{"id":76130,"date":"2023-09-24T13:07:24","date_gmt":"2023-09-24T11:07:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76130"},"modified":"2023-09-24T13:07:24","modified_gmt":"2023-09-24T11:07:24","slug":"ermittlung-des-steuersatzes-fuer-energieerzeugnisse-im-sinne-von-%c2%a7-2-abs-4-des-energiesteuergesetzes-energiestg-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-vii-r-45-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-steuersatzes-fuer-energieerzeugnisse-im-sinne-von-%c2%a7-2-abs-4-des-energiesteuergesetzes-energiestg-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-vii-r-45-20\/","title":{"rendered":"Ermittlung des Steuersatzes f\u00fcr Energieerzeugnisse im Sinne von \u00a7 2 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, VII R 45\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR45.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 2 Abs 4, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2020, Az: 4 K 71\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr Energieerzeugnisse, die nicht in \u00a7 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der ma\u00dfgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung zu ermitteln. Zu pr\u00fcfen ist zun\u00e4chst die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff, anschlie\u00dfend zwingend eine eventuelle Substituierbarkeit durch ein anderes Energieerzeugnis und erst auf der n\u00e4chsten Stufe die Vergleichbarkeit mit einem anderen Energieerzeugnis aufgrund der Beschaffenheit und des konkreten Verwendungszwecks.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2020 &#8211; 4 K 71\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) produziert und vertreibt das Produkt X. Dieses wird aus Resten der Oleochemie hergestellt und an Kunden verkauft, deren Dieselfahrzeuge mit einem Dual Fuel System zur Vorheizung des Produkts ausgestattet sind, um das Produkt im Fahrbetrieb als Kraftstoff verwenden zu k\u00f6nnen. [Es] besteht aus sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen in einem komplexen Gemisch aus \u00fcberwiegend gerad- und verzweigtkettigen Mono- oder Dialkoholen sowie langkettigen Estern. Der Gehalt an Kohlenwasserstoffen betr\u00e4gt etwa 9&nbsp;%.<\/li><li>Am 12.08.2016 zeigte die Kl\u00e4gerin die Abgabe des streitbefangenen Produkts als Kraftstoff gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;4 des Energiesteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EnergieStG) an und ordnete das Produkt als technischen Fettalkohol nach Unterposition&nbsp;3823&nbsp;70&nbsp;00 der Kombinierten Nomenklatur in der am 01.01.2002 geltenden Fassung (KN) ein. Auf dieser Grundlage gab sie den von ihr ermittelten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EnergieStG in H\u00f6he von 130&nbsp;\u20ac f\u00fcr 1&nbsp;000&nbsp;kg an.<\/li><li>Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) untersuchte eine Probe der Ware und kam zu dem Ergebnis, dass diese als Dieselkraftstoff verwendet werden solle und dementsprechend zu besteuern sei.<\/li><li>Mit Energiesteueranmeldung vom 09.09.2016 meldete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Juni 2016 eine Menge von \u2026&nbsp;kg X zu einem Steuersatz von 130&nbsp;\u20ac f\u00fcr 1&nbsp;000&nbsp;kg an und errechnete eine Energiesteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Steuerbescheid vom 23.02.2017 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) davon abweichend f\u00fcr das im Kalenderjahr 2016 als Kraftstoff verwendete X von \u2026&nbsp;Litern Energiesteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. X sei wie schwefelarmes Gas\u00f6l nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStG zu besteuern. Es komme nicht darauf an, ob das streitbefangene Produkt in die Unterposition&nbsp;3824&nbsp;90&nbsp;99 KN oder die Unterposition&nbsp;3823&nbsp;70&nbsp;00 KN einzureihen sei, sondern es sei in beiden F\u00e4llen der Gleichwertigkeitspr\u00fcfung im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EnergieStG in unionsrechtskonformer Auslegung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) zu unterziehen. Das streitbefangene Produkt sei als Kraftstoff f\u00fcr Lastkraftwagen (LKW) abgegeben worden, weshalb es wie ein als Kraftstoff verwendetes Gas\u00f6l, n\u00e4mlich schwefelarmer Dieselkraftstoff, zu besteuern sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision folgenderma\u00dfen: X weiche stark von Gas\u00f6l ab und k\u00f6nne nicht in herk\u00f6mmlichen Dieselaggregaten verwendet werden. Vielmehr sei es nach seiner Beschaffenheit mit schwerem Heiz\u00f6l vergleichbar. Die Viskosit\u00e4t des X sei drei- bis sechsmal so hoch, wie es f\u00fcr Dieselkraftstoffe vorgeschrieben sei, weshalb der Einsatz einer Kraftstoffvorerw\u00e4rmung auf 60 bis 70\u00b0&nbsp;C empfohlen werde. Das Siedeverhalten entspreche dem von Heiz\u00f6l. Auch der Flammpunkt und der typische und maximale Wassergehalt entspr\u00e4chen nicht denjenigen von Dieselkraftstoff. Die in Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;A EnergieStRL genannten sechs Energieerzeugnisse k\u00f6nnten das streitbefangene Produkt nicht ersetzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>den Steuerbescheid vom 23.02.2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2018 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach unionsrechtskonformer Auslegung sei zuerst der Verwendungszweck als Kraft- oder Heizstoff festzustellen. In einem zweiten Schritt sei zu ermitteln, durch welches der in Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;A EnergieStRL und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 bis 3 EnergieStG genannten Energieerzeugnisse das streitbefangene Produkt ersetzt werden k\u00f6nne. F\u00fchre dies zu keinem Ergebnis, sei zu pr\u00fcfen, welches Energieerzeugnis nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit dem Kraftstoff am n\u00e4chsten stehe. Im Streitfall f\u00fchre dies wegen des beabsichtigten Einsatzes zum Antrieb von Dieselfahrzeugen zu Gas\u00f6l. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Kraftstoffe in einem Motor eingesetzt w\u00fcrden, in dem sie vorerw\u00e4rmt werden k\u00f6nnten. Ungeachtet dessen f\u00fchrte eine an der Beschaffenheit orientierte Versteuerung zum selben Ergebnis.<\/li><li>Die Beteiligten haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der Senat kann nicht abschlie\u00dfend in der Sache entscheiden, weil das FG bislang keine Feststellungen zu einer etwaigen Substituierbarkeit des X durch andere Energieerzeugnisse getroffen hat.<\/li><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EnergieStG unterliegen andere als die in den Abs\u00e4tzen&nbsp;1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am n\u00e4chsten stehen.<\/li><li>Wie der anzuwendende Steuersatz zu ermitteln ist, legt das EnergieStG nicht fest, weshalb die Regelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EnergieStG zumindest auslegungsbed\u00fcrftig ist (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/11, BFHE 249, 264, Rz&nbsp;21 und VII&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE 249, 275, Rz&nbsp;14). Bei der Auslegung dieser Vorschrift sind die Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EnergieStRL sowie die Mindeststeuers\u00e4tze nach Art.&nbsp;7 bis 9 EnergieStRL zu beachten.<\/li><li>Nach dem Urteil Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; C-43\/13 und C-44\/13 (EU:C:2014:216) ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis, f\u00fcr das ein Steuerbetrag gesucht wird, als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Dabei ergibt sich der Vorrang der konkreten Verwendung des Erzeugnisses gegen\u00fcber dessen Gleichwertigkeit mit anderen Energieerzeugnissen aus den Zielen der EnergieStRL, das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Binnenmarkts zu gew\u00e4hrleisten. In einem zweiten Schritt ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu bestimmen, an die Stelle welches der in Anhang&nbsp;I EnergieStRL (ausdr\u00fccklich) aufgef\u00fchrten Kraft- und Heizstoffe das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tats\u00e4chlich tritt. Der Begr\u00fcndung der Entscheidung l\u00e4sst sich entnehmen, dass bei diesem Schritt zu pr\u00fcfen ist, welches der in Anhang&nbsp;I EnergieStRL aufgef\u00fchrten Energieerzeugnisse als Ersatz f\u00fcr das tats\u00e4chlich eingesetzte Energieerzeugnis h\u00e4tte verwendet werden k\u00f6nnen. Dabei kann ein Ersatz nur jeweils innerhalb derjenigen Tabelle nach Anhang&nbsp;I EnergieStRL gesucht werden, die der nach Schritt&nbsp;1 ermittelten Verwendung entspricht. Ist eine Substitution \u2011\u2011zum Beispiel aufgrund technischer Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess\u2011\u2011 nicht m\u00f6glich, ist nach den Vorgaben des EuGH in einem dritten Schritt festzustellen, welcher der in Anhang&nbsp;I EnergieStRL aufgef\u00fchrten Kraft- oder Heizstoffe dem Energieerzeugnis, dem ein Mindeststeuerbetrag zugeordnet werden soll, nach seiner Beschaffenheit und seinem konkreten Verwendungszweck am n\u00e4chsten steht. Dass bei dieser Pr\u00fcfung auch der allgemein \u00fcbliche Verwendungszweck der in Anhang&nbsp;I EnergieStRL aufgef\u00fchrten Energieerzeugnisse eine Rolle spielen soll, l\u00e4sst sich dem EuGH-Urteil nicht entnehmen (vgl. Senatsurteile vom 10.03.