{"id":76095,"date":"2023-09-03T18:20:49","date_gmt":"2023-09-03T16:20:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76095"},"modified":"2023-09-03T18:20:49","modified_gmt":"2023-09-03T16:20:49","slug":"zur-anwendung-des-%c2%a7-8b-abs-3-satz-3-und-4-kstg-2002-i-d-f-des-jstg-2008-bfh-urteil-vom-17-mai-2023-i-r-29-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anwendung-des-%c2%a7-8b-abs-3-satz-3-und-4-kstg-2002-i-d-f-des-jstg-2008-bfh-urteil-vom-17-mai-2023-i-r-29-20\/","title":{"rendered":"Zur Anwendung des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 &#8211; BFH-Urteil vom 17. Mai 2023, I R 29\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170523.IR29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 3 S 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AEUV Art 49, AEUV Art 63, FGO \u00a7 118 Abs 2, GewStG \u00a7 7 S 1, KStG \u00a7 8b Abs 2 S 1, KStG \u00a7 8 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2, KStG VZ 2013 , GewStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 22. Juni 2020, Az: 7 K 137\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die W\u00fcrdigung des Finanzgerichts, ein Vertrag \u00fcber eine Schadensersatzzahlung (wirtschaftlich nachteiliger Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft) einerseits und ein weiterer Vertrag \u00fcber den Verkauf dieser Anteile andererseits seien steuerlich nicht &#8222;verbunden&#8220;, sondern zwei voneinander getrennte Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2010 &#8211; I R 79\/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014 &#8211; I R 87\/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; vom 21.09.2016 &#8211; I R 63\/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 22.06.2020 &#8211; 7 K 137\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, beteiligte sich im Jahr 2012 an der A-Ltd., Zypern. Sie leistete Kapitalzahlungen von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac, davon \u2026&nbsp;\u20ac im Jahr 2012 sowie Betr\u00e4ge von \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac im 1.&nbsp;Quartal 2013. Die Kl\u00e4gerin hielt im Jahr 2013 (Streitjahr) 36&nbsp;% der Anteile an der A-Ltd. Weitere Gesellschafter waren die B-GmbH mit einer Beteiligung von 36&nbsp;% und die C GmbH &amp; Co. KG (C-KG) mit einer Beteiligung von 28&nbsp;% (dabei 20&nbsp;% treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die D-GmbH und 4&nbsp;% treuh\u00e4nderisch f\u00fcr E). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A-Ltd. waren E und F.<\/li><li>Die A-Ltd. schloss am 12.09.2012 mit der Schifffahrtsbeh\u00f6rde des Staates \u2026 einen Dienstleistungskonzessionsvertrag \u00fcber den Betrieb eines Schiffsregisters mit einer Laufzeit von 30&nbsp;Jahren. Auf Grundlage des Vertrages baute die A-Ltd. den Betrieb des Registers auf; dazu bediente sie sich insbesondere ihrer Tochtergesellschaft, der inl\u00e4ndischen G-GmbH (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war E).<\/li><li>Da die \u2026 Regierung verschiedene Rechtsverordnungen \u00fcber den Betrieb des Schiffsregisters nicht in Kraft setzte, konnte das Register nicht operativ betrieben werden. Vor diesem Hintergrund schlossen die Kl\u00e4gerin, die B-GmbH und die D-GmbH am 05.07.2013 mit der A-Ltd. einen Darlehensvertrag. Zur Finanzierung einer Liquidation der A-Ltd. sowie zur Vorbereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der \u2026 Schifffahrtsbeh\u00f6rde \u2011\u2011insbesondere der Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen, die nach den Regelungen des Konzessionsvertrages vor einem \u2026 Schiedsgericht einzuklagen waren\u2011\u2011 gew\u00e4hrten sie der A-Ltd. jeweils ein Darlehen von \u2026&nbsp;\u20ac (insgesamt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac). Es wurde eine Verzinsung von 28&nbsp;% pro anno vereinbart; die R\u00fcckzahlung des Darlehens sollte aus k\u00fcnftiger Liquidit\u00e4t der A-Ltd. erfolgen. Im August 2013 k\u00fcndigte die A-Ltd. den Konzessionsvertrag.<\/li><li>Am 21.12.2013 schloss die Kl\u00e4gerin einen &#8222;Vergleich \u00fcber Schadensersatzforderung&#8220; mit der C-KG und E. Hintergrund des Vergleichs waren Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Schadensersatzanspr\u00fcchen der A-Ltd. gegen die \u2026 Schifffahrtsbeh\u00f6rde. Die Kl\u00e4gerin vertrat die Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die C-KG und E in H\u00f6he des von ihr in die A-Ltd. eingezahlten Kapitals von mindestens \u2026&nbsp;\u20ac sowie des entgangenen Gewinns habe, da es sich bei der C-KG und E um die Initiatoren des \u2026 Schiffsregisters handelte und die Kl\u00e4gerin aufgrund der Einsch\u00e4tzung der C-KG und E in die A-Ltd. investiert habe. Die Kl\u00e4gerin machte unter anderem geltend, dass die C-KG und E bei Abschluss des Konzessionsvertrages h\u00e4tten pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob eventuelle Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den \u2026 Staat nach Erlangung eines Titels auch durchgesetzt beziehungsweise vollstreckt werden k\u00f6nnten. Die C-KG und E verwiesen hingegen darauf, dass sie die erforderliche Sorgfalt h\u00e4tten walten lassen. In der Vereinbarung verst\u00e4ndigten sich die Parteien dahingehend, dass die C-KG und E an die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch einen Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac zahlen. Hiervon waren \u2026&nbsp;\u20ac bis zum Jahresende 2013 f\u00e4llig und weitere \u2026&nbsp;\u20ac bis zum 31.01.2014; der Restbetrag k\u00f6nne jederzeit getilgt werden, m\u00fcsse aber sp\u00e4testens bis 30.12.2017 beglichen sein.