{"id":76080,"date":"2023-08-26T12:05:12","date_gmt":"2023-08-26T10:05:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76080"},"modified":"2023-08-26T12:05:12","modified_gmt":"2023-08-26T10:05:12","slug":"uebermittlung-elektronischer-dokumente-durch-steuerberater-ab-dem-01-01-2023-bfh-beschluss-vom-11-august-2023-vi-b-74-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebermittlung-elektronischer-dokumente-durch-steuerberater-ab-dem-01-01-2023-bfh-beschluss-vom-11-august-2023-vi-b-74-22\/","title":{"rendered":"\u00dcbermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023 &#8211; BFH-Beschluss vom 11. August 2023, VI B 74\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.110823.VIB74.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4, StBerG \u00a7 86d Abs 1, StBerG \u00a7 86d Abs 6, StBerG \u00a7 157e, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. September 2022, Az: 4 K 209\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verf\u00fcgung, zu dessen Nutzung sie gem\u00e4\u00df \u00a7 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung nach \u00a7 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor, wenn ein zur Verf\u00fcgung stehender sicherer \u00dcbermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 02.09.2022 &#8211; 4 K 209\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) haben es bereits vers\u00e4umt, die Beschwerde innerhalb der daf\u00fcr bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form zu begr\u00fcnden (unter 1.). Da die Beschwerde jedenfalls unbegr\u00fcndet ist, kann dahinstehen, ob den Kl\u00e4gern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gew\u00e4hren ist (unter 2.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4ger haben die Beschwerde nicht innerhalb der daf\u00fcr bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 02.09.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;209\/21 wurde den Kl\u00e4gern am 13.10.2022 zugestellt. Die vom Vorsitzenden verl\u00e4ngerte Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist von drei Monaten (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 4 FGO) endete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;186&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 13.01.2023.<\/li><li>b) Die beim Bundesfinanzhof (BFH) am 13.01.2023 innerhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 4 FGO als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerdebegr\u00fcndung der Kl\u00e4ger entspricht nicht den \u2011\u2011von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigenden\u2011\u2011 Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>aa) Vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen \u2011\u2011und damit auch die Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift\u2011\u2011, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihr zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse eingereicht werden, sind nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Gleiches gilt nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, f\u00fcr die ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht; ausgenommen sind nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 oder Nr.&nbsp;2 FGO vertretungsbefugte Personen.<\/li><li>bb) F\u00fcr die in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>(1) Durch Art.&nbsp;6 Nr.&nbsp;4 i.V.m. Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;7 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde in \u00a7&nbsp;52d FGO mit Wirkung zum 01.01.2022 eine Nutzungspflicht der elektronischen Gerichtskommunikation unter anderem f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und Beh\u00f6rden eingef\u00fchrt. F\u00fcr andere vertretungsberechtigte Personen gilt dies erst, wenn ein sicherer \u00dcbermittlungsweg zur Verf\u00fcgung steht. Mit Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;35 und 77 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) wurden unter anderem die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eingef\u00fchrt.<\/li><li>(2) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86d Abs.&nbsp;1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) verpflichtet, \u00fcber die Steuerberaterplattform (\u00a7&nbsp;86c StBerG) f\u00fcr jeden Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten ein beSt empfangsbereit einzurichten. Nach \u00a7&nbsp;86d Abs.&nbsp;6 StBerG ist der Inhaber des beSt verpflichtet, die f\u00fcr dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen \u00fcber das beSt zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Nach \u00a7&nbsp;157e StBerG ist die Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden.<\/li><li>(3) Der gesetzlichen Verpflichtung ist die BStBK durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen.<\/li><li>(4) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) erfolgt die Erstanmeldung am beSt mittels einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 StBPPV sowie eines Registrierungstokens, den der Postfachinhaber von der BStBK oder einer von ihr bestimmten Stelle erh\u00e4lt (sogenannter Registrierungsbrief). Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 StBPPV erzeugt der Postfachinhaber bei der Erstanmeldung einen \u00f6ffentlichen und einen privaten Schl\u00fcssel. Der \u00f6ffentliche Schl\u00fcssel wird in einem Verzeichnis der BStBK abgelegt. Der private Schl\u00fcssel ist vom Postfachinhaber eigenst\u00e4ndig abzulegen und mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu sch\u00fctzen (Zertifikats-Passwort).<\/li><li>(5) Zwar hat die BStBK die sogenannten Registrierungsbriefe und damit die f\u00fcr die Erstanmeldung der Berufstr\u00e4ger notwendigen Informationen tats\u00e4chlich erst beginnend im Januar 2023 in alphabetischer Reihenfolge in mehreren Tranchen bis hin zum 17.03.2023 versandt. Erst zu diesem Zeitpunkt war der erstmalige &#8222;System-Rollout&#8220; abgeschlossen.<\/li><li>Allerdings hat die BStBK dieser Verz\u00f6gerung, die auf den Umstand gr\u00fcndete, dass es ihr technisch nicht m\u00f6glich war, s\u00e4mtlichen Berufstr\u00e4gern die Registrierungsbriefe bis zum 01.01.2023 zu \u00fcbermitteln, durch ein sogenanntes &#8222;Fast-Lane&#8220;-Verfahren Rechnung getragen. Dieses von Anbeginn der Registrierungskampagne 2022 und bis zu deren Abschluss er\u00f6ffnete Verfahren erm\u00f6glichte es Steuerberatern, die aktiv mit den Finanzgerichten (FG) kommunizieren, sich auf Antrag bei der BStBK zeitlich vorgezogen und damit regelm\u00e4\u00dfig vor dem 01.01.2023 oder kurzfristig noch w\u00e4hrend des &#8222;System-Rollouts&#8220; f\u00fcr die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr registrieren zu lassen.<\/li><li>(6) Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger stand danach sp\u00e4testens seit dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220;, zu dessen Nutzung er nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO verpflichtet war (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22 und vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2023, 763; s.a. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;1; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;15; Rauch, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 949, 951; Peters, juris PraxisReport Steuerrecht 45\/2022 Anm.&nbsp;2; Pohl, Die Steuerberatung 2022, 426, 429 sowie Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 20.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;183\/22, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 643, Rz&nbsp;24; a.A. Nieders\u00e4chsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;10\/23 und FG M\u00fcnster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;86\/23&nbsp;E, Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2023, 996). Ob dem jeweiligen Steuerberater die von ihm vorzuhaltenden &#8222;technischen Einrichtungen&#8220; zur Verf\u00fcgung stehen und das beSt von diesem tats\u00e4chlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.<\/li><li>(7) Verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Stichtagsregelung und deren zeitlich unbedingter Geltungsanordnung hat der Senat nicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO verletzt insbesondere den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes nicht (a.A. Nieders\u00e4chsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;10\/23 und FG M\u00fcnster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;86\/23&nbsp;E, BB 2023, 996). Denn der Gesetzgeber hat mit der Verpflichtung (ab dem 01.01.2023), vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen elektronisch zu \u00fcbermitteln, den nutzungsverpflichteten Berufstr\u00e4gern den Zugang zu den FG nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert.<\/li><li>Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung soll die Regelung die Justiz f\u00fcr elektronische Eing\u00e4nge \u00f6ffnen, die Rahmenbedingungen f\u00fcr eine Umstellung auf elektronische Zustellungen schaffen (vgl. BTDrucks 19\/30516, S.&nbsp;66) und mit dem beSt eine sichere, schnelle und kosteng\u00fcnstige Alternative zur gesonderten qualifiziert elektronischen Signatur f\u00fcr die \u00dcbertragung der in \u00a7&nbsp;52d FGO aufgez\u00e4hlten Dokumente von den Normadressaten an die Gerichte bieten (BTDrucks 19\/30516, S.&nbsp;64). Diese gesetzgeberischen Ziele dienen der Entlastung der FG und damit auch der Prozess\u00f6konomie. Sie sind ferner auf die F\u00f6rderung der Nachhaltigkeit in der Justiz gerichtet (vgl. BTDrucks 19\/28399, S.&nbsp;25). Hierbei handelt es sich um vern\u00fcnftige Gemeinwohlerw\u00e4gungen, so dass die Vorschrift keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (s.a. Nieders\u00e4chsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;10\/23, Rz&nbsp;33&nbsp;f.).<\/li><li>(8) Entsprechendes gilt, soweit \u2011\u2011im Hinblick auf die mit der technischen Umsetzung des Registrierungsverfahrens einhergehenden Anlaufschwierigkeiten und Verz\u00f6gerungen\u2011\u2011 die strikte Anwendung der Stichtagsregelung in Rede steht.