{"id":76085,"date":"2023-09-03T18:10:07","date_gmt":"2023-09-03T16:10:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76085"},"modified":"2023-09-03T18:10:07","modified_gmt":"2023-09-03T16:10:07","slug":"anlaufhemmung-der-festsetzungsfrist-fuer-den-erlass-eines-grunderwerbsteuerbescheids-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-10-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anlaufhemmung-der-festsetzungsfrist-fuer-den-erlass-eines-grunderwerbsteuerbescheids-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-10-21\/","title":{"rendered":"Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist f\u00fcr den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids &#8211; BFH-Urteil vom 25. April 2023, II R 10\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 163, AO \u00a7 169 Abs 1 S 1, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 227, GrEStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 1, GrEStG \u00a7 17 Abs 3 S 1 Nr 2, GrEStG \u00a7 18 Abs 1 S 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 4, GrEStG \u00a7 10 Abs 1 Nr 2, GrEStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 18. M\u00e4rz 2021, Az: 8 K 3173\/18 GrE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einer Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach \u00a7 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung f\u00fcr die Feststellungs- und f\u00fcr die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundst\u00fcck vollst\u00e4ndig fehlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 18.03.2021 &#8211; 8 K 3173\/18 GrE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein Kirchenkreis in der Rechtsform einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Er war in H\u00f6he von 50&nbsp;% an einer grundbesitzenden gemeinn\u00fctzigen GmbH (gGmbH) beteiligt. Mitgesellschafter der gGmbH war in H\u00f6he von 50&nbsp;% ein eingetragener Verein. Dieser \u00fcbertrug nach seiner Aufl\u00f6sung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 13.03.2013 (Anteils\u00fcbertragungsvertrag) seinen 50&nbsp;%-Anteil an der gGmbH auf den Kl\u00e4ger. Die Grundst\u00fccke der gGmbH lagen in verschiedenen Finanzamtsbezirken.<\/li><li>Der Erwerbsvorgang in Bezug auf die Anteile der gGmbH wurde dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 26.03.2013 durch den Notar und am 27.03.2013 durch den Kl\u00e4ger angezeigt. Der Kl\u00e4ger \u00fcbersandte dem FA im Rahmen der Anzeige die Vertragsurkunde und eine Grundst\u00fccksliste. Die nach dem Anteils\u00fcbertragungsvertrag erforderliche Genehmigung durch die Landeskirche wurde am 18.04.2013 erteilt. Der beurkundende Notar teilte auf Nachfrage des FA mit, dass der Anteils\u00fcbertragungsvertrag am 06.05.2013 wirksam geworden sei.<\/li><li>Das FA erkannte nach Erlass des Bescheids vom 25.09.2013 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3a des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung (GrEStG) &#8222;f\u00fcr den am 13.03.2013 durch Anteils\u00fcbertragungsvertrag&#8220; &#8222;verwirklichten Erwerbsvorgang&#8220; durch &#8222;Vereinigung der Anteile i.S.v. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nrn.&nbsp;1 oder 2 GrEStG&#8220; (Feststellungsbescheid), dass in der urspr\u00fcnglich durch den Kl\u00e4ger \u00fcbersandten Grundst\u00fccksliste zwei Grundst\u00fccke nicht erfasst worden waren. Nachdem der Kl\u00e4ger im Jahr 2014 eine erg\u00e4nzte Grundst\u00fccksliste \u00fcbermittelt hatte, erlie\u00df das FA am 07.10.2014 einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid, der auch diese Grundst\u00fccke erfasste. Die in dem Bescheid vorgesehenen Spalten f\u00fcr die Angaben zur Steuerbefreiung des Erwerbsvorgangs waren von dem FA durchgestrichen worden. Der Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig. F\u00fcr den in seinem Bezirk belegenen Grundbesitz erlie\u00df das FA am 19.12.2017 Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts f\u00fcr Zwecke der Grunderwerbsteuer auf den 13.03.2013 (Wertfeststellungsbescheide), die ebenfalls bestandskr\u00e4ftig wurden.<\/li><li>Mit Bescheid vom 23.01.2018 (Grunderwerbsteuerbescheid) setzte das FA Grunderwerbsteuer fest. Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger zum einen die Rechtswidrigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung geltend machte und zum anderen seinen zwischenzeitlich durch das FA abgelehnten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass hinsichtlich der Grunderwerbsteuer bei Erlass des Bescheids vom 23.01.2028 noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten sei. Die Wertfeststellungsbescheide vom 19.12.2017 seien Grundlagenbescheide, die den Ablauf der Festsetzungsfrist des Grunderwerbsteuerbescheids gehemmt h\u00e4tten. Die beantragte Steuerbefreiung k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, da der Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 diese \u2011\u2011bindend\u2011\u2011 versagt habe. Im Hinblick auf die Billigkeitsma\u00dfnahme habe das FA sein Ermessen ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 813 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df eine Verletzung von \u00a7\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, 170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 171 Abs.