{"id":76073,"date":"2023-08-26T11:58:51","date_gmt":"2023-08-26T09:58:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76073"},"modified":"2023-08-26T11:58:51","modified_gmt":"2023-08-26T09:58:51","slug":"zur-erforderlichen-berufstypischen-taetigkeit-eines-rechtsanwalts-fuer-die-freiberufliche-einordnung-der-einkuenfteerzielung-bfh-beschluss-vom-08-august-2023-viii-b-22-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-erforderlichen-berufstypischen-taetigkeit-eines-rechtsanwalts-fuer-die-freiberufliche-einordnung-der-einkuenfteerzielung-bfh-beschluss-vom-08-august-2023-viii-b-22-22\/","title":{"rendered":"Zur erforderlichen berufstypischen T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts f\u00fcr die freiberufliche Einordnung der Eink\u00fcnfteerzielung &#8211; BFH-Beschluss vom 08. August 2023, VIII B 22\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.VIIIB22.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 79 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 91, EStG VZ 2009<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. Dezember 2021, Az: 13 K 70\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt, dass nicht jede mit dem Berufsrecht vereinbare T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist. F\u00fcr die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zul\u00e4ssigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit danach nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 07.12.2021 &#8211; 13 K 70\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision sind nicht erf\u00fcllt. Die Voraussetzungen der vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) dargelegten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.<\/li><li>1. Mit dem Vorbringen unter dem Gliederungspunkt A. des Schriftsatzes zur Beschwerdebegr\u00fcndung vom 02.03.2022, der Tatbestand im Urteil des Finanzgerichts (FG) sei teilweise unvollst\u00e4ndig (l\u00fcckenhaft), teilweise in sich widerspr\u00fcchlich sowie unklar und widerspreche der Rechtsprechung der Zivilgerichte hinsichtlich der Behandlung eines Auftragsverh\u00e4ltnisses mit einem Rechtsanwalt, das (auch) maklertypische T\u00e4tigkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;652 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) umfasse, l\u00e4sst sich die Zulassung der Revision nicht erreichen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit materielle Rechtsfehler des FG, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keinen Zulassungsgrund darstellen (s. zur Widerspr\u00fcchlichkeit der Tatsachenfeststellung eines FG-Urteils Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.07.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;15\/13, Rz&nbsp;20). Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachte unzutreffende rechtliche Beurteilung seiner Beratungst\u00e4tigkeit durch das FG beinhaltet die R\u00fcge eines materiellen Rechtsfehlers des FG, der au\u00dferhalb eines \u2011\u2011hier nicht ersichtlichen\u2011\u2011 schwerwiegenden qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) keinen Zulassungsgrund darstellt. Die R\u00fcge der Unvollst\u00e4ndigkeit und Fehlerhaftigkeit des Tatbestands der Vorentscheidung stellt ebenfalls keinen Verfahrensfehler dar, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Revisionszulassung f\u00fchren kann. Sie ist im Rahmen des spezielleren Antrags auf Tatbestandsberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;108 FGO zu verfolgen (BFH-Beschluss vom 02.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;38\/15, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die folgenden Rechtsfragen f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam:&#8220;Gebietet das Postulat einer Einheit der Rechtsordnung die jeweils einheitliche Einordnung entgeltlich an Rechtsanw\u00e4lte erteilter Maklerleistungsauftr\u00e4ge in die zivilrechtlichen Vertragstypen des Maklervertrages oder des Anwaltsdienstvertrages einerseits und in eine gewerbliche oder freiberufliche T\u00e4tigkeit andererseits nach identischen Kriterien sowie Ma\u00dfst\u00e4ben?&#8220;&#8220;Liegt demgem\u00e4\u00df zur Sicherstellung der (Werte-)Einheit der Rechtsordnung unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen Auslegungsregel immer dann ein einheitlicher Anwalts-Dienstvertrag und eine einheitliche freiberufliche T\u00e4tigkeit vor, wenn der Auftraggeber der Maklerleistungen neben den Maklerleistungen auch ausdr\u00fccklich eine nicht v\u00f6llig unbedeutende Rechtsberatungsleistung in Auftrag gibt oder wenn die beauftragten Maklerleistungen notwendigerweise mit der Gew\u00e4hrung rechtlichen Beistands verbunden sind?&#8220;<\/li><li>b) Diese Rechtsfragen sind nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>aa) In der Rechtsprechung des BFH ist bereits gekl\u00e4rt, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den freiberuflichen T\u00e4tigkeiten unter anderem die selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts geh\u00f6rt, vorausgesetzt, die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr diesen Beruf berufstypisch, das hei\u00dft, sie ist in besonderer Weise charakterisierend und diesem Katalogberuf vorbehalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 268, 43, BStBl II 2020, 222, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer der in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG genannten Berufsgruppen ist danach zwar Voraussetzung f\u00fcr die Annahme freiberuflicher Eink\u00fcnfte. Sie reicht allein jedoch nicht aus. Eine T\u00e4tigkeit ist nicht allein deswegen als freiberuflich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu beurteilen, weil sie mit dem Berufsbild eines Katalogberufs nach den berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der BFH hat bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zwar auf berufsrechtliche Regelungen zur\u00fcckgegriffen, er hat dies aber nie in dem Sinne getan, dass er jede mit Berufsrecht vereinbare T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts als freiberufliche T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG beurteilt hat. Somit kommt es f\u00fcr die Auslegung des Begriffs der freiberuflichen T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art und Umfang der berufsrechtlich zul\u00e4ssigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit an (BFH-Urteil vom 12.12.2001&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;56\/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202, unter II.2.a und b [Rz&nbsp;15, 18, 19, 20], m.w.N.).