{"id":76134,"date":"2023-09-24T13:10:04","date_gmt":"2023-09-24T11:10:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76134"},"modified":"2023-09-24T13:10:04","modified_gmt":"2023-09-24T11:10:04","slug":"einfuhrumsatzsteuer-und-vorsteuerabzug-bfh-beschluss-vom-20-juli-2023-v-r-13-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einfuhrumsatzsteuer-und-vorsteuerabzug-bfh-beschluss-vom-20-juli-2023-v-r-13-21\/","title":{"rendered":"Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug &#8211; BFH-Beschluss vom 20. Juli 2023, V R 13\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.200723.VR13.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst e, AEUV Art 267, UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 18. Dezember 2020, Az: 5 K 175\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr f\u00fcr das Unternehmen eine Verwendung des eingef\u00fchrten Gegenstandes f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert f\u00fcr diese Ums\u00e4tze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingef\u00fchrten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Bef\u00f6rderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.12.2020 &#8211; 5 K 175\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Berechtigung der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), die von ihr als indirekte Zollvertreterin geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abzuziehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, meldete am 07.02.2018 beim Hauptzollamt (HZA) X als indirekte Zollvertreterin gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;269, 1) f\u00fcr die in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige L Elektronikartikel zur \u00dcberlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das HZA&nbsp;X \u00fcberlie\u00df die Ware antragsgem\u00e4\u00df und setzte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011als Gesamtschuldnerin mit L\u2011\u2011 EUSt in H\u00f6he von 227,81&nbsp;\u20ac fest. Da die Ware nicht bei der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssigen Empf\u00e4ngerin ankam, verzichtete die Kl\u00e4gerin darauf, das f\u00fcr die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbarte Entgelt einzufordern.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin machte die EUSt in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr M\u00e4rz 2018 als Vorsteuer geltend. Der Einspruch gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs durch den Vorauszahlungsbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vom 22.08.2018 hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Die auf \u00c4nderung des zwischenzeitlich erlassenen Umsatzsteuer-Jahresbescheids 2018 vom 24.06.2020 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seien nicht erf\u00fcllt, da die EUSt kein Kostenelement eines Ausgangsumsatzes der Kl\u00e4gerin geworden sei, nachdem die Kl\u00e4gerin auf eine Verg\u00fctung ihrer Dienstleistung verzichtet habe. Als Bestandteil ihrer Gemeinkosten sei die EUSt ebenfalls nicht abzugsf\u00e4hig, weil der L durch die Dienstleistung der Kl\u00e4gerin entstandene Vorteil nicht nur nebens\u00e4chlich sei. Der Neutralit\u00e4tsgrundsatz werde auf andere Weise als durch die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reiche die Stellung als Steuerschuldner beziehungsweise Importeur aus, um zum Vorsteuerabzug der EUSt berechtigt zu sein. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-621\/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015&nbsp;&#8211; C-187\/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission\/Vereinigtes K\u00f6nigreich vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; C-305\/03 (EU:C:2006:90) und V\u00e9leclair vom 29.03.2012&nbsp;&#8211; C-414\/10 (EU:C:2012:183) ankn\u00fcpfe.<\/li><li>Die f\u00fcr den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer entwickelte Leistungs- und Kostenformel passe nicht f\u00fcr die EUSt, weil diese unter anderen Bedingungen entstehe als die Umsatzsteuer; insbesondere spiele die Verf\u00fcgungsmacht keine Rolle. Au\u00dferdem sei bei der EUSt Steuerschuldner und Abzugsberechtigter dieselbe Person. Da die Verf\u00fcgungsmacht f\u00fcr die Entstehung der EUSt irrelevant sei, versto\u00dfe es auch gegen Art.&nbsp;167 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wenn diese zur Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug gemacht werde. Dasselbe gelte f\u00fcr den Wert der bef\u00f6rderten Ware, der lediglich eine Bemessungsgrundlage sei. Das FG-Urteil versto\u00dfe schlie\u00dflich gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz, weil dem indirekten Zollvertreter der Vorsteuerabzug f\u00fcr die EUSt versagt werde, obwohl die EUSt im Rahmen seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit entstehe. Die Kl\u00e4gerin d\u00fcrfe nicht auf ihren zivilrechtlichen Anspruch gegen ihre Auftraggeberin verwiesen werden. Von dieser k\u00f6nne man nicht verlangen, sich in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2018 in der Fassung des Bescheids vom 24.06.