{"id":76111,"date":"2023-09-11T12:05:45","date_gmt":"2023-09-11T10:05:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76111"},"modified":"2023-09-11T12:05:45","modified_gmt":"2023-09-11T10:05:45","slug":"leistungen-dritter-als-grunderwerbsteuerrechtliche-gegenleistung-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-19-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/leistungen-dritter-als-grunderwerbsteuerrechtliche-gegenleistung-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-19-20\/","title":{"rendered":"Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung &#8211; BFH-Urteil vom 25. April 2023, II R 19\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR19.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 3, GrEStG \u00a7 8 Abs 1, GrEStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 4, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. Juni 2020, Az: 5 K 2191\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer geh\u00f6ren bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Grundst\u00fccks an eine Gesellschaft nach \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes auch Leistungen eines Dritten an den Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer f\u00fcr den Erwerb von Anteilen an der k\u00fcnftig grundbesitzenden Gesellschaft, wenn der Hauptzweck dieser Leistungen darin besteht, den Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferer zur \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks an die Gesellschaft zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Es liegt grunderwerbsteuerrechtlich keine Doppelbesteuerung vor, da es sich bei dem Grundst\u00fccks- und Anteilserwerb um verschiedene Erwerbsvorg\u00e4nge handelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.06.2020 &#8211; 5 K 2191\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) firmierte im Streitjahr 2014 als GmbH. Die A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 22.12.2014 alle Anteile der Kl\u00e4gerin. Mit Vertrag ebenfalls vom 22.12.2014 (\u00dcbertragungsvertrag) \u00fcbertrug die A-GmbH das Eigentum an der Gewerbeimmobilie (Objekt&nbsp;B) an die Kl\u00e4gerin. Die Vertragsparteien gingen \u00fcbereinstimmend von einem Grundst\u00fcckswert in H\u00f6he von 42.200.000&nbsp;\u20ac aus (vgl. Pr\u00e4ambel Buchst.&nbsp;A des \u00dcbertragungsvertrags). F\u00fcr die \u00dcbertragung stand der A-GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac zu, der sofort f\u00e4llig war (vgl. Pr\u00e4ambel Buchst.&nbsp;C und Ziff.&nbsp;7.1 des \u00dcbertragungsvertrags). Die A-GmbH stundete den f\u00e4lligen Zahlungsanspruch als verzinsliches Darlehen nach Ma\u00dfgabe eines Gesellschafterdarlehensvertrags (vgl. Ziff.&nbsp;8 des \u00dcbertragungsvertrags). In H\u00f6he von 35.870.000&nbsp;\u20ac, was dem Differenzbetrag zwischen dem Grundst\u00fcckswert und dem vereinbarten Zahlungsanspruch entsprach, erfolgte die \u00dcbertragung als freiwillige Zuzahlung in die freie Kapitalr\u00fccklage der Kl\u00e4gerin (vgl. Pr\u00e4ambel Buchst.&nbsp;D und Ziff.&nbsp;7.2 des \u00dcbertragungsvertrags).<\/li><li>Dem \u00dcbertragungsvertrag vorangegangen war am 08.12.2014 der Abschluss eines Anteilskauf- und \u00dcbertragungsvertrags (Anteilskaufvertrag) in Bezug auf die Anteile der Kl\u00e4gerin zwischen der A-GmbH als Verk\u00e4uferin sowie der C-AG und der D-GmbH jeweils als K\u00e4uferinnen. Die K\u00e4uferinnen beabsichtigten, das Objekt&nbsp;B zu erwerben (Ziff.&nbsp;1 des Anteilskaufvertrags). Die Vertragsbeteiligten gingen von einem Grundst\u00fcckswert in H\u00f6he von 42.200.000&nbsp;\u20ac aus (Ziff.&nbsp;4.1 des Anteilskaufvertrags). Sie vereinbarten, dass die A-GmbH an die C-AG 94,9&nbsp;% der noch zu erwerbenden Anteile an der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Kaufpreis von 34.064.355&nbsp;\u20ac verkauft und abtritt. Im Hinblick auf die verbleibenden 5,1&nbsp;% der Anteile an der Kl\u00e4gerin vereinbarte die A-GmbH mit der D-GmbH die Abtretung f\u00fcr einen Kaufpreis von 1.830.645&nbsp;\u20ac. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile sollte aufschiebend bedingt sein durch die Zahlung des Kaufpreises und den Eintritt der Vollzugsbedingungen (Ziff.&nbsp;2 i.V.m. Ziff.