&nbsp;10 AO und \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO geltend. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei nach Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung erlassen worden. Die dreij\u00e4hrige Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO sei nicht eingetreten; die im Jahre 2013 eingereichten Anzeigen seien ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen. Die Wertfeststellungsbescheide stellten bez\u00fcglich des Grunderwerbsteuerbescheids keine Grundlagenbescheide dar und w\u00fcrden daher den Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr den Grunderwerbsteuerbescheid nicht hemmen. Die Grundlagenbescheide vom 25.09.2013 und vom 07.10.2014 seien unbestimmt und deshalb nichtig. Aus dem Durchstreichen der Spalte &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigung&#8220; im ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid habe der Kl\u00e4ger nicht ableiten m\u00fcssen, dass hierdurch bereits eine Entscheidung \u00fcber die Besteuerung und zur Versagung der Steuerbeg\u00fcnstigung getroffen worden sei. Dem zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretenen Kl\u00e4ger sei nicht zumutbar gewesen, den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid anzufechten. Vielmehr habe er damit rechnen k\u00f6nnen, dass \u00fcber die Steuerbefreiung erst im Grunderwerbsteuerbescheid entschieden und eine solche bejaht werden w\u00fcrde. Deshalb sei die Grunderwerbsteuer zumindest aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden mit 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.01.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 aufzuheben,<br \/>hilfsweise,<br \/>das FA zu verpflichten, die Grunderwerbsteuer im Bescheid vom 23.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 aus Billigkeitsgr\u00fcnden abweichend auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Festsetzungsfrist f\u00fcr den Grunderwerbsteuerbescheid sei wegen der Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG fr\u00fchestens am 31.12.2020 abgelaufen, da keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigen \u00fcber die betroffenen Grundst\u00fccke gegen\u00fcber dem FA gemacht worden seien. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerfestsetzung auf 0&nbsp;\u20ac im Billigkeitsweg l\u00e4gen nicht vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war und die rechtm\u00e4\u00dfig festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht im Billigkeitsweg nach \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 AO auf 0&nbsp;\u20ac herabzusetzen war.<\/li><li>1. Der Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids vom 23.01.2018 war nicht wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Er erging innerhalb der Festsetzungsfrist.<\/li><li>a) Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt vier Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO) und beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO unter anderem f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbeh\u00f6rde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Versto\u00df gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stehende Zeit zur Pr\u00fcfung des Steuerfalls verk\u00fcrzen k\u00f6nnen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.05.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/10, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG m\u00fcssen die beurkundenden Notare, nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 und 5 GrEStG m\u00fcssen Steuerschuldner \u00fcber die Rechtsvorg\u00e4nge nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 und 2 GrEStG Anzeige erstatten. Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (\u00a7\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;3, 19 Abs.&nbsp;3 GrEStG). Die Anzeigen sind an das f\u00fcr die Besteuerung, in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und 3 GrEStG an das f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt zu richten (\u00a7\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;5, 19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GrEStG). Die Anzeigen der Steuerschuldner sind Steuererkl\u00e4rungen im Sinne der Abgabenordnung (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 GrEStG).