<\/li><li>Mit Vertrag vom 27.01.2014 (&#8222;share purchase agreement&#8220;) ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Anteile an der A-Ltd. an die C-KG. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass 10&nbsp;% des direkt oder indirekt aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der A-Ltd. generierten und an die K\u00e4uferin oder ihren Anteilseigner F ausbezahlten Einkommens der Kl\u00e4gerin zustehen solle.<\/li><li>Im M\u00e4rz 2015 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin die Steuererkl\u00e4rungen des Streitjahres und den Jahresabschluss zum 31.12.2013 elektronisch an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011). Die Beteiligung an der A-Ltd. und das an sie gew\u00e4hrte Darlehen wurden in der Bilanz zum 31.12.2013 mit einem Wert von \u2026&nbsp;\u20ac beziehungsweise \u2026&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Bei Ermittlung des Jahres\u00fcberschusses 2013 (\u2026&nbsp;\u20ac) wurde die Schadensersatzleistung von \u2026&nbsp;\u20ac als au\u00dferordentlicher Ertrag ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 28.04.2015 brachte die Kl\u00e4gerin vor, dass die Bilanz zu \u00e4ndern sei. Der erkl\u00e4rte Gewinn sei um \u2026&nbsp;\u20ac (Abschreibung der Beteiligung an der A-Ltd.) und um \u2026&nbsp;\u20ac (Abschreibung Darlehen an die A-Ltd.) zu mindern sowie um die zum Bilanzstichtag bestehende (Rest-)Schadensersatzforderung von \u2026&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. In der Folge ergebe sich ein Verlust von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA folgte dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin bei Durchf\u00fchrung der Veranlagung (Bescheide vom 10.07.2015). Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Am 17.08.2016 erlie\u00df das FA unter anderem \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2013. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Das FA nahm eine auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) \u2011\u2011KStG\u2011\u2011 gest\u00fctzte au\u00dferbilanzielle Korrektur vor und rechnete die Gewinnminderungen aus der Abschreibung der Beteiligung (\u2026&nbsp;\u20ac) und der Abschreibung des Darlehens (\u2026&nbsp;\u20ac) dem Gewinn au\u00dferbilanziell hinzu. Es vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung \u00fcber Schadensersatz vom 21.12.2013 ein eigenst\u00e4ndiges Rechtsgesch\u00e4ft darstelle und nicht als Verkauf der Anteile anzusehen sei.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2020&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;137\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 1705) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung des materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision der Kl\u00e4gerin. Sie beantragt, das FG-Urteil und die K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung des Jahres 2013 jeweils vom 17.08.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unzul\u00e4ssig abzuweisen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin erkannt, dass die Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der A-Ltd. und dem an sie ausgereichten Darlehen nicht den Gewinn der Kl\u00e4gerin mindern und zugleich die Schadensersatzzahlungen beziehungsweise -forderungen in voller H\u00f6he als Betriebseinnahmen beziehungsweise betriebliche Forderung zu erfassen sind. Die gegen dieses Ergebnis von der Kl\u00e4gerin erhobenen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.<\/li><li>I. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Revisionsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO.<\/li><li>Zwar weist das FA zu Recht darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung in erster Linie die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG angreift. Die Kl\u00e4gerin hat aber auch ausgef\u00fchrt, dass die der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG zugrunde liegende gesonderte Betrachtung der Schadensersatzzahlung zur Besteuerung von Verlusten f\u00fchrt. Sie greift damit (auch) die Auslegung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG an. Folglich ist aus der Revisionsbegr\u00fcndung erkennbar, welche Rechtsnorm die Kl\u00e4gerin f\u00fcr verletzt h\u00e4lt (vgl. hierzu allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Da das FA dies nach entsprechender Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch zugestanden hat, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>II. Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei ergangen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG \u2011\u2011f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung\u2011\u2011 sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz&nbsp;2 genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigten. In \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG ist unter anderem der Anteil an einer K\u00f6rperschaft aufgef\u00fchrt, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) geh\u00f6ren; Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines solchen Anteils bleiben ebenso wie etwa Gewinne aus der Aufl\u00f6sung oder aus dem Ansatz des in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG bezeichneten Werts (Gewinn aus Wertaufholung nach Teilwertabschreibung) bei Ermittlung des Einkommens der beteiligten K\u00f6rperschaft au\u00dfer Ansatz (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 3 KStG). Dies gilt auch bei Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften (Senatsurteil vom 14.08.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2020, 759).<\/li><li>Zweck des Abzugsausschlusses des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG ist es, f\u00fcr die Ausgabenseite eine Korrespondenz zu der in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG f\u00fcr Gewinne statuierten Steuerbefreiung herzustellen (Senatsurteil vom 09.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343). Bei den von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG erfassten Sachsituationen handelt es sich folglich insbesondere um die (auch) \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG unterfallenden Vorg\u00e4nge, die jedoch nicht zu einem Gewinn, sondern zu einem (Substanz-)Verlust f\u00fchren (z.B. Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;105). Insbesondere werden Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen (z.B. Senatsurteil vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943) und der Aufl\u00f6sung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG) des in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG genannten Anteils entstehen (Senatsurteile vom 28.01.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/14, BFH\/NV 2016, 1178; vom 14.08.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2020, 759), erfasst.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG geh\u00f6ren zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes&nbsp;3 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die f\u00fcr ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gew\u00e4hrt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der K\u00f6rperschaft, der das Darlehen gew\u00e4hrt wurde, beteiligt ist oder war. Die Vorschrift ist ebenfalls auf Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften anzuwenden, da sie den Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG, der auch auf ausl\u00e4ndische Gesellschaften angewendet wird, lediglich ausweitend erg\u00e4nzt (z.B. FG M\u00fcnster, Urteil vom 17.08.2016&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2301\/13&nbsp;K, EFG 2016, 1810; Neumann, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2008, 748, 753; Kosner\/Kaiser, Deutsches Steuerrecht 2012, 925, 926; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;383; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;279.1; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;325; Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;483; Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;255; a.A. Watermeyer, Ubg 2008, 748, 753; Prinz in Spindler\/Tipke\/R\u00f6dder [Hrsg.], Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift f\u00fcr Harald Schaumburg, 2009, S.&nbsp;459, 475). Allerdings ist \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt oder noch nicht zur\u00fcckgefordert h\u00e4tte, wobei nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen sind (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 KStG).<\/li><li>2. Das FG hat die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG im angefochtenen Urteil in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als erf\u00fcllt angesehen und eine au\u00dferbilanzielle Zurechnung der zuvor erfolgten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A-Ltd. und des an sie ausgereichten Darlehens vorgenommen.<\/li><li>Dabei stand die Gewinnminderung, die aufgrund des Ansatzes der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der A-Ltd. mit dem niedrigeren Teilwert zum 31.12.2013 entstanden ist, im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil, da die Kl\u00e4gerin im Streitjahr noch Anteilseignerin der A-Ltd. war (Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an die C-KG erst im Jahr 2014). Das FG ist im \u00dcbrigen sowohl hinsichtlich der Beteiligung an der A-Ltd. als auch des ihr ausgereichten Darlehens jeweils von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen, so dass grunds\u00e4tzlich eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden konnte (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG). Da dahingehend zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme des FG, dass die Kl\u00e4gerin nicht nachweisen konnte, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umst\u00e4nden gew\u00e4hrt oder noch nicht zur\u00fcckgefordert h\u00e4tte, was nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;6 KStG eine Nichtanwendbarkeit von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG zur Folge gehabt h\u00e4tte.