{"id":76119,"date":"2023-09-18T15:18:03","date_gmt":"2023-09-18T13:18:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76119"},"modified":"2023-09-18T15:18:03","modified_gmt":"2023-09-18T13:18:03","slug":"umsatzsteuerliche-organschaft-wirtschaftliche-eingliederung-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-v-r-28-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerliche-organschaft-wirtschaftliche-eingliederung-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-v-r-28-20\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Organschaft &#8211; wirtschaftliche Eingliederung &#8211; BFH-Urteil vom 11. Mai 2023, V R 28\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR28.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 11, UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. September 2019, Az: 6 K 94\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organtr\u00e4ger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 05.09.2019 &#8211; 6 K 94\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das S\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in den Jahren 2008 bis 2011 (Streitjahre).<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Alleingesellschafter (bis zum XX.XX.2011) und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (bis zum XX.XX.2011) G war, war die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Mit Beschluss vom 01.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnet und die Eigenverwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;270 der Insolvenzordnung angeordnet.<\/li><li>G f\u00fchrte ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb von Immobiliarverm\u00f6gen war. Am 03.04.2012 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des G das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Beigeladene zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war Teil der &#8222;V-Gruppe&#8220;, der mehrere Kapitalgesellschaften sowie eine Kommanditgesellschaft (KG) angeh\u00f6rten und die bis Ende 2011 Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot. Hierzu geh\u00f6rten neben der Sanierung und dem Neubau von Wohn- und Gesch\u00e4ftsh\u00e4usern die Finanzierungsberatung von Anlegern und Eigent\u00fcmern, die Vermittlung, Vermarktung, Vermietung und Verwaltung von Objekten sowie die Projektentwicklung, wobei jede Gesellschaft ihren eigenen Gesch\u00e4ftsbereich hatte. Die KG trat als Spitze der Unternehmensgruppe auf.<\/li><li>Zur Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte unter anderem die Verwaltung von Mieteinheiten, die sich auf zw\u00f6lf mit Wohnh\u00e4usern bebauten Grundst\u00fccken befanden, die im Eigentum des G standen. Zudem mietete die Kl\u00e4gerin B\u00fcror\u00e4ume von einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der G zu 95&nbsp;% beteiligt war.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte \u2011\u2011jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung\u2011\u2011 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre fest. F\u00fcr das Streitjahr 2008 hob das FA den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nachfolgend auf.<\/li><li>Im Jahr 2014 beantragte die Kl\u00e4gerin die Herabsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre auf jeweils 0&nbsp;\u20ac. Sie berief sich darauf, eine Organgesellschaft des G als Organtr\u00e4ger gewesen zu sein. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der Eigenschaft des G als ihr gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Alleingesellschafter. Ihre wirtschaftliche Eingliederung beruhe darauf, dass die GbR ihr B\u00fcror\u00e4ume vermiete. Die gegen die Ablehnung der beantragten Herabsetzung der Umsatzsteuer eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mangels wirtschaftlicher Eingliederung sei die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren keine Organgesellschaft von G. Vermieterin der B\u00fcror\u00e4ume sei die GbR. Es sei nicht ersichtlich, dass diese eine Scheingesellschaft sei und tats\u00e4chlich G, der bewusst eine Organschaft habe vermeiden wollen, Vermieter w\u00e4re. Des Weiteren stelle die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin keine nahezu ausschlie\u00dfliche F\u00f6rderung des Unternehmens des G dar. Von den insgesamt 1&nbsp;840 in den Streitjahren verwalteten Einheiten habe die V-Gruppe 1&nbsp;462 erstellt, vermittelt oder vertrieben. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 1&nbsp;805&nbsp;Objekte die Sonderverwaltung \u00fcbernommen, zu der insbesondere die Organisation der Vermietung geh\u00f6re. Da G nur Eigent\u00fcmer von zw\u00f6lf der verwalteten Wohnh\u00e4user sei, sei die Kl\u00e4gerin nicht in dessen Unternehmen wirtschaftlich eingegliedert. Mangels eigener Akquise der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten vielmehr umgekehrt die Unternehmen der V-Gruppe die Kl\u00e4gerin f\u00f6rdern. Anders als andere Unternehmen der V-Gruppe zahle die Kl\u00e4gerin keine Vertriebsprovisionen an G. Die Kl\u00e4gerin sei diesen Unternehmen gegen\u00fcber auch nicht zum Gewinnausgleich verpflichtet. Ob eine wirtschaftliche Eingliederung anderer Unternehmen der V-Gruppe in das Unternehmen des G vorliege, k\u00f6nne daher dahinstehen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Da G tats\u00e4chlich unternehmerisch t\u00e4tig sei, geh\u00f6re seine Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zwangsl\u00e4ufig zum Unternehmensverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des G verkenne das FG, dass diese sich auch aus mittelbaren Leistungen ergeben k\u00f6nne, die der Organtr\u00e4ger an die Organgesellschaft erbringe. Solche erbringe G, indem er den Unternehmen der V-Gruppe Kunden vermittele und f\u00fcr die Vertriebskoordination Provisionen erhalte. Au\u00dferdem werde die Kl\u00e4gerin bei Bauvorhaben der V-Gruppe regelm\u00e4\u00dfig als Hausverwalterin eingesetzt und trete au\u00dferhalb der V-Gruppe nicht am Markt in Erscheinung. Das gemeinsame Auftreten der V-Gruppe am Markt sei ein Beispiel f\u00fcr ein abgestimmtes Auftreten gegen\u00fcber Dritten. Es m\u00fcsse kein Leistungsaustausch zwischen Organgesellschaft und Organtr\u00e4ger vorliegen. Die Kunden der V-Gruppe erhielten ein &#8222;Rundum-sorglos-Paket&#8220; von Finanzierung, Bauplanung und -ausf\u00fchrung sowie Verwaltung. Weil G alle Hausverwaltungsleistungen f\u00fcr seinen Unternehmensbestandteil &#8222;Vermietung&#8220; von der Kl\u00e4gerin beziehe, seien seine Gesch\u00e4ftsbeziehungen zur Kl\u00e4gerin \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 &#8222;mehr als nur unwesentlich&#8220;. Diese T\u00e4tigkeit betreffe etwa 8&nbsp;% des Gesamtvolumens der von der Kl\u00e4gerin verwalteten Einheiten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil, die Ablehnungsbescheide vom 24.09.2014 und vom 29.12.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2015 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 jeweils dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Da G seine Anteile an den Gesellschaften der V-Gruppe in seinem Privatverm\u00f6gen halte, entfalte er trotz der finanziellen Eingliederung keinerlei unternehmerische T\u00e4tigkeit. Eine Verflechtung seines Einzelunternehmens mit den Gesellschaften der V-Gruppe sei gerade nicht gewollt. Es sei zu trennen zwischen der T\u00e4tigkeit des G als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Unternehmen der V-Gruppe und als Inhaber seines Gewerbebetriebs. Eine wirtschaftliche Verflechtung bestehe nur zwischen den Gesellschaften der V-Gruppe, nicht aber zu G. Vertragspartner des vorgelegten Mustervertrags sei nicht G, sondern die KG. Leistungsbeziehungen zwischen der Kl\u00e4gerin und G erg\u00e4ben sich daraus nicht. Es gebe keine Hinweise f\u00fcr einen gemeinsamen Marktauftritt der Unternehmen der V-Gruppe und G. Die von der Kl\u00e4gerin an das Unternehmen des G erbrachten Verwaltungsleistungen begr\u00fcndeten angesichts der Gesamtzahl der von der Kl\u00e4gerin verwalteten Wohnungen nur eine unerhebliche Gesch\u00e4ftsbeziehung.<\/li><li>Der Beigeladene beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat rechtsfehlerhaft das Bestehen einer Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG verneint. Es hat insbesondere nicht beachtet, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund von Verflechtungen mit anderen Gesellschaften der V-Gruppe, die selbst Organgesellschaften des G sein k\u00f6nnten, in das Unternehmen des G wirtschaftlich eingegliedert sein kann. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;11 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wonach &#8222;jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln&#8220; kann.<\/li><li>2. Die wirtschaftliche Eingliederung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG setzt voraus, dass die Unternehmensbereiche von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz&nbsp;23; vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;21 und vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;aa; BFH-Beschluss vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz&nbsp;15).