{"id":76127,"date":"2023-09-18T15:26:00","date_gmt":"2023-09-18T13:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76127"},"modified":"2023-09-18T15:26:00","modified_gmt":"2023-09-18T13:26:00","slug":"verfassungsmaessigkeit-der-grundstueckswertermittlung-mittels-gesetzlicher-liegenschaftszinssaetze-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-35-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-der-grundstueckswertermittlung-mittels-gesetzlicher-liegenschaftszinssaetze-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-35-22\/","title":{"rendered":"Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Grundst\u00fcckswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinss\u00e4tze &#8211; BFH-Beschluss vom 30. August 2023, II B 35\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.IIB35.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3 Abs 1, BewG \u00a7 188 Abs 2, BewG \u00a7 198, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, ErbStG \u00a7 12 Abs 1, BBauG \u00a7 192, BBauG \u00a7\u00a7 192ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. November 2021, Az: 2 K 2420\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Unt\u00e4tigkeit des Gutachterausschusses bei der Ermittlung \u00f6rtlicher Liegenschaftszinss\u00e4tze f\u00fchrt nicht zu einem strukturellen Vollzugsdefizit, da in diesem Fall die Bewertung und Besteuerung nach dem vom Gesetzgeber in \u00a7 188 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) festgelegten Zinssatz erfolgt. Der Steuerpflichtige hat zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 198 BewG die M\u00f6glichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg vom 17.11.2021 &#8211; 2 K 2420\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Wirkung zum 01.01.2018 erhielt der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) im Wege der Schenkung von seinem Vater \u00bc&nbsp;Miteigentumsanteil an einem gemischt genutzten Grundst\u00fcck. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte den Grundbesitzwert im Ertragswertverfahren nach \u00a7\u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, 184 bis 188 des Bewertungsgesetzes (BewG) in der zum Stichtag geltenden Fassung auf \u2026&nbsp;\u20ac fest, wovon dem Kl\u00e4ger \u00bc, mithin \u2026&nbsp;\u20ac zugerechnet wurden. Bei der Bewertung ging das FA nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG von einem Liegenschaftszinssatz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;% [Der angewandte Liegenschaftszinssatz nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG war niedriger, als der vom Kl\u00e4ger in der Erkl\u00e4rung zur Feststellung des Bedarfswerts angesetzte Liegenschaftszinssatz von 5,5&nbsp;%] aus, den der Gutachterausschuss f\u00fcr die Ermittlung von Grundst\u00fcckswerten der Stadt A in seinem Immobilienmarktbericht 2016 mitgeteilt hatte. Mit Einspruch und Klage begehrte der Kl\u00e4ger auf Grundlage des gesetzlichen Liegenschaftszinssatzes von 5,5&nbsp;% die Feststellung eines Grundbesitzwerts von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die wirtschaftliche Einheit, der ihm zu \u00bc und damit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zuzurechnen sei. Er st\u00fctzte sich hierbei auf den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung von \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/li><li>Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, ob \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 BewG verfassungskonform ist. Die Vorschrift f\u00fchre zu verfassungswidrigen Ergebnissen durch ungerechtfertigte und erhebliche Mehrbelastung von Steuerpflichtigen, bei denen ausnahmsweise ein Liegenschaftszinssatz vom Gutachterausschuss festgestellt ist. Die fehlende Belastungsgleichheit beruhe auf einem strukturellen Vollzugsdefizit. Die Gutachteraussch\u00fcsse seien im Streitjahr sowie in der Folgezeit ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus dem Baugesetzbuch, Liegenschaftszinss\u00e4tze mitzuteilen, \u00fcberwiegend nicht nachgekommen. Der Gesetzgeber habe gegen diesen Missstand nichts unternommen. Das Vollzugsdefizit im Baugesetzbuch schlage auf das Bewertungsgesetz durch. Angesichts der erheblichen Differenzen zwischen den durch die Gutachteraussch\u00fcsse festzustellenden und den typisierten Liegenschaftszinss\u00e4tzen sei die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht gewahrt.