&nbsp;5, 7, 8 des Anteilskaufvertrags). Diese Vereinbarungen verlangten unter anderem, dass die Kl\u00e4gerin als Eigent\u00fcmerin des Objekts&nbsp;B im Grundbuch eingetragen war oder zumindest der Notar best\u00e4tige, dass die Eintragung beantragt war und dieser keine Hindernisse entgegenstanden. Dar\u00fcber hinaus ver\u00e4u\u00dferte die A-GmbH der C-AG ihren R\u00fcckzahlungsanspruch aus dem noch zu gew\u00e4hrenden Gesellschafterdarlehen an die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac. Nach Ziff.&nbsp;3 des Anteilskaufvertrags erfolgte die Umstrukturierung auf Wunsch der C-AG und der D-GmbH. Daf\u00fcr hatten die C-AG und die D-GmbH einen &#8222;Umstrukturierungsbeitrag&#8220; zur Deckung der anfallenden Grunderwerbsteuer und anderer Kosten zu erbringen (Ziff.&nbsp;5.2 des Anteilskaufvertrags). Sofern der Anteilskaufvertrag nicht vollzogen oder r\u00fcckabgewickelt w\u00fcrde, verpflichtete sich die A-GmbH, die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung r\u00fcckabzuwickeln und entsprechende Antr\u00e4ge auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu stellen. Ein nicht verbrauchter Umstrukturierungsbeitrag sollte erstattet werden (Ziff.&nbsp;3 des Anteilskaufvertrags).<\/li><li>In der Pr\u00e4ambel Buchst.&nbsp;E des \u00dcbertragungsvertrags des Objekts&nbsp;B auf die Kl\u00e4gerin wurde auf den Abschluss des Anteilskaufvertrags am 08.12.2014 hingewiesen und zus\u00e4tzlich angef\u00fchrt, dass die Anteile an einem im Anteilskaufvertrag n\u00e4her bestimmten Vollzugstag \u00fcbergehen sollten.<\/li><li>Mit Bescheid vom 20.04.2015 setzte das damals zust\u00e4ndige Finanzamt gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Erwerb des Objekts&nbsp;B von der A-GmbH vom 22.12.2014 Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 2.532.000&nbsp;\u20ac fest. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid wurde ausgef\u00fchrt, dass neben dem Kaufpreis in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac ein Betrag in H\u00f6he von 35.870.000&nbsp;\u20ac als Gegenleistung zu ber\u00fccksichtigen sei, weil es sich dabei um eine Leistung der C-AG und D-GmbH im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) handele.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015) wies das Finanzgericht (FG) die Klage gegen den mittlerweile zust\u00e4ndig gewordenen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1435 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG geltend. Die C-AG und die D-GmbH h\u00e4tten mit der Zahlung des Anteilskaufpreises ausschlie\u00dflich den Erwerb der Anteile an der Kl\u00e4gerin, nicht hingegen die \u00dcbertragung des Objekts&nbsp;B auf die Kl\u00e4gerin bezweckt.<\/li><li>In Bezug auf den Verkauf des Objekts&nbsp;B an die Kl\u00e4gerin sei es grunderwerbsteuerrechtlich nicht notwendig gewesen, dass der Kaufpreis dem vollen Wert des Grundst\u00fccks entsprochen habe. Der Gesetzgeber habe die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis nicht unterbunden. Der niedrigere Kaufpreis werde durch die mittels Grundst\u00fcckseinbringung und Dotation in die Kapitalr\u00fccklage der Kl\u00e4gerin erfolgte Werterh\u00f6hung der Anteile ausgeglichen, die der Verk\u00e4uferin des Grundst\u00fccks, der A-GmbH, als Anteilseignerin der Kl\u00e4gerin zu Gute gekommen sei. Zwar sei der Zweck der Transaktionen gewesen, dass die C-AG und die D-GmbH die Anteile der Kl\u00e4gerin erwerben w\u00fcrden. Die Kaufpreiszahlung f\u00fcr das Grundst\u00fcck sei aber vor dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung f\u00fcr die Anteile erfolgt; es habe keine Sicherheit gegeben, dass das Grundst\u00fcck nur dann \u00fcbertragen w\u00fcrde, wenn auch die Anteile \u00fcbertragen w\u00fcrden.<\/li><li>Die Auslegung der beiden Vertr\u00e4ge durch das FG entspreche weder dem objektiven Geschehen noch dem subjektiven Willen der Kl\u00e4gerin. Aus den beiden Vertr\u00e4gen erg\u00e4ben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Grundst\u00fcck zu dem Zweck \u00fcbertragen worden sei, sp\u00e4ter eine \u00dcbertragung der Anteile der Kl\u00e4gerin durchzuf\u00fchren. Die Kl\u00e4gerin habe zwar grundbesitzend sein sollen. An einer finalen Verkn\u00fcpfung zwischen der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung und dem Anteilserwerb habe es aber gefehlt. Ein Interesse an der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf die Kl\u00e4gerin habe nur mittelbar und insoweit bestanden, als dass die Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Verkauf ihrer Anteile eine grundbesitzende Gesellschaft sein sollte. Der Vollzug des \u00dcbertragungsvertrags in Bezug auf das Objekt&nbsp;B habe auch ohne die Zahlung des Anteilskaufpreises erfolgen sollen.