<\/li><li>Zum einen hat der Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;157e StBerG f\u00fcr den organisatorischen Umsetzungsprozess (Versand der Registrierungsbriefe durch die BStBK und Erstanmeldung des Postfachinhabers) oder etwaige technische Schwierigkeiten eine Schonfrist vom 01.08.2022 (Inkrafttreten) bis zum 01.01.2023 (Anwendungszeitpunkt) vorgesehen und damit der BStBK ausreichend Zeit zur Vorbereitung einger\u00e4umt. Diese ist zum anderen dem Auftrag des Gesetzgebers zur Einrichtung des beSt (\u00a7\u00a7&nbsp;86d, 86e StBerG) jenseits der technischen Anlaufschwierigkeiten und den daraus folgenden Verz\u00f6gerungen zumindest insoweit nachgekommen, als sie w\u00e4hrend des gesamten Registrierungsverfahrens ein sogenanntes &#8222;Fast-Lane&#8220;-Verfahren eingerichtet, stets auf dieses hingewiesen und damit ihren Mitgliedern \u2011\u2011jedenfalls soweit diese aktiv mit den FG kommunizieren\u2011\u2011 den rechtzeitigen Zugang zum beSt auch tats\u00e4chlich er\u00f6ffnet hat (Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 20.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;183\/22, EFG 2023, 643, Rz&nbsp;41, m.w.N.; a.A. Nieders\u00e4chsisches FG, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;10\/23 und FG M\u00fcnster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;86\/23&nbsp;E, BB 2023, 996). F\u00fcr eine stichtagsabweichende Auslegung von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO ist daher kein Raum.<\/li><li>cc) Vorliegend hat der als Steuerberater zugelassene Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger die Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift nicht als elektronisches Dokument innerhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist \u00fcbermittelt.<\/li><li>c) Eine wirksame Ersatzeinreichung der Beschwerdebegr\u00fcndungsschrift in Papierform liegt ebenfalls nicht vor. Nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO bleibt die \u00dcbermittlung von vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichenden Antr\u00e4gen und Erkl\u00e4rungen nach allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>aa) Eine vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gr\u00fcnden, die nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO eine \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4sst, ist weder dargelegt noch im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;4 FGO glaubhaft gemacht worden.<\/li><li>Der Vortrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten, dass er die Begr\u00fcndung innerhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist nicht habe elektronisch einreichen k\u00f6nnen, weil die Registrierungsbriefe ab Januar 2023 in einzelnen Tranchen bis voraussichtlich April 2023 verschickt w\u00fcrden, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/li><li>bb) Insoweit liegt bereits keine &#8222;vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung&#8220; vor. Die Ersatzeinreichungsm\u00f6glichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf F\u00e4lle der vor\u00fcbergehenden technischen Unm\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 ein zugelassener elektronischer \u00dcbermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den R\u00fcckgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann. \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO ist nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollst\u00e4ndig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verz\u00f6gerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (vgl. BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;28; s.a. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;1; Schmieszek in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;52d Rz&nbsp;10; Rosenke in Hennigfeld\/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2017, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;20 (Aktualisierung v. 19.01.2023); Schallmoser in HHSp, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;50 sowie Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 20.03.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;183\/22, EFG 2023, 643, Rz&nbsp;41, m.w.N.).<\/li><li>d) Die am 13.01.2023 als Telefaxschreiben beim BFH eingegangene Beschwerdebegr\u00fcndung ist folglich unwirksam und nicht zu beachten; die Begr\u00fcndung gilt als nicht eingereicht. Der Formversto\u00df f\u00fchrt zur Unwirksamkeit und schlie\u00dft damit insbesondere eine Fristwahrung \u2011\u2011hier die Wahrung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 4 FGO\u2011\u2011 aus (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>2. Es kann dahinstehen, ob den Kl\u00e4gern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 FGO zu gew\u00e4hren ist, weil der Pr\u00e4sident der Steuerberaterkammer Niedersachsen seinen Mitgliedern im November 2022 mitgeteilt habe, eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt bestehe erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der BStBK, und der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger erst in der zweiten H\u00e4lfte des Monats Januar von der M\u00f6glichkeit des &#8222;Fast-Lane&#8220;-Verfahrens erfahren haben will. Denn soweit die Kl\u00e4ger die \u2011\u2011in der am 31.01.2023 per beSt \u00fcbermittelten Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde\u2011\u2011 geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde \u00fcberhaupt in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Form dargelegt haben, liegen sie jedenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>aa) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11 und vom 26.11.