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/11, BFHE 249, 264, Rz&nbsp;20; VII&nbsp;R&nbsp;6\/11, juris, Rz&nbsp;16 und VII&nbsp;R&nbsp;9\/11, BFHE 249, 275, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Das streitgegenst\u00e4ndliche X unterf\u00e4llt keinem Steuertarif im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 bis 3 EnergieStG, weil die Ware in keine der dort genannten Unterpositionen der KN einzureihen ist.<\/li><li>X ist insbesondere keine Ware der Position&nbsp;2710 KN. Diese Position erfasst &#8222;Erd\u00f6l und \u00d6l aus bitumin\u00f6sen Mineralien, ausgenommen rohe \u00d6le; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erd\u00f6l oder \u00d6l aus bitumin\u00f6sen Mineralien von 70&nbsp;GHT oder mehr, in denen diese \u00d6le den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; \u00d6labf\u00e4lle&#8220;. Nach der Erl\u00e4uterung&nbsp;03.0 zum Harmonisierten System geh\u00f6ren zu Position&nbsp;2710 Erd\u00f6le oder \u00d6le aus bitumin\u00f6sen Mineralien, denen durch Toppen bestimmte leichte Fraktionen entzogen worden sind, ferner die durch fraktionierte Destillation oder durch Raffination aus rohem Erd\u00f6l oder \u00d6l aus bitumin\u00f6sen Mineralien gewonnenen Leicht\u00f6le, mittelschweren \u00d6le und Schwer\u00f6le. Diese \u00d6le sind fl\u00fcssig bis halbfest; sie bestehen haupts\u00e4chlich aus nichtaromatischen Kohlenwasserstoffen (paraffinischen, naphthenischen und so weiter).<\/li><li>X wird demgegen\u00fcber aus Resten der Oleochemie hergestellt \u2026 Nach den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG besteht das Produkt vorwiegend aus Fettalkoholen. Ob X in die Unterposition&nbsp;3823&nbsp;70&nbsp;00 KN &#8222;technische Fettalkohole&#8220; \u2011\u2011die die Kl\u00e4gerin in ihrer Anzeige vom 12.08.2016 angegeben hat\u2011\u2011 oder in eine Unterposition der Position&nbsp;3824 &#8222;zubereitete Bindemittel f\u00fcr Gie\u00dfereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschlie\u00dflich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen&#8220; \u2011\u2011wie das BWZ meint\u2011\u2011 einzureihen ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, weil eine Einreihung in Position&nbsp;2710 KN jedenfalls aufgrund der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware nicht in Betracht kommt (zu den f\u00fcr die Einreihung ma\u00dfgeblichen Kriterien vgl. EuGH-Urteil Mikrot\u012bkls vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-542\/21, EU:C:2022:814, Rz&nbsp;22&nbsp;ff., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung; Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit kann X auch nicht als Erdgas oder Fl\u00fcssiggas (\u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;14 und 15 EnergieStG) angesehen werden. Eine Besteuerung als gasf\u00f6rmiger Kohlenwasserstoff (\u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;16 EnergieStG) scheidet ebenfalls aus, weil X fl\u00fcssig ist.<\/li><li>Die Steuertarife nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 EnergieStG betreffen zudem nur zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in beg\u00fcnstigten Anlagen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;3 und 3a EnergieStG verwendete oder zu diesen Zwecken abgegebene Energieerzeugnisse.<\/li><li>3. Der f\u00fcr X ma\u00dfgebliche Steuersatz ist somit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 EnergieStG und unter Ber\u00fccksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung und der von ihr entwickelten dreistufigen Pr\u00fcfung zu ermitteln. Diese Pr\u00fcfung hat das FG in der Vorentscheidung nicht vollst\u00e4ndig beziehungsweise nicht in der erforderlichen Reihenfolge durchgef\u00fchrt.