<\/li><li>3. Diese Rechtsfolgen (siehe zu&nbsp;2.) setzen voraus, dass der Vergleich \u00fcber Schadensersatzforderungen einerseits und der Vertrag \u00fcber den Verkauf der Anteile an der A-Ltd. andererseits als steuerlich voneinander getrennte Vorg\u00e4nge zu w\u00fcrdigen sind. Auch insoweit liegen keine Rechtsfehler vor.<\/li><li>a) Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde betreffende W\u00fcrdigungen k\u00f6nnen im Revisionsverfahren auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen. Ist dies nicht der Fall, ist der BFH auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende W\u00fcrdigung gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder naheliegend ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 27.03.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/09, BFH\/NV 2012, 1127; Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f\u00fcr die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen, wobei die Auslegung zus\u00e4tzlich den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs gen\u00fcgen muss (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169; Senatsbeschluss vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/19, BFH\/NV 2022, 1317; jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) So liegt der Streitfall. Das FG hat seine Feststellungen ma\u00dfgeblich darauf gest\u00fctzt, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten verschiedene Vertr\u00e4ge mit jeweils unterschiedlichem Inhalt geschlossen wurden (Vertrag \u00fcber die Anteilsver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2014; Vertrag \u00fcber die Regelung der Schadensersatzanspr\u00fcche am 21.12.2013). Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass in dem am 21.12.2013 geschlossenen &#8222;Vergleich \u00fcber Schadensersatzforderung&#8220; eine Anteilsver\u00e4u\u00dferung zu sehen sein k\u00f6nnte. Das FG bezieht in seine \u00dcberlegungen auch ein, dass die Anteilsver\u00e4u\u00dferung im Jahr 2014 an die C-KG erfolgte, der Vergleich \u00fcber die Schadensersatzforderung dagegen neben der C-KG auch mit E geschlossen wurde. Diese Forderung wurde von der Kl\u00e4gerin auf eine anl\u00e4sslich der get\u00e4tigten Investition ihr gegen\u00fcber begangene Sorgfaltspflichtverletzung gest\u00fctzt. Der hieraus gezogene Schluss, dass kein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils der Kl\u00e4gerin an der A-Ltd. bestand, ist zumindest m\u00f6glich und l\u00e4sst deshalb keinen revisionsrechtlichen Fehler erkennen. Da die vom FG getroffenen Feststellungen den Senat binden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), kann er seiner rechtlichen Pr\u00fcfung die von der Kl\u00e4gerin begehrte abweichende Sachverhaltsw\u00fcrdigung nicht zugrunde legen.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr vortr\u00e4gt, ein Verkauf der Anteile sei bereits anl\u00e4sslich des &#8222;Vergleichs \u00fcber Schadensersatzforderung&#8220; m\u00fcndlich vereinbart worden, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden kann (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 25.01.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/03, BFHE 209, 5, BStBl II 2005, 514; vom 24.08.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFH\/NV 2012, 271; BFH-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/11, BFHE 240, 394, BStBl II 2014, 831).<\/li><li>c) Die Schadensersatzzahlung durch die C-KG und E k\u00f6nnte im \u00dcbrigen nur dann als Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises der Anteile an der A-Ltd. anzusehen sein, wenn die Kl\u00e4gerin die (versprochenen) Zahlungen als Gegenleistung f\u00fcr die Anteils\u00fcbertragung erhalten h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00fcrden diese einen Teil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises darstellen (s. allgemein BFH-Urteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/07, BFH\/NV 2009, 9), weil auch Zahlungen Dritter als Bestandteil des Ver\u00e4u\u00dferungspreises angesehen werden k\u00f6nnen, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung erh\u00e4lt, sei es vom Erwerber oder, ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat, von dritter Seite (BFH-Urteil vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/07, BFH\/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674). F\u00fcr das Vorliegen einer solchen Kaufpreiszahlung \u2011\u2011auch von dritter Seite (hier: von E)\u2011\u2011 liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Dahingehend teilt der Senat die Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht, dass die Schadensersatzzahlung der Rechtsgrund f\u00fcr den Verkauf der Anteile sei. Der Rechtsgrund f\u00fcr die \u00dcbertragung der Anteile liegt vielmehr nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in dem Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile selbst. Dar\u00fcber hinaus hat der Vertrag \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile eine eigene Kaufpreisabrede (Kaufpreis ist 10&nbsp;% des direkt oder indirekt aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung der A-Ltd. generierten und an die K\u00e4ufer oder F ausbezahlten Einkommens).