{"id":76136,"date":"2023-09-24T13:11:02","date_gmt":"2023-09-24T11:11:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76136"},"modified":"2023-09-24T13:11:02","modified_gmt":"2023-09-24T11:11:02","slug":"anwendung-des-halbabzugsverbots-im-fall-der-korrektur-eines-fehlerhaften-bilanzansatzes-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-halbabzugsverbots-im-fall-der-korrektur-eines-fehlerhaften-bilanzansatzes-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-20\/","title":{"rendered":"Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes &#8211; BFH-Urteil vom 27. Juli 2023, IV R 15\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 40, EStG \u00a7 3c Abs 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 5 Abs 1, EStG \u00a7 52 Abs 4a Nr 2, EStG \u00a7 52 Abs 8a, EStG VZ 2006<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 04. Dezember 2019, Az: 7 K 222\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird der Bilanzansatz einer (nicht einnahmelosen) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 erfolgswirksam korrigiert (Nachholung der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011), liegt eine Betriebsverm\u00f6gensminderung im Sinne des \u00a7 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Dabei gilt das Halbabzugsverbot auch dann, wenn der Bilanzierungsfehler dem Steuerpflichtigen im Jahr 2001 \u2011\u2011vor Geltung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens\u2011\u2011 unterlaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 04.12.2019 &#8211; 7 K 222\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, f\u00fcr das Jahr 2006 mit der Ma\u00dfgabe, dass die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrags 2006, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2006, gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 und gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 bereits unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob das sogenannte Halbabzugsverbot (\u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 in der in den Streitjahren 2004 und 2006 g\u00fcltigen Fassung) auch dann zur Anwendung gelangt, wenn eine vor dessen Einf\u00fchrung zu Unrecht unterlassene Teilwertabschreibung auf eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Bilanz des ersten noch \u00e4nderbaren Veranlagungszeitraums \u2011\u2011nach Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens\u2011\u2011 nachgeholt wird.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG. Ihr Gesellschaftszweck besteht im \u2026 Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin ist die V-GmbH, alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren Herr B.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hatte im Jahr 1998 eine Beteiligung von 99,75&nbsp;% an der K-AG zum Kaufpreis von insgesamt 5.173.248,24&nbsp;DM erworben. Die K-AG betrieb ein \u2026 In ihren Handels- und Steuerbilanzen bis zum 31.12.2003 wies die Kl\u00e4gerin die Beteiligung mit ihren Anschaffungskosten aus.<\/li><li>Am 28.05.2001 beschloss die Hauptversammlung der K-AG, die Gesellschaft mit Wirkung zum 31.08.2001 aufzul\u00f6sen. Ab dem 01.08.2001 vermietete die K-AG das \u2026 und das damit zusammenh\u00e4ngende Gesch\u00e4ft an die Kl\u00e4gerin. Im Jahr 2003 erwarb die Kl\u00e4gerin das \u2026 nebst Ausstattung. Die Liquidation der K-AG wurde zum 31.08.2004 abgeschlossen. Die Kl\u00e4gerin erhielt im Jahr 2004 eine Abschlusszahlung von 1.159.013,06&nbsp;\u20ac, die mit einer Forderung der K-AG gegen die Kl\u00e4gerin verrechnet wurde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin buchte die Beteiligung an der K-AG zum 31.12.2004 aus. Unter Ber\u00fccksichtigung der Abschlusszahlung von 1.159.013,06&nbsp;\u20ac sowie des Buchwerts von 2.654.172,26&nbsp;\u20ac und der Kosten f\u00fcr die Steuerberatung der K-AG (25.000&nbsp;\u20ac), zu deren \u00dcbernahme sich die Kl\u00e4gerin (ebenso wie zur \u00dcbernahme von Steuerzahlungen f\u00fcr die K-AG) verpflichtet hatte, entstand daraus ein Verlust in H\u00f6he von 1.520.159,20&nbsp;\u20ac. Des Weiteren ber\u00fccksichtigte die Kl\u00e4gerin im Jahr 2006 Betriebsausgaben in H\u00f6he von 64.376&nbsp;\u20ac (60.000&nbsp;\u20ac Gewerbesteuerr\u00fcckstellung und 4.376&nbsp;\u20ac Zinsen zur K\u00f6rperschaftsteuer), die im Zusammenhang mit Steuerschulden der K-AG standen.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, die Verluste seien zwar dem Grunde und der H\u00f6he nach anzuerkennen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG indes nur zur H\u00e4lfte zu ber\u00fccksichtigen. Unter anderem gegen die nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 und 2006, \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2006, \u00fcber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2004 und 2006 sowie \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2006 legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA weitere \u00c4nderungsbescheide, zuletzt am 03.06.2016. