{"id":76146,"date":"2023-09-24T13:15:47","date_gmt":"2023-09-24T11:15:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76146"},"modified":"2023-09-24T13:15:47","modified_gmt":"2023-09-24T11:15:47","slug":"zur-steuerfreien-vermietung-von-sportanlagen-gemaess-%c2%a7-4-nr-12-satz-1-buchst-a-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-bfh-beschluss-vom-31-august-2023-xi-b-89-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-steuerfreien-vermietung-von-sportanlagen-gemaess-%c2%a7-4-nr-12-satz-1-buchst-a-des-umsatzsteuergesetzes-ustg-bfh-beschluss-vom-31-august-2023-xi-b-89-22\/","title":{"rendered":"Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) &#8211; BFH-Beschluss vom 31. August 2023, XI B 89\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310823.XIB89.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. August 2022, Az: 1 K 506\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der blo\u00dfen \u00dcberlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 &#8211; 1 K 506\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht angenommen hat, dass die Verpachtung einer Golfanlage umsatzsteuerpflichtig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG; die Kommanditanteile werden von einer Treuhandkommanditistin im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung von zahlreichen &#8222;Miteigent\u00fcmern&#8220; gehalten, die zugleich Mitglieder eines Golfclubs (Verein) sind. Durch die Zeichnung eines Anteils erhalten Vereinsmitglieder ein Spielrecht auf der Golfanlage; Vereinsmitglieder, die keinen Kommanditanteil gezeichnet haben, erhalten gegen Zahlung einer Jahresgeb\u00fchr (Greenfee) ein begrenztes Spielrecht.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist unter anderem der Betrieb von Sportanlagen, speziell der Erwerb, die Fertigstellung, Unterhaltung und der Betrieb der vom Golfclub genutzten, der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Golfanlage. Ziel ist unter anderem die Zurverf\u00fcgungstellung eines funktionsf\u00e4higen Golfplatzes an den Verein, dessen Mitglieder weitaus \u00fcberwiegend zugleich Gesellschafter sind. Auf der Golfanlage befindet sich ein Geb\u00e4ude mit einer Gastst\u00e4tte, Toiletten und Umkleider\u00e4umen, das von Golfspielern und G\u00e4sten genutzt werden kann, sowie Boxen, die von der Kl\u00e4gerin an die jeweiligen Nutzer vermietet werden. In einem weiteren Geb\u00e4ude befinden sich ein &#8222;Shop&#8220;, der an den jeweiligen Betreiber verpachtet wird, sowie B\u00fcror\u00e4ume, die von der Kl\u00e4gerin und vom Verein genutzt werden.<\/li><li>Seit dem Jahr 1987 besteht zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Verein ein Nutzungsvertrag \u00fcber die Golfanlage mit einer festen Laufzeit (urspr\u00fcnglich f\u00fcnf Jahre, seit 2005 ein Jahr) und automatischer Verl\u00e4ngerung. Nach dem Vertrag darf der Verein die Golfanlage (mit Ausnahme eines &#8222;Shops&#8220; und einer Gastst\u00e4tte) gegen ein vertraglich bestimmtes Entgelt (in H\u00f6he eines bestimmten, im Laufe der Jahre mehrfach ge\u00e4nderten Prozentsatzes der Mitgliedsbeitr\u00e4ge) nutzen. In den Betr\u00e4gen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Unterhaltung der Golfanlage (einschlie\u00dflich der Geb\u00e4ude) obliegt der Kl\u00e4gerin. Ebenso tr\u00e4gt sie die Verkehrssicherungspflicht und die \u00f6ffentlichen Lasten und Abgaben der zur Nutzung \u00fcberlassenen Grundst\u00fccke. Der Kl\u00e4gerin stehen au\u00dferdem die Einnahmen aus der Greenfee, der Driving-Range, dem \u00dcbungsballverkauf, der Vermietung von Schr\u00e4nken und Boxen sowie aus &#8222;reinen Einladungsturnieren&#8220; und Werbema\u00dfnahmen zu. Shop und Gastst\u00e4tte wurden von der Kl\u00e4gerin verwaltet, die auch daf\u00fcr Sorge tragen soll, dass beide betrieben werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sah in den Streitjahren (2014 bis 2017) die Verpachtung der Gastst\u00e4tte und des Shops sowie die Vermietung von Boxen, die \u00dcberlassung der Driving-Range und von &#8222;Golfcars&#8220; sowie Werbeleistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Die \u00dcberlassung der Golfanlage an den Verein h\u00e4lt sie f\u00fcr anteilig umsatzsteuerfrei. Ihre Ausgangsleistungen seien zu 73,36&nbsp;% steuerfreie Grundst\u00fccksvermietungsleistungen und zu 26,64&nbsp;% eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beanstandete diese Aufteilung nach einer im Jahr 1992 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung zun\u00e4chst \u00fcber mehrere Jahrzehnte nicht. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das FA in den Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre vom 11.10.2019 die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin Betreiberin der Golfanlage sei (und keine Zwischenvermietung vorliege). Die Vermietung der Sportanlage an den Verein sei eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Die Kl\u00e4gerin habe nicht passiv ein Grundst\u00fcck zur Verf\u00fcgung gestellt, sondern die Golfanlage an einen anderen Unternehmer (Verein) \u00fcberlassen. Der Verein sei nicht der Betreiber der Sportanlage. Daher seien s\u00e4mtliche Ausgangsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Einspruch blieb (nach einer Teilabhilfe aus anderen, hier nicht streitigen Gr\u00fcnden) insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12.03.2020).<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Es entschied, bei der \u00dcberlassung der Golfanlage an den Verein handele es sich um eine steuerpflichtige Leistung. Die Kl\u00e4gerin sei die Betreiberin der Golfanlage. Hierf\u00fcr spreche der Gesellschaftszweck der Kl\u00e4gerin. Es sollte nicht nur ein Grundst\u00fcck \u00fcberlassen werden, sondern ein &#8222;funktionsf\u00e4higer Golfplatz&#8220;. Die Kl\u00e4gerin sei auf der Homepage des Vereins als Betreiberin und auf der Preisliste als Betreibergesellschaft angegeben. F\u00fcr die Betreiberfunktion der Kl\u00e4gerin und gegen eine reine Vermietungsleistung spreche zudem der Nutzungsvertrag. Dem Verein werde die Golfanlage einschlie\u00dflich aller Geb\u00e4ude und Einrichtungen zur Nutzung \u00fcberlassen, die Golfanlage unterhalten, die Pflicht zur Verkehrssicherung sowie \u00f6ffentliche Lasten und Abgaben getragen. Dies werde auch tats\u00e4chlich so gelebt. Die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftige zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage t\u00e4tigen, f\u00fcr den Betrieb zust\u00e4ndigen Mitarbeiter (Greenkeeper, Mitarbeiter f\u00fcr Haustechnik, Reinigung und Buchhaltung). Der Verein habe nur drei Clubsekret\u00e4re und eine Aushilfe besch\u00e4ftigt, welche in erster Linie die Spielzeiten vermittelten und den Spielbetrieb organisierten. Der ehrenamtlich t\u00e4tige Platzwart des Vereins habe die den Platz betreffenden T\u00e4tigkeiten mit den Greenkeepern der Kl\u00e4gerin besprochen. Au\u00dferdem trete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, \u2026, im Gesch\u00e4ftsverkehr als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Clubmanager auf. Schlie\u00dflich spreche die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben in der Buchhaltung der Kl\u00e4gerin daf\u00fcr, dass sie die Betreiberin der Anlage gewesen sei. Gleiches gelte f\u00fcr die Entgeltvereinbarung (pauschal 95&nbsp;% der Mitgliedsbeitr\u00e4ge des Vereins). Komme die Betreiberfunktion der Kl\u00e4gerin zu, liege damit auch keine Zwischenvermietung vor. Die Verwaltung des Platzes durch den Verein habe sich in erster Linie darauf beschr\u00e4nkt, Spielzeiten zu vergeben und zu verwalten sowie Trainingsstunden et cetera zu organisieren und den Mitgliedern \u00fcber die Mitgliedschaft des Vereins im zust\u00e4ndigen Dachverband eine Spielberechtigung auf anderen Pl\u00e4tzen zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin, die der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, ein Rechtsanwalt, der f\u00fcr eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung gehandelt hat, am 05.10.2022 per Telefax eingelegt hat. Auf den telefonischen Hinweis der Senatsgesch\u00e4ftsstelle vom 18.10.2022, dass die Beschwerde elektronisch h\u00e4tte \u00fcbermittelt werden m\u00fcssen, hat er die Beschwerde am 25.10.2022 per beA \u00fcbermittelt und gleichzeitig Wiedereinsetzung beantragt. Er macht dazu geltend, die Partnerschaftsgesellschaft sei nicht nutzungspflichtig, die Rechtsbehelfsbelehrung des FG unzutreffend, weil sie eine Postanschrift, aber nicht das elektronische Gerichtspostfach des Bundesfinanzhofs (BFH) benenne, und die Kl\u00e4gerin sei nicht vom BFH auf die fehlende Form hingewiesen worden, obwohl die Beschwerdefrist erst am 12.10.2022 abgelaufen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Kl\u00e4gerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Beschwerdefrist zu gew\u00e4hren, da die Gesch\u00e4ftsstelle des Senats nach Eingang der Beschwerde die Kl\u00e4gerin nicht innerhalb des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgangs auf die fehlende elektronische \u00dcbermittlung hingewiesen hat. W\u00e4re die Nachricht durch den BFH innerhalb des gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgangs erfolgt (vgl. dazu Beschluss des Bundessozialgerichts vom 