{"id":76113,"date":"2023-09-11T12:07:18","date_gmt":"2023-09-11T10:07:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76113"},"modified":"2023-09-11T12:07:18","modified_gmt":"2023-09-11T10:07:18","slug":"kein-aufteilungsgebot-bei-vermietung-oder-verpachtung-eines-grundstuecks-mit-betriebsvorrichtungen-bfh-beschluss-vom-17-august-2023-v-r-7-23-v-r-22-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-aufteilungsgebot-bei-vermietung-oder-verpachtung-eines-grundstuecks-mit-betriebsvorrichtungen-bfh-beschluss-vom-17-august-2023-v-r-7-23-v-r-22-20\/","title":{"rendered":"Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundst\u00fccks mit Betriebsvorrichtungen &#8211; BFH-Beschluss vom 17. August 2023, V R 7\/23 (V R 22\/20)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170823.VR7.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG \u00a7 4 Nr 12 S 2, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 S 1 Buchst c, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 2, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 2 S 2, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Juni 2020, Az: 11 K 24\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Geb\u00e4udes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 &#8211; C-516\/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 &#8211; V R 19\/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 &#8211; 11 K 24\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 (Streitjahre) Stallgeb\u00e4ude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Es handelte sich bei diesen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung als Putenaufzuchtstall. Die Vorrichtungen dienten der F\u00fctterung in der Putenhaltung, um die Tiere unter Einsatz einer Industrief\u00f6rderspirale (vom Silo bis zur speziell entworfenen Futterschale) in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen dienten der Sicherung des jeweils erforderlichen Stallklimas (Aufzucht der K\u00fcken bei 29&nbsp;\u00b0C, Absenkung der Stalltemperatur bis zur f\u00fcnften Lebenswoche stufenweise auf 20 \u00b0C bis 22&nbsp;\u00b0C). Spezielle Beleuchtungssysteme sorgten f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfige Ausleuchtung zur Vermeidung sch\u00e4dlicher Schattenpl\u00e4tze (entsprechend besonderer Rechtsvorschriften und Verbandsrichtlinien mit einer Beleuchtungsst\u00e4rke zwischen 0,5&nbsp;lx w\u00e4hrend der Nachtruhe und circa&nbsp;20&nbsp;lx am Tag).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung der Stallgeb\u00e4ude zur Putenaufzucht mit den auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen insgesamt steuerfrei sei. Es lag hierf\u00fcr ein einheitliches Entgelt vor, das nach den vertraglichen Regelungen nicht auf die \u00dcberlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.<\/li><li>Demgegen\u00fcber vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt nach Ma\u00dfgabe der beim Kl\u00e4ger entstandenen Kosten zu 20&nbsp;% auf die Vorrichtungen und Maschinen entfalle und insoweit steuerpflichtig sei. Das FA erlie\u00df daher entsprechende \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der hiergegen eingelegten Klage statt. Nach seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1725 ver\u00f6ffentlichten Urteil liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Zwar sei die eigenst\u00e4ndige Verpachtung derartiger Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig. Handele es sich aber wie im vorliegenden Fall bei der \u00dcberlassung derartiger Vorrichtungen und Maschinen um eine Nebenleistung zur \u00dcberlassung eines Stallgeb\u00e4udes, sei die Verpachtung auch insoweit steuerfrei, als sie auf die \u00dcberlassung dieser Vorrichtungen und Maschinen entfalle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ging das FG davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliege, wenn ein zur Miete angebotenes Geb\u00e4ude mit begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bilde (EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; C-42\/14, EU:C:2015:229, Rz&nbsp;42). Erg\u00e4nzend verwies das FG auch darauf, dass der Bundesfinanzhof entschieden habe, dass es sich bei der \u00dcberlassung des Inventars um eine Nebenleistung zur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreien Verpachtung eines Seniorenwohnparks handele (Senatsurteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259). Daher sei die \u00dcberlassung der Vorrichtungen und Maschinen eine Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung. Es l\u00e4gen speziell abgestimmte Ausstattungselemente vor, die nur dazu gedient h\u00e4tten, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Die Vermietungsleistung sei in eine steuerfreie Grundst\u00fccksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG gehe den Abgrenzungsmerkmalen von Haupt- und Nebenleistung und dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vor. Es handele sich um ein Aufteilungsgebot. Zudem habe das FG die Einheitlichkeit der Leistung zu Unrecht bejaht. Das FG habe sich nur von dem Verh\u00e4ltnis der Anschaffungskosten der Betriebsvorrichtungen zu den Geb\u00e4udeherstellungskosten leiten lassen. Es habe nicht die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und Erhaltungsaufwendungen einbezogen. Ma\u00dfgeblich sei die