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 wies es die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der nachfolgenden Klage berief sich die Kl\u00e4gerin darauf, der Teilwert der Beteiligung an der K-AG sei im Jahr 2001 aufgrund des Aufl\u00f6sungs- und Liquidationsbeschlusses voraussichtlich dauernd auf 1.180.348,93&nbsp;\u20ac gemindert gewesen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG). Die vers\u00e4umte Teilwertabschreibung sei in der ersten noch offenen Bilanz \u2011\u2011mithin im Jahr 2004\u2011\u2011 nachzuholen. Dabei gelte das f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 ma\u00dfgebliche Recht, so dass das Halbeink\u00fcnfteverfahren keine Anwendung finde. Zudem ergebe sich f\u00fcr das Streitjahr 2006 ein Verlust in H\u00f6he von (nur) 25.114&nbsp;\u20ac (Gewerbesteuerr\u00fcckstellung, soweit sie die \u00dcbernahme der Steuerschulden der K-AG betrifft). Dieser unterliege aber ebenso wenig dem Halbeink\u00fcnfteverfahren.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 04.12.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;222\/16 als unbegr\u00fcndet ab. Der Verlust aus der Beteiligung an der K-AG unterliege dem Halbabzugsverbot (\u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG). Eine &#8222;einnahmelose&#8220; Beteiligung liege im Hinblick auf die der Kl\u00e4gerin durch Verrechnung zugeflossene Abschlusszahlung von 1.159.013,06&nbsp;\u20ac nicht vor. F\u00fcr den Fall, dass der Verlust \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung des FA\u2011\u2011 im Jahr 2004 zu ber\u00fccksichtigen sei, gelange daher \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG zur Anwendung. Das w\u00fcrde aber auch dann gelten, wenn der Verlust \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht\u2011\u2011 auf eine unterlassene Teilwertabschreibung des Jahres 2001 zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4re, die nach den Grunds\u00e4tzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten offenen Bilanz \u2011\u2011hier des Jahres 2004\u2011\u2011 erfolgswirksam nachgeholt werden m\u00fcsse. Auch in diesem Fall w\u00fcrde \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG zur Anwendung gelangen, so dass dahinstehen k\u00f6nne, ob die Bilanz zum 31.12.2001 fehlerhaft gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin habe die Besteuerung des korrigierten Gewinns im Jahr der &#8222;Nachholung&#8220; nicht nach dem Recht des Jahres zu erfolgen, in dem die Teilwertabschreibung eigentlich h\u00e4tte vorgenommen werden m\u00fcssen. Lediglich f\u00fcr die Frage, ob die urspr\u00fcngliche Bilanz (objektiv) fehlerhaft gewesen sei, m\u00fcsse auf das Recht dieses Jahres abgestellt werden. Der bei der Berichtigung des unrichtigen Bilanzansatzes in der ersten verfahrensrechtlich noch offenen Schlussbilanz entstehende Gewinn sei indes nach der im Berichtigungsjahr geltenden Rechtslage zu besteuern. Hingegen werde nicht der gesamte Besteuerungsvorgang der (vermeintlich vers\u00e4umten) Teilwertabschreibung aus dem Jahr 2001 in das Berichtigungsjahr 2004 transportiert und dort im Wege einer &#8222;Schattenveranlagung&#8220; \u2011\u2011separiert von dem \u00fcbrigen Gewinn des Berichtigungsjahres\u2011\u2011 nach dem Recht des Fehlerjahres 2001 besteuert. Dar\u00fcber hinaus folge die Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens aus der systematischen Verortung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG, der au\u00dferbilanziell anzuwenden sei.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts (insbesondere des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG in Verbindung mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs) r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 04.12.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;222\/16 und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2016 insoweit aufzuheben, als sie den Gewerbesteuermessbetrag 2006, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2006, die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 und 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2006 betreffen, und den Gewerbesteuermessbescheid 2006, den Bescheid \u00fcber die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags 2006, die Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2004 und 2006 und die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2006, alle vom 03.06.2016, dahingehend zu \u00e4ndern, dass Verluste der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1.520.159,20&nbsp;\u20ac (2004) beziehungsweise 25.114&nbsp;\u20ac (2006) ohne Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist es auf die angegriffene Entscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind allein die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 und 2006, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 und auf den 31.12.2006. Hingegen richtet sich das Begehren der Kl\u00e4gerin nicht mehr auf die \u00c4nderung der das Jahr 2005 betreffenden Bescheide.