{"id":76125,"date":"2023-09-18T15:24:24","date_gmt":"2023-09-18T13:24:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76125"},"modified":"2023-09-18T15:24:24","modified_gmt":"2023-09-18T13:24:24","slug":"gegenleistung-im-grunderwerbsteuerrecht-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-45-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gegenleistung-im-grunderwerbsteuerrecht-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-45-22\/","title":{"rendered":"Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 30. August 2023, II B 45\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.IIB45.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 3, BGB \u00a7 328<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 22. M\u00e4rz 2022, Az: 2 K 516\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Leistungen an einen Dritten geh\u00f6ren zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn sie gew\u00e4hrt werden, um das Grundst\u00fcck in dem vereinbarten Zustand zu erwerben. Es ist nicht entscheidend, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 22.03.2022 &#8211; 2 K 516\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.12.2013 hatte Frau M ihrem Sohn V ein Grundst\u00fcck zu Alleineigentum \u00fcbertragen. V hatte ihr daf\u00fcr ein lebenslanges Wohnrecht als beschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Dienstbarkeit nach \u00a7&nbsp;1093 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einger\u00e4umt. Zudem hatten die Parteien unter der \u00dcberschrift &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsverbot&#8220; auszugsweise das Folgende vereinbart:&#8220;Der Ver\u00e4u\u00dferer beh\u00e4lt sich das Recht vor, auf Kosten des Erwerbers das \u00dcbergabeobjekt zur\u00fcckfordern zu k\u00f6nnen, wenn<br \/>a) der Erwerber den Grundbesitz ohne seine Zustimmung belastet, ganz oder teilweise ver\u00e4u\u00dfert, oder\u2026,so ist der Erwerber verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Ver\u00e4u\u00dferers den \u00fcbergebenen Besitz unentgeltlich auf den Ver\u00e4u\u00dferer zur\u00fcckzu\u00fcbertragen.\u2026Zur Sicherung des R\u00fcckforderungsrechts wird die Eintragung einer Vormerkung am vorgenannten Grundbesitz f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer <strong>bewilligt<\/strong> und <strong>beantragt<\/strong>. \u2026&#8220;<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.05.2020, den auch M unterzeichnete, ver\u00e4u\u00dferte V das Grundst\u00fcck an die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) zu je ein Halb. Sie hatten an V insgesamt 250.000&nbsp;\u20ac zu zahlen. Das Wohnrecht \u00fcbernahmen sie zur dinglichen Haftung, wenn auch in angepasster Form, die f\u00fcr M eingetragene Vormerkung zur Sicherung ihres R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruchs hingegen nicht. M erkl\u00e4rte, dem Vertrag vollumf\u00e4nglich sowie unwiderruflich zuzustimmen. Sie bewilligte die grundbuchliche L\u00f6schung der Vormerkung unter der &#8222;Treuhandauflage&#8220;, dass der Notar \u00fcber die L\u00f6schungsbewilligung nur verf\u00fcgen d\u00fcrfe, wenn M einen Entsch\u00e4digungsbetrag von 100.000&nbsp;\u20ac von den Kl\u00e4gern erhalte. V beantragte die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung. Kaufpreis und Entsch\u00e4digungsbetrag waren innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt bestimmter F\u00e4lligkeitsvoraussetzungen zu zahlen. Der Notar wurde angewiesen, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst zu stellen, wenn unter anderem die Zahlung von Kaufpreis und Entsch\u00e4digung durch schriftliche Best\u00e4tigung von V und M oder anderweit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen worden sei.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheiden vom 09.10.2020 Grunderwerbsteuer gegen\u00fcber den beiden Kl\u00e4gern fest. Die anteilig zugerechnete Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Kaufpreis von 250.000&nbsp;\u20ac, dem kapitalisierten Wohnrecht sowie der an M zu entrichtenden Entsch\u00e4digungszahlung in H\u00f6he von 100.000&nbsp;\u20ac zusammen.