<\/li><li>a) Bei einer deutlichen Auspr\u00e4gung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es dabei nach der Rechtsprechung des BFH unsch\u00e4dlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt. Es gen\u00fcgt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organtr\u00e4gers ein vern\u00fcnftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die T\u00e4tigkeiten von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft m\u00fcssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei f\u00f6rdern und erg\u00e4nzen. Hierf\u00fcr reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft aus, ohne dass die Organgesellschaft wirtschaftlich vom Organtr\u00e4ger abh\u00e4ngig zu sein braucht. So hat es der BFH zum Beispiel als ausreichend angesehen, dass der Verkauf von Grund und Boden (Miteigentumsanteil an dem jeweiligen Grundst\u00fcck) durch den Organtr\u00e4ger und dessen Bebauung (schl\u00fcsselfertige Erstellung von Wohnungseigentum) durch die Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind, und der Organtr\u00e4ger zudem in einem nicht unerheblichem Umfang in Gesch\u00e4ftsbeziehungen zur Organgesellschaft steht, indem er zum Beispiel einen Personenkraftwagen und B\u00fcroausstattung an die Organgesellschaft verpachtet sowie eine \u2011\u2011f\u00fcr die T\u00e4tigkeit wesentliche\u2011\u2011 Musterwohnung als Vorzeigeobjekt f\u00fcr Kaufinteressenten vermietet. In diesem Fall liegen mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft vor (BFH-Urteil vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;74\/07, BFHE 223, 498, BStBl II 2009, 256, unter II.1.b&nbsp;cc).<\/li><li>Der BFH hat in seiner weiteren Rechtsprechung an diesen Kriterien festgehalten (vgl. zum vern\u00fcnftigen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen, wobei die T\u00e4tigkeiten in diesen Bereichen zumindest aufeinander abgestimmt sein und sich dabei f\u00f6rdern und erg\u00e4nzen m\u00fcssen BFH-Urteile vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.3.b&nbsp;aa; vom 03.04.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II.1.c und vom 25.06.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/97, BFH\/NV 1998, 1534, unter II.2.a; zum Erfordernis von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen BFH-Urteile vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz&nbsp;28; vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/09, BFHE 237, 255, BStBl II 2012, 544, Rz&nbsp;21; vom 29.01.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029, unter II.3.c&nbsp;bb).<\/li><li>b) Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organtr\u00e4ger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen (BFH-Urteile vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;ee&nbsp;(1) und vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz&nbsp;27).<\/li><li>3. Das FG hat im Streitfall die wirtschaftliche Eingliederung rechtsfehlerhaft verneint.<\/li><li>a) Zwar hat das FG eine wirtschaftliche Eingliederung im Hinblick auf die Erbringung von Hausverwaltungsdiensten durch die Kl\u00e4gerin an G insoweit zutreffend verneint, als Hausverwaltungsdienste \u2011\u2011wie Buchf\u00fchrungs- und Personalverwaltungsleistungen (BFH-Urteil vom 25.06.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/97, BFH\/NV 1998, 1534, unter II.2.c) oder ein Winterdienst (BFH-Urteil vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.3.b&nbsp;bb)\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich standardisierte Dienstleistungen sind, f\u00fcr die es zahlreiche, mit relativ geringem Aufwand austauschbare Anbieter gibt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Die wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des G kann sich aber im Streitfall aus der Bedeutung der Hausverwaltungsdienste f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Leistungserbringerin ergeben. Ob dies der Fall ist, l\u00e4sst sich dem FG-Urteil nicht entnehmen. Zwar hat es die Anzahl der von der Kl\u00e4gerin verwalteten Wohneinheiten in den Streitjahren festgestellt. Ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Zeuge A die vom FG in Bezug genommenen Zahlen jedoch nur f\u00fcr den Stichtag 01.01.2008 genannt; ob sie auch f\u00fcr den nachfolgenden Zeitraum zutreffend sind, ist unklar.