{"id":76107,"date":"2023-09-11T12:00:47","date_gmt":"2023-09-11T10:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76107"},"modified":"2023-09-11T12:00:47","modified_gmt":"2023-09-11T10:00:47","slug":"pruefungsmassstab-fuer-die-objektive-glaeubigerbenachteiligung-bei-einer-grundstuecksuebertragung-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-20-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pruefungsmassstab-fuer-die-objektive-glaeubigerbenachteiligung-bei-einer-grundstuecksuebertragung-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-20-20\/","title":{"rendered":"Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung bei einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung &#8211; BFH-Urteil vom 18. April 2023, VII R 20\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR20.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AnfG \u00a7 1, AnfG \u00a7 4 Abs 1, AnfG \u00a7 3 Abs 1, AnfG \u00a7 11 Abs 1 S 2, AO \u00a7 191, BBauG \u00a7 195 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. Juli 2019, Az: 5 K 1042\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, ob ein \u00fcbertragenes Grundst\u00fcck wertaussch\u00f6pfend belastet war und damit keine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im Sinne von \u00a7 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserl\u00f6ses f\u00fcr das Grundst\u00fcck zu beantworten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 03.07.2019 &#8211; 5 K 1042\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aus einem Duldungsbescheid.<\/li><li>Die Mutter der Kl\u00e4gerin (Schuldnerin) hatte nach dem Erlass bestandskr\u00e4ftiger Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr 2002 bis 2007, die auf der Grundlage der Feststellungen der Steuerfahndung erlassen wurden, Steuerschulden in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Vollstreckung blieb erfolglos.<\/li><li>Durch notariellen Vertrag vom Oktober 2011 erwarb die Kl\u00e4gerin von der Schuldnerin das von ihr und der Schuldnerin bis 2015 bewohnte Grundst\u00fcck in L. gegen \u00dcbernahme der in H\u00f6he von circa \u2026 \u20ac valutierenden Sicherheiten bei Einr\u00e4umung eines dinglich gesicherten Wohnrechts mit einem kapitalisierten Wert von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Verkehrswert wurde in dem Vertrag mit \u2026&nbsp;\u20ac angegeben. Im November 2011 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl\u00e4gerin ins Grundbuch eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung auf die Kl\u00e4gerin erfolgte nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verkaufte das Grundst\u00fcck in L. mit notariellem Vertrag vom August 2014 an Dritte zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unter L\u00f6schung des dinglichen Wohnrechts, wof\u00fcr keine Ausgleichszahlung an die Schuldnerin zu leisten war.<\/li><li>Au\u00dferdem erwarb die Kl\u00e4gerin durch notariellen Vertrag vom Januar 2012 von der Schuldnerin das unbebaute Grundst\u00fcck in W. zum Kaufpreis von \u2026&nbsp;\u20ac. Die Schuldnerin, die bereits h\u00e4lftige Eigent\u00fcmerin gewesen war, hatte mit \u00dcberlassungsvertrag vom April 2007 das Alleineigentum an dem Grundst\u00fcck erworben, wobei der Kaufpreis f\u00fcr den hinzuerworbenen h\u00e4lftigen Anteil \u2026&nbsp;\u20ac betragen hatte. Einen h\u00e4lftigen Anteil an dem Grundst\u00fcck \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 2013 unentgeltlich an ihren Ehemann, wobei der Verkehrswert mit \u2026&nbsp;\u20ac angegeben wurde. Den anderen Teil verkaufte sie im Juli 2014 an ihren Ehemann zu einem Kaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das Grundst\u00fcck wurde anschlie\u00dfend mit zwei Einfamilienh\u00e4usern bebaut, welche die Kl\u00e4gerin und die Schuldnerin bewohnen. Auf Antrag vom November 2013 wurde im Februar 2014 die Baugenehmigung erteilt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 15.09.2015 einen Duldungsbescheid in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das FA focht darin die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung vom Oktober 2011 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 4 des Gesetzes \u00fcber die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz \u2011\u2011AnfG\u2011\u2011), \u00a7&nbsp;191 der Abgabenordnung (AO) und