<\/li><li>d) Revisionsrechtlich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das FG im angefochtenen Urteil im Anschluss an die Rechtsansicht des FA die im Streitjahr erfolgte Teilzahlung auf die Schadensersatzforderung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als Betriebseinnahme sowie die restliche Schadensersatzforderung der Kl\u00e4gerin gegen die C-KG und E in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als betriebliche Forderung behandelt hat.<\/li><li>aa) Der Schadensersatzanspruch wegen Sorgfaltspflichtverletzung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aufgrund des Vergleichs vom 21.12.2013 steht nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in einem objektiv sachlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der A-Ltd., die zu ihrem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte. Die Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung stellt demnach eine Betriebseinnahme dar beziehungsweise geh\u00f6rt zum Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>bb) Einer gewinnwirksamen Erfassung der Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung steht nicht entgegen, dass die Gewinnminderungen, die durch die Teilwertabschreibung der Anteile an der A-Ltd. und des an diese ausgereichten Darlehens entstanden sind, nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. Insbesondere handelt es sich bei der Schadensersatzzahlung beziehungsweise -forderung nicht um einen &#8222;Gewinn&#8220; aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer K\u00f6rperschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG, der bei Ermittlung des Einkommens der beteiligten K\u00f6rperschaft (der Kl\u00e4gerin) au\u00dfer Ansatz bleibt. Dies folgt nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG schon daraus, dass der Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin auf dem zwischen ihr und der C-KG und E geschlossenen &#8222;Vergleich \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche&#8220; vom 21.12.2013 beruht und Gegenstand dieser Vereinbarung nicht etwa die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils an der A-Ltd. war, sondern nur die Schadensersatzforderung gegen die C-KG und E. Das FG hat daraus den zumindest m\u00f6glichen Schluss gezogen, dass der Anspruch in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Anteils der Kl\u00e4gerin an der A-Ltd. stand.<\/li><li>cc) Auch die Ber\u00fccksichtigung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fchrt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew\u00e4hrt werden. Aus dieser Formulierung (&#8222;neben&#8220; beziehungsweise &#8222;an Stelle&#8220;) k\u00f6nnte aber bereits folgen, dass die genannten Einnahmen und Vorteile gerade nicht zu den in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG allein in Bezug genommenen &#8222;Bez\u00fcgen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 EStG&#8220; geh\u00f6ren (so Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;93; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;100a [anders wohl in Rz&nbsp;104]; a.A. Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;114). Hinzu k\u00f6nnte kommen, dass \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG die genannten Einnahmen und Vorteile in die Besteuerung einbeziehen will, w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG durch Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung gerade einen gegenl\u00e4ufigen Zweck aufweist. In der Sache ist mit dem FG jedenfalls ein inhaltlicher Zusammenhang zu den in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG genannten Bez\u00fcgen deshalb ausgeschlossen, weil die Kl\u00e4gerin durch die Vereinbarung der Schadensersatzzahlungen letztlich nur so gestellt werden wollte, als habe sie das Investment in die A-Ltd. nicht vorgenommen (negatives Interesse).<\/li><li>dd) Zudem kann die Schadensersatzzahlung entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht als R\u00fcckzahlung des von der Kl\u00e4gerin an die A-Ltd. geleisteten Kapitals angesehen werden.