{"id":76101,"date":"2023-09-03T18:35:09","date_gmt":"2023-09-03T16:35:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76101"},"modified":"2023-09-03T18:35:09","modified_gmt":"2023-09-03T16:35:09","slug":"verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-durch-uebergehen-eines-ordnungsgemaess-gestellten-beweisantrags-bfh-beschluss-vom-09-august-2023-x-b-121-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-durch-uebergehen-eines-ordnungsgemaess-gestellten-beweisantrags-bfh-beschluss-vom-09-august-2023-x-b-121-22\/","title":{"rendered":"Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht durch \u00dcbergehen eines ordnungsgem\u00e4\u00df gestellten Beweisantrags &#8211; BFH-Beschluss vom 09. August 2023, X B 121\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.090823.XB121.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. Mai 2022, Az: 4 K 1430\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.05.2022 &#8211; 4 K 1430\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2010 Dienstleistungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von gro\u00dfen Familienfesten (unter anderem Zurverf\u00fcgungstellung der Veranstaltungshalle, der Speisen und Getr\u00e4nke, Dekoration, Fotografen, Musiker). Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin schloss mit ihren Auftraggebern schriftliche Vertr\u00e4ge, in denen ein Gesamtbetrag f\u00fcr die Leistungen der Kl\u00e4gerin ausgewiesen war. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin wurden in der Regel am Tag der Veranstaltung vom jeweiligen Auftraggeber in bar bezahlt. Den Geldempfang quittierte die Kl\u00e4gerin auf den Vertragsurkunden. In ihrer Gewinnermittlung erfasste sie jedoch nicht diese Betr\u00e4ge, sondern geringere Einnahmen, die sich aus von ihr erstellten Rechnungen ergaben, die sie ihren Auftraggebern jedoch nicht zugeleitet hatte.<\/li><li>Im Anschluss an eine Steuerfahndungspr\u00fcfung \u00e4nderte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die f\u00fcr die Streitjahre ergangenen Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, den Gewerbesteuermessbetrag und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes. Als Einnahmen setzte es die von der Kl\u00e4gerin quittierten beziehungsweise die sich aus Zeugenvernehmungen ergebenden Betr\u00e4ge an, ferner sch\u00e4tzte es zus\u00e4tzliche Betriebsausgaben im Umfang von 10&nbsp;% der angesetzten Mehreinnahmen. Dies f\u00fchrte zu erheblichen Gewinnerh\u00f6hungen.<\/li><li>Im Einspruchs- und Klageverfahren brachte die Kl\u00e4gerin in erster Linie vor, bei den an Fotografen, Musiker und andere Dienstleister gezahlten Betr\u00e4gen handele es sich um durchlaufende Posten, die in ihrer Gewinnermittlung weder als Einnahmen noch als Ausgaben zu erfassen seien. Hilfsweise seien f\u00fcr die an diese Dienstleister gezahlten Betr\u00e4ge in erheblichem Umfang weitere Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>In der Klageschrift beantragte die Kl\u00e4gerin unter anderem die Vernehmung ihres Ehemanns (E) zu zahlreichen n\u00e4her bezeichneten Tatsachen. Am 07.03.2022 beschloss das Finanzgericht (FG), durch Vernehmung des E Beweis zu erheben &#8222;\u00fcber die Aufwendungen, die der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit ihrem Gewerbebetrieb \u2026 in den Jahren 2005 bis 2010 dem Grunde und der H\u00f6he nach entstanden sind, und \u00fcber die Abwicklung und die buchhalterische Erfassung der entsprechenden Zahlungsvorg\u00e4nge&#8220;. Nachfolgend berief sich E auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so dass das FG den Beweisbeschluss in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufhob.<\/li><li>Ebenfalls in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte die Kl\u00e4gerin, ihren seinerzeitigen Buchhalter (B) als Zeugen zu vernehmen f\u00fcr die &#8222;schrifts\u00e4tzlich dargelegten Beweisthemen, f\u00fcr die bislang &lt;E&gt; als Zeuge benannt war&#8220; und &#8222;zu den im bisherigen Beweisbeschluss enthaltenen Beweisthemen&#8220;.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Bei den Zahlungen f\u00fcr Leistungen Dritter handele es sich nicht um durchlaufende Posten, weil sie nicht in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt worden seien. Ausweislich der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge sei die Kl\u00e4gerin selbst verpflichtet gewesen, diese Leistungen zu erbringen. Die H\u00f6he der vom FA angesetzten Einnahmen sei nicht zu beanstanden. Zus\u00e4tzliche Betriebsausgaben \u00fcber die vom FA gesch\u00e4tzten Betr\u00e4ge hinaus seien nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil die Kl\u00e4gerin hierzu weder Vertr\u00e4ge noch Rechnungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt habe. Der Antrag auf Vernehmung des B sei abzulehnen, weil die Frage, wie dieser die Zahlungsvorg\u00e4nge buchhalterisch erfasst habe, f\u00fcr die Entscheidung unerheblich sei. Ma\u00dfgeblich sei nicht die buchhalterische Erfassung der Einnahmen und Ausgaben, sondern deren tats\u00e4chliche H\u00f6he. Hierf\u00fcr habe die Kl\u00e4gerin jedoch keinen Beweis durch Vernehmung des B angeboten. Auch gebe es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass B hierzu werde Angaben machen k\u00f6nnen.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin einen Verfahrensmangel.<\/li><li>Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht ge\u00e4u\u00dfert<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Es liegt ein von der Kl\u00e4gerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat die ihm nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt, indem es dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Vernehmung des B nicht nachgekommen ist.<\/li><li>a) Ein ordnungsgem\u00e4\u00df gestellter Beweisantrag darf nur unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;64\/17, BFH\/NV 2018, 538, Rz&nbsp;11, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).<\/li><li>b) Keiner dieser Ausnahmegr\u00fcnde lag hinsichtlich des im Streitfall gestellten Beweisantrags vor.<\/li><li>aa) Das FG hat die Ablehnung des Beweisantrags in erster Linie damit begr\u00fcndet, die Kl\u00e4gerin habe keinen Beweis f\u00fcr die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Einnahmen und Ausgaben angetreten. Dies ist indes nicht nachvollziehbar, da der Beweisantrag ausdr\u00fccklich die im vorangegangenen Beweisbeschluss in Bezug auf E vorgesehenen Beweisthemen einschloss. In diesem Beweisbeschluss waren als Beweisthema unter anderem &#8222;die Aufwendungen, die der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit ihrem Gewerbebetrieb \u2026 dem Grunde und der H\u00f6he nach entstanden sind&#8220; genannt. Damit war jedenfalls die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Betriebsausgaben ausdr\u00fccklich Gegenstand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags der Kl\u00e4gerin auf Vernehmung des B.<\/li><li>bb) Soweit das FG zus\u00e4tzlich anf\u00fchrt, es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass B zur H\u00f6he der Betriebsausgaben Angaben werde machen k\u00f6nnen, handelt es sich um eine unzul\u00e4ssige verbotene Beweisw\u00fcrdigung. Im \u00dcbrigen hat das FG weder begr\u00fcndet noch ist sonst ersichtlich, weshalb nach seiner Auffassung zwar E Angaben zu den Betriebsausgaben h\u00e4tte machen k\u00f6nnen \u2011\u2011dies ergibt sich aus dem vom FG gefassten Beweisbeschluss\u2011\u2011, nicht aber B.<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.090823.XB121.22.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. 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