09.05.2018&nbsp;&#8211; B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;26\/18&nbsp;B, Neue Juristische Wochenschrift 2018, 2222, Rz&nbsp;10; BFH-Beschluss vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/17, BFHE 257, 523; Schumann, Deutsche Steuer-Zeitung 2023, 312, 316), h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin noch ausreichend Zeit zur Einhaltung der elektronischen Form zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/li><li>2. Auf die Frage, ob die Beschwerde h\u00e4tte elektronisch \u00fcbermittelt werden m\u00fcssen, weil der Prozessbevollm\u00e4chtigte als Rechtsanwalt aufgetreten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22, BFH\/NV 2022, 1057, Rz&nbsp;7 und 8; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10.05.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;214\/22, Die Steuerberatung 2022, 356, zu einer Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft in Gestalt einer steuerberatenden Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung, die durch einen Berufstr\u00e4ger handelt, der selbst kein Rechtsanwalt ist), kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des FG zutreffend war, kann folglich dahinstehen (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;41\/22, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 2023, 383).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten) liegt nicht vor.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten gegeben ist, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst. Von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden ist jedoch die W\u00fcrdigung des festgestellten Sachverhalts; wird diese angegriffen, so handelt es sich grunds\u00e4tzlich um die R\u00fcge eines materiell-rechtlichen Fehlers, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;71\/18, BFH\/NV 2019, 1329, Rz&nbsp;18; vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;25\/20, BFH\/NV 2021, 680, Rz&nbsp;17; s.a. BFH-Beschluss vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, BFH\/NV 2018, 953, Rz&nbsp;45).<\/li><li>b) Ausgehend davon greift die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin nicht durch. Die Kl\u00e4gerin macht dazu geltend, das FG habe den Sachverhalt im angefochtenen Urteil &#8222;aktenwidrig gew\u00fcrdigt&#8220;, weil es angenommen habe, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag um kein von vornherein langfristig abgeschlossenes Nutzungsverh\u00e4ltnis gehandelt habe. Damit greift die Kl\u00e4gerin die rechtliche W\u00fcrdigung des Vertrags durch das FG als &#8222;nicht langfristig&#8220; an. Dass das FG den Vertragsinhalt unzutreffend tats\u00e4chlich festgestellt h\u00e4tte, ergibt sich daraus nicht.<\/li><li>2. Die geltend gemachte Divergenz ist nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>a) Eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 738, Rz&nbsp;8; vom 14.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;105\/21, BFH\/NV 2023, 155, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Ausgehend davon f\u00fchrt die geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.<\/li><li>aa) Die Beschwerde macht geltend, das FG sei vom BFH-Urteil vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/17 (BFH\/NV 2019, 52) dadurch abgewichen, dass es gemeint habe, die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setze die Existenz eines langfristigen Vertrags mit mehrj\u00e4hriger Laufzeit ohne K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit voraus. Dies widerspreche dem BFH-Urteil vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/17 (BFH\/NV 2019, 52, Rz&nbsp;18&nbsp;f.), nach dem bei der \u00dcberlassung von Sportanlagen eine Steuerbefreiung nicht nur bei einem derart langfristigen Vertrag ohne K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit in Betracht komme.<\/li><li>bb) Nach der \u00fcbereinstimmenden Rechtsprechung beider Umsatzsteuersenate des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/08, BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208; vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2019, 52) ist die Vermietung von Sportanlagen nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei, wenn (abgesehen von der \u00dcberlassung der Sportanlage und von Betriebsvorrichtungen) keine weiteren Leistungen ausgef\u00fchrt werden; wenn hingegen die Leistung nicht nur die passive Zurverf\u00fcgungstellung der Sportanlage (und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen) umfasst, ist die entgeltliche \u00dcberlassung regelm\u00e4\u00dfig nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG steuerfrei. Auf die Frage, ob die \u00dcberlassung nur im Rahmen eines langfristigen (mehrj\u00e4hrigen) Vertrags ohne K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit pr\u00e4gend sein kann, kommt es nicht an, wenn die leistende Unternehmerin neben der reinen Nutzungs\u00fcberlassung weitere Leistungen erbracht und das FG dies dahingehend gew\u00fcrdigt hat, dass damit keine blo\u00df passive Zurverf\u00fcgungstellung des Grundst\u00fccks vorliegt (BFH-Urteil vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2019, 52, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Diese Auffassung teilt der erkennende Senat.