die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung vom Januar 2012 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG an. Das Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin war nach Auffassung des FA nicht anzusetzen. Die Schuldnerin habe in Kenntnis der sich durch die Steuerfahndung ergebenden Steuerschulden andere Gl\u00e4ubiger durch die \u00dcbereignung der Grundst\u00fccke vors\u00e4tzlich benachteiligt. Die Kl\u00e4gerin habe wegen der pers\u00f6nlichen und r\u00e4umlichen Verbundenheit und ihrer Kenntnis von der Steuerfahndung gewusst, dass Gl\u00e4ubigern haftendes Verm\u00f6gen entzogen werde. Andere Haftungs- oder Duldungsschuldner seien nicht vorhanden. Da die Grundst\u00fccke nicht mehr f\u00fcr eine Vollstreckung zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, sei durch die Kl\u00e4gerin Wertersatz in genannter H\u00f6he zu leisten.<\/li><li>Der Einspruch blieb erfolglos. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Anfechtung der Rechtshandlungen seien sowohl nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG als auch nach \u00a7&nbsp;4 AnfG erf\u00fcllt. Das FA nahm in der Einspruchsentscheidung f\u00fcr das Grundst\u00fcck in L. einen unentgeltlichen Anteil in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Grundst\u00fcck in W. in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Anfechtung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG erf\u00fcllt seien. Die \u00dcbertragungen der beiden Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin stellten anfechtbare Rechtshandlungen dar. Das FA als Gl\u00e4ubiger sei objektiv benachteiligt, weil durch die (teilweise) unentgeltliche \u00dcbertragung die M\u00f6glichkeit des Zugriffs auf das Grundverm\u00f6gen der Schuldnerin unm\u00f6glich gemacht worden sei. Das FA sei um den Wert des unbelasteten Grundst\u00fccks in L. benachteiligt worden, weil im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung das dingliche Wohnrecht bereits gel\u00f6scht gewesen sei. Es habe sich um eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Kl\u00e4gerin gehandelt, weil eine gemischte Schenkung vorliege. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1474 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Sie tr\u00e4gt vor, der Duldungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig.<\/li><li>Der streitgegenst\u00e4ndliche Duldungsbescheid leide unter formellen M\u00e4ngeln, weil jeglicher Verf\u00fcgungssatz oder Tenor fehle. Die \u00dcberschrift &#8222;Duldungsbescheid&#8220; widerspreche dem weiteren, auf Wertersatz gerichteten, Inhalt. Zudem sei allein eine Gesamtsumme genannt, ohne Zuordnung zu den beiden Grundst\u00fccksverk\u00e4ufen. Daher sei der Bescheid zu unbestimmt.<\/li><li>Das FG habe fehlerhaft eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung angenommen. Es habe allein auf die (von den Vertragsparteien jeweils angegebenen) Verkehrswerte der Grundst\u00fccke abgestellt und nicht auf den bei einer Zwangsversteigerung an den Gl\u00e4ubiger auszukehrenden Erl\u00f6s. Bei der Gl\u00e4ubigeranfechtung komme es allerdings allein auf einen m\u00f6glichen Zwangsversteigerungserl\u00f6s an (Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;276\/02, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2006, 387 und vom 13.09.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;190\/17, ZIP 2018, 2083). Hierbei m\u00fcssten auch die voraussichtlichen Kosten der Versteigerung einschlie\u00dflich des nach \u00a7&nbsp;74a Abs.&nbsp;5 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einzuholenden Verkehrswertgutachtens ber\u00fccksichtigt werden. Hierzu h\u00e4tte das FG ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einholen m\u00fcssen.<\/li><li>Selbst bei Annahme eines Wertes in H\u00f6he von \u2026 \u20ac f\u00fcr das Grundst\u00fcck in L. habe die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung gefehlt. Denn aufgrund der valutierenden Grundpfandrechte und des zugunsten der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts sei das Grundst\u00fcck bereits zum Zeitpunkt der Eigentums\u00fcbertragung auf die Kl\u00e4gerin wertaussch\u00f6pfend belastet gewesen. Ma\u00dfgeblich seien nur die Umst\u00e4nde im Zeitpunkt der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung. Sp\u00e4tere Rechtshandlungen k\u00f6nnten nicht zu einer nachtr\u00e4glichen Wertaussch\u00f6pfung f\u00fchren. Der (sp\u00e4tere) Verzicht der Schuldnerin auf das Wohnrecht sei durch das FA nicht angefochten worden. Das FG habe sich auch auf das Senatsurteil vom 14.07.