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;29\/20, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4ger halten die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, &#8222;ob \u00fcber das Ruhen des Verfahrens im Falle eines Falles bei dem Bundesfinanzhofe nach rechtsstaatlich gebundenen Ma\u00dfst\u00e4ben zu entscheiden ist&#8220;. Letztlich m\u00f6chten sie gekl\u00e4rt wissen, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) das von ihnen nach \u00a7&nbsp;363 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) beantragte Ruhen des Einspruchsverfahrens zu Unrecht verweigert hat.<\/li><li>Die von den Kl\u00e4gern formulierte Rechtsfrage ist weder kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig noch kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Denn die Beantwortung der Frage, ob das anh\u00e4ngige Musterverfahren f\u00fcr das Einspruchsverfahren von pr\u00e4judizieller Bedeutung ist, das hei\u00dft, eine auch in dem Einspruchsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft (s. BFH-Urteil vom 26.09.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;39\/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222), h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. An der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit fehlt es auch deshalb, weil die Kl\u00e4ger vor dem FG die ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassene Verfahrensruhe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;363 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO durch das FA zwar beanstandet, aber in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht auch die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, sondern ausschlie\u00dflich eine Entscheidung in der Sache beantragt haben.<\/li><li>b) Die Revision ist zudem nicht wegen Verfahrensm\u00e4ngeln (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) zuzulassen.<\/li><li>aa) Ein Beschwerdef\u00fchrer, der sich \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 auf eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch das FG beruft, hat darzutun, welche Tatsachen noch h\u00e4tten aufgekl\u00e4rt oder welche Beweise noch h\u00e4tten erhoben werden m\u00fcssen, aus welchen Gr\u00fcnden sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Aufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.06.2003&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;195\/01, BFH\/NV 2003, 1437 und vom 16.06.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;75\/07, juris, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Da es sich bei der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht zudem um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 ZPO), bei dem das R\u00fcgerecht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FG verloren geht, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge, muss der Beschwerdef\u00fchrer weiter vortragen, dass er den Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt habe oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden er an einer solchen R\u00fcge vor dem FG gehindert gewesen sei (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;126\/08, BFH\/NV 2009, 1267, m.w.N.).<\/li><li>bb) Hieran fehlt es. Die Kl\u00e4ger legen weder substantiiert dar, welche Tatsachen das FG noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, noch f\u00fchren sie dezidiert aus, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwieweit die Entscheidung des FG deshalb auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung anders ausgefallen w\u00e4re. Auch l\u00e4sst sich der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen und warum die in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch ihren Steuerberater vertretenen Kl\u00e4ger weder eigene Beweisantr\u00e4ge gestellt noch eine (aus ihrer Sicht zu Unrecht) unterbliebene weitere Sachaufkl\u00e4rung durch das FG ger\u00fcgt haben.<\/li><li>Letztlich r\u00fcgen die Kl\u00e4ger mit ihren Sachaufkl\u00e4rungsm\u00e4ngeln &#8222;Nr.&nbsp;1&#8220; und &#8222;Nr.&nbsp;2&#8220; auch keine nicht ausreichende Sachaufkl\u00e4rung durch das FG, sondern machen geltend, aufgrund ihres Vortrags und der vorgelegten Unterlagen h\u00e4tte das FG zu einer Stattgabe ihrer Klage gelangen m\u00fcssen. Mit diesem Vorbringen wenden sich die Kl\u00e4ger im Kern gegen die materielle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Urteils. Der Vortrag, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft, rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Denn die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (s. BFH-Beschluss vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;71\/11).<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4ger mit ihrem &#8222;Sachaufkl\u00e4rungsmangel Nr.&nbsp;3&#8220; eine fehlerhafte Anwendung des FG von \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO wegen &#8222;\u00fcberzogene[r] Handhabung&#8220; geltend machen, vermag der beschlie\u00dfende Senat dies nicht zu erkennen. Die Kl\u00e4ger st\u00f6ren sich letztlich daran, dass das FG &#8222;um eine kurze, aber pr\u00e4zise Beschreibung der T\u00e4tigkeit und des Tagesablaufs des Kl\u00e4gers&#8220; sowie darum gebeten hat, die Ausf\u00fchrungen hierauf zu beschr\u00e4nken und auf allgemeinpolitische Erw\u00e4gungen zu verzichten.