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Umsatzsteuer um 227,81&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet in der gesch\u00e4ftsplanm\u00e4\u00dfigen Besetzung ohne den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossenen Richter am Bundesfinanzhof A mit dem nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des BFH f\u00fcr dessen Vertretung zust\u00e4ndigen Richter am Bundesfinanzhof B.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 FGO gelten f\u00fcr die Ausschlie\u00dfung oder Ablehnung der Gerichtspersonen die \u00a7\u00a7&nbsp;41 bis 49 ZPO sinngem\u00e4\u00df. Auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;41 Nr.&nbsp;6 ZPO ist ein Richter unter anderem ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem fr\u00fcheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die T\u00e4tigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Regelung betrifft die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer fr\u00fcheren (unteren) Instanz (BFH-Urteil vom 04.07.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz&nbsp;23 sowie BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFH\/NV 2001, 931 und vom 06.02.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;95\/95, BFH\/NV 1996, 752). Dies trifft auf den Richter am Bundesfinanzhof A zu, der als Berichterstatter und Beisitzer an dem Urteil der Vorinstanz beteiligt war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter Hinweis auf die ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser Verfahrensweise steht weder die Revisionszulassung durch das FG noch der bis zuletzt aufrecht gehaltene Antrag der Kl\u00e4gerin auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entgegen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/19, BFHE 275, 500, BStBl II 2022, 595, Rz&nbsp;20; vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/09, BFH\/NV 2013, 272, Rz&nbsp;14; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFH\/NV 2022, 429, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin, die in Bezug auf die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde lediglich Verzollungs- und gegebenenfalls Bef\u00f6rderungsdienstleistungen erbracht hat, aus der gegen sie festgesetzten EUSt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG kann der Unternehmer die entstandene EUSt f\u00fcr Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr sein Unternehmen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG eingef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL. Danach besteht das Abzugsrecht des Steuerpflichtigen (Unternehmers) f\u00fcr &#8222;die Mehrwertsteuer, die f\u00fcr die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist&#8220;, soweit &#8222;die Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet werden&#8220;. Der BFH legt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG entsprechend Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL richtlinienkonform aus (BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz&nbsp;13).<\/li><li>2. Bei richtlinienkonformer Auslegung von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG erfordert die Einfuhr f\u00fcr das Unternehmen eine Verwendung des eingef\u00fchrten Gegenstandes f\u00fcr Zwecke der besteuerten Ums\u00e4tze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert f\u00fcr diese Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>a) Das Verwendungserfordernis ist f\u00fcr alle F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nach denselben Kriterien zu bestimmen. Unionsrechtlich ergibt sich dies bereits daraus, dass sich der Einleitungssatz des Art.&nbsp;168 MwStSystRL auf alle der dort genannten Fallgruppen des Vorsteuerabzugs bezieht. Dementsprechend \u00fcbertr\u00e4gt der EuGH seine Rechtsprechung, mit der er die Verwendung f\u00fcr Zwecke besteuerter Ums\u00e4tze bei entgeltlichen Eingangsleistungen (Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL) nach dem Kriterium eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz und einer darauf aufbauenden Kostenbetrachtung bestimmt (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;57; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012&nbsp;&#8211; C-118\/11, EU:C:2012:97, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.; jeweils m.w.N.), auf den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Einfuhr gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz&nbsp;49). Dies f\u00fchrt in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu der sachlich gebotenen Gleichstellung eingef\u00fchrter und im Inland gelieferter Gegenst\u00e4nde (zutreffend Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;1145).