<\/li><li>Mit Einspruch und Klage wandten sich die Kl\u00e4ger allein gegen die Einbeziehung der Entsch\u00e4digungszahlung in die Bemessungsgrundlage. In ihrer Klagebegr\u00fcndung haben sie wie bereits im Einspruchsverfahren ausgef\u00fchrt, V habe von M bereits vor Abschluss des Vertrags vom 20.05.2020 die Zustimmung zur Ver\u00e4u\u00dferung ohne Entgelt erhalten. Danach h\u00e4tte M aus der R\u00fcckauflassungsvormerkung keine Rechte mehr herleiten k\u00f6nnen. Sie, die Kl\u00e4ger, h\u00e4tten das Grundst\u00fcck daher auch mit der Vormerkung erworben. Die Entsch\u00e4digung h\u00e4tten sie der M daf\u00fcr gezahlt, dass sie die f\u00f6rmliche L\u00f6schungsbewilligung erteilt habe, ohne daf\u00fcr auf dem Klageweg in Anspruch genommen zu werden. V sei an diesen Vorg\u00e4ngen nicht beteiligt gewesen. Die Zusammenfassung der Sachverhalte in einer Urkunde sei ein der Kostensenkung dienender Vorschlag des Notars gewesen. Wegen dieser Verbindung habe er in die Urkunde die Formulierung aufgenommen, dass sich V zur kostenfreien \u00dcbertragung verpflichte, was eigentlich nicht notwendig gewesen sei.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Entsch\u00e4digungszahlung geh\u00f6re zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Sollte insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter \u2011\u2011der M\u2011\u2011 im Sinne des \u00a7&nbsp;328 BGB vorliegen, w\u00e4re sie bereits nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Teil der Gegenleistung, da dann davon auszugehen w\u00e4re, dass die Parteien den Erwerb des Grundst\u00fccks an diese Zahlung gekn\u00fcpft haben. Sollte kein Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen sein, handele es sich um eine Gegenleistung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG. M sei nach dem Vertrag vom 03.12.2013 berechtigt gewesen, bei Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks durch V dieses unentgeltlich zur\u00fcck zu erlangen. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG erfordere, dass der Erwerber in Kenntnis der Verh\u00e4ltnisse die Leistung erbringe, um den Dritten zum Verzicht auf den Grundst\u00fcckserwerb zu bewegen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Entsch\u00e4digung gezahlt, damit M die L\u00f6schung der R\u00fcckauflassungsvormerkung rechtswirksam bewillige.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist ging auf elektronischem Wege eine Nachricht des Prozessbevollm\u00e4chtigten beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, die jedoch in einen Quarant\u00e4neordner gelangte, aus dem sie aus technischen Gr\u00fcnden nicht ge\u00f6ffnet werden konnte. Nachdem die Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten sich nach Ablauf der Beschwerdefrist mangels Eingangsbest\u00e4tigung telefonisch im BFH nach der Sache erkundigt hatte, wurde sie auf den Sachverhalt hingewiesen. Am selben Vormittag \u00fcbermittelte die Kanzlei die Beschwerde erfolgreich. Der Bevollm\u00e4chtigte beantragte wenige Tage sp\u00e4ter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erl\u00e4uterte, dass und warum die Nachricht des Quarant\u00e4neordners tats\u00e4chlich die Beschwerde gewesen sei.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung ihrer Beschwerde r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011 i.V.m. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes). Sie h\u00e4tten unbestritten vorgetragen, dass M gegen\u00fcber V bedingungs- und entsch\u00e4digungsfrei die Zustimmung zur Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks erteilt habe, und zwar nicht fixiert auf die Kl\u00e4ger. Der Tatbestand des FG-Urteils lese sich, als habe M die Zustimmung erst im Beurkundungstermin vom 20.05.2020 und auch nur gegen Entsch\u00e4digungszahlung erteilt. Dies h\u00e4tten sie nicht vorgetragen und entspreche auch nicht den Tatsachen. Das FG verlange zwar f\u00fcr \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG zutreffend, dass der Dritte willens und in der Lage w\u00e4re, das Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu erlangen, \u00fcbergehe aber den Vortrag der Kl\u00e4ger, dass M dazu am 20.05.2020 wegen der bereits vorher erteilten Zustimmung gerade nicht mehr in der Lage gewesen sei. Aus der R\u00fcckauflassungsvormerkung h\u00e4tte M keine Rechte mehr herleiten k\u00f6nnen. Das Grundbuch sei insoweit unrichtig geworden. Das FG habe nicht hinreichend zwischen dem schuldrechtlichen Anspruch der M und der zur Sicherung eingetragenen Vormerkung differenziert und so den entscheidungserheblichen Vortrag der Kl\u00e4ger \u00fcbergangen.<\/li><li>Das FA nimmt wegen einer Formulierung im Tatbestand an, dass das FG den Vortrag erfasst habe und geht \u00fcberdies davon aus, dass das FG-Urteil auf der vermeintlichen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht beruhen k\u00f6nne. Das FG gehe ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde davon aus, dass M ein eigenes Forderungsrecht gegen die Kl\u00e4ger besitze und der lastenfreie Erwerb an die Entsch\u00e4digungszahlung gekn\u00fcpft gewesen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig. Hinsichtlich der vers\u00e4umten Beschwerdefrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 FGO zu gew\u00e4hren. Sie ist jedoch unbegr\u00fcndet. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die beanstandete Geh\u00f6rsverletzung vorliegt. Sie w\u00e4re nicht entscheidungserheblich. Die Entsch\u00e4digungszahlung ist Teil der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Geh\u00f6r versagt war.<\/li><li>a) Das Gebot, rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren, verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Zwar muss es sich nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich befassen. Grunds\u00e4tzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Vorbringen des Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Anders liegt es allerdings dann, wenn aus den besonderen Umst\u00e4nden des Falles deutlich wird, dass es das Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Zumindest wesentliche Tatsachen und Rechtsausf\u00fchrungen m\u00fcssen in den Entscheidungsgr\u00fcnden verarbeitet sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 26.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;53\/17, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kausalit\u00e4tsvermutung gilt jedoch dann nicht, wenn der ger\u00fcgte Versto\u00df nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es entweder auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG oder aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.01.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/12, Rz&nbsp;28 und vom 23.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;152\/16, Rz&nbsp;13; BFH-Urteile vom 21.08.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/94, BFH\/NV 1998, 971, unter II.2.d und vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz&nbsp;49, m.w.N.).<\/li><li>2. Es ist nicht zweifelsfrei, inwieweit dem Grunde nach eine Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs nach Ma\u00dfgabe der Voraussetzungen unter 1.a vorliegt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger hatten vorgetragen, sie h\u00e4tten die Entsch\u00e4digung an M nicht daf\u00fcr gezahlt, dass M der Ver\u00e4u\u00dferung zustimme, was diese ohne Entgelt oder Bedingung gegen\u00fcber V getan habe. Sie h\u00e4tten sie vielmehr f\u00fcr die L\u00f6schungsbewilligung bez\u00fcglich der R\u00fcckauflassungsvormerkung gezahlt. So ergibt es sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Klagevorbringen, das auch dem Einspruchsvorbringen entspricht und deshalb nur schwerlich falsch verstanden werden konnte. Diese Differenzierung ist das einzige Vorbringen \u00fcberhaupt und deshalb wesentliches Vorbringen, sodass sich das FG damit auch auseinandersetzen musste.