<\/li><li>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Soweit die Revision die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2006, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 betrifft, ist sie mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig ist (dazu 1.). Die Revision wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 und gesonderter Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 ist unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanz hat den Verlust der Kl\u00e4gerin aus der Ausbuchung der Beteiligung an der K-AG zu Recht nur im Rahmen des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ber\u00fccksichtigt (dazu 2.).<\/li><li>1. Die gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2006, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2006 und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 gerichtete Klage ist mangels Klagebefugnis unzul\u00e4ssig. Insoweit ist die Revision mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist die Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erf\u00fcllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest m\u00f6glich erscheinen l\u00e4sst, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Kl\u00e4gers verletzt. Ein Kl\u00e4ger macht allerdings keine Rechtsverletzung geltend, wenn er sich dagegen wendet, dass eine gegen ihn festgesetzte Steuer oder f\u00fcr ihn festgestellte Eink\u00fcnfte zu niedrig seien. Eine Rechtsverletzung kann aber dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang zwischen der angegriffenen \u2011\u2011unmittelbar\u2011\u2011 beg\u00fcnstigenden Steuerfestsetzung oder Eink\u00fcnftefeststellung und einem den Kl\u00e4ger \u2011\u2011mittelbar\u2011\u2011 benachteiligenden anderen Verwaltungsakt besteht (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;34&nbsp;f.).<\/li><li>b) Vorliegend fehlt es im Hinblick auf das Streitjahr 2006 an einer Klagebefugnis. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin sich im Revisionsverfahren nicht mehr dagegen wendet, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten &#8222;Zinsen zur K\u00f6rperschaftsteuer&#8220; nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG nur zur H\u00e4lfte ber\u00fccksichtigt wurden, sondern nur noch geltend macht, dass &#8222;die Gewerbesteuerr\u00fcckstellung&#8220; statt \u2011\u2011wie vom FA ber\u00fccksichtigt\u2011\u2011 in H\u00f6he eines (dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterfallenden) Betrags von 60.000&nbsp;\u20ac nunmehr mit einem (dem Halbeink\u00fcnfteverfahren nicht unterfallenden) Betrag von 25.114&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt wird, begehrt sie damit keine Herabsetzung der festgestellten Eink\u00fcnfte beziehungsweise des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags beziehungsweise eine Erh\u00f6hung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes, sondern eine Reduzierung des als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigenden Betrags von 30.000&nbsp;\u20ac (60.000&nbsp;\u20ac nach Anwendung von \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG) auf 25.114&nbsp;\u20ac. Sie hat \u2011\u2011auch auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat\u2011\u2011 nicht dargelegt, woraus sich insoweit ihre Beschwer ergeben soll.<\/li><li>c) Hat das FG durch klageabweisendes Sachurteil entschieden, obwohl es die Klage durch Prozessurteil h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen, ist das Urteil nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nicht aufzuheben, sondern die Revision mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist (z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/19, Rz&nbsp;21).<\/li><li>2. Soweit die Revision die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 (dazu a und b) und die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 (dazu c) betrifft, hat die Vorinstanz den Verlust der Kl\u00e4gerin aus der Ausbuchung der Beteiligung an der K-AG zu Recht nur im Rahmen des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>a) Soweit der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2004 betroffen ist, ist Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens allein die Feststellung der in den laufenden Gesamthandseink\u00fcnften enthaltenen Eink\u00fcnfte, &#8222;\u2026 die unter \u00a7\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40, 3c Abs.