<\/li><li>Hieraus leitet der EuGH ab, dass &#8222;der Wert der bef\u00f6rderten Waren&#8220; \u2011\u2011und damit der Wert des eingef\u00fchrten Gegenstandes\u2011\u2011 in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einflie\u00dfen muss (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz&nbsp;50). Auf dieser Grundlage verneint der EuGH den Abzug der EUSt als Vorsteuer f\u00fcr den Unternehmer, der eingef\u00fchrte Gegenst\u00e4nde lediglich bef\u00f6rdert, ohne &#8222;deren Einf\u00fchrer oder Eigent\u00fcmer&#8220; zu sein (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz&nbsp;51).<\/li><li>b) Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht aus dem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814). Danach steht Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL der Gew\u00e4hrung eines Anspruchs auf Abzug der Mehrwertsteuer an einen Importeur entgegen, wenn dieser mit den Gegenst\u00e4nden nicht wie ein Eigent\u00fcmer verfahren kann und wenn vorherige Einfuhrkosten nicht vorhanden sind oder diese nicht im Preis der einzelnen Ausgangsums\u00e4tze oder im Preis der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen enthalten sind, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit liefert beziehungsweise erbringt (ABlEU 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;44, 9). Dies ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sich der EuGH zur Auslegung von Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL in Rz&nbsp;45&nbsp;f. seines Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) darauf beschr\u00e4nkt, auf die Rz&nbsp;49&nbsp;f. seines Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) zu verweisen, dahingehend zu verstehen, dass auch der Importeur nur dann aus der EUSt abzugsberechtigt ist, wenn er den eingef\u00fchrten Gegenstand selbst und damit dessen Wert f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet. Nichts anderes folgt aus dem in den Rz&nbsp;44 und 49 des EuGH-Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) verwendeten Begriff der Einfuhrkosten (&#8222;co\u00fbts d&#8217;importation&#8220;), der sich auf den Wert des eingef\u00fchrten Gegenstandes (zutreffend Monfort, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2021, 79, 81), nicht aber auf die vom EuGH gesondert erw\u00e4hnte Mehrwertsteuer f\u00fcr die Einfuhr bezieht.<\/li><li>Als Importeur ist dabei insbesondere die Person anzusehen, die aufgrund der \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr Zollschuldner in Bezug auf den eingef\u00fchrten Gegenstand ist (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz&nbsp;16). Als Schuldner der EUSt im Sinne von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;3 UZK ist er jedoch auch dann nicht zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt, wenn er zwar den eingef\u00fchrten Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt, er aber \u2011\u2011wie zum Beispiel in dem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) als Erbringer einer Umverpackungsdienstleistung\u2011\u2011 nicht den Wert des eingef\u00fchrten Gegenstandes f\u00fcr sein Unternehmen verwendet, so dass dieser Wert auch nicht in den Preis der von ihm erbrachten Leistung einflie\u00dft.<\/li><li>c) Keine andere Bedeutung kommt der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verf\u00fcgungsmacht an dem eingef\u00fchrten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingef\u00fchrten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz&nbsp;20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz&nbsp;19). Der Streitfall gibt lediglich Veranlassung dies dahingehend zu pr\u00e4zisieren, dass der Wert des eingef\u00fchrten Gegenstandes zu den Kostenelementen der unternehmerischen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG geh\u00f6ren muss, damit die auf diesen Wert bezogene EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt und durch diesen Abzug eine sich hieraus ergebende Kostenbelastung f\u00fcr den Unternehmer verhindert wird.<\/li><li>3. Danach hat das FG den Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin zutreffend verneint. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingef\u00fchrten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Bef\u00f6rderungsdienstleistung, steht ihm kein Abzugsrecht zu.<\/li><li>a) Die EUSt geh\u00f6rte nicht zu den Kosten eines konkreten Ausgangsumsatzes der Kl\u00e4gerin, da es schon keinen Ausgangsumsatz gab, der mit der Entstehung der EUSt auch nur kausal zusammenh\u00e4ngen k\u00f6nnte. Wie das FG-Urteil, ohne dass dies mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen wurde, festgestellt hat, kamen die Kl\u00e4gerin und L konkludent \u00fcberein, dass die Kl\u00e4gerin angesichts des Abhandenkommens der Ware ihre Verzollungsdienstleistung nicht in Rechnung stellt.