<\/li><li>b) Ob es dies tats\u00e4chlich getan hat, erscheint fraglich. Die Wiedergabe des Kl\u00e4gervorbringens im Tatbestand, M habe mit der Zustimmung zur Ver\u00e4u\u00dferung keine Rechte mehr aus der R\u00fcckauflassungsvormerkung herleiten k\u00f6nnen, entspricht zwar inhaltlich dem Vortrag. Die Entscheidungsgr\u00fcnde lassen aber nicht klar erkennen, ob dem FG Inhalt und Tragweite dieser Aussage klar waren. Das FG hat seine Entscheidung auf zwei Alternativ\u00fcberlegungen gest\u00fctzt, zum einen auf die Annahme, es sei ein Vertrag zugunsten Dritter geschlossen worden (FG-Urteil unter II.1.b&nbsp;aa), zum anderen auf die Annahme, es liege kein Vertrag zugunsten Dritter vor (FG-Urteil unter II.1.b&nbsp;bb). Die Begr\u00fcndung zu der zuletzt genannten Alternative macht nicht deutlich, ob das FG den Vortrag der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich erfasst hat.<\/li><li>aa) Die unter der Annahme eines &#8222;Vertrags zugunsten Dritter&#8220; angestellten \u00dcberlegungen gehen davon aus, dass die Kl\u00e4ger die Entsch\u00e4digung zur Abl\u00f6sung der dinglichen Belastung, n\u00e4mlich der Vormerkung, gezahlt haben. Dies entspricht dem Vortrag der Kl\u00e4ger und ist deshalb unter dem Aspekt rechtlichen Geh\u00f6rs nicht zu beanstanden. Eine Verquickung mit der schuldrechtlichen Zustimmung zu der Ver\u00e4u\u00dferung nimmt das FG in diesem Zusammenhang nicht vor. Auf die materiell-rechtliche Richtigkeit der Erw\u00e4gungen kommt es im Rahmen von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO nicht an.<\/li><li>bb) Unter der Alternativannahme, dass kein Vertrag zugunsten Dritter vorgelegen habe, setzt sich die Begr\u00fcndung des FG allerdings nur bedingt mit dem Kl\u00e4gervortrag auseinander. Das FG formuliert hier sinngem\u00e4\u00df (unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)), die Zahlung m\u00fcsse dem Ziel dienen, den Dritten zum Verzicht auf den Grundst\u00fcckserwerb zu bewegen, um sogleich auszuf\u00fchren, dass die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die L\u00f6schungsbewilligung gezahlt worden sei. Letzteres entspricht zwar dem Sachvortrag der Kl\u00e4ger. Dieser Sachverhalt f\u00fcllt aber den vorgenannten Rechtssatz nur aus, wenn der Verzicht auf den Grundst\u00fcckserwerb beziehungsweise die Zustimmung zur Ver\u00e4u\u00dferung mit der L\u00f6schungsbewilligung gleichzusetzen ist. Dass dies nicht dem Rechtsvortrag der Kl\u00e4ger entspricht, stellt f\u00fcr sich genommen keine Geh\u00f6rsverletzung dar. Das FG geht jedoch auf den Vortrag gar nicht ein. Es widerspricht im \u00dcbrigen auch dem Abstraktionsprinzip und ist deshalb in der vorliegenden Form fehlerhaft, und zwar ungeachtet der Frage, was stattdessen richtig w\u00e4re. Eine solche Subsumtion liegt im Grenzbereich zwischen einer nur fehlerhaften Rechtsanwendung und der ger\u00fcgten Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs durch fehlende Auseinandersetzung mit kl\u00e4gerischem Vorbringen.<\/li><li>3. Im Ergebnis hat die Beschwerde jedoch nach Ma\u00dfgabe von 1.b keinen Erfolg. Die erste Alternativl\u00f6sung des FG (Vertrag zugunsten Dritter) bedarf hier keiner weiteren Er\u00f6rterung, da die etwaige Geh\u00f6rsverletzung (durch fehlende Differenzierung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ft und dem dinglichen Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft) diese Alternative nicht betrifft. Ist der Vertrag hingegen -der zweiten Alternativl\u00f6sung des FG entsprechend- kein Vertrag zugunsten Dritter, kann sich die der Argumentation des FG m\u00f6glicherweise anhaftende Geh\u00f6rsverletzung nicht auf die Entscheidung auswirken, weil in jedem Falle die Klage abzuweisen w\u00e4re.