<\/li><li>Die R\u00fcckabwicklungspflicht der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung einschlie\u00dflich des Antrags auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung f\u00fcr den Fall eines Scheiterns des Anteilskaufvertrags habe nur in Zusammenhang mit dem Umstrukturierungsbeitrag gestanden. W\u00fcrden die Anteilskaufpreise als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin angesehen, w\u00fcrden sie im Ergebnis doppelt der Grunderwerbsteuer unterliegen, falls die Anteils\u00fcbertragung grunderwerbsteuerbar w\u00e4re. Die Grundst\u00fccks\u00fcbertragung und der Anteilskauf seien zivilrechtlich eigenst\u00e4ndige Rechtsvorg\u00e4nge. Hieran \u00e4ndere auch die zeitliche Abfolge der Vertragsschl\u00fcsse nichts.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Bemessung der Steuer nach dem Grundbesitzwert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 GrEStG) l\u00e4gen ebenfalls nicht vor. Der vereinbarte Kaufpreis stelle eine Gegenleistung dar, auch wenn er deutlich unter dem Verkehrswert des Objekts&nbsp;B liege. Es sei kein derartiges Missverh\u00e4ltnis gegeben, dass von einem lediglich symbolischen Kaufpreis auszugehen sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2015 aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 20.04.2015 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer auf 379.800&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Entscheidung des FG, dass auch der von der C-AG und D-GmbH an die A-GmbH gezahlte Betrag in H\u00f6he von 35.870.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG eine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Objekts&nbsp;B von der A-GmbH auf die Kl\u00e4gerin darstellt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer unter anderem ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf \u00dcbereignung eines inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccks begr\u00fcndet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG die Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck.<\/li><li>a) Bei einem Grundst\u00fcckskauf gilt nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis. Zum Kaufpreis geh\u00f6rt alles, was der K\u00e4ufer vereinbarungsgem\u00e4\u00df an den Verk\u00e4ufer leisten muss, um den Kaufgegenstand zu erhalten (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.05.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFHE 258, 92, BStBl II 2017, 964, Rz&nbsp;9). Auch ein im Verh\u00e4ltnis zum Grundst\u00fcckswert niedriger Kaufpreis kann als Gegenleistung nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG anzusehen sein. Von einem rein &#8222;symbolischen&#8220; Kaufpreis, bei dem \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht herangezogen wird, sondern sich die Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG bestimmt, kann nur gesprochen werden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in einem krassen Missverh\u00e4ltnis zu dem Grundst\u00fcckswert steht (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/92, BFHE 176, 456, BStBl II 1995, 268, unter II.1.b). Ein rein symbolischer Kaufpreis ist nicht anzunehmen, wenn besondere Umst\u00e4nde vorliegen, aus denen sich die Ernsthaftigkeit der Kaufpreisvereinbarung ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;61\/10, Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG geh\u00f6ren zur Gegenleistung auch Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundst\u00fccks dem Ver\u00e4u\u00dferer als Gegenleistung daf\u00fcr gew\u00e4hrt, dass der Ver\u00e4u\u00dferer dem Erwerber das Grundst\u00fcck \u00fcberl\u00e4sst. Die Leistung des Dritten muss demnach in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sein, dass der Verk\u00e4ufer das Grundst\u00fcck dem Erwerber \u00fcberl\u00e4sst (BFH-Urteil vom 18.09.1985&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;168\/82, BFH\/NV 1986, 698, unter 2.). Der finale Bezug ist weder aus der Sicht des Ver\u00e4u\u00dferers als Leistungsempf\u00e4nger noch aus der Sicht des Erwerbers zu beurteilen. Die Zweckrichtung einer Leistung ist vielmehr aus der Sicht des Leistenden (das hei\u00dft eines Dritten) zu bestimmen. Das Interesse, das der Dritte mit seiner auf \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks an den Erwerber gerichteten Leistung verfolgt, muss nicht in der F\u00f6rderung (gleichgerichteter) Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschlie\u00dflich auf die eigene Person bezogen sein (BFH-Beschluss vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;158\/02, BFH\/NV 2004, 228, unter II.1.).<\/li><li>c) F\u00fcr die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht ma\u00dfgebend, was die Vertragschlie\u00dfenden als Gegenleistung f\u00fcr das Grundst\u00fcck bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tats\u00e4chlich verpflichtet haben. Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Objekts&nbsp;B an die Kl\u00e4gerin neben dem im \u00dcbertragungsvertrag vom 22.12.2014 vereinbarten Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG der von der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gezahlte Betrag in H\u00f6he von zumindest 35.870.000&nbsp;\u20ac in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuerfestsetzung einzubeziehen ist. Das FG ist bei der Auslegung des Anteilskaufvertrags und des \u00dcbertragungsvertrags zu dem Schluss gelangt, dass Hauptzweck s\u00e4mtlicher Leistungen der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH gewesen sei, die A-GmbH zu veranlassen, das Eigentum am Objekt&nbsp;B auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen. Diese Auslegung ist m\u00f6glich. Sie verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und bindet daher den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Kl\u00e4gerin hat keine durchgreifenden Gr\u00fcnde vorgebracht, die eine andere W\u00fcrdigung im Streitfall als zwingend erscheinen lassen.<\/li><li>a) Wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt, ergibt sich bereits aus Ziff.&nbsp;1 des Anteilskaufvertrags, dass die C-AG und die D-GmbH ein Immobilienportfolio erwerben wollten, zu dem unter anderem das Objekt&nbsp;B geh\u00f6rte. Schon im Anteilskaufvertrag hatten die Vertragsparteien den Grundst\u00fcckswert f\u00fcr das Objekt&nbsp;B mit 42.200.000&nbsp;\u20ac festgelegt. In der Pr\u00e4ambel Buchst.&nbsp;E des \u00dcbertragungsvertrags wurde dann auch auf den Abschluss des Anteilskaufvertrags am 08.12.2014 hingewiesen. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, mit der Zahlung des Anteilskaufpreises h\u00e4tten die C-AG und die D-GmbH lediglich den Erwerb der Anteile der grundbesitzenden A-GmbH an der Kl\u00e4gerin und nicht die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin bezweckt, ist entgegenzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anteilskaufvertrags noch nicht grundbesitzend war und die C-AG sowie die D-GmbH deshalb sehr wohl das Anliegen hatten, dass die Kl\u00e4gerin das Objekt&nbsp;B \u00fcbertragen erh\u00e4lt.<\/li><li>b) Auch die W\u00fcrdigung des FG, der Hauptzweck der Zahlung der C-AG und der D-GmbH an die A-GmbH f\u00fcr die Anteile an der Kl\u00e4gerin sei in der \u00dcbertragung des Objekts&nbsp;B auf die Kl\u00e4gerin zu sehen, verst\u00f6\u00dft bei der Zusammenschau des Anteilskaufvertrags und des \u00dcbertragungsvertrags nicht gegen Denkgesetze, sondern ist vertretbar. Sie wird \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zudem von dem Argument getragen, dass f\u00fcr den Fall des Scheiterns des Anteilskaufvertrags eine Pflicht zur R\u00fcckabwicklung der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung einschlie\u00dflich eines Antrags auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bestanden hat. Die Verpflichtung der Vertragsparteien zur Zahlung des Umstrukturierungsbeitrags, der insbesondere auch die durch die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin anfallende Grunderwerbsteuer abdecken sollte, ist ein weiteres Indiz f\u00fcr das durchschlagende Interesse