<\/li><li>b) Der Wert der eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde geh\u00f6rte \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung der beabsichtigten, aber fehlgeschlagenen entgeltlichen T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber dem Auftraggeber L\u2011\u2011 nicht zu den Kostenelementen der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin gilt dasselbe wie f\u00fcr den Hauptverpflichteten, der Gegenst\u00e4nde in einem externen Versandverfahren bef\u00f6rdert, dabei \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 die Zollabfertigung \u00fcbernimmt und wegen eines Versto\u00dfes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.), f\u00fcr den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;68\/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz&nbsp;20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt, umverpackt und wieder ausf\u00fchrt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz&nbsp;16). Entscheidend ist, dass die Kl\u00e4gerin ebenso wie ein Frachtf\u00fchrer oder Lagerhalter den eingef\u00fchrten Gegenstand nicht zur Erbringung einer Ausgangsleistung (z.B. Bef\u00f6rderungs- oder Verzollungsdienstleistung) verwendet hat, sondern der eingef\u00fchrte Gegenstand lediglich das Objekt war, an dem die Kl\u00e4gerin ihre Leistung erbracht hat (vgl. Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;1145).<\/li><li>4. Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin hiergegen greifen nicht durch.<\/li><li>a) Der EuGH hat in seinem EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) seine bisherige Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht ge\u00e4ndert, sondern best\u00e4tigt (s. oben III.2.b), wovon auch die \u00fcberwiegende Auffassung im Schrifttum ausgeht (Monfort, UR 2021, 80&nbsp;f.; Summersberger\/Bieber, Au\u00dfenwirtschaftliche Praxis 2021, 95, 96&nbsp;f.; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;15 Rz&nbsp;1144; Weym\u00fcller in Dorsch, Zollrecht, \u00a7&nbsp;15 UStG Rz&nbsp;35).<\/li><li>b) Die Stellung als Schuldner der EUSt oder &#8222;Importeur&#8220;\/&#8220;Einf\u00fchrer&#8220; ist keine hinreichende Bedingung f\u00fcr das Recht auf Vorsteuerabzug der EUSt, wie sich bereits aus dem Einleitungssatz des Art.&nbsp;168 MwStSystRL und daraus ergibt, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL \u00fcbertragen hat (s. oben III.2.a). Auch hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin zu Unrecht.<\/li><li>aa) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, ergibt sich nichts anderes aus den EuGH-Urteilen Kommission\/Vereinigtes K\u00f6nigreich (EU:C:2006:90) und V\u00e9leclair (EU:C:2012:183). Die erstgenannte Rechtssache betraf nicht den Vorsteuerabzug, sondern die Frage, ob die Gewinnspanne eines Auktionators bei einer Versteigerung eines Gegenstandes, der im Rahmen des zollrechtlichen Verfahrens der vor\u00fcbergehenden Verwendung bei vollst\u00e4ndiger Befreiung von den Eingangsabgaben eingef\u00fchrt wurde, ein eigenst\u00e4ndiger steuerbarer Umsatz oder nur bei der Bemessungsgrundlage der Einfuhr zu ber\u00fccksichtigen war (EuGH-Urteil Kommission\/Vereinigtes K\u00f6nigreich, EU:C:2006:90, Rz&nbsp;15, 26). Lediglich in diesem Kontext hat der EuGH die unterschiedlichen Entstehungsgr\u00fcnde der Mehrwertsteuer bei Einfuhr und Lieferung genannt (EuGH-Urteil Kommission\/Vereinigtes K\u00f6nigreich, EU:C:2006:90, Rz&nbsp;33). Das EuGH-Urteil V\u00e9leclair (EU:C:2012:183) behandelt die Frage, ob der Vorsteuerabzug von der Zahlung der Mehrwertsteuer abh\u00e4ngig gemacht werden d\u00fcrfe; dass die dortige Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, wurde dabei vorausgesetzt (EuGH-Urteil V\u00e9leclair, EU:C:2012:183, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf Instanzgerichte (Urteil des FG Hamburg vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;302\/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 562, aufgehoben durch BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595 und Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 18.02.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;150\/12, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2014, 519) verweist, l\u00e4sst sie au\u00dfer Betracht, dass die in diesen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung von EuGH und BFH (s. oben III.2.) nicht vereinbar ist.<\/li><li>c) Abweichendes folgt auch nicht aus den von der Kl\u00e4gerin angenommenen Besonderheiten der Einfuhrmehrwertsteuer.<\/li><li>aa) Gegen die Sonderrolle der EUSt spricht, dass die &#8222;Einfuhr von Gegenst\u00e4nden&#8220; im Titel&nbsp;VI MwStSystRL \u2011\u2011nach Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Dienstleistung\u2011\u2011 als steuerbarer Umsatz behandelt wird. Die MwStSystRL verwendet auch keinen \u2011\u2011auf eine dogmatische Eigenst\u00e4ndigkeit hinweisenden\u2011\u2011 eigenst\u00e4ndigen Begriff (&#8222;Einfuhrmehrwertsteuer&#8220;), sondern spricht zum Beispiel in Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;e MwStSystRL von der &#8222;Mehrwertsteuer, die f\u00fcr die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden [\u2026] geschuldet wird&#8220; (hierzu Bender in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;16). Beim Vorsteuerabzug legt der Eingangssatz von Art.