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/80 (BFHE 133, 501) bezogen, obwohl diese Entscheidung mittlerweile durch das Senatsurteil vom 30.03.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/09 (BFHE 229, 29) \u00fcberholt sei. Eine etwaige Anfechtbarkeit der vor dem streitgegenst\u00e4ndlichen Grundst\u00fcckserwerb erfolgten Wohnrechtsbelastung durch die Schuldnerin sei jedenfalls nicht kausal f\u00fcr eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung.<\/li><li>Auch bez\u00fcglich des Grundst\u00fccks in W. habe keine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vorgelegen, da der gezahlte Kaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac dem damals in einem Zwangsversteigerungsverfahren h\u00f6chstens zu erzielenden Erl\u00f6s entsprochen habe. Auf den Vergleichswert aus einem f\u00fcnf Jahre zuvor geschlossenen Kaufvertrag habe nicht abgestellt werden k\u00f6nnen, weil sich die Umst\u00e4nde wesentlich ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Auch auf den Verkauf an ihren Ehemann k\u00f6nne nicht Bezug genommen werden, weil die Kl\u00e4gerin erhebliche Investitionen get\u00e4tigt habe. Dieser Sachvortrag sei vom FG nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Bei der Frage der Unentgeltlichkeit habe das FG unzutreffend auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs oder den Erlass der Einspruchsentscheidung abgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es jedoch auf den Zeitpunkt an, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen worden sei (vgl. BGH-Urteil vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;143\/17, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2019, 1446).<\/li><li>Schlie\u00dflich liege ein gebr\u00e4uchliches Gelegenheitsgeschenk nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 AnfG vor beziehungsweise eine als entgeltlich anzusehende Ausstattung der Kl\u00e4gerin durch die Schuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1624 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nachdem die Kl\u00e4gerin gerade durch \u00dcbernahme der Gesch\u00e4fte der Schuldnerin wenige Wochen zuvor ihre Selbst\u00e4ndigkeit begr\u00fcndet hatte.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil der Vorinstanz und den Duldungsbescheid vom 15.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>F\u00fcr eine Anfechtung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 AnfG gen\u00fcge eine mittelbare Gl\u00e4ubigerbenachteiligung. In diesem Fall reiche grunds\u00e4tzlich aus, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses (hier: der Einspruchsentscheidung) gegeben sei (vgl. BGH-Urteil vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;129\/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht \u2011\u2011NJW-RR\u2011\u2011 2009, 1567, Rz&nbsp;29).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), da das Urteil nicht Bundesrecht entspricht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Bei der Pr\u00fcfung der objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist die Frage, ob ein \u00fcbertragenes Grundst\u00fcck wertaussch\u00f6pfend belastet war, nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserl\u00f6ses zu beantworten.<\/li><li>Da der Senat die insoweit fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtung gl\u00e4ubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 AO in Verbindung mit \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG durch Duldungsbescheid erfolgt, soweit sie nicht im Wege der Einrede (\u00a7&nbsp;9 AnfG) geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob es einen Duldungsbescheid erl\u00e4sst oder eine auf das AnfG gest\u00fctzte Klage erhebt, hat das FA nicht (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;63\/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz&nbsp;19 und vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;55\/18, BFHE 271, 312, Rz&nbsp;33).