{"id":76099,"date":"2023-09-03T18:29:54","date_gmt":"2023-09-03T16:29:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76099"},"modified":"2023-09-03T18:29:54","modified_gmt":"2023-09-03T16:29:54","slug":"zur-selbstbindung-der-verwaltung-und-zur-beruecksichtigung-vorteilsmindernder-aufwendungen-im-rahmen-der-kraftfahrzeugueberlassung-bfh-urteil-vom-04-juli-2023-viii-r-29-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-selbstbindung-der-verwaltung-und-zur-beruecksichtigung-vorteilsmindernder-aufwendungen-im-rahmen-der-kraftfahrzeugueberlassung-bfh-urteil-vom-04-juli-2023-viii-r-29-20\/","title":{"rendered":"Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Ber\u00fccksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeug\u00fcberlassung &#8211; BFH-Urteil vom 04. Juli 2023, VIII R 29\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.040723.VIIIR29.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 26, EStG \u00a7 4 Abs 3, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 3, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1, EStH 2017 H 18.2, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 09. Oktober 2020, Az: 14 K 21\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung f\u00fcr eine hauptberufliche selbst\u00e4ndige schriftstellerische T\u00e4tigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch t\u00e4tig werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die vom Arbeitnehmer f\u00fcr seine Garage getragene Absetzung f\u00fcr Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der \u00dcberlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur au\u00dferdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 09.10.2020 &#8211; 14 K 21\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden f\u00fcr das Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X&nbsp;AG angestellt. Aus dieser T\u00e4tigkeit erzielte er Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG). Daneben verfasste er steuerliche Fachbeitr\u00e4ge in Form von Aufs\u00e4tzen und Kommentierungen und erhielt Verg\u00fctungen der Y. Diese Eink\u00fcnfte ordnete der Kl\u00e4ger den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu. Einnahmen aus einer anwaltlichen oder steuerberatenden T\u00e4tigkeit neben der T\u00e4tigkeit als Syndikus erzielte der Kl\u00e4ger nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war als Funktionsober\u00e4rztin an der Z angestellt. Aus dieser T\u00e4tigkeit erzielte sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 EStG. Ferner erhielt sie Verg\u00fctungen f\u00fcr die Erstellung \u00e4rztlicher Patientengutachten, f\u00fcr die sie vom kommissarischen Chefarzt beauftragt worden war und Verg\u00fctungen aus einem Lehrauftrag an der Z. Diese Eink\u00fcnfte ordnete sie den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu.<\/li><li>Die X&nbsp;AG stellte dem Kl\u00e4ger im Streitjahr ein Gesch\u00e4ftsfahrzeug zur dienstlichen und au\u00dferdienstlichen Nutzung und ein Zweitfahrzeug f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte zur dienstlichen und au\u00dferdienstlichen Nutzung zur Verf\u00fcgung. Das Zweitfahrzeug benutzte die Kl\u00e4gerin. Der geldwerte Vorteil des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Nutzung der Fahrzeuge f\u00fcr au\u00dferdienstliche Fahrten wurde nach der 1&nbsp;%-Regelung, f\u00fcr die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nach der 0,03&nbsp;%-Methode ermittelt (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 EStG).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ermittelte f\u00fcr das Streitjahr den Gewinn aus selbst\u00e4ndiger Arbeit aus den Einnahmen aus wissenschaftlicher und schriftstellerischer T\u00e4tigkeit im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG. Als Betriebsausgaben machte er einen Betrag in H\u00f6he von 30&nbsp;% der Einnahmen nach H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) 2017 f\u00fcr eine hauptberufliche selbst\u00e4ndige schriftstellerische T\u00e4tigkeit geltend. Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit der schriftstellerischen T\u00e4tigkeit legte der Kl\u00e4ger nicht vor.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ermittelte die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Die Einnahmen aus einer Pr\u00fcfungsverg\u00fctung behandelte sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG als steuerfrei. Von den Verg\u00fctungen f\u00fcr die Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag zog sie nach H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 einen Betrag in H\u00f6he von 30&nbsp;% der Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser T\u00e4tigkeit legte die Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/li><li>Bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit machten die Kl\u00e4ger Aufwendungen in H\u00f6he von 645,16&nbsp;\u20ac als Minderung des geldwerten Vorteils des Kl\u00e4gers aus der Fahrzeug\u00fcberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr die Garage auf dem Privatgrundst\u00fcck der Kl\u00e4ger, in der die beiden \u00fcberlassenen Fahrzeuge eingestellt worden waren.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte in der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr vom 17.05.2018 bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus selbst\u00e4ndiger Arbeit jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in H\u00f6he von 25&nbsp;% der Einnahmen f\u00fcr eine nebenberuflich ausge\u00fcbte schriftstellerische und wissenschaftliche T\u00e4tigkeit, begrenzt auf 614&nbsp;\u20ac beim Kl\u00e4ger sowie in H\u00f6he von 98&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Kl\u00e4gerin (vgl. H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;b EStH 2017). Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Kl\u00e4gers aus der \u00dcberlassung der beiden Fahrzeuge der X&nbsp;AG in H\u00f6he der Garagen-AfA lehnte das FA ab.<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA wegen anderer, hier nicht streitiger Punkte einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 06.07.2018. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Abzugs der 30%igen Betriebsausgabenpauschalen und der Minderung des geldwerten Vorteils um die Garagen-AfA wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 191 mitgeteilten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie r\u00fcgen die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;21\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 13.12.2018 aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 06.07.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus selbst\u00e4ndiger Arbeit jeweils eine Betriebsausgabenpauschale in H\u00f6he von 30&nbsp;% der Einnahmen aus schriftstellerischer T\u00e4tigkeit abgezogen wird und die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 645,15&nbsp;\u20ac gemindert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4ger in ihren Gewinnermittlungen zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit nicht nach H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 pauschal Betriebsausgaben in H\u00f6he von jeweils 30&nbsp;% der Einnahmen abziehen d\u00fcrfen (s. II.1.) und dass der geldwerte Vorteil des Kl\u00e4gers aus der \u00dcberlassung der beiden Fahrzeuge zur au\u00dferdienstlichen Nutzung nicht um die Garagen-AfA zu mindern ist (s. II.2.).<\/li><li>1. Das FG hat die Entscheidung des FA, den Kl\u00e4gern in den Gewinnermittlungen den Abzug pauschal ermittelter Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 zu versagen, zu Recht nicht beanstandet.<\/li><li>a) Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG \u2011\u2011wie von den Kl\u00e4gern als Gewinnermittlungsmethode verwendet\u2011\u2011 setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass die H\u00f6he der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine f\u00f6rmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, Rz&nbsp;54 zu \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung). F\u00fcr steuermindernde Tatsachen muss ein Steuerpflichtiger auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast seine Betriebsausgaben so festhalten, belegen und aufbewahren, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcfen kann (s. BFH-Urteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;6\/14, Rz&nbsp;57). Zu diesen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben enth\u00e4lt H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale EStH 2017 eine Ausnahme. Die Verwaltungsanweisung gibt zur Vereinfachung f\u00fcr die Finanz\u00e4mter im Steuerfestsetzungsverfahren eine abgesenkte Pr\u00fcfdichte f\u00fcr das Vorliegen von Betriebsausgaben vor, sodass insoweit von den Finanz\u00e4mtern auch darauf verzichtet werden kann, Belege anzufordern.<\/li><li>b) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH f\u00fchren Verwaltungsanweisungen wie in H&nbsp;18.2 EStH 2017 zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Der Steuerpflichtige hat einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Ma\u00dfgabe der Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, es sei denn die Verwaltungsanweisung verl\u00e4sst den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Die FG und der BFH k\u00f6nnen jedoch nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelf\u00e4llen, die offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, von dieser ohne zwingende Sachgr\u00fcnde in willk\u00fcrlicher Weise abweicht (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/04, BFH\/NV 2006, 1097; vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;25, 28; zur Betriebsausgabenpauschale in H&nbsp;18.2 EStH 2015 s. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.02.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3253\/17&nbsp;E, EFG 2021, 743, Rz&nbsp;43&nbsp;f.).<\/li><li>c) Die Voraussetzungen, unter denen nach H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 ein pauschaler 30%iger Betriebsausgabenabzug zu gew\u00e4hren ist, sind nach der Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das FA f\u00fcr die Kl\u00e4ger jeweils nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Das FA sieht in der Verwaltungsanweisung in H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 eine spezifische und ausschlie\u00dfliche Regelung f\u00fcr Steuerpflichtige, die Eink\u00fcnfte aus einer hauptberuflichen selbst\u00e4ndigen schriftstellerischen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erzielen. Zur Abgrenzung einer hauptberuflichen selbst\u00e4ndigen schriftstellerischen T\u00e4tigkeit und einer nebenberuflich ausge\u00fcbten schriftstellerischen T\u00e4tigkeit im Sinne der Verwaltungsanweisung stellt das FA mangels einer darin enthaltenen Definition auf die zu \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG vorhandenen Kriterien, insbesondere das Zeitkriterium ab (sog. Drittelregelung, vgl. R&nbsp;3.26 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Lohnsteuer-Richtlinien; H&nbsp;3.26 EStH). F\u00fcr die Kl\u00e4gerin fehlt es aus Sicht des FA bei diesem Verst\u00e4ndnis schon an einer schriftstellerischen T\u00e4tigkeit im Sinne der Verwaltungsanweisung, da die von ihr f\u00fcr den leitenden Oberarzt erstellten Patientengutachten nicht an die \u00d6ffentlichkeit gerichtet oder f\u00fcr diese bestimmt waren. F\u00fcr den Kl\u00e4ger verneint das FA eine hauptberufliche selbst\u00e4ndige schriftstellerische T\u00e4tigkeit, da er nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen Vollzeitt\u00e4tigkeit f\u00fcr seine schriftstellerische und wissenschaftliche T\u00e4tigkeit aufgewendet hat.