Kapitalverzinsung wie auch eine gesonderte Rentabilit\u00e4tsberechnung. Die Betriebsabl\u00e4ufe in der Putenmast best\u00e4tigten eine getrennte Beurteilung. Zudem gebe die \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen der Gesamtverpachtung das Gepr\u00e4ge. Auf dieser Grundlage sei die Grundst\u00fccksverpachtung Nebenleistung zur \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Vermietung des Stallgeb\u00e4udes sei als Hauptleistung anzusehen, da das Geb\u00e4ude den Schutz und die W\u00e4rme der Puten zur Mast gew\u00e4hrleistet habe. Putenmast w\u00e4re auch ohne Technik m\u00f6glich. Die Technik diene nur der wirtschaftlicheren Nutzung des Stallgeb\u00e4udes, nicht aber das Geb\u00e4ude der Nutzung der Technik. Bei \u00e4lteren und damit bereits abgeschriebenen Geb\u00e4uden k\u00f6nne nicht auf das Verh\u00e4ltnis der Kosten abgestellt werden.<\/li><li>Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/20 (BFHE 273, 351) das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Auslegung der MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 [Satz&nbsp;1] Buchst.&nbsp;c MwStSystRL&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;nur die isolierte (eigenst\u00e4ndige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Geb\u00e4udeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerfrei ist?&#8220;<\/li><li>Hierauf hat der EuGH mit Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21 (EU:C:2023:372) wie folgt geantwortet:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG (&#8230;) ist dahin auszulegen, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Geb\u00e4udes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.&#8220;<\/li><li>Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision des FA f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Hinweis auf die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine insgesamt steuerfreie Leistung vorliegt. Denn das sogenannte Aufteilungsgebot des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG ist nicht auf die Vermietung oder Verpachtung (vorliegend: Verpachtung) von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung (vorliegend: Verpachtung) eines Geb\u00e4udes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei ist, so dass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorliegt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundst\u00fccken steuerfrei. Unionsrechtlich beruht dies auf dem insoweit gleichlautenden Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL.<\/li><li>Von dieser Steuerfreiheit schlie\u00dft \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG insbesondere die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art aus, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind. Unionsrechtlich ergibt sich dies aus Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL, der die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen von der Steuerfreiheit ausschlie\u00dft. Zudem ordnet Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL an, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Befreiung nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst. l MwStSystRL vorsehen k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass sich in Bezug auf Betriebsvorrichtungen aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG ein Aufteilungsgebot ergibt. Danach ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht von der Umsatzsteuer befreit, selbst wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind. Das Aufteilungsgebot lasse auch keine Einbeziehung der \u00dcberlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundst\u00fccksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbst\u00e4ndigen Nebenleistung zu (Senatsurteil vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307, Leitsatz). Dem folgte auch die Finanzverwaltung (Abschn.&nbsp;4.12.10 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).<\/li><li>3. Demgegen\u00fcber ist nach dem in diesem Rechtsstreit ergangenen EuGH-Urteil Finanzamt X (EU:C:2023:372) Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn diese eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Geb\u00e4udes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Antwort auf die Vorlagefrage und Rz&nbsp;39).<\/li><li>a) Der EuGH begr\u00fcndet dies damit, dass sich aus Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL kein Erfordernis ergibt, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenst\u00e4ndige Leistungen aufzuteilen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;34). Daher ist in Bezug auf die Verpachtung eines Zuchtstalls und der in diesem Geb\u00e4ude auf Dauer eingebauten Anlagen, die speziell an diese Zucht angepasst sind, wobei der Pachtvertrag zwischen denselben Parteien geschlossen ist und ein einheitliches Entgelt vorliegt, zu pr\u00fcfen, ob diese Leistungen, wie es nahe zu liegen scheint, eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;37). Im Fall einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die zusammengesetzt ist aus einer nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l MwStSystRL steuerbefreiten Hauptleistung in Form der Vermietung oder Verpachtung eines Grundst\u00fccks und einer mit der Hauptleistung untrennbar verbundenen Nebenleistung, die nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL grunds\u00e4tzlich von dieser Befreiung ausgeschlossen ist, ist die Nebenleistung \u2011\u2011gleichwohl\u2011\u2011 steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz&nbsp;38).