<\/li><li>In dem mehrstufigen Verfahren der Festsetzung der Grunderwerbsteuer haben die Anzeigen in Bezug auf die Beendigung der Anlaufhemmung sowohl f\u00fcr die Feststellungsfrist als auch f\u00fcr die Festsetzungsfrist Bedeutung. Durch den Feststellungbescheid nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG werden unter anderem die Steuerpflicht des Erwerbsvorgangs dem Grunde nach, die Steuerschuldner und die Grundst\u00fccke, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, festgestellt. Erst aufgrund dieses Bescheids kann die gesonderte Wertfeststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes f\u00fcr die betroffenen Grundst\u00fccke erfolgen, weil vorher nicht feststeht, dass und f\u00fcr welche Grundst\u00fccke Werte festzustellen sind. Der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts f\u00fcr Grunderwerbsteuerzwecke ist dann auch (bindender) Grundlagenbescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO f\u00fcr den Grunderwerbsteuerbescheid als Folgebescheid (BFH-Urteil vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 257, 482, BStBl II 2017, 1215). Durch die Anzeigen sollen daher sowohl die f\u00fcr die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter als auch das f\u00fcr die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt in die Lage versetzt werden, die m\u00f6gliche Grunderwerbsteuerbarkeit des angezeigten Rechtsvorgangs zu pr\u00fcfen. Dem Feststellungsfinanzamt soll durch die Angaben in der Anzeige erm\u00f6glicht werden, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die das f\u00fcr die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt ben\u00f6tigt. Das Festsetzungsfinanzamt ist unabh\u00e4ngig davon nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1, 5 i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO berechtigt, aufgrund der Anzeige vor Erlass des Feststellungsbescheids einen Grunderwerbsteuerbescheid im Wege der Sch\u00e4tzung zu erlassen. Wenn das Festsetzungsfinanzamt einzelne von dem Rechtsvorgang betroffene Grundst\u00fccke aufgrund der unvollst\u00e4ndigen Angabe der Grundst\u00fccke in der Anzeige aber gar nicht kennt, fehlt es bereits an einer verwendbaren Sch\u00e4tzungsgrundlage.<\/li><li>c) Der notwendige Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus \u00a7&nbsp;20 GrEStG. Unter anderem verlangen \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundst\u00fccks nach Grundbuch, Kataster, Stra\u00dfe und Hausnummer sowie die Gr\u00f6\u00dfe des Grundst\u00fccks und bei bebauten Grundst\u00fccken die Art der Bebauung. Geh\u00f6ren zum Verm\u00f6gen der Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG mehrere Grundst\u00fccke, gelten diese Anforderungen f\u00fcr jedes einzelne Grundst\u00fcck.<\/li><li>d) Danach kommt einer Anzeige nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG oder nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 GrEStG bei einer Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 und 2 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO) beendende Wirkung f\u00fcr die Feststellungs- und f\u00fcr die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundst\u00fcck vollst\u00e4ndig fehlen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.08.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;172\/08, BFH\/NV 2009, 1970, unter II.2.b&nbsp;cc und vom 26.01.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;98\/11, Rz&nbsp;5). Diese Rechtsfolge erstreckt sich auf alle von dem Rechtsvorgang der Anteilsvereinigung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 und 2 GrEStG betroffenen Grundst\u00fccke und nicht nur auf die nicht angegebenen Grundst\u00fccke, da die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 17 Abs. 3 GrEStG bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG f\u00fcr alle zum Verm\u00f6gen der Gesellschaft geh\u00f6renden Grundst\u00fccke in nur einem Feststellungsbescheid zu erfolgen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;40\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;15). Seiner Pflicht zur einheitlichen Feststellung kann das Feststellungsfinanzamt nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen, wenn in der Anzeige alle betroffenen Grundst\u00fccke vollst\u00e4ndig aufgelistet sind. Dasselbe gilt f\u00fcr die Pflicht aller Festsetzungsfinanz\u00e4mter zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Fehlt in der Anzeige ein Grundst\u00fcck, ist weder das f\u00fcr die Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt in der Lage, die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr alle von dem Rechtsvorgang erfassten Grundst\u00fccke zutreffend festzustellen, noch kann das Festsetzungsfinanzamt die Grunderwerbsteuer gegebenenfalls sch\u00e4tzen, da es die von dem Rechtsvorgang der Anteilsvereinigung betroffenen Grundst\u00fccke nicht kennt.<\/li><li>e) Dem steht nicht die Rechtsprechung des BFH entgegen, nach der die Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO auch durch eine unvollst\u00e4ndige Anzeige beendet werden kann. Ob eine unvollst\u00e4ndige Anzeige die Anlaufhemmung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stehende Bearbeitungszeit verk\u00fcrzt wurde. Entscheidend ist, ob die Anzeige derart l\u00fcckenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausl\u00e4uft (vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;172\/08, BFH\/NV 2009, 1970, unter II.2.b&nbsp;bb).