<\/li><li>cc) Im Streitfall f\u00fchrt dies dazu, dass die vom FG tats\u00e4chlich festgestellten weiteren Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Steuerbefreiung sch\u00e4dlich sind. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin sind nach der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG in vollem Umfang steuerpflichtig, weil die Kl\u00e4gerin dem Verein nicht nur die Golfanlage einschlie\u00dflich aller Geb\u00e4ude und Einrichtungen zur Nutzung \u00fcberlassen, sondern die Golfanlage betrieben, sie unterhalten sowie die Pflicht zur Verkehrssicherung und die \u00f6ffentlichen Lasten und Abgaben getragen hat. Die Kl\u00e4gerin hat nach den Feststellungen des FG ferner zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtungen die Mehrzahl der auf der Golfanlage t\u00e4tigen, f\u00fcr den Betrieb zust\u00e4ndigen Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Diese W\u00fcrdigung ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weist weder Verst\u00f6\u00dfe gegen Denkgesetze auf noch vernachl\u00e4ssigt sie wesentliche Umst\u00e4nde (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 21.06.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFH\/NV 2019, 52, Rz&nbsp;17); sie w\u00fcrde daher den Senat in einem gedachten Revisionsverfahren binden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Wenn indes die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG unabh\u00e4ngig von der Beantwortung einer aufgeworfenen Rechtsfrage zu dem vom FG vertretenen Ergebnis f\u00fchren, ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/14, BFH\/NV 2014, 1780, Rz&nbsp;22; vom 29.08.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;57\/17, BFH\/NV 2018, 22, Rz&nbsp;12).<\/li><li>3. Die Rechtssache hat auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt; au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;39\/20, BFH\/NV 2021, 1209, Rz&nbsp;8; vom 28.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2022, 1200). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/17, BFH\/NV 2018, 739).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Rechtsfrage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob aus \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 und 2 UStG ein Aufteilungsgebot folgt, das dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung vorgeht, so dass bei einer entgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung einer Sportanlage an einen Sportverein eine Aufteilung zwischen steuerfreier Grundst\u00fccks\u00fcberlassung und steuerpflichtiger Vermietung von Betriebsvorrichtungen zu erfolgen hat.<\/li><li>Zu dieser Rechtsfrage liegt mittlerweile das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-516\/21 (EU:C:2023:372) vor, wonach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Geb\u00e4udes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.<\/li><li>bb) Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausginge, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage bis zum Ergehen der Nachfolgeentscheidung des BFH (Aktenzeichen V&nbsp;R&nbsp;7\/23 (V&nbsp;R&nbsp;22\/20)) weiter von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, ist diese Rechtsfrage angesichts der Ausf\u00fchrungen unter III.2.b&nbsp;nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>Auf die Frage, ob \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;12 Satz&nbsp;2 UStG ein Aufteilungsgebot enth\u00e4lt, kommt es f\u00fcr diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung nicht an.<\/li><li>4. Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;60\/20, BFH\/NV 2022, 827, Rz&nbsp;17; vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;72\/21, BFH\/NV 2022, 923, Rz&nbsp;10), kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gr\u00fcnden nicht in Frage.<\/li><li>5. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.310823.XIB89.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 4 Nr 12 S 1 Buchst a, UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. 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