<\/li><li>b) Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat f\u00fcr die Auslegung von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG an. An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots im Senatsurteil vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 ist somit nicht mehr festzuhalten, da \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG entsprechend Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen ist (\u00c4nderung der Rechtsprechung). Die Beurteilung bei Betriebsvorrichtungen entspricht damit der bei der \u00dcberlassung von Inventar (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259).<\/li><li>c) Der Senat ber\u00fccksichtigt dabei auch, dass \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG der Umsetzung von Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 MwStSystRL, nicht aber zur Aus\u00fcbung der durch Art.&nbsp;135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL einger\u00e4umten Erm\u00e4chtigung dient. Zur Aus\u00fcbung dieser Erm\u00e4chtigung bedarf es einer gesetzlichen Regelung (EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003&nbsp;&#8211; C-315\/00, EU:C:2003:23, Rz&nbsp;23 zu der Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 MwStSystRL entsprechenden Bestimmung in Art.&nbsp;13 Teil&nbsp;B Buchst.&nbsp;b Abs.&nbsp;2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern), die in eindeutiger Weise ein Aufteilungsgebot begr\u00fcndet (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;2 UStG). Eine derartige Regelung ist \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund ist zum Beispiel die dort auch genannte Vermietung von Pl\u00e4tzen f\u00fcr das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundst\u00fccken f\u00fcr Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist (so z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/19, BFH\/NV 2021, 949, Leitsatz).<\/li><li>4. Im Streitfall hat das FG unter zutreffender Ber\u00fccksichtigung der vom EuGH entwickelten Rechtsprechung zu Haupt- und Nebenleistungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFHE 273, 351, Rz&nbsp;45&nbsp;f., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH) entschieden, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der die \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Stall\u00fcberlassung war, so dass eine insgesamt nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfreie Leistung vorliegt.<\/li><li>a) Das FG hat dies zutreffend damit begr\u00fcndet, dass es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelte, die nur dazu dienten, die vertragsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Vorrichtungen wurden f\u00fcr die F\u00fctterung von Tieren in der Putenhaltung verwendet, um diese unter Einsatz einer Industrief\u00f6rderspirale in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen. Heizungs- und L\u00fcftungsanlagen waren notwendig, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichm\u00e4\u00dfigen Ausleuchtung. Bei den weiteren Anlagen zur F\u00fctterung handelte es sich somit um Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr die Nutzung der gepachteten St\u00e4lle n\u00fctzlich oder sogar notwendig waren. Als zutreffend erweist sich damit die \u00dcberlegung des Kl\u00e4gers, dass vorrangig das Geb\u00e4ude den Schutz und die W\u00e4rme der Puten zur Mast gew\u00e4hrleistete. Diese W\u00fcrdigung ist weder widerspr\u00fcchlich noch verst\u00f6\u00dft sie gegen Denkgesetze und auch nicht gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16.03.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFH\/NV 2023, 965, Rz&nbsp;20). Daher ist vorliegend nicht einer Auffassung im Schrifttum (Nieskens, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2023, 446; vgl. auch Widmann, UR 2022, 7, 9&nbsp;f.; demgegen\u00fcber zutreffend Heinrichshofen, Der Umsatz-Steuer-Berater 2023, 173, 174) zu folgen, wonach die Geb\u00e4udeverpachtung die unselbst\u00e4ndige Nebenleistung und die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen die das Schicksal der Leistung insgesamt bestimmende Hauptleistung sein soll.<\/li><li>b) Ebenso greifen die hiergegen gerichteten und nicht n\u00e4her spezifizierten \u00dcberlegungen des FA zur fehlenden Einbeziehung von AfA und Erhaltungsaufwendungen oder zur Kapitalverzinsung und zu Rentabilit\u00e4tsberechnungen nicht durch. Das FA wendet sich insoweit nur gegen die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG, ohne in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde vorzubringen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Es stellt lediglich seine eigene W\u00fcrdigung der Tatsachen an die Stelle der W\u00fcrdigung des FG.<\/li><li>Damit erweist sich das Urteil des FG, das bei seiner Entscheidung das jetzt aufgegebene Senatsurteil vom 28.05.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 au\u00dfer Betracht gelassen hatte, im Ergebnis als zutreffend.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.170823.VR7.23.0 BFH V. 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