<\/li><li>aaa) Zwar ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass R\u00fcckfl\u00fcsse in Geld, die der Erwerbssph\u00e4re zuzurechnen sind, zu Einnahmen oder zu einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\u00fchren k\u00f6nnen. Welcher der beiden Kategorien die R\u00fcckfl\u00fcsse zuzuordnen sind, bestimmt die Rechtsprechung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Anschaffungsgesch\u00e4ft ist danach gegeben, wenn der ma\u00dfgebende Anlass (das ausl\u00f6sende Moment) f\u00fcr den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt; eine rechtliche oder gar synallagmatische Verkn\u00fcpfung ist nicht notwendig (BFH-Urteile vom 26.02.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796; vom 14.06.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;89\/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835; vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/16, BFHE 266, 550, BStBl II 2020, 254; vom 19.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173). Hiervon ausgehend ist in dem Fall, in dem eine Personengesellschaft (geschlossener Immobilienfonds) einem Gesellschafter im Zuge der schadensersatzrechtlichen R\u00fcckabwicklung seine Einlage erstattete, eine Minderung der Anschaffungskosten der Einlage angenommen worden (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173). Ein solcher Fall liegt hier aber schon deswegen nicht vor, weil die A-Ltd. nichts an die Kl\u00e4gerin geleistet hat, eine R\u00fcckzahlung der Einlage durch die A-Ltd. mithin nicht erfolgt ist.<\/li><li>bbb) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass ein Dritter Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben erstattet oder verg\u00fctet h\u00e4tte. Zwar ist dahingehend in der Rechtsprechung des BFH ebenfalls anerkannt, dass Anschaffungsnebenkosten zur\u00fcckgezahlt oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder verg\u00fctet werden k\u00f6nnen, wenn ein entsprechender wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Ein solcher besteht, wenn der ma\u00dfgebende Anlass f\u00fcr den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt, so dass der Zufluss von G\u00fctern in Geld oder Geldeswert als R\u00fcckf\u00fchrung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH-Urteil vom 26.02.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796). Allerdings betraf die von der Kl\u00e4gerin zitierte Entscheidung Provisionsnachl\u00e4sse im Zusammenhang mit der Vermittlung von Eigenkapital, die die Anschaffungskosten einer Immobilie eines geschlossenen Immobilienfonds minderten. Der Streitfall ist hingegen insoweit mit dem Fall vergleichbar, in dem eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Best\u00e4tigungsvermerks im Rahmen eines Vergleichs Schadensersatz an den Erwerber von Gesch\u00e4ftsanteilen leistete. Dies minderte beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile, da ein rechtlich und wirtschaftlich eigenst\u00e4ndiger Rechtsgrund bestand und eine Bewertung als R\u00fcckf\u00fchrung von Anschaffungskosten ausschied (BFH-Urteil vom 04.10.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316); dies ist auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG zu \u00fcbertragen (vgl. Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;74; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;242; s.a. BFH-Urteil vom 26.03.1992&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;74\/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96).<\/li><li>ccc) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Schadensersatzzahlung auf einer von der Kl\u00e4gerin angenommenen Sorgfaltspflichtverletzung der C-KG und des E beruhte. Rechtsgrund f\u00fcr die Schadensersatzzahlung war somit nicht der urspr\u00fcngliche Anschaffungsvorgang, sondern eine nach Ansicht der Kl\u00e4gerin begangene Pflichtverletzung der C-KG und des E, den Initiatoren des \u2026 Schiffsregisters, aufgrund deren Einsch\u00e4tzung die Kl\u00e4gerin in die A-Ltd. investiert hatte. Der hieraus gezogene Schluss des FG, dass Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Vereinbarung \u00fcber Schadensersatz nicht die mit der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der A-Ltd. zusammenh\u00e4ngende Kapitalzahlung als solche sei, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Auch wenn die von der Kl\u00e4gerin verfolgte abweichende W\u00fcrdigung gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder naheliegend sein sollte, ist der Senat an die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung und das von ihm gefundene Ergebnis gebunden.<\/li><li>ddd) Soweit sich die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, durch die Schadensersatzzahlung sei das der A-Ltd. gew\u00e4hrte Darlehen getilgt worden, steht dem bereits die von ihr selbst vorgenommene bilanzielle Behandlung (Einreichung einer ge\u00e4nderten Bilanz mit Vornahme einer Teilwertabschreibung) entgegen; dar\u00fcber hinaus ist ihr Vortrag als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz unbeachtlich.<\/li><li>4. Die von der Kl\u00e4gerin gegen die Anwendung von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG erhobenen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken bestehen nicht.