&nbsp;2 EStG, \u00a7&nbsp;8b KStG bzw. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;7 UmwStG fallen (100%)&#8220;. Hierin ist eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung &#8222;andere(r) Besteuerungsgrundlagen&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO zu sehen. Dabei stellt die sogenannte Bruttofeststellung eine rechtlich zul\u00e4ssige Feststellungsart dar (BFH-Urteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.; vom 06.02.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.; vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Das FG hat den im Jahr 2004 entstandenen Verlust aus der Ausbuchung der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der K-AG im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu Recht nur nach Ma\u00dfgabe der \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung (EStG 2004) ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG 2004 ist steuerfrei die H\u00e4lfte der Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Entnahme von Anteilen an K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren, oder aus deren Aufl\u00f6sung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG ergibt, soweit sie zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren. Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung gef\u00fchrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG ergibt, ausgeglichen worden ist (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG 2004).<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG 2004 d\u00fcrfen Betriebsverm\u00f6gensminderungen, Betriebsausgaben, Ver\u00e4u\u00dferungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG zugrunde liegenden Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabh\u00e4ngig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsverm\u00f6gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nur zur H\u00e4lfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Wert des Betriebsverm\u00f6gens oder des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Welcher Qualit\u00e4t der Zusammenhang der Ausgaben mit den nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG zum Teil steuerbefreiten Einnahmen sein muss, hat der BFH dahin konkretisiert, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist und ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ausreicht. Die Grenzen des mittelbaren Zusammenhangs sind unter Ber\u00fccksichtigung des Normzwecks des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu bestimmen, der in der Vermeidung einer inkongruenten Beg\u00fcnstigung zu sehen ist. Die Norm bezweckt, dass bei steuerbefreiten Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zus\u00e4tzlichen Abzug von mit diesen Einnahmen zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen erzielt wird. Dementsprechend greift \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG nicht ein, soweit Aufwendungen vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst und daher bei der Ermittlung entsprechend voll steuerpflichtiger Eink\u00fcnfte als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen sind. Denn in diesem Fall kommt es nicht zu einer Doppelbeg\u00fcnstigung durch (teilweise) steuerfreie Einnahmen und gleichwohl (voll) abzugsf\u00e4hige Aufwendungen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/16, BFHE 265, 285, Rz&nbsp;34).<\/li><li>bb) Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4a Nr.&nbsp;2 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) ist \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG erstmals anzuwenden f\u00fcr Ertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, b, c und j EStG nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, f\u00fcr das das K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) i.d.F. des Art.&nbsp;3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;8a EStG i.d.F. des StSenkG ist \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Ertr\u00e4gen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG erstmals anzuwenden ist.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 KStG i.d.F. des StSenkG ist das KStG i.d.F. des Art.&nbsp;3 StSenkG erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1a KStG i.d.F. des StSenkG ist das KStG i.d.F. des Art.&nbsp;3 des StSenkG bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 01.01.2001 beginnt (vgl. dazu Graw in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;34 Rz&nbsp;45&nbsp;ff.).<\/li><li>Damit gelten \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40, \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG im Ergebnis ab dem Veranlagungszeitraum 2002 beziehungsweise 2003 (BFH-Urteile vom 27.03.