<\/li><li>2. Der streitgegenst\u00e4ndliche Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist \u2011\u2011vorbehaltlich des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen\u2011\u2011 inhaltlich hinreichend bestimmt (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Denn dem von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, dass die der Anfechtung zugrundeliegenden Forderungen im Einzelnen aufgef\u00fchrt sein m\u00fcssen und dass der Gesamtbetrag, bis zu welchem der Anfechtungsgegner die Vollstreckung in das Erlangte zu dulden hat, ausgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 262, 335, BStBl II 2019, 299, Rz&nbsp;11, m.w.N.), ist im Duldungsbescheid durch die Einzelaufstellung der Forderungen Gen\u00fcge getan worden.<\/li><li>Au\u00dferdem ergibt sich aus dem Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, in welcher H\u00f6he das FA eine Unentgeltlichkeit der jeweiligen Grundst\u00fccks\u00fcbertragung annimmt. Deshalb geht der Einwand der Kl\u00e4gerin fehl, dass die Zuordnung fehle, welcher Wertersatz aus welcher angefochtenen Rechtshandlung verlangt werde.<\/li><li>3. Das FG ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;2 AnfG sowie Rechtshandlungen im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG vorliegen.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG k\u00f6nnen Rechtshandlungen eines Schuldners au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des AnfG angefochten werden. Nach \u00a7&nbsp;2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gl\u00e4ubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung f\u00e4llig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des Schuldners nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung gef\u00fchrt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu f\u00fchren w\u00fcrde.<\/li><li>a) Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;2 AnfG liegen unstreitig vor; die Anfechtungsberechtigung des FA nach \u00a7&nbsp;2 AnfG ist gegeben, weil f\u00e4llige und vollstreckbare Steuerschulden bestehen und die Vollstreckung nicht zum Erfolg gef\u00fchrt hat. Der Senat verzichtet insofern auf weitere Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>b) Es handelt sich bei den beiden Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen um Rechtshandlungen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG (vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.). Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>4. Allerdings hat das FG bei der Frage, ob das Grundst\u00fcck in L. wertaussch\u00f6pfend belastet war, rechtsfehlerhaft auf den Verkehrswert der Grundst\u00fccke abgestellt und daher keine Feststellungen zum voraussichtlichen Versteigerungserl\u00f6s getroffen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;1 AnfG erfordert f\u00fcr jeden Fall der Gl\u00e4ubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung. Eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn der Schuldner durch Weggabe eines Verm\u00f6genswerts die Befriedigungsm\u00f6glichkeit seines Gl\u00e4ubigers vereitelt, beeintr\u00e4chtigt, erschwert oder verz\u00f6gert (Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz&nbsp;47). Das ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds\u00e4tzlich nicht statt; zu ber\u00fccksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn\u00fcpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;12, m.w.N. und vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/19, Rz&nbsp;83).<\/li><li>Nur die Weggabe wertloser Gegenst\u00e4nde oder solcher, auf die eine Zugriffsm\u00f6glichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Verm\u00f6gen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gl\u00e4ubiger verk\u00fcrzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz&nbsp;47, m.w.N.). Die \u00dcbertragung eines belasteten Grundst\u00fccks kann nur dann eine Benachteiligung des Gl\u00e4ubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundst\u00fccks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens \u00fcbersteigt (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2006, 387 und vom 23.11.