der C-AG und der D-GmbH an der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>c) Nicht entscheidungserheblich ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, dass als Gegenleistung f\u00fcr einen Rechtsvorgang nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG auch ein ernsthaft vereinbarter Kaufpreis anerkannt werden kann, der unter dem Verkehrswert des \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks liegt (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26.02.2003&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/02, BFHE 201, 326, BStBl II 2003, 483, im Tatbestand und unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde). In der zu der Frage eines symbolischen Kaufpreises ergangenen BFH-Rechtsprechung (vgl. unter II.1.a) geht es um die Frage, ob ein vereinbarter Kaufpreis Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG sein kann. Das betrifft hier den Zahlungsanspruch zwischen der A-GmbH und der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 6.330.000&nbsp;\u20ac. Dessen Anerkennung als Gegenleistung ist aber unstreitig. Streitig ist lediglich die Frage, ob Zahlungen Dritter \u2011\u2011der C-AG und der D-GmbH\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG zur Gegenleistung geh\u00f6ren. Dabei kommt es jedoch nicht auf das Verh\u00e4ltnis der H\u00f6he der Zahlungen zu dem Wert des Grundst\u00fccks, sondern darauf an, zu welchem Zweck die Dritten die Leistung erbringen.<\/li><li>d) Die W\u00fcrdigung des FG missachtet auch nicht die zivilrechtliche Selbst\u00e4ndigkeit des Anteilskaufvertrags und des \u00dcbertragungsvertrags. Die in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks einzubeziehende Leistung eines Dritten nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG muss sich nicht aus dem \u00dcbertragungsvertrag selbst, sondern kann sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auch aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung \u2011\u2011hier dem Anteilskaufvertrag\u2011\u2011 ergeben. Die zeitliche Abfolge der Vertragsschl\u00fcsse \u2011\u2011zun\u00e4chst der Anteilskaufvertrag und im Anschluss der \u00dcbertragungsvertrag\u2011\u2011 ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 ein weiteres Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Auslegung.<\/li><li>e) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, kommt es nicht darauf an, dass die A-GmbH aufgrund ihrer kontinuierlichen Beteiligung an der Kl\u00e4gerin das Objekt&nbsp;B nur f\u00fcr eine Gegenleistung in H\u00f6he von 15&nbsp;% seines Verkehrswerts \u00fcbertragen habe. Dies w\u00fcrde lediglich ein Motiv der A-GmbH als Verk\u00e4uferin darstellen. Im Rahmen der Bestimmung der Gegenleistung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG kommt es aber nicht auf die Motivation der Verk\u00e4uferin, sondern nur auf die der C-AG und der D-GmbH als Dritte an.<\/li><li>f) Es liegt entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch keine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung vor. Die Besteuerung der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks (Objekt&nbsp;B) von der A-GmbH auf die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GrEStG und die \u00dcbertragung der Anteile an der Kl\u00e4gerin von der A-GmbH auf die D-GmbH und C-AG nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 GrEStG \u2011\u2011wenn der Anteilserwerb steuerbar w\u00e4re\u2011\u2011 stehen eigenst\u00e4ndig nebeneinander, sodass die jeweiligen Gegenleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 GrEStG gesondert zu ermitteln w\u00e4ren.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.250423.IIR19.20.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 3, GrEStG \u00a7 8 Abs 1, GrEStG \u00a7 8 Abs 2 S 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 4, BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 17. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/leistungen-dritter-als-grunderwerbsteuerrechtliche-gegenleistung-bfh-urteil-vom-25-april-2023-ii-r-19-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Leistungen Dritter als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung &#8211; BFH-Urteil vom 25. 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