{"id":76142,"date":"2023-09-24T13:14:01","date_gmt":"2023-09-24T11:14:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76142"},"modified":"2023-09-24T13:14:01","modified_gmt":"2023-09-24T11:14:01","slug":"rechtliches-gehoer-zu-einschaetzungen-des-gerichtseigenen-pruefers-bfh-beschluss-vom-29-august-2023-x-b-18-20-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rechtliches-gehoer-zu-einschaetzungen-des-gerichtseigenen-pruefers-bfh-beschluss-vom-29-august-2023-x-b-18-20-23\/","title":{"rendered":"Rechtliches Geh\u00f6r zu Einsch\u00e4tzungen des gerichtseigenen Pr\u00fcfers &#8211; BFH-Beschluss vom 29. August 2023, X B 18-20\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.290823.XB18.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 162<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2022, Az: 7 K 257\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gebietet es, den Beteiligten vor Erlass der Entscheidung die dem Gericht mitgeteilte m\u00fcndliche Einsch\u00e4tzung des hierf\u00fcr zur m\u00fcndlichen Verhandlung hinzugezogenen gerichtseigenen Pr\u00fcfers \u00fcber die Bewertung der Zeugenaussage eines Kassenherstellers in einem Sch\u00e4tzungsfall zur Kenntnis zu bringen, auch wenn der gerichtseigene Pr\u00fcfer weder f\u00f6rmlich als Sachverst\u00e4ndiger beauftragt wurde noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X B 18\/23, X B 19\/23 und X B 20\/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger (X B 19\/23) beziehungsweise des Kl\u00e4gers (X B 18, 20\/23) wegen Nichtzulassung der Revision werden die Urteile des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.12.2022 &#8211; 7 K 257\/20, 7 K 259\/20 und 7 K 261\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Beschwerdeverfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2011 bis 2015 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger erzielt aus dem Betrieb eines Restaurants gewerbliche Eink\u00fcnfte. Seinen Gewinn ermittelte er bis 2013 durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung und ab 2014 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Der Kl\u00e4ger nutzte bis zum 09.08.2012 eine elektronische Registrierkasse und ab dem 10.08.2012 ein PC-Kassensystem.<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde am Ende eines jeden \u00d6ffnungstags ein Tagesendsummenbon (Z-Abschlag) aus der jeweils genutzten Kasse ausgedruckt. Der Hauptkellner \u00fcbergab dem Kl\u00e4ger dann aus seinem Kellnerportemonnaie einen Bargeldbetrag, der dem auf dem Tagesendsummenbon ausgewiesenen Umsatz entsprach. \u00dcbersteigende Betr\u00e4ge durfte der Kellner als Trinkgeld behalten. Jeweils monatlich wurden dem Steuerberater der Kl\u00e4ger gesonderte Kassenbestandsrechnungen f\u00fcr jeden \u00d6ffnungstag des Restaurants \u00fcbergeben, die allerdings in der Regel erst einige Zeit nach dem darin ausgewiesenen \u00d6ffnungstag erstellt worden waren. Darin war der Kassenbestand des Vortags um die Tageseinnahmen aus dem Tagesendsummenbon erh\u00f6ht und um EC-Karten-Ums\u00e4tze sowie Bargeld-Auszahlungen vermindert worden. Das Ergebnis war der neue Kassenbestand. Dieser wurde allerdings nicht durch tats\u00e4chliches Ausz\u00e4hlen, sondern rein rechnerisch ermittelt. Wenn im Steuerb\u00fcro Rechenfehler in den Kassenbestandsberichten festgestellt wurden, wurde der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen. Dieser erstellte dann die Kassenbestandsberichte ab dem Tag des Fehlers neu und vernichtete die urspr\u00fcnglichen Berichte.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) hielt die Kassenf\u00fchrung nicht f\u00fcr ordnungsgem\u00e4\u00df und nahm Hinzusch\u00e4tzungen zu den erkl\u00e4rten Erl\u00f6sen vor.<\/li><li>Das FG wies die Klagen \u2011\u2011nach Vernehmung des fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Herstellers der PC-Kasse und des Hauptkellners als Zeugen\u2011\u2011 ab. Die Kassenbestandsberichte seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, da sie nicht zeitnah erstellt worden seien und zudem zahlreiche Berichte vernichtet worden seien, nachdem das Steuerb\u00fcro auf Fehler hingewiesen habe, ohne dass die Korrekturen in den nacherstellten Berichten kenntlich gemacht worden seien. Zwar k\u00f6nne dies nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dadurch ausgeglichen werden, dass die eingesetzte Kasse ordnungsm\u00e4\u00dfige Einzelaufzeichnungen vornehme; dies sei bei den vom Kl\u00e4ger verwendeten Kassen aber nicht der Fall gewesen. Die Registrierkasse habe Einzelaufzeichnungen bereits nach wenigen Tagen \u00fcberschrieben. Die PC-Kasse habe die zun\u00e4chst vergebenen fortlaufenden Datensatznummern im Rahmen einer monatlichen, aus &#8222;Performancegr\u00fcnden&#8220; vorgenommenen Reorganisation der Datenbank gel\u00f6scht. Die im Rahmen dieser Reorganisation neu vergebenen Datensatznummern seien nicht mehr fortlaufend. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Einzeldaten auf Vollst\u00e4ndigkeit sei daher nicht mehr m\u00f6glich. Die vom Kl\u00e4ger eingesetzte Version der Kassensoftware habe zudem nicht die Unver\u00e4nderlichkeit der gespeicherten Daten gew\u00e4hrleistet. Ein sp\u00e4ter vom Kassenhersteller angebotenes Software-Update habe diesen Mangel zwar behoben, sei aber vom Kl\u00e4ger nicht aufgespielt worden. Der H\u00f6he nach schloss sich das FG der vom FA vorgenommenen Sch\u00e4tzung an.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger (in Bezug auf die zu den Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden ergangenen FG-Urteile nur der Kl\u00e4ger) begehren die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Anwendung der Richtsatzsammlung und wegen Verfahrensm\u00e4ngeln. Hierzu tragen sie unter anderem vor, die Senatsvorsitzende des FG habe zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die gerichtseigene Pr\u00fcferin (P) der Verhandlung im Zuschauerraum beiwohnen werde. Dies diene der besseren Beurteilung von Ausf\u00fchrungen und Darlegungen \u00fcber das Kassensystem. Anschlie\u00dfend habe unter anderem die Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Kassenherstellers \u2011\u2011der zugleich der Entwickler der vom Kl\u00e4ger in der PC-Kasse eingesetzten Software war\u2011\u2011 \u00fcber komplexe programmiertechnische Sachverhalte stattgefunden. Die Kl\u00e4ger haben weiter vorgetragen, in einer nachfolgenden Sitzungsunterbrechung habe sich die Senatsvorsitzende mit P unterhalten. Inwieweit diese Unterhaltung Auswirkungen auf die Urteilsfindung des FG gehabt habe, sei intransparent geblieben.<\/li><li>Im Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung werden diese Vorg\u00e4nge nicht erw\u00e4hnt. Die von dem Kl\u00e4ger beziehungsweise von den Kl\u00e4gern gestellten Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung und Berichtigung des Sitzungsprotokolls hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerden f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerden sind begr\u00fcndet. Es liegt jeweils ein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidungen des FG beruhen k\u00f6nnen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die \u2011\u2011zumindest sinngem\u00e4\u00df erhobene\u2011\u2011 R\u00fcge, das FG habe den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt, indem es sich von P habe beraten lassen, ohne die Kl\u00e4ger \u00fcber deren Einsch\u00e4tzungen zu informieren, greift durch.<\/li><li>a) In seinen ablehnenden Entscheidungen \u00fcber die gestellten Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung und Berichtigung des Sitzungsprotokolls hat das FG den Vortrag der Kl\u00e4ger best\u00e4tigt, die Beteiligten zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Anwesenheit der P hingewiesen zu haben. P sei als justizinterne Gehilfin f\u00fcr die Richterinnen und Richter des Gerichts t\u00e4tig. Unterhaltungen von Gerichtsangeh\u00f6rigen in der Sitzungspause seien nicht in das Protokoll aufzunehmen.<\/li><li>Diese Ausf\u00fchrungen des FG zugrunde gelegt, geht der Senat zun\u00e4chst davon aus, dass der Tatsachenvortrag in der Beschwerdebegr\u00fcndung hinsichtlich der Anwesenheit der P in der m\u00fcndlichen Verhandlung und des Gespr\u00e4chs zwischen der Vorsitzenden des FG-Senats und P in einer Sitzungspause nach Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Kassenherstellers der Wahrheit entspricht. Die Beweiskraft des Protokolls (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 der Zivilprozessordnung) steht dieser Annahme nicht entgegen; denn unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des FG zur Anwesenheit der P in der m\u00fcndlichen Verhandlung und zu den \u2011\u2011wie es das FG formuliert hat\u2011\u2011 &#8222;Unterhaltungen von Gerichtsangeh\u00f6rigen in der Sitzungspause&#8220; in den genannten Entscheidungen \u00fcber die Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung und Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist offensichtlich, dass die nicht protokollierten Vorg\u00e4nge stattgefunden haben (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.12.