<\/li><li>a) Zun\u00e4chst hat das FG rechtsfehlerfrei erkannt, dass X als Kraftstoff in Dieselfahrzeugen (zum Antrieb von LKW) verwendet wird. Dass X vor seiner eigentlichen Verbrennung vorerw\u00e4rmt werden muss, damit es fl\u00fcssig beziehungsweise ausreichend verfl\u00fcssigt ist, steht der Verwendung als Kraftstoff nicht entgegen.<\/li><li>b) Allerdings hat das FG den zweiten Pr\u00fcfungsschritt, nach dem festzustellen ist, ob X durch ein anderes Energieerzeugnis aus Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;A EnergieStRL ersetzt werden k\u00f6nnte, ausdr\u00fccklich offen gelassen (\u2026) und den Steuersatz anhand des dritten Pr\u00fcfungsschritts ermittelt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben des EuGH in seinem Urteil Kronos Titan und Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service (EU:C:2014:216), weil der EuGH den zweiten Pr\u00fcfungsschritt, das hei\u00dft die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Substitution, nicht optional, sondern zwingend \u2011\u2011vorrangig\u2011\u2011 vorgegeben hat. Erst wenn festgestellt wurde, dass eine Substitution nicht m\u00f6glich ist, hat die Pr\u00fcfung anhand der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks zu erfolgen. Da zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass diese Pr\u00fcfungsschritte zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren, kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.<\/li><li>Eine abschlie\u00dfende Beurteilung des Streitfalls ist dem erkennenden Senat nicht m\u00f6glich, weil das FG \u2011\u2011von seinem rechtlichen Standpunkt aus zu Recht\u2011\u2011 bislang keine Feststellungen getroffen hat, anhand derer beurteilt werden kann, ob X durch ein anderes Energieerzeugnis aus Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;A EnergieStRL ersetzt werden kann.<\/li><li>c) Eine Vergleichbarkeit des X mit schwerem Heiz\u00f6l hat das FG dagegen zu Recht verneint, weil schweres Heiz\u00f6l in Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;C EnergieStRL \u2011\u2011betreffend die Mindeststeuerbetr\u00e4ge f\u00fcr Heizstoffe und elektrischen Strom\u2011\u2011 genannt ist und damit nach der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung als Vergleichsprodukt nicht in Betracht kommt.<\/li><li>4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob X durch ein anderes Energieerzeugnis aus Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;A EnergieStRL ersetzt werden kann. In diesem Fall ist dessen Steuersatz der Besteuerung von X zugrunde zu legen, sodass es auf die Beschaffenheit und den konkreten Verwendungszweck des X nicht mehr ankommt.<\/li><li>Nur wenn eine Substituierbarkeit zu verneinen ist, sind diese Kriterien ma\u00dfgeblich und die vom FG festgestellten technischen Eigenschaften des X mit denjenigen anderer, in Betracht kommender Energieerzeugnisse zu vergleichen. Als Kriterien zur Beurteilung der Beschaffenheit kommen zum Beispiel der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verh\u00e4ltnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, der Reinheitsgrad, die Viskosit\u00e4t, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 10.03.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/11, BFHE 249, 264, Rz&nbsp;23).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR45.20.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 2 Abs 4, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 3 vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2020, Az: 4 K 71\/18 Leits\u00e4tze NV: F\u00fcr Energieerzeugnisse, die nicht in \u00a7 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG genannt sind, ist der ma\u00dfgebliche Steuersatz im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung zu ermitteln. Zu pr\u00fcfen ist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ermittlung-des-steuersatzes-fuer-energieerzeugnisse-im-sinne-von-%c2%a7-2-abs-4-des-energiesteuergesetzes-energiestg-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-vii-r-45-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ermittlung des Steuersatzes f\u00fcr Energieerzeugnisse im Sinne von \u00a7 2 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, VII R 45\/20<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76130","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76130","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76130"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76130\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}