<\/li><li>d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG auf Grundlage der dargelegten Auslegung und Begr\u00fcndung des FA einen Anspruch der Kl\u00e4ger auf Anwendung der Regelung in H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 im Wege einer Selbstbindung der Verwaltung verneint hat.<\/li><li>aa) Die Befugnis des FG und des Senats ist, wie dargelegt, darauf beschr\u00e4nkt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist und den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht \u00fcberschreitet. Die FG und der BFH d\u00fcrfen die Verwaltungsanweisung bei der Pr\u00fcfung eines Versto\u00dfes gegen die Selbstbindung der Verwaltung zudem nicht selbst auslegen, sondern nur \u00fcberpr\u00fcfen, ob deren Auslegung durch die Beh\u00f6rde m\u00f6glich ist. Ma\u00dfgeblich ist nicht, wie das FG oder der BFH die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen will (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/04, BFH\/NV 2006, 1097; vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;25, 28; zur Betriebsausgabenpauschale in&nbsp;H&nbsp;18.2 EStH 2015 vgl. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.02.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;3253\/17&nbsp;E, EFG 2021, 743, Rz&nbsp;43&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Das FG hat die Nichtanwendung von H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 auf die Kl\u00e4ger nach diesen Vorgaben zu Recht nicht beanstandet. Die Versagung des 30%igen Betriebsausgabenabzugs durch das FA ist nicht willk\u00fcrlich, weil die Kl\u00e4ger jeweils nicht offensichtlich von der Verwaltungsanweisung erfasst werden. Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das FA ist jeweils m\u00f6glich und \u00fcberschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.<\/li><li>Die Nichtanwendung von H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 ist in Bezug auf die Kl\u00e4gerin nicht zu beanstanden. Die Anforderungen, welche das FA f\u00fcr die nach H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 erforderliche hauptberufliche selbst\u00e4ndige &#8222;schriftstellerische&#8220; T\u00e4tigkeit formuliert hat, entstammen der gefestigten Rechtsprechung des BFH zu diesem Merkmal in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Schriftstellerisch t\u00e4tig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG wird derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit niederlegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige Manuskripte oder andere Unterlagen \u2011\u2011wie hier die Patientengutachten der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 fertigt, die nicht an die \u00d6ffentlichkeit gerichtet werden und auch nicht ihr gegen\u00fcber zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt sind (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/12, BFHE 247, 214, BStBl II 2015, 217, Rz&nbsp;21, 22; vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/11, BFHE 246, 396, BStBl II 2015, 128, Rz&nbsp;19, 20).<\/li><li>Die schriftstellerische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ist angesichts des Wortlauts der Regelung in H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017, die eine &#8222;hauptberufliche&#8220; selbst\u00e4ndige schriftstellerische T\u00e4tigkeit verlangt, ebenfalls nicht offensichtlich von der Verwaltungsanweisung erfasst. H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 ist so zu verstehen, wie das FA die Anweisung verstanden hat und verstanden wissen will, wenn sich diese Auslegung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens h\u00e4lt. Dies ist der Fall. Soweit das FA, ankn\u00fcpfend an die Kriterien in \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;26 EStG, nur solche Steuerpflichtige als &#8222;hauptberufliche&#8220; selbst\u00e4ndige Schriftsteller ansieht, die eine schriftstellerische T\u00e4tigkeit im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren schriftstellerischen Vollzeiterwerbs aus\u00fcben, stellt dies wie vom FG zutreffend erkannt eine m\u00f6gliche und gesetzeskonforme Auslegung der Verwaltungsanweisung dar.<\/li><li>cc) Auf die von den Kl\u00e4gern vorgetragene Auslegung des Merkmals der &#8222;hauptberuflichen selbst\u00e4ndigen schriftstellerischen T\u00e4tigkeit&#8220; in H&nbsp;18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst.&nbsp;a EStH 2017 ist angesichts des eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs vom Senat nicht weiter einzugehen.<\/li><li>2. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Kl\u00e4gers aus der \u00dcberlassung der beiden Dienstwagen zur au\u00dferdienstlichen Nutzung bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit mindert.