<\/li><li>bb) Auf dieser Grundlage ist die erste der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die \u2011\u2011etwaige\u2011\u2011 zivilrechtliche Einordnung der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers trotz ihrer maklertypischen Elemente als berufsrechtlich zul\u00e4ssige anwaltliche T\u00e4tigkeit f\u00fchrt nicht automatisch zur Annahme einheitlicher freiberuflicher Eink\u00fcnfte im Katalogberuf des Rechtsanwalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz 2 EStG. Hierf\u00fcr w\u00e4re vielmehr erforderlich, dass die vom Kl\u00e4ger entfaltete T\u00e4tigkeit der berufstypischen T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts entspricht. Es ist danach bereits entschieden, dass es die vom Kl\u00e4ger postulierte Einheit zwischen einer anwaltlichen T\u00e4tigkeit, die mit berufsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, und einer daran ankn\u00fcpfenden Einordnung s\u00e4mtlicher anwaltlicher Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht gibt.<\/li><li>cc) Die zweite aufgeworfene Rechtsfrage ist ebenfalls nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Denn eine einheitliche freiberufliche T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt im Katalogberuf gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz 2 EStG im Gegensatz zu einer gemischten T\u00e4tigkeit, die anwaltliche und andere Elemente umfasst, ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht allein dann gegeben, wenn die betrachtete Leistung zivil- und berufsrechtlich nach den Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;652, 611, 675 BGB als zul\u00e4ssige anwaltliche T\u00e4tigkeit zu betrachten w\u00e4re.<\/li><li>dd) Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung neue Gesichtspunkte aufzeigen m\u00fcssen, die Veranlassung geben k\u00f6nnten, die dargelegten abstrakten Grunds\u00e4tze erneut h\u00f6chstrichterlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht zur Rechtsfortbildung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen. Auch insoweit w\u00e4re die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen erforderlich. Daran fehlt es, wenn \u2011\u2011wie hier (s. unter 2.)\u2011\u2011 die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden k\u00f6nnen und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/18, Rz&nbsp;3).<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht wegen des ger\u00fcgten Verfahrensfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger macht insoweit einen Versto\u00df des FG gegen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) in Gestalt einer \u00dcberraschungsentscheidung geltend, er sei entgegen der Vorgabe in \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;2 FGO in der Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht dar\u00fcber unterrichtet worden, dass das FG den Zeugen X vernehmen wolle. Das FG habe den Zeugen X in der m\u00fcndlichen Verhandlung sodann trotz seines Widerspruchs vernommen. Diese R\u00fcge sei jedoch nicht protokolliert worden.<\/li><li>b) Aufgrund der Vernehmung des Zeugen X in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die f\u00fcr den Kl\u00e4ger aus der Ladung nicht erkennbar war und der anschlie\u00dfenden Verwertung der Zeugenaussage durch das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden ist aber keine \u00dcberraschungsentscheidung anzunehmen.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;8) oder wenn das FG \u2011\u2011anders als hier\u2011\u2011 von einer durch Beweisbeschluss angeordneten Zeugenvernehmung absieht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.08.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/20, Rz&nbsp;14, 15).<\/li><li>bb) Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Vorentscheidung keine \u00dcberraschungsentscheidung. Der Zeuge X ist zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung befragt worden, auf dessen Vernehmung der Kl\u00e4ger sich im Vorfeld der m\u00fcndlichen Entscheidung nicht einstellen konnte. Der Kl\u00e4ger und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter waren jedoch anwesend und haben den Zeugen ausweislich der Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch selbst befragt. Der Kl\u00e4ger erl\u00e4utert in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht, aus welchen Gr\u00fcnden die ihm im Vorfeld der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bekanntgemachte Befragung des Zeugen X und die anschlie\u00dfende Verwertung der Zeugenaussage dazu gef\u00fchrt haben, dass das FG seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt gest\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der er als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die unterbliebene Nennung des Zeugen X in den Ladungen der Beteiligten \u00fcberhaupt auf eine besondere Prozesslage zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Nach dem Inhalt der FG-Akte wurde der Zeuge X aufgrund eines gerichtlichen Versehens in der Ladung nicht genannt. Er wurde aber sowohl in der richterlichen Ladungsverf\u00fcgung vom 03.11.2021 neben den weiteren Zeugen genannt und von der Gesch\u00e4ftsstelle des FG wie die \u00fcbrigen Zeugen mit Schriftsatz vom 03.11.2021 zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen. Die vom Kl\u00e4ger unterstellte Prozesslage, der Zeuge X sei vom FG nachtr\u00e4glich geladen worden, weil das FG seine Aussage f\u00fcr besonders entscheidungserheblich gehalten habe, ergibt sich aus den Akten nicht. Auch unter diesem Aspekt ist nicht erkennbar, dass das FG dem Verfahren durch die Vernehmung des Zeugen X eine unvorhersehbare Wendung gegeben haben k\u00f6nnte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.VIIIB22.22.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 79 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 91, EStG VZ 2009 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 07. Dezember 2021, Az: 13 K 70\/18 Leits\u00e4tze NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt, dass nicht jede &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-erforderlichen-berufstypischen-taetigkeit-eines-rechtsanwalts-fuer-die-freiberufliche-einordnung-der-einkuenfteerzielung-bfh-beschluss-vom-08-august-2023-viii-b-22-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur erforderlichen berufstypischen T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts f\u00fcr die freiberufliche Einordnung der Eink\u00fcnfteerzielung &#8211; BFH-Beschluss vom 08. August 2023, VIII B 22\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76073","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76073","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76073"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76073\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76073"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76073"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76073"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}