<\/li><li>a) Falls die Entsch\u00e4digung, anders als die Kl\u00e4ger vortragen, f\u00fcr den (schuldrechtlichen) Verzicht auf den Grundst\u00fcckserwerb gezahlt worden sein sollte, w\u00e4re sie ohne Weiteres nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG Teil der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>b) Wurde die Entsch\u00e4digung nicht f\u00fcr diesen Verzicht, sondern allein f\u00fcr die L\u00f6schungsbewilligung gezahlt, wie die Kl\u00e4ger vortragen und wie es das FG auch im Rahmen der ersten Alternativl\u00f6sung annimmt, w\u00e4re \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 GrEStG nicht erf\u00fcllt. In diesem Falle w\u00e4re die Entsch\u00e4digung aber nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG Teil der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>aa) Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG geh\u00f6ren alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gew\u00e4hrt, um das Grundst\u00fcck zu erwerben. F\u00fcr den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist entscheidend, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundst\u00fcck zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben (im Einzelnen BFH-Urteil vom 28.09.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/20, BFHE 277, 482, BStBl II 2023, 255, Rz&nbsp;10&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Gegenstand des Kaufvertrags vom 20.05.2020 war das \u2011\u2011abgesehen von dem Wohnrecht\u2011\u2011 lastenfreie Grundst\u00fcck. Die Kl\u00e4ger haben die Entsch\u00e4digung daf\u00fcr gezahlt, das \u2011\u2011abgesehen von dem Wohnrecht\u2011\u2011 lastenfreie Eigentum an dem Grundst\u00fcck zu erwerben. Die Kl\u00e4ger hatten die Auflassungsvormerkung ausdr\u00fccklich nicht zur dinglichen Haftung \u00fcbernommen. Nicht nur die L\u00f6schung der Auflassungsvormerkung, sondern auch der \u00dcbergang des Eigentums am Grundst\u00fcck war an die Entsch\u00e4digungszahlung gekn\u00fcpft. Dies alles wurde verfahrensm\u00e4\u00dfig dadurch gew\u00e4hrleistet, dass der Notar von der L\u00f6schungsbewilligung der M erst Gebrauch machen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst stellen durfte, nachdem auch die Entsch\u00e4digung gezahlt war.<\/li><li>cc) Auf die Frage, ob es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des \u00a7&nbsp;328 BGB handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit das FG annehmen sollte, eine an einen Dritten bewirkte Leistung k\u00f6nne nur nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG zur Bemessungsgrundlage geh\u00f6ren, wenn ein solcher Vertrag vorliegt, ist dies nicht richtig. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand des Erwerbsvorgangs auch ein Grundst\u00fcck mit einem Geb\u00e4ude sein kann, welches eine nicht mit dem Ver\u00e4u\u00dferer identische Person erst noch zu errichten hat (vgl. im Einzelnen Viskorf\/Loose, \u00a7&nbsp;9 GrEStG Rz&nbsp;165&nbsp;ff., 175&nbsp;ff. (20.&nbsp;Aufl. 2021)). In solchen F\u00e4llen liegen nicht stets Vertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;328 BGB vor.<\/li><li>dd) Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob die Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck auch mit der R\u00fcckauflassungsvormerkung erworben h\u00e4tten. Es ist der tats\u00e4chlich verwirklichte, nicht ein fiktiver Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.IIB45.22.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 2 Nr 3, BGB \u00a7 328 vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 22. M\u00e4rz 2022, Az: 2 K 516\/21 Leits\u00e4tze NV: Leistungen an einen Dritten geh\u00f6ren zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, wenn sie gew\u00e4hrt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gegenleistung-im-grunderwerbsteuerrecht-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-45-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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