{"id":76082,"date":"2023-08-26T12:07:07","date_gmt":"2023-08-26T10:07:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76082"},"modified":"2023-08-26T12:07:07","modified_gmt":"2023-08-26T10:07:07","slug":"rueckuebertragung-auf-den-vollsenat-nach-uebertragung-auf-den-einzelrichter-bfh-beschluss-vom-17-august-2023-v-b-3-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckuebertragung-auf-den-vollsenat-nach-uebertragung-auf-den-einzelrichter-bfh-beschluss-vom-17-august-2023-v-b-3-22\/","title":{"rendered":"R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Vollsenat nach \u00dcbertragung auf den Einzelrichter &#8211; BFH-Beschluss vom 17. August 2023, V B 3\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170823.VB3.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 6 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 42<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. September 2021, Az: 6 K 720\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Einzelrichter kann nach Anh\u00f6rung der Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zur\u00fcck\u00fcbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen \u00c4nderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich aus der Verfahrensf\u00fchrung eines im Aussetzungsverfahren t\u00e4tigen Einzelrichters keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten eines anderen im Hauptsacheverfahren t\u00e4tigen Einzelrichters ziehen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.11.2021 &#8211; 6 K 720\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.09.2021 &#8211; 6 K 720\/18 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D UG (D).<\/li><li>Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung den von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) begehrten Vorsteuerabzug abgelehnt hatte, erhob diese Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 22.08.2017 in Gestalt der \u2011\u2011nach Klageerhebung ergangenen\u2011\u2011 Einspruchsentscheidung vom 20.06.2021 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2014 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter Ber\u00fccksichtigung des vom FA versagten Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der D in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>W\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens setzte das FG durch Entscheidung des Einzelrichters Z die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2014 gegen Sicherheitsleistung aus und \u00fcbertrug die Entscheidung \u00fcber die Klage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter. Einen gegen den nunmehr zust\u00e4ndigen Einzelrichter, B, gerichteten Befangenheitsantrag lehnte das FG mit Beschluss vom 20.09.2021&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;720\/18 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG begr\u00fcndete die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Firma D zum einen damit, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei, dass die Rechnungen der Kl\u00e4gerin bereits im Streitjahr 2014 erteilt worden w\u00e4ren, und zum anderen damit, dass die Rechnungen selbst bei einer Erteilung im Streitjahr 2014 nicht zum Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigten, da sie aufgrund einer unzureichenden Leistungsbeschreibung als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df anzusehen seien.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Kl\u00e4gerin dagegen, dass das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) gegen sein Urteil nicht zugelassen habe. Hierf\u00fcr macht sie zwar n\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu den ihrer Ansicht nach vorliegenden Verfahrensfehlern (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), nicht aber zu den von ihr behaupteten weiteren Zulassungsgr\u00fcnden der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) sowie der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO). Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Aufhebung des FG-Urteils und die Klagestattgabe sowie die Aufhebung des Beschlusses des FG vom 20.09.2021.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 FGO). Soweit die geltend gemachten Verfahrensfehler \u00fcberhaupt hinreichend dargelegt wurden, liegen sie tats\u00e4chlich nicht vor.<\/li><li>1. Mit ihren Ausf\u00fchrungen zum fehlerhaften und berichtigungsbed\u00fcrftigen Tatbestand macht die Kl\u00e4gerin keinen Verfahrensfehler im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend.<\/li><li>Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes k\u00f6nnen nicht als Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ger\u00fcgt werden, sondern m\u00fcssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;1 FGO) gemacht werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.04.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/15, BFH\/NV 2016, 1160; vom 02.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;131\/18, BFH\/NV 2019, 286 sowie vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;174\/04, BFH\/NV 2005, 1354).<\/li><li>2. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war das FG vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt, so dass kein Versto\u00df gegen die Gew\u00e4hrleistung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Grundgesetzes (GG) vorliegt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin macht insoweit geltend, dass der Einzelrichter Z, der die Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) getroffen habe, mit dem FA Kontakt aufgenommen und dabei Hinweise erteilt habe, wie zu verfahren sei, ohne dass ihr dies mitgeteilt worden sei. Hieraus ergebe sich ein schwerwiegender Versto\u00df gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Der im Hauptsacheverfahren t\u00e4tige Einzelrichter B h\u00e4tte diesen Vorgang zum Anlass nehmen m\u00fcssen, den Sachverhalt &#8222;der Kammer&#8220; vorzulegen, da sich hieraus eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung ergeben habe. Da ihre Fragen nicht beantwortet worden seien, sei der Eindruck fehlender Unparteilichkeit entstanden; ihr Ablehnungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.<\/li><li>b) Dieses Vorbringen begr\u00fcndet keinen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG.<\/li><li>aa) Zwar kann der Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO nach Anh\u00f6rung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zur\u00fcck\u00fcbertragen, wenn sich aus einer wesentlichen \u00c4nderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch den Verfahrensmangel einer nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Besetzung des Gerichts (vgl. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt, indem sie lediglich behauptet, die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache und die vorliegenden Prozessrechtsverst\u00f6\u00dfe h\u00e4tten zu besonderen Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art gef\u00fchrt, die eine R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO erforderlich gemacht h\u00e4tten.<\/li><li>bb) Warum eine R\u00fcck\u00fcbertragung wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen, hat die Kl\u00e4gerin schon deshalb unzureichend begr\u00fcndet, weil sie keine kl\u00e4rungsf\u00e4hige abstrakte Rechtsfrage formuliert hat, deren Kl\u00e4rung im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso hat die Kl\u00e4gerin nicht erl\u00e4utert, woraus sich ergeben soll, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art aufweist. Soweit sich die Kl\u00e4gerin dabei auf Gespr\u00e4che des im Aussetzungsverfahren t\u00e4tigen Z bezieht, l\u00e4sst sie au\u00dfer Betracht, dass sich aus dessen Verfahrensf\u00fchrung keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten des im Hauptsacheverfahren t\u00e4tigen Einzelrichters B ableiten lassen, wie das FG in seinem Beschluss vom 20.09.2021 zur Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Hinweis auf die ma\u00dfgebliche Rechtsprechung des BFH \u00fcberzeugend und rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Insbesondere konnte von einer R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Vollsenat nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO abgesehen werden, da B keine Gespr\u00e4che mit dem FA gef\u00fchrt hatte und auch keine weitergehende Kenntnis von durch Z gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen hatte. Dieser f\u00fcr die Ablehnung des Befangenheitsantrags ma\u00dfgebliche Umstand spricht eindeutig gegen die von der Kl\u00e4gerin als notwendig erachtete R\u00fcck\u00fcbertragung.<\/li><li>cc) Dementsprechend f\u00fchrt auch der die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs zur\u00fcckweisende Beschluss des FG vom 20.09.2021 nicht zu einer Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels. Dies k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Zur\u00fcckweisung willk\u00fcrlich w\u00e4re und deshalb die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge h\u00e4tte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, BFH\/NV 2014, 369), woran es vorliegend aber fehlt.<\/li><li>3. Ohne Erfolg r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) durch eine \u00dcberraschungsentscheidung des FG.<\/li><li>a) Sie macht insoweit geltend, dass ihr die M\u00f6glichkeit genommen worden sei, durch eine formale Erweiterung des Vortrags eine Fortsetzung des Prozesses und der Beweisaufnahme zu bewirken. Dies ergebe sich aus dem vom FG verweigerten Schriftsatznachlass auf einen ihr am 20.11.2021 zugestellten Schriftsatz des FA vom 16.11.2021 mit 37&nbsp;Seiten. Zudem sei ihr erst am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung der Ausdruck eines Umsatzsteuer\u00fcberwachungsbogens \u00fcbergeben worden, der Angaben zu den Voranmeldungen enthalten habe. Weiter habe das FG nach der Beweisaufnahme keine Bemerkungen zur Frage der unzureichenden Leistungsbeschreibung in den jeweiligen Rechnungen gemacht. Dass das FG seine Entscheidung dann auf diesen Gesichtspunkt gest\u00fctzt habe, sei \u00fcberraschend und willk\u00fcrlich. Im AdV-Verfahren sei es nicht um die Frage der Leistungsbeschreibung gegangen. Auch das FA h\u00e4tte hierauf hinweisen m\u00fcssen. Das FA sei in der Lage gewesen, den Vorsteuerabzug zu pr\u00fcfen. Es habe die Versagung des Vorsteuerabzugs nur auf das Fehlen einer zeitnahen Rechnungserstellung gest\u00fctzt. Die Rechnungen seien schlie\u00dflich auch zeitnah erstellt worden.<\/li><li>b) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, BFH\/NV 2011, 1523). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;10\/14, BFH\/NV 2015, 47; vom 23.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;22\/16, BFH\/NV 2016, 1013).<\/li><li>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2017, 746, Rz&nbsp;15 und vom 03.08.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2021, 27, Rz&nbsp;13).<\/li><li>c) Bei Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze greift die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin nicht durch.