{"id":76069,"date":"2023-08-26T11:56:19","date_gmt":"2023-08-26T09:56:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76069"},"modified":"2023-08-26T11:56:19","modified_gmt":"2023-08-26T09:56:19","slug":"beweiserhebung-durch-beteiligtenvernehmung-verbot-vorweggenommener-beweiswuerdigung-bfh-beschluss-vom-08-august-2023-ix-b-86-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beweiserhebung-durch-beteiligtenvernehmung-verbot-vorweggenommener-beweiswuerdigung-bfh-beschluss-vom-08-august-2023-ix-b-86-22\/","title":{"rendered":"Beweiserhebung durch Beteiligtenvernehmung; Verbot vorweggenommener Beweisw\u00fcrdigung &#8211; BFH-Beschluss vom 08. August 2023, IX B 86\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB86.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, ZPO \u00a7 295, ZPO \u00a7 450, FGO \u00a7 116 Abs 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 18. Oktober 2022, Az: 5 K 2033\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die f\u00f6rmliche Vernehmung eines Beteiligten ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu best\u00e4tigen und gegebenenfalls zu beeiden. Die Vernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine \u00dcberzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens spricht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Erw\u00e4gung des Gerichts, einer beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, da dem Beteiligten infolge von in der Vergangenheit liegender Steuerverfehlungen die Glaubw\u00fcrdigkeit fehle, stellt eine vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.10.2022 &#8211; 5 K 2033\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Es liegt ein von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt, indem es die beantragte Beteiligtenvernehmung der Kl\u00e4ger mit einer rechtsfehlerhaften Begr\u00fcndung abgelehnt hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei zwar an das Vorbringen und die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO), darf aber auf die von einem Beteiligten beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zu Gunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist (statt vieler Senatsbeschluss vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, Rz&nbsp;5, m.w.N.).<\/li><li>Aus der Bezugnahme in \u00a7&nbsp;82 FGO unter anderem auf \u00a7\u00a7&nbsp;450&nbsp;ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) folgt, dass zur Beweisaufnahme im finanzgerichtlichen Verfahren auch die Vernehmung der Beteiligten z\u00e4hlt. Eine solche ist ein letztes Hilfsmittel zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, das allerdings nicht dazu dient, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, seine eigenen Behauptungen zu best\u00e4tigen und gegebenenfalls zu beeiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.08.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;38\/12, Rz&nbsp;16; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;82 Rz&nbsp;42). Die Beteiligtenvernehmung kann daher unterbleiben, wenn sich das Gericht mit Hilfe anderer Beweismittel eine \u00dcberzeugung bilden kann oder wenn keine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit des Vorbringens spricht (BFH-Beschluss vom 19.07.2010&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;21\/10, Rz&nbsp;7; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;81). Die Pr\u00fcfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist grunds\u00e4tzlich Sache des FG als Tatsacheninstanz. Ob das FG einen Beteiligten vernimmt, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen (vgl. Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;82 FGO Rz&nbsp;206). Der BFH kann als Revisionsgericht nur pr\u00fcfen, ob das FG sein Ermessen unsachgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt oder die ihm einger\u00e4umten Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten hat oder dieses Ermessen, falls eine Beteiligtenvernehmung in Betracht kam, \u00fcberhaupt nicht hat walten lassen (BFH-Beschluss vom 19.05.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;88\/07, BFH\/NV 2008, 1685, unter 1.b).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Vorinstanz die Beteiligtenvernehmung der Kl\u00e4ger rechtsfehlerhaft unterlassen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger haben mit Schreiben vom 17.10.2022 beantragt, zur streitigen Tatsache der H\u00f6he des vereinbarten und gezahlten Grundst\u00fcckskaufpreises als Beteiligte vernommen zu werden. Sie haben als Beweistatsache unter anderem angef\u00fchrt, dass abweichend von der notariellen Beurkundung \u00fcbereinstimmend nur ein Kaufpreis von 160.000&nbsp;\u20ac vereinbart worden sei, die Kl\u00e4gerin diesen Preis fremdfinanziert bezahlt habe und die Differenz zum beurkundeten Kaufpreis von 240.000&nbsp;\u20ac vereinbarungsgem\u00e4\u00df nie erbracht worden sei.<\/li><li>bb) Diesen ausdr\u00fccklich gestellten Beweisantrag auf Beteiligtenvernehmung hat das FG in der angegriffenen Entscheidung zumindest konkludent abgelehnt, ohne dass es hierf\u00fcr tragf\u00e4hige Gr\u00fcnde angef\u00fchrt hat.