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;107\/10, Rz&nbsp;4; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;94 Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu \u00e4u\u00dfern (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.05.1991&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1383\/90, BVerfGE 84, 188, unter II.1., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dementsprechend bestimmt \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren ausdr\u00fccklich, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gest\u00fctzt werden darf, zu denen die Beteiligten sich \u00e4u\u00dfern konnten.<\/li><li>c) Zum T\u00e4tigwerden gerichtseigener Pr\u00fcfer hat der BFH bereits entschieden, dass jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme eines solchen Pr\u00fcfers zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rt (Senatsbeschluss vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 1127, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.). Zudem ist der aufgrund eines f\u00f6rmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte gerichtseigene Pr\u00fcfer als Sachverst\u00e4ndiger anzusehen (BFH-Beschluss vom 07.11.1995&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;31\/95, BFH\/NV 1996, 344, unter II.b&nbsp;aa, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die \u00e4ltere Rechtsprechung; BFH-Beschluss vom 02.08.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;185\/03, BFH\/NV 2005, 2224, unter 3.e).<\/li><li>Vorliegend hat P zwar weder eine schriftliche Stellungnahme verfasst noch ist sie durch einen f\u00f6rmlichen Beweisbeschluss als Sachverst\u00e4ndige beauftragt worden. Gleichwohl gebietet es der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, dass ein Gericht auch solche Informationen, die es sich von einer als Sachverst\u00e4ndige in Betracht kommenden Person ohne deren f\u00f6rmliche Beauftragung beschafft, den Beteiligten offenlegt.<\/li><li>Das FG hatte die Beteiligten zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung nach dem glaubhaften und vom FG best\u00e4tigten Vorbringen der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass P im Sitzungssaal anwesend sei und dies der besseren Beurteilung von Ausf\u00fchrungen und Darlegungen \u00fcber das Kassensystem diene. Nach der \u2011\u2011im Hinblick auf die Kassenprogrammierung sehr detailreichen und komplexen\u2011\u2011 Vernehmung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Kassenherstellers ist es zu einem Gespr\u00e4ch zwischen der Vorsitzenden des FG-Senats und P gekommen. Die angefochtenen Urteile sind entscheidend auf die tatrichterliche Bewertung der Zeugenaussage gest\u00fctzt worden.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Gespr\u00e4ch zwischen der Vorsitzenden und P nicht lediglich um eine &#8222;Unterhaltung von Gerichtsangeh\u00f6rigen in der Sitzungspause&#8220; gehandelt hat, sondern dass P der Vorsitzenden ihre Einsch\u00e4tzung zur Bewertung der Zeugenaussage und zu den darin angesprochenen komplexen programmtechnischen Sachverhalten mitgeteilt hat. Eine solche Einsch\u00e4tzung, die Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) w\u00e4re, h\u00e4tte das FG den Beteiligten bekanntgeben m\u00fcssen, damit diese dazu Stellung nehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>d) Zwar setzt eine formgerechte Geh\u00f6rsr\u00fcge grunds\u00e4tzlich Darlegungen dazu voraus, was der Rechtsmittelf\u00fchrer dem FG bei ausreichender Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung noch vorgetragen h\u00e4tte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 09.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/07, BFH\/NV 2008, 1848, unter II.2.c, m.w.N.). Dies kann vorliegend jedoch nicht gefordert werden, weil bisher sowohl den Kl\u00e4gern als auch dem beschlie\u00dfenden Senat unbekannt geblieben ist, welche Informationen und Einsch\u00e4tzungen P der Vorsitzenden des FG-Senats in der Sitzungspause mitgeteilt hat.<\/li><li>2. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Rechtsstreitigkeiten zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidungen auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.290823.XB18.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 103 Abs 1, AO \u00a7 162 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. 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