<\/li><li>Danach mag im Einzelfall eine unvollst\u00e4ndige oder unrichtige Anzeige den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht hemmen, wenn alle von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundst\u00fccke in der Anzeige aufgelistet wurden, aber beispielsweise eine der Pflichtangaben nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3 GrEStG wie die Katasterbezeichnung oder die Angabe von Stra\u00dfe und Hausnummer des aufgelisteten Grundst\u00fccks unvollst\u00e4ndig oder unrichtig sind. In solchen F\u00e4llen ist es ohne weiteres m\u00f6glich, das Grundst\u00fcck zu identifizieren und in das Feststellungs- sowie Festsetzungsverfahren einzutreten. Davon zu unterscheiden ist die Ausgangssituation, in der einzelne Grundst\u00fccke in der Auflistung vollst\u00e4ndig fehlen. In einem solchen Fall ist es ungewiss, ob und wann das Finanzamt von den fehlenden betroffenen Grundst\u00fccken Kenntnis erlangt. Das gilt umso mehr, wenn sich die fehlenden Grundst\u00fccke nicht im Bezirk des Finanzamts befinden, sondern sich \u00fcber mehrere Finanzamtsbezirke verteilen, sodass sie auch in den Datens\u00e4tzen des Finanzamts nicht aufzufinden sind.<\/li><li>f) Schlie\u00dflich ist auch der Anlauf der Festsetzungsfrist nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen unendlich gehemmt. Denn nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO beginnt die Festsetzungsfrist sp\u00e4testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Hierdurch wird ein fairer Ausgleich zwischen dem Interesse der Finanzverwaltung hinsichtlich einer angemessenen Bearbeitungszeit und dem Interesse des Steuerpflichtigen an Bestandskraft und Rechtsfrieden erreicht.<\/li><li>g) Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 23.01.2018 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Weder die notarielle Anzeige vom 26.03.2013 noch die kl\u00e4gerische Anzeige vom 27.03.2013 waren ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 GrEStG. In beiden Anzeigen fehlten zwei von der Anteilsvereinigung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GrEStG betroffene Grundst\u00fccke. Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist begann daher nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erst am 31.12.2016 zu laufen und war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids im Jahr 2018 nicht abgelaufen. Unerheblich ist danach, ob der bestandskr\u00e4ftig gewordene Feststellungsbescheid \u00fcber den Grundbesitzwert auf den 13.02.2013 vom 19.12.2017 die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO f\u00fcr den gesamten Inhalt des Grunderwerbsteuerbescheids ausl\u00f6ste (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 257, 482, BStBl II 2017, 1215, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nicht aus anderen Gr\u00fcnden rechtswidrig oder nichtig ist. Er setzt die bestandskr\u00e4ftig gewordenen bindenden Feststellungen des ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids \u00fcber die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3a GrEStG vom 07.10.2014 und der Feststellungsbescheide \u00fcber den Grundbesitzwert auf den 13.03.2013 vom 19.12.2017 zutreffend um. Ein wirksamer Feststellungsbescheid l\u00f6st nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO in Bezug auf seine Feststellungen Bindungswirkung f\u00fcr den Folgebescheid aus (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.07.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/10, BFHE 238, 484, BStBl II 2013, 444, Rz&nbsp;22).<\/li><li>a) Der Grunderwerbsteuerbescheid nimmt unter der Rubrik &#8222;Sachverhalt&#8220; zutreffend auf die Feststellungen im ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 Bezug. Er bezeichnet in Umsetzung des ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids den Anteils\u00fcbertragungsvertrag vom 13.03.2013 als den der Besteuerung zugrundeliegenden Erwerbsvorgang.<\/li><li>b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 mit dem 13.03.2013 den zutreffenden Steuerstichtag bezeichnet oder ob es sich hierbei um eine falsche Datumsangabe handelt, da die erforderliche Genehmigung der Anteils\u00fcbertragung durch das Landeskirchenamt erst am 18.04.2013 erteilt wurde und die Steuer f\u00fcr den Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;2 GrEStG jedenfalls nicht vor dem Datum der Genehmigung entstanden ist (zum Tag der Bekanntgabe der Genehmigung an den Notar als ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt nach \u00a7&nbsp;14 Nr.&nbsp;2 GrEStG vgl. BFH-Urteil vom 21.04.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;44\/97, BFHE 188, 448, BStBl II 1999, 493). Die falsche Datumsangabe macht den Feststellungsbescheid allenfalls rechtswidrig nicht aber nichtig (vgl. BFH-Urteil vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 268, 545, BStBl II 2020, 514, Rz&nbsp;15).