{"id":76087,"date":"2023-09-03T18:12:15","date_gmt":"2023-09-03T16:12:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76087"},"modified":"2023-09-03T18:12:15","modified_gmt":"2023-09-03T16:12:15","slug":"rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-einer-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-38-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckgaengigmachung-eines-erwerbsvorgangs-bei-einer-kapitalgesellschaft-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-38-20\/","title":{"rendered":"R\u00fcckg\u00e4ngigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 25. April 2023, II R 38\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR38.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Oktober 2020, Az: 5 K 35\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die tats\u00e4chliche und vollst\u00e4ndige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grunds\u00e4tzlich die L\u00f6schung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Anwendung des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Grundst\u00fcckserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 &#8211; 5 K 35\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) \u2011\u2011eine GmbH\u2011\u2011 wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 05.07.2016 gegr\u00fcndet. Die beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter waren die F-GmbH und die E-GmbH. Gesellschafter der F-GmbH waren zu gleichen Teilen die Herren H und I. Gesellschafter der E-GmbH war Herr G. Dieser war ab Januar 2017 mittelbar \u00fcber eine GmbH &amp; Co. KG als deren alleiniger Kommanditist und Gesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH an der E-GmbH beteiligt. Zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;181 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs befreiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin waren die Herren G und H bestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb als GmbH in Gr\u00fcndung mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 05.07.2016 Grundbesitz zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac. Zugunsten der Kl\u00e4gerin wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt und im Grundbuch am 15.07.2016 eingetragen. Mit Bescheid vom 25.08.2016 setzte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt gegen die Kl\u00e4gerin unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 379.800&nbsp;\u20ac (6.330.000&nbsp;\u20ac&nbsp;x 6&nbsp;%) fest.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.05.2017 schloss die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011vertreten durch ihre einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G und H\u2011\u2011 mit der Verk\u00e4uferin auf ihre Kosten einen Vertrag \u00fcber die Aufhebung des Grundst\u00fcckskaufvertrags vom 05.07.2016. Unter \u00a7&nbsp;2 des Aufhebungsvertrags wurde die seinerzeit erkl\u00e4rte Auflassung aufgehoben und die Verk\u00e4uferin verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuzahlen. Unter \u00a7&nbsp;3 des Aufhebungsvertrags beantragten die Vertragsbeteiligten mit der Bewilligung der Kl\u00e4gerin die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung. Unter \u00a7&nbsp;6 des Aufhebungsvertrags wurde die Notarin beauftragt, den Aufhebungsvertrag dem Grundbuchamt und dem Finanzamt erst vorzulegen, sobald ihr die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin nachgewiesen worden sei. Eine R\u00fcckzahlung des Kaufpreises erfolgte trotz Anmahnungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li><li>Mit notariell beurkundeten Kaufvertr\u00e4gen vom 29.06.2017 wurden die urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin erworbenen Grundst\u00fccke durch die Herren G und H von der ehemaligen Verk\u00e4uferin erworben. Der Kaufpreis betrug insgesamt 6.330.000&nbsp;\u20ac und wurde seitens der Neuerwerber durch Zahlung unmittelbar an die Kl\u00e4gerin erbracht. Hinsichtlich dieser Grundst\u00fcckserwerbe erfolgten \u2011\u2011nicht streitgegenst\u00e4ndliche\u2011\u2011 Grunderwerbsteuerfestsetzungen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.01.2018 wurde die L\u00f6schung der zugunsten der Kl\u00e4gerin eingetragenen Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt durch die Notarin beantragt. Die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte am 18.06.2018.<\/li><li>Am 09.06.2017 beantragte die Kl\u00e4gerin beim seinerzeit zust\u00e4ndigen Finanzamt die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Mit Bescheid vom 15.11.2018 lehnte der nunmehr zust\u00e4ndige Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 25.08.2016 ab.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019) wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 393 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 25.08.2016 nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG l\u00e4gen vor, da der Erwerbsvorgang binnen zwei Jahren r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden sei. Grund f\u00fcr die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung sei unter anderem gewesen, dass die Kl\u00e4gerin nicht in der Lage gewesen sei, die f\u00fcr die intendierte Projektentwicklung n\u00f6tige Finanzierung \u00fcber Fremdkapital oder Eigenkapital durch die Gesellschafter aufzubringen.