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH f\u00fchrt die \u00dcberlassung eines betrieblichen Personenkraftwagens (PKW) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f\u00fcr dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von \u00a7&nbsp;19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 5 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entweder nach der 1&nbsp;%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens regeln einheitlich und abschlie\u00dfend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie\u00dfenden Sachbez\u00fcge abgegolten werden (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung, das hei\u00dft f\u00fcr die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte, eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungs\u00fcberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung f\u00fcr das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. In H\u00f6he des Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endg\u00fcltig belastet (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil aus der \u00dcberlassung des Dienstwagens zu privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den ihm der Arbeitgeber mit der \u00dcberlassung des Dienstwagens einr\u00e4umt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungs\u00fcberlassung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>c) An einem steuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers fehlt es auch, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (nutzungsabh\u00e4ngige) Kraftfahrzeug-Kosten \u00fcbernimmt (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;14, 15). Hierunter fallen zum Beispiel nach der tats\u00e4chlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessene Kilometerpauschalen und Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeitr\u00e4ge (BFH-Urteile vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz&nbsp;16; vom 04.08.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 278, 110, BStBl II 2022, 802, Rz&nbsp;22). Auch wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzungs\u00fcberlassung gemindert, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen f\u00fcr die au\u00dferdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die gesamten Anschaffungskosten f\u00fcr den betrieblichen PKW \u00fcbernimmt (BFH-Beschluss vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 271, 536, BStBl II 2021, 761, Rz&nbsp;22, 24).<\/li><li>d) Das FG hat auf dieser Grundlage zutreffend entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des Kl\u00e4gers aus der \u00dcberlassung der betrieblichen Fahrzeuge nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der X&nbsp;AG fehlt, die Fahrzeuge in der Garage unterstellen zu m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Der erkennende Senat entnimmt der dargelegten Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH, dass vorteilsmindernde Nutzungsentgelte nur solche Aufwendungen sind, die (einschlie\u00dflich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) f\u00fcr die \u00dcberlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegen\u00fcber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen f\u00fcr das \u00fcberlassene Fahrzeug verpflichten. Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an (gleiche Ansicht im Ergebnis FG M\u00fcnster, Urteil vom 14.03.2019&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2990\/17&nbsp;E, EFG 2019, 1083, Rz&nbsp;20). Auch die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Tz.&nbsp;52 und Tz.&nbsp;53 Buchst.&nbsp;d).<\/li><li>bb) Die Aufwendungen f\u00fcr die Garagen-AfA sind kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der Kl\u00e4ger nicht aufgrund einer mit der X&nbsp;AG getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die \u00fcberlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Das FG hat f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindend festgestellt, dass eine solche Verpflichtung des Kl\u00e4gers weder dem Merkblatt zur &#8222;Besteuerung der privaten Gesch\u00e4ftsfahrzeugnutzung \u2026&#8220; der X&nbsp;AG noch der Organisations-Anweisung zu entnehmen ist. Letztere enthielt nur die allgemein gehaltene Vorgabe, das Gesch\u00e4ftsfahrzeug sorgf\u00e4ltig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln.<\/li><li>e) Ferner ist die Garagen-AfA vom FG zutreffend auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe eingeordnet worden.<\/li><li>Der Senat entnimmt der zu dieser Fallgruppe dargelegten Rechtsprechung des VI.&nbsp;Senats des BFH, dass vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen au\u00dferhalb eines Nutzungsentgelts ebenfalls nutzungsabh\u00e4ngig sein m\u00fcssen, das hei\u00dft dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Durchf\u00fchrung konkreter au\u00dferdienstlicher Fahrten dienen m\u00fcssen (zum Beispiel Versicherungsbeitr\u00e4ge, Kraftstoffkosten). Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung. Sie sieht als m\u00f6gliche vorteilsmindernde Aufwendungen die in der Aufz\u00e4hlung in Tz.&nbsp;32 des BMF-Schreibens vom 03.03.2022 (BStBl I 2022, 232) zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs geh\u00f6renden Aufwendungen an, darunter Garagen- und Stellplatzmieten (vgl. zur Garagen- und Stellplatzmiete ebenso BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011, Rz&nbsp;22). F\u00fcr die Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten ist wie bei Nutzungsentgelten aber zus\u00e4tzlich erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Arbeitgeber &#8222;\u00fcbernommen&#8220; werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer \u00fcber die Kostentragung erfordert (BFH-Urteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/15 BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, Rz 15, 23; BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Tz.&nbsp;52 und Tz.&nbsp;53 Buchst.&nbsp;d). Der Arbeitgeber muss f\u00fcr eine bestimmte nutzungsabh\u00e4ngige Aufwendung verlangen, dass sie get\u00e4tigt wird und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen. Auch dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an. Eine Vereinbarung zwischen der X&nbsp;AG und dem Kl\u00e4ger, dass die Fahrzeuge vom Kl\u00e4ger auf eigene Kosten in einer eigenen oder angemieteten fremden Garage unterzustellen sind, fehlt jedoch im Streitfall, wie bereits dargelegt wurde.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.040723.VIIIR29.20.0 BFH VIII. 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