<\/li><li>Das FG konnte sich nicht mit Hilfe anderer Beweismittel eine \u00dcberzeugung davon bilden, dass der im notariellen Kaufvertrag vom (\u2026) festgelegte Kaufpreis von 240.000&nbsp;\u20ac derjenige war, auf den sich die Vertragsbeteiligten verst\u00e4ndigt hatten und den die Kl\u00e4gerin gezahlt beziehungsweise vom Kl\u00e4ger hatte gefordert werden k\u00f6nnen. Dies entspricht dem eigenen Verst\u00e4ndnis des FG, wenn es ausf\u00fchrt, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich einen anderen Kaufpreis vereinbart h\u00e4tten und auch nur dieser (niedrigere) Kaufpreis geflossen sei, die Kl\u00e4ger diese Behauptung aber nicht h\u00e4tten nachweisen k\u00f6nnen.<\/li><li>Es liegen auch keine klaren Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit des unter den Beweis der Beteiligtenvernehmung gestellten Vorbringens der Kl\u00e4ger vor. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Kl\u00e4ger es bislang nicht vermochten, eine vollends schl\u00fcssige Begr\u00fcndung f\u00fcr die behauptete Divergenz zwischen dem beurkundeten und dem vereinbarten Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck anzuf\u00fchren. Andererseits ist es augenf\u00e4llig, dass ein Anstieg des Grundst\u00fcckswerts binnen zwei Jahren von etwa 146.000&nbsp;\u20ac (2015) auf 240.000&nbsp;\u20ac (2017) mit erheblichen Zweifeln belastet w\u00e4re, sofern zu unterstellen w\u00e4re, dass der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend seiner kurzen Zeit als Eigent\u00fcmer keine werterh\u00f6henden Modernisierungs- und Instandsetzungsma\u00dfnahmen an dem Objekt durchgef\u00fchrt h\u00e4tte. Demnach erscheint eine \u00dcberverbriefung des Kaufpreises zumindest vorstellbar.<\/li><li>Die Begr\u00fcndung des FG, den Behauptungen der Kl\u00e4ger keinen Glauben zu schenken und aus diesem Grund \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 der beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen, tr\u00e4gt nicht. Hiermit hat es unzul\u00e4ssigerweise eine vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung vorgenommen (vgl. insoweit BFH-Beschluss vom 16.12.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;41\/16, Rz&nbsp;17). Unbeschadet dessen w\u00e4ren die vom FG hervorgehobenen Steuerverfehlungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr sich betrachtet nicht geeignet, dessen Glaubw\u00fcrdigkeit zu bezweifeln. Die beiden vom FG benannten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind jeweils gegen Zahlung einer \u2011\u2011betragsm\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgigen\u2011\u2011 Geldauflage eingestellt worden; eine vors\u00e4tzliche Steuerhinterziehung wurde somit nicht erwiesen. Die Geldbu\u00dfe von 300&nbsp;\u20ac wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen Buchf\u00fchrungs-\/Aufzeichnungspflichten ist nicht wegen einer Steuerstraftat, sondern wegen einer Ordnungswidrigkeit verh\u00e4ngt worden. Das FG hat zudem nicht ber\u00fccksichtigt, dass diese Einwendungen gegen eine Glaubw\u00fcrdigkeit nicht die Kl\u00e4gerin, deren Beteiligtenvernehmung ebenfalls beantragt wurde, betr\u00e4fen.<\/li><li>cc) Der Umstand, dass beide Kl\u00e4ger nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung erschienen waren, h\u00e4tte das FG nicht berechtigt, die Beteiligtenvernehmung abzulehnen. Der Beweisantritt bei einer Beteiligtenvernehmung erfolgt nicht anders als bei anderen Beweisantr\u00e4gen. Abweichend zur blo\u00dfen Beteiligtenanh\u00f6rung setzt die Vernehmung eines Beteiligten aber immer einen f\u00f6rmlichen Beweisbeschluss voraus (\u00a7&nbsp;82 FGO, \u00a7&nbsp;450 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 09.02.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;9\/99, BFH\/NV 2001, 933, unter IV.2.b&nbsp;ee). Hieran fehlte es im Streitfall.<\/li><li>c) Das angefochtene Urteil kann \u2011\u2011wie von den Kl\u00e4gern auch dargelegt\u2011\u2011 auf dem vorgenannten Mangel beruhen. Es erscheint m\u00f6glich, dass das FG bei der gebotenen weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts die \u00dcberzeugung h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen, dass der f\u00fcr die Besteuerung eines privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes ma\u00dfgebliche Ver\u00e4u\u00dferungspreis abweichend von der notariellen Beurkundung nur 160.000&nbsp;\u20ac betrug.<\/li><li>d) Prozessual unerheblich ist, dass die fachkundig vertretenen Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG nicht die unterlassene weitere Sachaufkl\u00e4rung durch Beteiligtenvernehmung ger\u00fcgt haben. Ihr R\u00fcgerecht haben sie hierdurch nicht verloren (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO, \u00a7&nbsp;295 ZPO). Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung selbst die Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, die es bewogen hat, der beantragten Beteiligtenvernehmung nicht nachzukommen. In einem solchen Fall bedarf es keiner vorsorglichen vorherigen R\u00fcge (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 16.05.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;98\/22, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufgrund des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Die Vorinstanz wird hierbei neu zu erw\u00e4gen haben, ob sie der beantragten Beteiligtenvernehmung zwecks Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts nachkommt.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB86.22.0 BFH IX. 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