<\/li><li>Die Verk\u00e4uferin habe mit Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 09.05.2017 wieder uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber ihre Grundst\u00fccke verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Sie sei in der Lage gewesen, bei R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegebenenfalls im Wege eines abgek\u00fcrzten Zahlungsweges die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung zu erreichen. Die Auflassungsvormerkung selbst habe keine Rechtswirkungen mehr entfaltet und der Kl\u00e4gerin keine verwertbare Rechtsposition vermittelt. Das Grundbuch sei ab Erteilung der L\u00f6schungsbewilligung unrichtig geworden. Die Verk\u00e4uferin h\u00e4tte es jederzeit berichtigen lassen k\u00f6nnen, eine Mitwirkung der Kl\u00e4gerin sei daf\u00fcr nicht erforderlich gewesen. Zudem habe die Kl\u00e4gerin weder tats\u00e4chlich an den Zweitvertr\u00e4gen mitgewirkt, noch daran mitwirken m\u00fcssen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.11.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019 zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.08.2016 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb vom 05.07.2016 nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG im Streitfall nicht erf\u00fcllt sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang vor dem \u00dcbergang des Eigentums am Grundst\u00fcck auf den Erwerber durch Vereinbarung der Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird.<\/li><li>a) &#8222;R\u00fcckg\u00e4ngig gemacht&#8220; ist ein Erwerbsvorgang, wenn \u00fcber die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erf\u00fcllenden Rechtsgesch\u00e4fts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die M\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung \u00fcber das Grundst\u00fcck nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Ver\u00e4u\u00dferer seine urspr\u00fcngliche Rechtsstellung wiedererlangt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz&nbsp;11 und vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags \u00fcber ein Grundst\u00fcck dieses weiterver\u00e4u\u00dfert, ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG entscheidend, ob f\u00fcr den fr\u00fcheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die M\u00f6glichkeit der Verwertung einer aus dem &#8222;r\u00fcckg\u00e4ngig gemachten&#8220; Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben war (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz&nbsp;12 und vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Die tats\u00e4chliche und vollst\u00e4ndige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG setzt grunds\u00e4tzlich die L\u00f6schung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.<\/li><li>a) Die Auflassungsvormerkung beeintr\u00e4chtigt die Verkehrsf\u00e4higkeit eines Grundst\u00fccks unabh\u00e4ngig vom Fortbestand des zivilrechtlichen \u00dcbereignungsanspruchs (BFH-Urteil vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.). Die Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrsf\u00e4higkeit entf\u00e4llt erst dann, wenn der Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer eine L\u00f6schungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form erteilt hat und der Ver\u00e4u\u00dferer im Verh\u00e4ltnis zum Erwerber dar\u00fcber frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verf\u00fcgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/07, BFHE 220, 555, BStBl II 2008, 882, unter II.1.). Bis dahin geht von der eingetragenen Auflassungsvormerkung ein Rechtsschein aus, der dem Erwerber erm\u00f6glicht, auf die Weiterver\u00e4u\u00dferung Einfluss zu nehmen.<\/li><li>b) Ist die L\u00f6schungsbewilligung nach \u00a7&nbsp;19 der Grundbuchordnung (GBO) zwar erteilt, der Antrag auf L\u00f6schung nach \u00a7&nbsp;13 GBO jedoch \u2011\u2011wie im Rechtsverkehr \u00fcblich\u2011\u2011 schuldrechtlich noch von der R\u00fcckzahlung des urspr\u00fcnglich gezahlten Kaufpreises abh\u00e4ngig, kann der urspr\u00fcngliche Ver\u00e4u\u00dferer im Verh\u00e4ltnis zum Erwerber noch nicht frei \u00fcber das Grundst\u00fcck verf\u00fcgen. \u00dcblicherweise wird dies im Rechtsverkehr dadurch bewirkt, dass der Notar von beiden Vertragsparteien beauftragt wird, die L\u00f6schungsbewilligung f\u00fcr die Auflassungsvormerkung dem Grundbuchamt erst dann vorzulegen, wenn der Kaufpreis zur\u00fcckgezahlt wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ver\u00e4u\u00dferer das nach Erteilung der L\u00f6schungsbewilligung f\u00fcr die Auflassungsvormerkung unrichtige Grundbuch unter Missachtung dieser schuldrechtlichen Absprache berichtigen lassen k\u00f6nnte. Solange er dazu im Innenverh\u00e4ltnis nicht berechtigt ist und die Auflassungsvormerkung auch tats\u00e4chlich nicht l\u00f6schen l\u00e4sst, hat er seine urspr\u00fcngliche Rechtsposition noch nicht wiedererlangt. Umgekehrt kann der Erwerber, solange die Auflassungsvormerkung im Innenverh\u00e4ltnis schuldrechtlich zu Recht besteht und noch eingetragen ist, weiter Einfluss auf die Weiterver\u00e4u\u00dferung nehmen.