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legen auch nicht dar, was sie &#8222;ohne diese \u00c4u\u00dferungsbeschr\u00e4nkung&#8220; vorgetragen h\u00e4tten und warum dies, anders als die erbetene &#8222;kurze, aber pr\u00e4zise Beschreibung der T\u00e4tigkeit und des Tagesablaufs&#8220; zu einer anderen Entscheidung des FG gef\u00fchrt h\u00e4tte. Sie vermuten nur, dass sie &#8222;nicht so vorgetragen&#8220; haben, &#8222;wie sie es ohne diese \u00c4u\u00dferungsbeschr\u00e4nkung getan&#8220; h\u00e4tten.<\/li><li>c) Die Revision ist weiter nicht nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers des FG zuzulassen.<\/li><li>aa) Zwar ist die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler FG zu einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung gef\u00fchrt hat, die angefochtene Entscheidung mithin an einem qualifizierten Rechtsfehler leidet, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Die Entscheidung des FG muss dabei jedoch in einem solchen Ma\u00dfe fehlerhaft sein, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden k\u00f6nnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;58\/16, m.w.N.). Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16.05.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;48\/11, m.w.N.). Als unzutreffend behauptete W\u00fcrdigungen und Wertungen des FG beinhalten keine greifbare Gesetzwidrigkeit oder Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;58\/16). Diese besonderen Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.10.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;40\/12, m.w.N.).<\/li><li>bb) An einer solchen Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegr\u00fcndung. Hierin wird zwar behauptet, dass die Entscheidung des FG objektiv willk\u00fcrlich sei, weil das FG die Anzahl der Arbeitstage des Kl\u00e4gers &#8222;im Fahrdienst&#8220; &#8222;de facto auf 0&nbsp;Arbeitstage gesch\u00e4tzt&#8220; habe. Das FG hat sich bei seiner Entscheidung indes von den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalls leiten lassen und hat sich aufgrund dieser sowie den von den Kl\u00e4gern erfolgten Schilderungen und vorgelegten Beweismitteln nicht davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Ansatz von Verpflegungsmehraufwand, n\u00e4mlich eine mehr als achtst\u00fcndige Abwesenheit von der Wohnung und der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, vorlagen. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr hat das FG dargelegt. Die Kl\u00e4ger wenden sich damit auch hier im Kern gegen die vermeintlich unzutreffenden W\u00fcrdigungen und Wertungen des FG. Angesichts dessen ist f\u00fcr das Vorliegen einer greifbar gesetzwidrigen oder willk\u00fcrlichen Entscheidung nichts ersichtlich.<\/li><li>d) Die Revision ist schlie\u00dflich nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschluss 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Dieser Zulassungsgrund setzt eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 13.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;123\/11, Rz&nbsp;2). Da es sich um einen Spezialfall der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache handelt, gelten die zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung entwickelten Anforderungen entsprechend (BFH-Beschluss vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;53\/15, Rz&nbsp;13).<\/li><li>bb) Dem gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Die Kl\u00e4ger haben noch nicht einmal \u2011\u2011wie es erforderlich gewesen w\u00e4re\u2011\u2011 konkrete Rechtsfragen formuliert. Dem gen\u00fcgt insbesondere nicht, den Ausf\u00fchrungen &#8222;Abstrakte Rechtsfrage Nr.&nbsp;1&nbsp;&#8211; Benachteiligung der Arbeitnehmer&#8220;, &#8222;Abstrakte Rechtsfrage Nr.&nbsp;2&nbsp;&#8211; Ist die Rechtsprechung zu T\u00e4tigkeitsst\u00e4tten verfassungsfest?&#8220; und &#8222;Abstrakte Rechtsfrage Nr.&nbsp;3&nbsp;&#8211; Inflation und Facharbeiterbesteuerung&#8220; voranzustellen. Daran \u00e4ndert auch nichts, wenn die Kl\u00e4ger im weiteren Verlauf fragen, &#8222;ob die Verfassung es nicht umgekehrt gebietet, Arbeitnehmer mit den Beziehern anderer Einkunftsarten gleichzustellen&#8220;, &#8222;ob die Vorschrift des \u00a7&nbsp;9&nbsp;IV Satz&nbsp;1 EStG wirklich derart raumfordernd auszulegen ist, wie es der Bundesfinanzhof &#8230; getan hat&#8220; oder &#8222;kann es \u00fcber den Steuertarif einen Ausgleich f\u00fcr die Mehrbelastung durch das &#8217;neue Reisekostenrecht&#8216; geben&#8220;. Den Kl\u00e4gern beziehungsweise vielmehr ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten geht es nicht um die Kl\u00e4rung abstrakter Rechtsfragen im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO, sondern um eine in Fragen verpackte Kritik am geltenden Reisekostenrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.110823.VIB74.22.0 BFH VI. Senat FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 4, StBerG \u00a7 86d Abs 1, StBerG \u00a7 86d Abs 6, StBerG \u00a7 157e, GG Art 19 Abs 4 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 02. 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