{"id":76140,"date":"2023-09-24T13:13:08","date_gmt":"2023-09-24T11:13:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76140"},"modified":"2023-09-24T13:13:08","modified_gmt":"2023-09-24T11:13:08","slug":"zu-den-anforderungen-an-die-weiterleitung-eines-irrlaeuferschreibens-durch-das-finanzamt-im-ordnungsgemaessen-geschaeftsgang-bfh-beschluss-vom-22-august-2023-viii-b-76-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-anforderungen-an-die-weiterleitung-eines-irrlaeuferschreibens-durch-das-finanzamt-im-ordnungsgemaessen-geschaeftsgang-bfh-beschluss-vom-22-august-2023-viii-b-76-22\/","title":{"rendered":"Zu den Anforderungen an die Weiterleitung eines Irrl\u00e4uferschreibens durch das Finanzamt im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang &#8211; BFH-Beschluss vom 22. August 2023, VIII B 76\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220823.VIIIB76.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 110 Abs 1, AO \u00a7 357 Abs 1, AO \u00a7 357 Abs 2 S 4, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 23. Mai 2022, Az: 8 K 2391\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums und unter welchen Umst\u00e4nden der Bearbeitung ein Irrl\u00e4uferschreiben zur Einlegung eines Einspruchs vom unzust\u00e4ndigen Finanzamt an das zust\u00e4ndige Finanzamt noch als innerhalb eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs weitergeleitet anzusehen ist, ist nicht abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 23.05.2022 &#8211; 8 K 2391\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und der Erforderlichkeit einer Zulassung zur Rechtsfortbildung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>1. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Wiedereinsetzung eines Einspruchsf\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung in die Einspruchsfrist gekl\u00e4rt, dass ein schuldhaftes Handeln des Einspruchsf\u00fchrers oder ein solches ihm zuzurechnendes Handeln des Prozessbevollm\u00e4chtigten vorliegt, wenn ein Einspruch an eine unzust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde gerichtet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieses schuldhafte Handeln jedoch durch eine Mitverantwortung des angegangenen Finanzamts \u00fcberlagert werden. Dieses ist verpflichtet, einen Schriftsatz zur Einspruchseinlegung, der eindeutig als fehlgeleitet erkennbar ist, im Rahmen des ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs ohne schuldhaftes Z\u00f6gern an das zust\u00e4ndige Finanzamt weiterzuleiten. Dies setzt voraus, dass der Einspruch so zeitig bei dem unzust\u00e4ndigen Finanzamt eingereicht worden ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zust\u00e4ndige Finanzamt im ordentlichen Gesch\u00e4ftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Hat das angegangene Finanzamt die \u00dcbermittlung schuldhaft verz\u00f6gert oder \u00fcberhaupt unterlassen, kommt im Falle willk\u00fcrlichen, offenkundig nachl\u00e4ssigen und nachgewiesenen Fehlverhaltens eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist in Betracht. Es besteht f\u00fcr das angegangene Finanzamt aber keine Pflicht zur sofortigen Pr\u00fcfung und Weiterleitung noch am Tage des Eingangs des Schriftsatzes oder zu einer beschleunigten Weiterleitung (grundlegend Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.1995&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;166\/93, BVerfGE 93, 99, unter C.II.; vom 02.09.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;476\/01, BStBl II 2002, 835, unter II.1.a und 1.b; nachgehend BFH-Urteil vom 22.10.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/02, juris; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;130\/02, BFH\/NV 2005, 563; vom 15.01.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;99\/08, BFH\/NV 2009, 778, unter 2.a und b [Rz&nbsp;5, 6]; vom 28.06.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;44\/12, Rz&nbsp;17; vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/17, BFHE 257, 523, Rz&nbsp;46, 47).<\/li><li>2. Eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt nicht in Betracht, weil das FA ankn\u00fcpfend an die unter 1. dargelegten Grunds\u00e4tze im Kern geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe eine Weiterleitung des Schreibens durch das angegangene Finanzamt im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang im Streitfall rechtsfehlerhaft verneint. Zudem fehlt es an der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der vom FA aufgeworfenen Frage.