<\/li><li>3. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber nach der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Erwerbsvorgangs die verbliebene Rechtsposition oder den Anschein der Rechtsposition auch in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588, Rz&nbsp;14 und vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;10\/16, BFHE 262, 465, BStBl II 2019, 176, Rz&nbsp;17).<\/li><li>a) \u00dcbt der Ersterwerber bei der erneuten Ver\u00e4u\u00dferung eine ihm aus dem Erwerbsvorgang verbliebene Rechtsposition oder deren Anschein tats\u00e4chlich nicht aus (so z.B. bei der Benennung eines Ersatzk\u00e4ufers allein aufgrund des Verlangens des Verk\u00e4ufers, vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/09) oder handelt der Ersterwerber insoweit im ausschlie\u00dflichen Interesse eines Dritten, steht dies einer R\u00fcckg\u00e4ngigmachung nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG nicht entgegen. Handelt der Ersterwerber dagegen zumindest auch im eigenen Interesse, sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG nicht erf\u00fcllt (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;31\/09).<\/li><li>b) Eine Kapitalgesellschaft als Ersterwerberin muss sich dabei die Interessen der f\u00fcr sie handelnden Personen zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr das Handeln eines Alleingesellschafters (vgl. zur Zurechnung der Interessen des Alleingesellschafters BFH-Urteil vom 25.08.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/08). Eine Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse liegt auch dann vor, wenn die Aufhebung des urspr\u00fcnglichen Erwerbsvorgangs im Interesse des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kapitalgesellschaft erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;60\/04, BFH\/NV 2006, 1700).<\/li><li>c) Ob ein Ersterwerber die ihm verbliebene Rechtsposition oder deren Anschein auch im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat, ist im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen festzustellen.<\/li><li>4. Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist das FG im Streitfall zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin trotz Aufhebung des urspr\u00fcnglichen Kaufvertrags und Erteilung der L\u00f6schungsbewilligung f\u00fcr die eingetragene Auflassungsvormerkung Einfluss auf die Weiterver\u00e4u\u00dferung nehmen konnte und diese Einflussm\u00f6glichkeit auch in ihrem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den Senat im Revisionsverfahren (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/20, Rz&nbsp;41).<\/li><li>a) Im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundst\u00fccke durch die Herren G und H am 29.06.2017 war zugunsten der Kl\u00e4gerin noch die Auflassungsvormerkung aus dem urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen. Sie vermittelte zumindest den Rechtsschein, dass der Kl\u00e4gerin weiterhin ein \u00dcbereignungsanspruch zustand. Damit konnte die Kl\u00e4gerin Einfluss auf die Weiterver\u00e4u\u00dferung nehmen. Die bereits erteilte L\u00f6schungsbewilligung steht \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 dem nicht entgegen, denn die Ver\u00e4u\u00dferin durfte im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin bis zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises davon keinen Gebrauch machen. Die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin war zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundst\u00fccks durch G und H jedoch noch nicht erfolgt. Sie wurde erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags vom 29.06.2017 von den Neuwerbern G und H im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg durch die Zahlung des Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin erbracht. Erst zu diesem Zeitpunkt waren die schuldrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung erf\u00fcllt.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat den Anschein der ihr verbliebenen Rechtsposition aufgrund der noch nicht gel\u00f6schten Auflassungsvormerkung auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet. Das FG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke an die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und mittelbaren Gesellschafter der Kl\u00e4gerin letztlich der Verwirklichung des von der Kl\u00e4gerin betriebenen Bauprojekts diente. Diesbez\u00fcglich muss sich die Kl\u00e4gerin als Kapitalgesellschaft das Handeln ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zurechnen lassen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR38.20.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 16 Abs 1 Nr 1 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 22. Oktober 2020, Az: 5 K 35\/20 Leits\u00e4tze 1. Die tats\u00e4chliche und vollst\u00e4ndige R\u00fcckg\u00e4ngigmachung im Sinne des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grunds\u00e4tzlich die L\u00f6schung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus. 2. 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