&nbsp;168 MwStSystRL einheitlich f\u00fcr s\u00e4mtliche Eingangsums\u00e4tze fest, dass die einzelnen Eingangsums\u00e4tze &#8222;f\u00fcr die Zwecke [der] besteuerten [Ausgangs-]Ums\u00e4tze verwendet werden&#8220; (s. oben III.2.a).<\/li><li>bb) Unterschiede in Bezug auf die Definitionen des Einfuhrumsatzes (Art.&nbsp;30 MwStSystRL) und der Lieferung (Art.&nbsp;14 MwStSystRL) haben keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Zwar ist die &#8222;\u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen&#8220; (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL), Voraussetzung nur f\u00fcr die Lieferung. In Bezug auf den Vorsteuerabzug umschreibt der EuGH das Kriterium der Verf\u00fcgungsmacht aber nur als die Verwendung des eingef\u00fchrten Gegenstandes seinem Wert nach (s. oben III.2.b).<\/li><li>cc) Das Zusammenfallen von Steuerschuld und Vorsteuerabzugsrecht ist \u2011\u2011entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 keine Besonderheit der EUSt, sondern liegt auch bei Lieferungen vor (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG). Hieraus folgt keine gegen\u00fcber Lieferungen abweichende Beurteilung f\u00fcr den Vorsteuerabzug.<\/li><li>dd) Im \u00dcbrigen bestehen keine grundlegenden Unterschiede in Bezug auf die Bedeutung, die dem Wert eines gelieferten und eines eingef\u00fchrten Gegenstandes zukommt. Denn \u00e4hnlich wie das vereinbarte Entgelt die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung der entgeltlichen Lieferung ist (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG), bestimmt der Transaktionswert, das hei\u00dft der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, grunds\u00e4tzlich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die EUSt (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 UStG i.V.m. Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK).<\/li><li>ee) Schlie\u00dflich besteht kein Widerspruch zu Art.&nbsp;167 MwStSystRL. Da diese Bestimmung lediglich den zeitlichen Zusammenhang zwischen Steueranspruch und dem Recht auf Vorsteuerabzug regelt, verbietet sie es nicht, den Abzug der EUSt als Vorsteuer von anderen und dabei den ausdr\u00fccklich in Art.&nbsp;168 MwStSystRL genannten Voraussetzungen abh\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>d) Das FG-Urteil steht \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 im Einklang mit der &#8222;Konzeption&#8220; des Vorsteuerabzugs im Sinne der Art.&nbsp;167&nbsp;ff. MwStSystRL und verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL).<\/li><li>aa) Die Mehrwertsteuer wird bei allen Ums\u00e4tzen nur abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen unmittelbar belastet hat (vgl. z.B. EuGH-Urteil Viking Motors u.a. vom 07.08.2018&nbsp;&#8211; C-475\/17, EU:C:2018:636, Rz&nbsp;33). Auf diese Weise erlaubt der Vorsteuerabzug dem Leistenden, die von ihm zum Beispiel an seinen Leistenden gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Preiselement behandeln zu m\u00fcssen. F\u00fcr Logistikdienstleistungen, die sich auf die entgeltliche Bef\u00f6rderung von Waren beschr\u00e4nken, ist der Wert der bef\u00f6rderten Ware dagegen kein Kostenbestandteil des f\u00fcr diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Entgelts (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz&nbsp;50; EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz&nbsp;46).<\/li><li>bb) Dass die EUSt im Rahmen der unternehmerischen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin entstanden ist, ist keine hinreichende Bedingung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Die Neutralit\u00e4t der EUSt wird \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 dadurch gew\u00e4hrleistet, dass sich der drittl\u00e4ndische Auftraggeber des indirekten Zollvertreters \u2011\u2011im Streitfall L\u2011\u2011 in Deutschland umsatzsteuerrechtlich registriert. Dass er hierzu nicht verpflichtet ist, \u00e4ndert daran nichts. Somit folgt der Senat nicht einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Killmann, Die unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze einer Vorsteuerabzugsberechtigung, in Summersberger, Einfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung, 2014, S.&nbsp;135), wonach sich zum Beispiel das Recht eines Spediteurs zum Abzug der von ihm geschuldeten EUSt als Vorsteuer aus dem Neutralit\u00e4tsgrundsatz ergeben soll.<\/li><li>5. Der Senat hat die Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteile vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152, Rz&nbsp;34 und vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz&nbsp;26).<\/li><li>6. Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Unionsrechts, die ein an den EuGH gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machen k\u00f6nnten, verneint der Senat.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.200723.VR13.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 167, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst e, AEUV Art 267, UStG VZ 2018 vorgehend FG Hamburg, 18. 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