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;126\/03, NJW-RR 2007, 1343, unter II.2.a). Die Frage, ob ein \u00fcbertragenes Grundst\u00fcck wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu kl\u00e4ren, welches auf der Grundlage der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;195 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschl\u00fcsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis \u2011\u2011und nicht den Verkehrswert bei einem freih\u00e4ndigen Verkauf\u2011\u2011 feststellt (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2018, 2083, Rz&nbsp;29, m.w.N. und in ZIP 2006, 387, unter II.2. und III.1.ff. und Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz&nbsp;48). In aller Regel kann ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein h\u00f6herer Wert als der Verkehrswert erzielt wird (BGH-Urteil in NJW-RR 2007, 1343, unter II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>F\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG und \u00a7&nbsp;4 AnfG ausreichende mittelbare Gl\u00e4ubigerbenachteiligung gen\u00fcgt es, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (vgl. BGH-Urteile in NJW-RR 2007, 1343, unter II.2. und II.2.b&nbsp;bb, m.w.N. und in NJW 2019, 365, Rz&nbsp;26). Im Fall eines Duldungsbescheids kommt es entsprechend auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, das hei\u00dft den Erlass der Einspruchsentscheidung, an (Senatsurteile vom 14.07.1981&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter II.1.c und in BFHE 271, 312, Rz&nbsp;49).<\/li><li>b) Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen, indem es f\u00fcr die Frage der Wertaussch\u00f6pfung den Verkehrswert laut Kaufvertrag zugrunde gelegt hat, ohne zu pr\u00fcfen, ob es sich um einen Wert handelt, der im Rahmen der Zwangsversteigerung h\u00e4tte erzielt werden k\u00f6nnen. Im zweiten Rechtsgang werden daher noch ein den oben genannten Anforderungen entsprechendes Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen und das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis in dem nach dem Anfechtungstatbestand ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt festzustellen sein.<\/li><li>Zutreffend allerdings hat das FG bez\u00fcglich des Grundst\u00fccks in L. den sp\u00e4teren Verzicht der Schuldnerin auf das Wohnrecht bei der Frage der Wertaussch\u00f6pfung werterh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt. Denn im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war das Wohnrecht bereits gel\u00f6scht (vgl. hierzu auch BGH-Urteil in NJW 2019, 365, Rz&nbsp;26). Dass das FA den (sp\u00e4teren) Verzicht der Schuldnerin auf das Wohnrecht nicht ausdr\u00fccklich angefochten hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.<\/li><li>Bez\u00fcglich des Grundst\u00fccks in W. stellt sich die Frage der Wertaussch\u00f6pfung nicht. Denn die diesbez\u00fcglichen Einwendungen der Kl\u00e4gerin betreffen die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung (s. unten).<\/li><li>5. Bei der \u00dcbertragung der beiden Grundst\u00fccke an die Kl\u00e4gerin handelt es sich nach den Feststellungen des FG um teilweise unentgeltliche Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG.<\/li><li>a) Unter einer Leistung in diesem Sinne ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsf\u00e4higen Gegenstand aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners zu entfernen (BGH-Urteile vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;250\/15, NJW-RR 2017, 427, Rz&nbsp;11, m.w.N. und vom 19.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;296\/17, NJW 2018, 3018, Rz&nbsp;7, jeweils zu \u00a7&nbsp;134 der Insolvenzordnung \u2011\u2011InsO\u2011\u2011).<\/li><li>Eine Leistung erfolgt unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empf\u00e4ngers in seiner Endg\u00fcltigkeit vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abh\u00e4ngt (M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;20, [2.&nbsp;Aufl. 2022]). Der Begriff entspricht der unentgeltlichen Leistung in \u00a7&nbsp;134 InsO, weshalb auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zur\u00fcckgegriffen werden kann. Bei einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung stellt die Einr\u00e4umung eines dinglichen Wohnrechts f\u00fcr den \u00dcbertragenden keinen Gegenwert dar, sondern mindert allenfalls den Wert des \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks (vgl. BGH-Urteile vom 04.03.1999&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;63\/98, NJW 1999, 1549, unter II.3.d und vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;68\/14, ZIP 2015, 1447, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH-Urteil vom 26.01.