<\/li><li>a) Das FA h\u00e4lt die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob ein unzust\u00e4ndiges angegangenes Finanzamt sich die Weiterleitung von (Einspruchs-)Schreiben an das zust\u00e4ndige Finanzamt nach Ablauf von mehr als 72&nbsp;Stunden nach Eingang als nicht mehr im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang entgegenhalten lassen muss, weil diese Zeitspanne als Ma\u00dfstab eines verwaltungsseitig ordnungsm\u00e4\u00dfigen Agierens zu betrachten sei. Es h\u00e4lt diese Frage im Hinblick auf die standardisierten Abl\u00e4ufe der Behandlung solcher Schreiben in den bayerischen Finanz\u00e4mtern (Eingang in der Poststelle, Weitergabe an die Sachgebietsleitung mit der Eingangspost, Weitergabe an den Bezirk, Verbringen der Ausgangspost) f\u00fcr abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hig und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, weil es f\u00fcr die Praxis von hoher Bedeutung sei, ob es eine zeitliche H\u00f6chstgrenze gebe, bei deren \u00dcberschreiten nicht mehr von einer Weiterleitung im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang ausgegangen werden k\u00f6nne und ob von den Finanz\u00e4mtern im Allgemeinen ein zeitliches H\u00f6chstma\u00df von drei Tagen f\u00fcr die Weiterleitung zu beachten sei.<\/li><li>b) Die Revision ist wegen der aufgeworfenen Frage jedoch nicht zuzulassen. Das FA macht mit seinem Vorbringen im Kern eine unzutreffende rechtliche Entscheidung des FG im Streitfall geltend. Es h\u00e4lt die W\u00fcrdigung des FG im Streitfall, das Schreiben sei vom unzust\u00e4ndigen Finanzamt nicht mehr im Rahmen eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs weitergeleitet worden, weil dies nicht binnen 72&nbsp;Stunden nach dem Eingang des Schreibens geschehen sei, f\u00fcr fehlerhaft (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen R\u00fcge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung BFH-Beschluss vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, Rz&nbsp;3, 4). Die R\u00fcge, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG jedoch unbeachtlich.<\/li><li>c) Zudem fehlt es trotz des standardisierten Verfahrensablaufs und Gesch\u00e4ftsgangs zur Behandlung fehlgeleiteter Schreiben innerhalb der bayerischen Finanz\u00e4mter auch an der abstrakten Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit der aufgeworfenen Frage. Der Senat k\u00f6nnte in einem Revisionsverfahren nicht allgemeing\u00fcltig beantworten, wann unter Beachtung der vorgesehenen Bearbeitungsschritte noch von einer Weiterleitung des Irrl\u00e4uferschreibens im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang auszugehen sein k\u00f6nnte, weil eine un\u00fcberschaubare Vielzahl von unterschiedlichen Situationen denkbar ist. Die Konkretisierung einer grunds\u00e4tzlich bedeutsamen Rechtsfrage erfordert regelm\u00e4\u00dfig, dass die Rechtsfrage mit &#8222;Ja&#8220; oder mit &#8222;Nein&#8220; beantwortet werden kann. Unzul\u00e4ssig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt (vgl. BFH-Beschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;61\/21, Rz&nbsp;4).<\/li><li>d) Der Hinweis auf das beim Senat anh\u00e4ngige Revisionsverfahren VIII&nbsp;R&nbsp;2\/22 gen\u00fcgt f\u00fcr eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Denn die aus Sicht des FA kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Fragestellung des Streitfalls und jenes Verfahrens betrifft jeweils eine nicht abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage, n\u00e4mlich unter welchen Umst\u00e4nden von der Weiterleitung eines fehlgeleiteten Schreibens an den zust\u00e4ndigen Adressaten im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang durch das Empf\u00e4ngerfinanzamt auszugehen ist.<\/li><li>3. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO dar. Auch dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare abstrakte Rechtsfrage darlegt, f\u00fcr die die Rechtsfortbildung gepr\u00fcft werden soll (BFH-Beschluss vom 30.05.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/22, Rz&nbsp;11). An einer solchen Rechtsfrage fehlt es aus den dargelegten Gr\u00fcnden.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220823.VIIIB76.22.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 110 Abs 1, AO \u00a7 357 Abs 1, AO \u00a7 357 Abs 2 S 4, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend FG M\u00fcnchen, 23. 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