<\/li><li>c) Das FG hat zudem offengelassen, ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und anderen Unternehmen der V-Gruppe bestand. Dass die Kl\u00e4gerin nicht zum Gewinnausgleich gegen\u00fcber den anderen Unternehmen der V-Gruppe verpflichtet war, schlie\u00dft nicht aus, dass sich die wirtschaftliche Verflechtung aus anderen Gr\u00fcnden ergibt, zumal es das FG f\u00fcr m\u00f6glich hielt, dass die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin von den anderen Unternehmen der V-Gruppe gef\u00f6rdert wurde. Soweit das FG gegen die wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des G anf\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin mit G keine Provisionsvereinbarung getroffen habe, l\u00e4sst es dabei au\u00dfer Betracht, dass die Verflechtung auch zwischen Schwestergesellschaften bestehen kann (s. oben II.2.b). Insoweit hat es das FG zu Unrecht dahinstehen lassen, ob aus dem Fehlen einer eigenen Kundenakquise auf eine F\u00f6rderung der Unternehmenst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin durch die anderen Unternehmen der V-Gruppe geschlossen werden k\u00f6nnte und ob eine wirtschaftliche Eingliederung dieser anderen Unternehmen in das Unternehmen des G vorlag.<\/li><li>d) Das FG-Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><li>Eine wirtschaftliche Eingliederung ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 nicht bereits deshalb zu verneinen, weil G seine Beteiligung an der Kl\u00e4gerin nicht seinem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet haben k\u00f6nnte. Entscheidend ist allein, ob die Unternehmensbereiche von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind (s. oben II.2.a). Ohne dass der Senat nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls dar\u00fcber zu entscheiden h\u00e4tte, ob im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Eingliederung \u00fcberhaupt Zuordnungserfordernisse bestehen, versteht er die vom FA hierzu zitierte Verwaltungsregelung (Abschn.&nbsp;2.8 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abschn.&nbsp;2.3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) dahingehend, dass es auf die F\u00f6rderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen T\u00e4tigkeit entsprechend den Kriterien der BFH-Rechtsprechung (s. oben II.2.) ankommt.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. F\u00fcr das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Der vor dem FG gestellte Anfechtungsantrag ist, da er sich auf die \u00c4nderung formell bestandskr\u00e4ftiger Umsatzsteuerbescheide richtete, als Verpflichtungsbegehren (\u00a7&nbsp;101 FGO) umzudeuten (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz&nbsp;10 und vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, BFH\/NV 2011, 991, Rz&nbsp;1).<\/li><li>b) Im Hinblick auf eine m\u00f6gliche mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin in das Unternehmen des G ist festzustellen, welche Beziehungen in den Streitjahren zwischen der Kl\u00e4gerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden und, falls daraus eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und einer anderen Gesellschaft der V-Gruppe folgen sollte, ob die mit der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich verflochtene Gesellschaft eine Organgesellschaft von G war. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Leistungserbringung der Kl\u00e4gerin an Dritte \u2011\u2011Wohnungs- oder Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer\u2011\u2011 f\u00fcr sich genommen keine Verflechtung zwischen der Kl\u00e4gerin und den Gesellschaften der V-Gruppe begr\u00fcnden kann. Des Weiteren ist es f\u00fcr die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend, dass G gegen Zahlung von Provisionen Leistungen an die \u00fcbrigen Gesellschaften der V-Gruppe erbrachte, da dies lediglich eine Organschaft zwischen G und diesen Gesellschaften begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/li><li>c) F\u00fcr das Streitjahr 2008 ist schlie\u00dflich zu pr\u00fcfen, ob die Klage bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;172&nbsp;ff. der Abgabenordnung abzuweisen ist, da das FA insoweit den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben hatte.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.110523.VR28.20.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 11, UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 05. September 2019, Az: 6 K 94\/16 Leits\u00e4tze Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organtr\u00e4ger bestehen, sondern &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/umsatzsteuerliche-organschaft-wirtschaftliche-eingliederung-bfh-urteil-vom-11-mai-2023-v-r-28-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerliche Organschaft &#8211; wirtschaftliche Eingliederung &#8211; BFH-Urteil vom 11. 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