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt vor, dass die Anzahl der Gutachteraussch\u00fcsse und der von diesen ermittelten Datens\u00e4tze stetig steige und au\u00dferdem mittlerweile eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Zusammenarbeit bez\u00fcglich der amtlichen Grundst\u00fcckswertermittlung vorliege.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Soweit der Kl\u00e4ger Verfassungsdefizite nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt hat, liegen diese nicht vor.<\/li><li>1. Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Eine Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren zu einer Kl\u00e4rung der Grundsatzfrage kommen wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>Wirft der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtsfrage auf, ob eine f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgebende Vorschrift verfassungswidrig ist, so verlangt \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik. Wird ein Versto\u00df gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG geltend gemacht, hat der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere auf naheliegende Gr\u00fcnde f\u00fcr und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (BFH-Beschluss vom 04.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;51\/22, Rz&nbsp;4, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt die beanstandete Verfassungswidrigkeit entweder eindeutig nicht vor oder ist nicht ausreichend dargelegt.<\/li><li>a) Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur Verfassungswidrigkeit der Bewertung des Grundst\u00fccks f\u00fchren k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich.<\/li><li>aa) Der Gleichheitssatz verlangt f\u00fcr das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleich belastet werden. Dazu geh\u00f6ren die Gleichheit der normativen Steuerpflicht sowie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Das materielle Steuergesetz muss in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Erfolges prinzipiell gew\u00e4hrleistet. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegen\u00fcber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenl\u00e4ufig aus, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen daf\u00fcr vor, dass dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so f\u00fchrt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts (BVerfG-Urteile vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 und vom 09.03.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;17\/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56).<\/li><li>bb) An einem Vollzugsdefizit in diesem Sinne fehlt es. Soweit der Kl\u00e4ger sinngem\u00e4\u00df geltend macht, dass eine verfassungswidrig ungerechtfertigte Mehrbelastung bei einer Schenkung vorliege, wenn der Gutachterausschuss nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG einen Liegenschaftszinssatz festgestellt hat, gegen\u00fcber dem Tatbestand nach \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG, bei dem pauschaliert ein h\u00f6herer Liegenschaftszinssatz anzuwenden ist, liegt kein Vollzugsdefizit des Steuergesetzes selbst vor. Denn die Besteuerung der Schenkung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), die in \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 ErbStG auf das Bewertungsgesetz Bezug nimmt, ist nicht aufgrund eines normativen Defizits ineffektiv, sondern sichert aufgrund der Auffangregelung der Bewertungsregelung des \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 BewG einen vollst\u00e4ndigen Vollzug des Schenkungssteuertatbestandes und damit des Besteuerungsanspruchs des Fiskus. Zwar h\u00e4ngt das Bewertungsergebnis davon ab, ob der jeweilige Gutachterausschuss t\u00e4tig geworden ist. Dies hat sich im vorliegenden Fall zu Lasten des Kl\u00e4gers ausgewirkt. Jedoch f\u00fchrt dies nicht zu der vom Kl\u00e4ger behaupteten widerspr\u00fcchlichen, auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechtslage.<\/li><li>b) Weitere verfassungsrechtliche M\u00e4ngel der angewandten Bewertungsvorschriften sind nicht nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt eine Ungleichbehandlung in Gestalt ungerechtfertigter Beg\u00fcnstigung Dritter durch die in dem Gesetz als Auffangmethode vorgesehene Typisierung. Er hat sich jedoch nicht im Einzelnen mit der Rechtsprechung des BVerfG zum zul\u00e4ssigen Umfang von Typisierungen, insbesondere bei der Bewertung von Wirtschaftsg\u00fctern, zu den Voraussetzungen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Privilegierungen Dritter sowie zu der Schutzfunktion der bewertungsrechtlichen Escape-Klausel nach \u00a7&nbsp;198 BewG auseinandergesetzt. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verfassungswidrigkeit offensichtlich w\u00e4re.<\/li><li>aa) Im Grundsatz ist die Typisierung im Steuerrecht unentbehrlich, der Gesetzgeber entsprechend zur Typisierung und Pauschalisierung berechtigt. Er hat bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen gro\u00dfen Spielraum. Um Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG zu gen\u00fcgen und die gleichm\u00e4\u00dfige Belastung der Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrleisten, muss jedoch die Bemessungsgrundlage so gew\u00e4hlt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsg\u00fcter zueinander realit\u00e4tsgerecht abbildet. Dies vorausgesetzt, hat der Gesetzgeber aber f\u00fcr die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen gro\u00dfen Spielraum, solange sie prinzipiell den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen gew\u00e4hrleistet. Dabei darf er sich auch von Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorg\u00e4nge an Bedeutung gewinnen und so auch in gr\u00f6\u00dferem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen k\u00f6nnen (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;11\/14, BVerfGE 148, 147, Leitsatz&nbsp;1, Rz&nbsp;96&nbsp;ff.). Der Kl\u00e4ger hingegen hat sich nicht n\u00e4her mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers, insbesondere mit der genannten \u2011\u2011zum Bewertungsrecht ergangenen\u2011\u2011 BVerfG-Entscheidung befasst.<\/li><li>bb) Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig beg\u00fcnstigen, das eigene Steuerrechtsverh\u00e4ltnis aber nicht betreffen. Der allgemeine Gleichheitssatz erm\u00f6glicht grunds\u00e4tzlich keine Kontrolle von Beg\u00fcnstigungen Dritter. Anderes gilt jedoch, wenn Steuerverg\u00fcnstigungen wegen ihres Umfangs oder ihrer strukturellen Bedeutung die gleichheitsgerechte Belastung durch die betreffende Steuer insgesamt in Frage stellen (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Leitsatz&nbsp;1, Rz&nbsp;97&nbsp;ff.). Daf\u00fcr reichen kleinere Unwuchten nicht aus. Der Kl\u00e4ger hat nicht er\u00f6rtert, inwiefern die durch das Auseinanderdriften mitgeteilter und typisierter Liegenschaftszinss\u00e4tze bewirkte Steuerdifferenz ein solches Ausma\u00df annehme, dass von einer grunds\u00e4tzlich nicht mehr gleichheitsgerechten Belastung durch die von der Bedarfsbewertung abh\u00e4ngigen Steuern gesprochen werden kann.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich hat sich der Kl\u00e4ger auch nicht mit den verfassungsrechtlichen Folgerungen aus dem Umstand auseinandergesetzt, dass \u00a7&nbsp;198 BewG den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Einzelfall erm\u00f6glicht und so der Steuerpflichtige eine \u00fcberh\u00f6hte Bewertung vermeiden kann. Er hat insbesondere nicht dargelegt, ob im Streitfall ein solcher Nachweis einen niedrigeren Wert h\u00e4tte ergeben und so die ger\u00fcgte Ungleichbehandlung auf ein jedenfalls noch zu rechtfertigendes Ma\u00df h\u00e4tte reduziert werden k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.300823.IIB35.22.0 BFH II. Senat GG Art 3 Abs 1, BewG \u00a7 188 Abs 2, BewG \u00a7 198, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, ErbStG \u00a7 12 Abs 1, BBauG \u00a7 192, BBauG \u00a7\u00a7 192ff vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 17. November 2021, Az: 2 K 2420\/19 Leits\u00e4tze NV: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verfassungsmaessigkeit-der-grundstueckswertermittlung-mittels-gesetzlicher-liegenschaftszinssaetze-bfh-beschluss-vom-30-august-2023-ii-b-35-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Grundst\u00fcckswertermittlung mittels gesetzlicher Liegenschaftszinss\u00e4tze &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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