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.; vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/08, BFHE 227, 431, BStBl II 2010, 607, unter II.2.a; vom 06.04.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/10, Rz&nbsp;30). Dies gilt f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft gleicherma\u00dfen wie f\u00fcr Teilwertabschreibungen auf die Anteile (z.B. Desens in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;3c EStG Rz&nbsp;5).<\/li><li>cc) Dies zugrunde gelegt hat das FG den Verlust der Kl\u00e4gerin aus der Ausbuchung der Beteiligung an der K-AG zu Recht dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterworfen.<\/li><li>aaa) Die Beteiligung an der K-AG stellte Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin dar. Sie war ihrem Betrieb zu dienen bestimmt und geh\u00f6rte damit zu ihrem notwendigen Betriebsverm\u00f6gen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht daher von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>bbb) Ebenso wenig ist zwischen den Beteiligten streitig, dass der Verlust aus der Aufl\u00f6sung der K-AG im Streitjahr 2004 realisiert worden ist.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;17 EStG erfordert die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Aufl\u00f6sung einer Kapitalgesellschaft eine Stichtagsbewertung, die auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen ist. Ma\u00dfgebend ist der Zeitpunkt, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung der Gewinn oder Verlust realisiert w\u00e4re. Ein Gewinn ist erst in dem Jahr zu erfassen, in dem das auf die Beteiligung entfallende Verm\u00f6gen der Gesellschaft verteilt wurde und mit einer wesentlichen \u00c4nderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist. Ein Aufl\u00f6sungsverlust steht fest, wenn der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur\u00fcckgezahlten Verm\u00f6gens einerseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG) feststehen. Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder R\u00fcckzahlung von Gesellschaftsverm\u00f6gen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen. Die Frage ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen; nachtr\u00e4gliche Ereignisse wie der tats\u00e4chliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. Im Fall der Liquidation der Gesellschaft schlie\u00dft der BFH eine Zuteilung oder R\u00fcckzahlung von Gesellschaftsverm\u00f6gen an die Gesellschafter regelm\u00e4\u00dfig erst dann aus, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Nur ausnahmsweise kann daf\u00fcr auf einen fr\u00fcheren Zeitpunkt abgestellt werden, etwa wenn die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder wenn aus anderen Gr\u00fcnden feststeht, dass die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Aufl\u00f6sungsbeschlusses verm\u00f6genslos war. In diesen F\u00e4llen kann die M\u00f6glichkeit einer Zuteilung oder R\u00fcckzahlung von Restverm\u00f6gen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden (z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/15, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>(2) Diese Grunds\u00e4tze gelten auch im Streitfall. Da die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;5 EStG ermittelt, gelangen die handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung unmittelbar zur Anwendung. Danach ist der Verlust aus der Beteiligung an der K-AG mit der Schlussverteilung und dem Abschluss des Liquidationsverfahrens im Jahr 2004 realisiert. Dies entspricht der buchhalterischen Behandlung des Sachverhalts durch die Kl\u00e4gerin, die die Beteiligung zum 31.12.2004 ausgebucht hat. Das FA teilt diese Einsch\u00e4tzung. Dagegen ist nichts zu erinnern.<\/li><li>ccc) Die im Wege der Verrechnung zugeflossene Abschlusszahlung ist als Einnahme aus der Aufl\u00f6sung der K-AG nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 EStG 2004 zur H\u00e4lfte steuerfrei. Die Befreiungsvorschrift ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 im Streitjahr 2004 anzuwenden. Eine endg\u00fcltig einnahmelose Kapitalbeteiligung (vgl. nur BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.) liegt nicht vor.<\/li><li>ddd) Bei der Ausbuchung des Buchwerts der Beteiligung handelt es sich um eine mit den dem \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsverm\u00f6gensminderung, die nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG 2004 nur zur H\u00e4lfte abgezogen werden kann. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in diesem Zusammenhang angefallenen Betriebsausgaben in Gestalt von Steuerberatungskosten, die die Kl\u00e4gerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die K-AG \u00fcbernommen hat. Das h\u00e4lftige Abzugsverbot ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 im Streitjahr 2004 anzuwenden.