<\/li><li>c) Der Feststellungsbescheid ist auch nicht deshalb nichtig, weil er unbestimmt oder nicht zu befolgen w\u00e4re. Ihm ist eindeutig zu entnehmen, dass er sich an den Kl\u00e4ger als Adressaten der Feststellung richtet. Auch der Umstand, dass das FA in dem Feststellungsbescheid die Spalten zur Steuerbefreiung durchgestrichen hat (zur notwendigen Entscheidung \u00fcber eine Steuerbefreiung im Feststellungsbescheid vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/20, BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521, Rz&nbsp;12), f\u00fchrt nicht zur Unbestimmtheit des Feststellungsbescheids. Es wurde f\u00fcr den Adressaten des Bescheids erkennbar vom FA keine positive Entscheidung \u00fcber eine Steuerbefreiung getroffen.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich ist das FG auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;163 AO k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erh\u00f6hen, bei der Festsetzung der Steuern unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re.<\/li><li>b) Die Unbilligkeit der Erhebung einer Steuer, an die \u00a7&nbsp;163 AO die M\u00f6glichkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung kn\u00fcpft, kann sich aus sachlichen oder aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden ergeben. Sachlich unbillig ist die Erhebung vor allem dann, wenn sie im Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderl\u00e4uft. Eine sachliche Billigkeitsma\u00dfnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmef\u00e4llen vorbehalten (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;112). Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsma\u00dfnahme (BFH-Urteil vom 09.05.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/16, Rz&nbsp;29).<\/li><li>c) Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass sind Ma\u00dfnahmen der finanzbeh\u00f6rdlichen Billigkeit im Steuerschuldverh\u00e4ltnis, \u00fcber die in einem vom Steuerfestsetzungsverfahren gesonderten Verfahren durch eigenst\u00e4ndigen Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Dieser Verwaltungsakt unterliegt, wenn die begehrte Billigkeitsma\u00dfnahme abgelehnt wurde, nur einer eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;102 FGO); diese beschr\u00e4nkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht beachtet wurden oder Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt wurde. Bestandskr\u00e4ftig festgesetzte Steuern k\u00f6nnen dann erlassen werden, wenn die Festsetzung eindeutig und offensichtlich unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich und zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren (vgl. BFH-Entscheidungen vom 04.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/08, BFH\/NV 2009, 1784, unter II.1.a, m.w.N. und vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;40\/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117, Rz&nbsp;29). Dar\u00fcber hinaus wird Vertrauensschutz nach \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO f\u00fcr den Fall ber\u00fccksichtigt, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes, die bei der bisherigen Festsetzung durch die Finanzbeh\u00f6rde angewandt worden ist, ge\u00e4ndert hat. Bei einer durch die Rechtsprechung noch nicht gekl\u00e4rten Rechtslage liegt demgegen\u00fcber kein Vertrauenstatbestand vor (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/09, Rz&nbsp;23).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG einen Ermessensfehler des FA bei der Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 AO zutreffend vereint. Der Kl\u00e4ger durfte aufgrund einer ungekl\u00e4rten Rechtslage nicht darauf vertrauen, dass \u00fcber die Frage der Steuerbefreiung f\u00fcr den steuerbaren Erwerbsvorgang erst im Grunderwerbsteuerbescheid und nicht bereits im Feststellungsbescheid vom 25.09.2013\/07.10.2014 entschieden w\u00fcrde. Der BFH hat die Rechtsfrage, dass die Entscheidung \u00fcber die Steuerbefreiung von Erwerbsvorg\u00e4ngen nach dem Grunderwerbsteuergesetz im Feststellungs- und nicht im Festsetzungsverfahren \u00fcber die H\u00f6he der Grunderwerbsteuer zu treffen ist, erst im Jahre 2022 mit BFH-Urteil vom 12.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/20 (BFHE 275, 380, BStBl II 2022, 521, Rz&nbsp;12) h\u00f6chstrichterlich entschieden. Zuvor war die Rechtslage h\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rt, sodass kein Vertrauenstatbestand vorlag, auf den sich der Kl\u00e4ger im Billigkeitsverfahren berufen k\u00f6nnte, zumal das FG Hamburg bereits in seinem Urteil vom 07.01.2011&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;60\/10, Rz&nbsp;36 entschieden hatte, dass \u00fcber die Steuerbefreiung eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz im Feststellungsverfahren zu entscheiden ist. Auch aus diesem Grund w\u00e4re es dem Kl\u00e4ger zumutbar gewesen, den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid vom 07.10.2014 anzufechten.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR10.21.0 BFH II. 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