<\/li><li>aa) Entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin trifft es nicht zu, dass das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt gest\u00fctzt hat, in dem es die Klageabweisung mit einer ungen\u00fcgenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen begr\u00fcndete. Denn das FA hat in seinem Schriftsatz vom 29.10.2021, Seite&nbsp;3&nbsp;ff. unter Ziffer&nbsp;3, ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass die Rechnungen nicht den formalen Anforderungen entsprechen und hierzu auf eine ungen\u00fcgende Leistungsbeschreibung verwiesen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin sich in ihrer Erwiderung durch Schriftsatz vom 10.11.2021 (S.&nbsp;5) dahingehend eingelassen, dass die Rechnungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und erg\u00e4nzend auf eine Dauerrechnung verwiesen. Dass das FG in seinem Urteil die Argumentation des FA zur Leistungsbeschreibung aufgriff ist somit nicht geeignet, das Vorliegen einer \u00dcberraschungsentscheidung zu begr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Auch die weiteren Einwendungen greifen nicht durch. Denn die R\u00fcge einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs wird nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df vorgebracht, wenn der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, was er vorgetragen h\u00e4tte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt worden w\u00e4re, und dass bei Ber\u00fccksichtigung dieses zus\u00e4tzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des FG in der Sache m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.09.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;86\/19, BFH\/NV 2020, 92). Hieran fehlt es vorliegend. Insbesondere tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, was sie im Fall der Gew\u00e4hrung einer Frist zur Erwiderung auf das Schreiben des FA vom 16.11.2021 vorgetragen h\u00e4tte.<\/li><li>4. Die R\u00fcge einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt und damit unschl\u00fcssig.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin macht insoweit geltend, dass die Zeugen BP und A nicht vernommen worden seien.<\/li><li>b) Die formgerechte R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt insbesondere Darlegungen dazu voraus, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gef\u00fchrt h\u00e4tte und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;123-125\/12, BFH\/NV 2013, 1253).<\/li><li>c) Daran fehlt es vorliegend. Die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dfert sich weder dazu, welche Tatsachen die Zeugen bekundet h\u00e4tten, noch zum Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Zeugenvernehmung.<\/li><li>5. Soweit die Kl\u00e4gerin eine fehlerhafte Beweisw\u00fcrdigung durch das FG r\u00fcgt, wird damit kein Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) begr\u00fcndet, denn die Grunds\u00e4tze der Beweisw\u00fcrdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;31\/13, BFH\/NV 2014, 4).<\/li><li>6. Die Kl\u00e4gerin hat in ihrer Beschwerdeschrift zwar auch eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) beantragt, hierzu jedoch keinerlei Erl\u00e4uterungen gemacht. Die Beschwerde ist daher insoweit bereits unzul\u00e4ssig. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO hat der Beschwerdef\u00fchrer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde aus dem Katalog des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO darzulegen; dies erfordert substantiierte Ausf\u00fchrungen zum Vorliegen der behaupteten Zulassungsgr\u00fcnde.<\/li><li>7. Der Antrag der Kl\u00e4gerin, ihrer Klage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stattzugeben, ist bereits unschl\u00fcssig. Denn eine Klagestattgabe ist zwar im Revisionsverfahren zul\u00e4ssig, nicht aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. In Betracht kommt allenfalls eine Aufhebung des FG-Urteils und eine Zur\u00fcckverweisung an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO. Dies setzt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers voraus, woran es vorliegend fehlt.<\/li><li>8. Von einer \u00fcber die Ausf\u00fchrungen zu I. hinausgehenden Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Beschl\u00fcsse \u00fcber die Ablehnung eines Befangenheitsantrags k\u00f6nnen nicht mit der Beschwerde angefochten werden (\u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;2 FGO). Der hierauf gerichtete Antrag der Kl\u00e4gerin ist daher unzul\u00e4ssig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.07.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;17\/06, BFH\/NV 2006, 1868).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170823.VB3.22.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 6 Abs 3 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 1, GG Art 101 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 51 Abs 1 S 1, ZPO \u00a7 42 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 20. September 2021, Az: 6 K 720\/18 Leits\u00e4tze NV: Der Einzelrichter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckuebertragung-auf-den-vollsenat-nach-uebertragung-auf-den-einzelrichter-bfh-beschluss-vom-17-august-2023-v-b-3-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Vollsenat nach \u00dcbertragung auf den Einzelrichter &#8211; BFH-Beschluss vom 17. 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