<\/li><li>a) Indem die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, dass das vom FG gefundene steuerliche Ergebnis &#8222;elementaren Rechtsgrunds\u00e4tzen&#8220; widerspreche und durch die Besteuerung von &#8222;nicht Gewinnen&#8220; eine Enteignung stattfinde, r\u00fcgt sie in der Sache eine \u2011\u2011wenn auch nicht n\u00e4her substantiierte\u2011\u2011 Verfassungswidrigkeit von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG. Eine solche hat der Senat aber in der Vergangenheit verneint (zu \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG vgl. Senatsurteile vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;87\/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; zu \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG vgl. Senatsurteil vom 12.03.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;87\/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859). Daran h\u00e4lt er auch weiterhin fest.<\/li><li>Der Streitfall weist zudem die Besonderheit auf, dass die von der Kl\u00e4gerin monierte Besteuerung von &#8222;nicht Gewinnen&#8220; ma\u00dfgeblich auf der (steuerpflichtigen) Schadensersatzzahlung beruht, die nach den Feststellungen des FG auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenst\u00e4ndigen Rechtsgrund beruht und allenfalls einen mittelbaren Bezug zu den nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 KStG vorzunehmenden Eink\u00fcnftekorrekturen aufweist. Hiervon unber\u00fchrt bleibt aber die folgerichtige Korrespondenz zwischen steuerbefreiten Einnahmen (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG) einerseits und vom Abzugsverbot betroffenen Ausgaben (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG) andererseits (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).<\/li><li>Diese Korrespondenz setzt nicht voraus, dass aus den betreffenden Gesch\u00e4ftsanteilen oder aus deren Ver\u00e4u\u00dferung Einnahmen oder Gewinne erwirtschaftet werden (Senatsbeschluss vom 19.04.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;166\/10, BFH\/NV 2011, 1399). Im Streitfall wird die Korrespondenz gewahrt, indem Gewinne aus den auf die Anteile vorgenommenen Teilwertabschreibungen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;2 KStG steuerfrei sind. Denn die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG gilt danach auch f\u00fcr Gewinne aus dem Ansatz des in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG (Teilwertzuschreibung) bezeichneten Werts. Die Gewinne aus dem Ansatz des Teilwerts einer zuvor abgeschriebenen Darlehensforderung bleiben ebenfalls au\u00dfer Ansatz, soweit \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auf die vorangegangene Teilwertabschreibung \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG angewendet wurde (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 KStG). Ungeachtet des Verweises in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 KStG auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG gilt dies auch im Falle einer nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG erfolgten Eink\u00fcnftekorrektur. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG, indem dieser darauf verweist, dass zu den Gewinnminderungen im Sinne von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG unter anderem auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen geh\u00f6ren (so auch z.B. Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;266, m.w.N.; zum Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;8 KStG als &#8222;Billigkeitsregelung&#8220; vgl. BTDrucks 16\/6290, S.&nbsp;74).<\/li><li>b) Auch eine Unionsrechtswidrigkeit hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits im Hinblick auf die Regelungssymmetrie des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG (Befreiung von Gewinnen einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) verneint (Senatsurteil vom 21.09.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357, unter Verweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union X vom 10.06.2015&nbsp;&#8211; C-686\/13, EU:C:2015:375; vgl. auch Senatsurteil vom 13.10.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943). Eine solche Regelungssymmetrie besteht \u2011\u2011wie zuvor aufgezeigt\u2011\u2011 auch bei der im Streitfall vorgenommenen Teilwertabschreibung auf Anteile (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG) und bei der Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen (\u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 KStG).<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170523.IR29.20.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 3 S 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, AEUV Art 49, AEUV Art 63, FGO \u00a7 118 Abs 2, GewStG \u00a7 7 S 1, KStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anwendung-des-%c2%a7-8b-abs-3-satz-3-und-4-kstg-2002-i-d-f-des-jstg-2008-bfh-urteil-vom-17-mai-2023-i-r-29-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Anwendung des \u00a7 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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