<\/li><li>dd) Zu Recht ist das FG dem Einwand der Kl\u00e4gerin, die Beteiligung an der K-AG habe bereits im Jahr 2001 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden m\u00fcssen, was zu einer \u2011\u2011nicht dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterliegenden\u2011\u2011 Bilanzberichtigung im Jahr 2004 f\u00fchren m\u00fcsse, nicht gefolgt. Es hat vielmehr dahinstehen lassen, ob ein Bilanzierungsfehler vorliegt, da auch im Fall einer Bilanzberichtigung \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG 2004 anzuwenden sei. Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung stand.<\/li><li>aaa) Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ihre Beteiligung an der K-AG im Veranlagungszeitraum 2001 nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG auf den niedrigeren Teilwert (1.180.348,93&nbsp;\u20ac) abgeschrieben werden m\u00fcssen. Da die Bilanz zum 31.12.2001 einem bestandskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheid zugrunde liege, sei die Korrektur in der Schlussbilanz des Streitjahres 2004 als dem ersten noch offenen Jahr vorzunehmen.<\/li><li>bbb) Der Senat kann \u2011\u2011ebenso wie die Vorinstanz\u2011\u2011 dahinstehen lassen, ob er dem beitreten k\u00f6nnte. Denn auch im Fall der Bilanzberichtigung unterl\u00e4ge die Gewinnkorrektur dem Halbabzugsverbot nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG 2004.<\/li><li>Die erfolgswirksame Korrektur des \u2011\u2011aus Sicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 fehlerhaften Bilanzansatzes (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) ist eine Betriebsverm\u00f6gensminderung im Sinne des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG. Sofern sie im Veranlagungszeitraum 2004 eintritt, unterf\u00e4llt sie dem Halbabzugsverbot. Eine rechtliche Grundlage daf\u00fcr, bei der Ermittlung des Gewinns des Jahres 2004 nicht die f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum g\u00fcltige Rechtslage, sondern das f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2001 ma\u00dfgebliche Recht zugrunde zu legen, besteht nicht.<\/li><li>(1) Zu Unrecht beruft sich die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren und die dabei zu beachtenden zeitlichen Anwendungsbestimmungen und materiellen Regelungen. Diesen l\u00e4sst sich indes keine Rechtsgrundlage f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin begehrten &#8222;Rechtstransport&#8220; aus dem Fehlerjahr in das Berichtigungsjahr entnehmen. Ein Zusammenhang zwischen der Betriebsverm\u00f6gensminderung und den dem \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen (hier: Schlusszahlung) im Sinne des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist unzweifelhaft gegeben. Es fehlt zudem an einer nicht &#8222;systemkonsequenten&#8220; Behandlung einer gegenl\u00e4ufigen Gewinnauswirkung, wie sie \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;40 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 EStG (dazu BFH-Urteil vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz&nbsp;53) und \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/15, Rz&nbsp;11, zu \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG a.F.; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;258) im Fall der Wertaufholung verhindern wollen und wie sie die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben. Der Streitfall betrifft allein die Nachholung einer Gewinnminderung, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeink\u00fcnfteverfahrens f\u00e4llt.<\/li><li>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, der Wechsel zum Halbeink\u00fcnfteverfahren habe \u2011\u2011schon aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 nicht zu einer Schlechterstellung der Steuerpflichtigen f\u00fchren sollen, wie sich etwa aus den Regelungen in \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. KStG ergebe, geht ebenfalls fehl. Vorliegend geht es nicht um eine Schlechterstellung im Zuge eines steuerlichen Systemwechsels (z.B. durch Verlust potenziellen Steuererstattungsvolumens, vgl. Lange in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;36 Rz&nbsp;1), sondern um die anhand der zeitlichen Anwendungsbestimmungen zu beurteilende Frage, ob das Halbeink\u00fcnfteverfahren auf die begehrte Gewinnminderung zur Anwendung kommt&nbsp;&#8211; was der Fall ist.