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;99\/11, NJW-RR 2012, 809, Rz&nbsp;18; BGH-Beschluss vom 21.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;219\/12, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2013, 608, Rz&nbsp;3, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.12.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;112\/14, Rz&nbsp;10 und Senatsurteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFH\/NV 2021, 1091, Rz&nbsp;70). Denn nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AnfG gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dieser Zeitpunkt wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 AnfG bei Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften auf den Eingang des Eintragungsantrags vorverlegt, wenn das Rechtsgesch\u00e4ft \u2011\u2011von der Eintragung abgesehen\u2011\u2011 wirksam und f\u00fcr den Schuldner unwiderruflich geworden ist (vgl. BGH-Urteile vom 10.12.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;203\/06, ZIP 2010, 339 und vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;70\/20, NJW 2021, 1538, Rz&nbsp;27, jeweils Antrag auf Eintragung einer Vormerkung).<\/li><li>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze stellt die \u00dcbertragung der beiden Grundst\u00fccke unstreitig eine Leistung dar und ist teilweise unentgeltlich erfolgt.<\/li><li>aa) Das Grundst\u00fcck in L. hat ausweislich der Vertragsunterlagen einen Verkehrswert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Dieser Verkehrswert ist um den Wert des dinglichen Wohnrechts (\u2026&nbsp;\u20ac) zu mindern, weil die Kl\u00e4gerin ein belastetes Grundst\u00fcck erhalten hat. Der Verzicht durch die Schuldnerin erfolgte erst im Jahr 2014 und damit deutlich nach der Eintragung der Auflassung im Grundbuch im Jahr 2011.<\/li><li>Dementsprechend ist von einem \u2026&nbsp;\u20ac betragenden Verkehrswert auszugehen. Als Gegenleistung ist die \u00dcbernahme der Verbindlichkeiten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen, sodass eine gemischte Schenkung vorliegt. Der Wert\u00fcberschuss der Leistung der Schuldnerin betr\u00e4gt mithin \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>bb) F\u00fcr das Grundst\u00fcck in W. hat das FG die Sch\u00e4tzung des FA \u00fcbernommen, wonach der Verkehrswert des Grundst\u00fccks \u2011\u2011unter Zugrundelegung der im M\u00e4rz 2013 erfolgten \u00dcbertragung des h\u00e4lftigen Grundst\u00fccks an den Ehemann der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 \u2026&nbsp;\u20ac betragen haben soll. Soweit die Kl\u00e4gerin nun vortr\u00e4gt, es habe sich mangels Bebauungsplan und Baugenehmigung um eine unbebaubare Landwirtschaftsfl\u00e4che gehandelt, widerspricht dies den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), welches von Bauland ausgeht (unter I.b der Entscheidungsgr\u00fcnde). F\u00fcr eine tats\u00e4chliche Feststellung im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ist es nicht erforderlich, dass sie im Tatbestand des Urteils enthalten ist. Vielmehr k\u00f6nnen sich tats\u00e4chliche Feststellungen auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden finden (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;56\/99, unter 2.c&nbsp;aa, m.w.N.). Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten R\u00fcgen erhoben. Der Wert\u00fcberschuss der Leistung der Schuldnerin betr\u00e4gt somit \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals im Revisionsverfahren vorgetragen hat, es handele sich bei dem Grundst\u00fcck in L. um ein gebr\u00e4uchliches Gelegenheitsgeschenk nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 AnfG beziehungsweise um eine als entgeltlich anzusehende Ausstattung der Kl\u00e4gerin durch die Schuldnerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1624 Abs.&nbsp;1 BGB, stellt dies ein neues tats\u00e4chliches Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).<\/li><li>d) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, kommt es im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;4 AnfG nicht darauf an, ob sie als Anfechtungsgegnerin selbst Kenntnis von dieser Gl\u00e4ubigerbenachteiligung hatte. Denn \u00a7&nbsp;4 AnfG stellt nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit ab [M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;1,[2.&nbsp;Aufl. 2022]; Senatsurteil in BFH\/NV 2021, 1091, Rz&nbsp;85].<\/li><li>6. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch zu pr\u00fcfen haben, ob eine Anfechtung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG Erfolg hat. Denn sofern eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im zweiten Rechtsgang bejaht wird, kommt die St\u00fctzung des Duldungsbescheids allein auf \u00a7&nbsp;4 AnfG bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Schenkungsanteil die Duldungssumme nicht erreicht (s. oben).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des &#8222;anderen Teils&#8220;) wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungss\u00e4tze erleichtert, die \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG lediglich um einen zus\u00e4tzlichen Tatbestand erweitert (vgl. Senatsurteil in BFH\/NV 2017, 1297, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG wird die Umst\u00e4nde, die zu einer erfolgreichen Anfechtung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG f\u00fchren k\u00f6nnten, aufzukl\u00e4ren und unter Ber\u00fccksichtigung der Senatsrechtsprechung zu w\u00fcrdigen haben.<\/li><li>c) Dagegen wird das FG eine Anfechtung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 AnfG a.F. unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin als Tochter der Schuldnerin eine nahestehende Person nach \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO ist, wegen Vers\u00e4umung der ma\u00dfgeblichen Anfechtungsfrist nicht pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/li><li>7. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben waren, muss die Kl\u00e4gerin dem FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 AnfG, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verf\u00fcgung stellen, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners ver\u00e4u\u00dfert, weggegeben oder aufgegeben ist.<\/li><li>a) Ziel des \u00a7&nbsp;11 AnfG ist die Wiederherstellung der durch die Verm\u00f6gensverschiebung vereitelten Zugriffslage f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz&nbsp;38). Rechtsfolge einer Anfechtung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 AnfG ist grunds\u00e4tzlich auch dann die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenstand, wenn die Leistung des Schuldners nur teilweise unentgeltlich war (BGH-Urteil vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;113\/15, NJW 2017, 1035, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Da die Kl\u00e4gerin die beiden Grundst\u00fccke noch vor Erlass des Duldungsbescheids weiter ver\u00e4u\u00dfert beziehungsweise \u00fcbertragen hat, kann der anfechtbar erlangte Gegenstand nicht zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sodass nur ein Wertersatzanspruch in Frage kommt. Soweit eine gemischte Schenkung vorliegt, kann das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG anteiligen Wertersatz f\u00fcr den seinem Zugriff entgangenen Verm\u00f6gensgegenstand der Schuldnerin verlangen, soweit daf\u00fcr kein Ausgleich in deren Verm\u00f6gen gelangt ist (M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;64, [2.&nbsp;Aufl. 2022]). Dabei ist ma\u00dfgeblich, was dem Schuldnerverm\u00f6gen entzogen wurde, nicht, was der Anfechtungsgegner erlangt hat [M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;118, [2.&nbsp;Aufl. 2022]).<\/li><li>8. Der Senat h\u00e4lt es im Interesse einer Beschleunigung und Straffung des Verfahrens, in dem noch tatrichterliche Feststellungen nachzuholen sind, f\u00fcr angebracht, ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR20.20.0 BFH VII. Senat AnfG \u00a7 1, AnfG \u00a7 4 Abs 1, AnfG \u00a7 3 Abs 1, AnfG \u00a7 11 Abs 1 S 2, AO \u00a7 191, BBauG \u00a7 195 Abs 1 S 2 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 03. Juli 2019, Az: 5 K 1042\/17 Leits\u00e4tze NV: Die Frage, ob ein \u00fcbertragenes Grundst\u00fcck wertaussch\u00f6pfend belastet &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/pruefungsmassstab-fuer-die-objektive-glaeubigerbenachteiligung-bei-einer-grundstuecksuebertragung-bfh-urteil-vom-18-april-2023-vii-r-20-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung bei einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung &#8211; BFH-Urteil vom 18. 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