<\/li><li>(2) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich die von ihr begehrte Nichtanwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG im Streitjahr 2004 auch nicht aus den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Bilanzberichtigung im Rahmen des formellen Bilanzenzusammenhangs. Danach m\u00fcssen Bilanzen grunds\u00e4tzlich im Fehlerjahr berichtigt werden, es sei denn, die Feststellungs- oder Steuerbescheide, denen die fehlerhafte Bilanz zugrunde liegt, sind bereits formell und materiell bestandskr\u00e4ftig. Dann ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in der sie mit steuerlicher Wirkung m\u00f6glich ist. Die Korrektur ist erfolgswirksam vorzunehmen, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz (bestandskr\u00e4ftig) in den Vorjahren Auswirkung auf die H\u00f6he der festgesetzten Steuern hatte (vgl. nur BFH-Urteile vom 08.11.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/16, Rz&nbsp;34; vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;25).<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr eine Bilanzberichtigung ist, dass ein objektiv fehlerhafter Bilanzansatz vorliegt. Wird kein Bilanzansatz ber\u00fchrt, scheidet eine Bilanzberichtigung aus. Fehlerhafte au\u00dferbilanzielle Gewinnkorrekturen k\u00f6nnen daher nicht \u00fcber eine Bilanzberichtigung ausgeglichen werden (z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;68\/10, Rz&nbsp;7). Ebenso wenig kommt eine Bilanzberichtigung in Betracht, wenn zum ma\u00dfgeblichen Stichtag \u2011\u2011das hei\u00dft zum 31.12. des Fehlerausgleichsjahres\u2011\u2011 kein Bilanzierungsfehler mehr vorliegt. Denn die Stornierung des Fehlers setzt voraus, dass dieser in der Schlussbilanz des ersten &#8222;offenen&#8220; Jahres noch vorhanden ist (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;150\/94, BFHE 185, 565, BStBl II 1998, 503, unter II.3.; vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/07, unter II.3.c; Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;429).<\/li><li>Danach kann die von der Kl\u00e4gerin begehrte Gewinnminderung im Streitjahr 2004 auch nicht \u00fcber eine Bilanzberichtigung im Rahmen des formellen Bilanzenzusammenhangs erfolgen.<\/li><li>(2.1) Dies ergibt sich bereits daraus, dass das (anteilige) Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt\u2011\u2011 au\u00dferbilanziell anzuwenden ist (vgl. auch Desens in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;3c EStG Rz&nbsp;65; Schmidt\/Levedag, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3c Rz&nbsp;9), durch seine Anwendung also kein Bilanzansatz ber\u00fchrt wird. Eine (etwa) fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG h\u00e4tte danach zwar Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn im Streitjahr 2004, nicht aber auf den Bilanzansatz, das hei\u00dft den bilanziellen Buchwert der K-AG am 31.12.2004.<\/li><li>(2.2) Dar\u00fcber hinaus fehlte es aber auch an einem am 31.12. des Fehlerberichtigungsjahres (2004) noch gegebenen Fehler, der durch Nichtanwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG geheilt werden m\u00fcsste. Denn die (nach Ansicht der Kl\u00e4gerin) 2001 unterlassene Teilwertabschreibung w\u00fcrde nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz zum 31.12.2004 in vollem Umfang nachgeholt, so dass der Fehler am 31.12.2004 nicht mehr vorl\u00e4ge. Mehr kann die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht erreichen. Dieser Grundsatz dient zwar dem Ziel, durch den Fehlerausgleich in der ersten noch offenen Schlussbilanz einen zutreffenden perioden\u00fcbergreifenden Gesamtgewinn herzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Bilanzierungsfehler \u2011\u2011im Streitfall: die im Jahr 2001 nach Ansicht der Kl\u00e4gerin unterlassene Teilwertabschreibung\u2011\u2011 stets durch eine gleich gro\u00dfe entgegengesetzte Gewinnkorrektur auszugleichen ist, um einen identischen Gesamtgewinn herzustellen. Abweichendes l\u00e4sst sich auch dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht entnehmen. Vielmehr wird dort ausgef\u00fchrt, dass sich Bilanzierungsfehler trotz der Zweischneidigkeit der Bilanz nicht in jedem Fall in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren ausgleichen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/10, BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317, Rz&nbsp;70).<\/li><li>c) Soweit die Revision die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2004 betrifft, ist sie aus den unter B.II.2.b dargelegten Gr\u00fcnden ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.20.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 3 Nr 40, EStG \u00a7 3c Abs 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2, EStG \u00a7 4 Abs 1, EStG \u00a7 4 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 5 Abs 1, EStG \u00a7 52 Abs 4a Nr 2, EStG \u00a7 52 Abs 8a, EStG VZ 2006 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anwendung-des-halbabzugsverbots-im-fall-der-korrektur-eines-fehlerhaften-bilanzansatzes-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes &#8211; BFH-Urteil vom 27. 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