{"id":76154,"date":"2023-10-01T10:59:03","date_gmt":"2023-10-01T08:59:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76154"},"modified":"2023-10-01T10:59:03","modified_gmt":"2023-10-01T08:59:03","slug":"steuern-auf-die-durch-erben-rueckwirkend-erklaerte-aufgabe-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-betriebes-sind-keine-nachlassverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-ii-r-3-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuern-auf-die-durch-erben-rueckwirkend-erklaerte-aufgabe-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-betriebes-sind-keine-nachlassverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-ii-r-3-21\/","title":{"rendered":"Steuern auf die durch Erben r\u00fcckwirkend erkl\u00e4rte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind keine Nachlassverbindlichkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100523.IIR3.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1, EStG \u00a7 14 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, EStG \u00a7 16 Abs 3b S 2, EStG \u00a7 36 Abs 1, ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 2, BGB \u00a7 1922 Abs 1, AO \u00a7 45 Abs 1, AO \u00a7 38<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 16. September 2020, Az: 4 K 2701\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer), welche aufgrund einer durch die Erben nach \u00a7 16 Abs. 3b Satz 2 und \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes r\u00fcckwirkend erkl\u00e4rten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, k\u00f6nnen nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in Abzug gebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 16.09.2020 &#8211; 4 K 2701\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die sechs Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Miterben zu gleichen Teilen nach dem am &#8230;2016 verstorbenen Erblasser (E). E war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen (LuF-)Betriebes. Die Erben erkl\u00e4rten nach dem Tod des E die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des E unter Inanspruchnahme der R\u00fcckwirkung von maximal drei Monaten nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) \u2011\u2011EStG\u2011\u2011. Hierdurch entstand ertragsteuerrechtlich ein Aufgabegewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;2 EStG. Das f\u00fcr die Festsetzung der Einkommensteuer des E zust\u00e4ndige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 30.08.2018 Einkommensteuer sowie Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2016 unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest.<\/li><li>Mit Erbschaftsteuerbescheiden vom 14.01.2019 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) jeweils Erbschaftsteuer gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern fest. Die auf den Aufgabegewinn im Veranlagungszeitraum 2016 entfallende Einkommensteuer, den darauf entfallenden anteiligen Solidarit\u00e4tszuschlag und die darauf anteilig entfallende Kirchensteuer lie\u00df er entgegen des Antrags der Kl\u00e4ger nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zum Abzug vom Erwerb der Erbschaft zu. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 18.10.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es erlie\u00df in Umsetzung eines ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids vom 12.02.2020 am 19.06.2020 ge\u00e4nderte Erbschaftsteuerbescheide. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) wegen der Nichtber\u00fccksichtigung der Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn als Nachlassverbindlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1737 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG und \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b EStG geltend. Die auf die Aufgabe des LuF-Betriebes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;2 EStG entfallenden Steuern (Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer) seien als Nachlassverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG zum Abzug zuzulassen. Sie w\u00fcrden vom Erblasser &#8222;herr\u00fchren&#8220;. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass eine Einkommensteuerschuld f\u00fcr das Todesjahr des Erblassers trotz des \u00dcbergangs auf den Erben eine vom Erblasser herr\u00fchrende Steuerschuld darstelle (BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790). Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass im Streitfall die Kl\u00e4ger das Wahlrecht der Betriebsaufgabe f\u00fcr E ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Nach dem Tod des E k\u00f6nnten nur die Erben dieses Wahlrecht aus\u00fcben. Sie seien damit den ihnen obliegenden Pflichten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis des E nachgekommen. Als Gesamtrechtsnachfolger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 der Abgabenordnung (AO) seien sie umfassend in die Position des E eingetreten. Das ausge\u00fcbte Wahlrecht habe f\u00fcr und gegen E gewirkt. Die auf der Betriebsaufgabe und dem daraus folgenden Aufgabegewinn beruhende Einkommensteuer sei gegen E festgesetzt worden und daher nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die \u00c4nderungsbescheide vom 19.06.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die auf die Aufgabe des LuF-Betriebes entfallenden Steuern (Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer) als weitere Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zugelassen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die auf die Aufgabe des LuF-Betriebes entfallenden Steuern (Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer) nicht als Nachlassverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG zum Abzug zuzulassen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb geh\u00f6renden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb oder Anteil an einem LuF-Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit ber\u00fccksichtigt worden sind. Der Abzug setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tod des Erblassers, also zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG), eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss (BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>2. Bei einem Erwerb von Todes wegen k\u00f6nnen sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers f\u00fcr das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend f\u00fcr den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbest\u00e4nde verwirklicht hat und deshalb &#8222;f\u00fcr den Erblasser&#8220; als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht. Das f\u00fcr das Erbschaftsteuerrecht ma\u00dfgebliche Stichtagsprinzip (\u00a7\u00a7&nbsp;9, 11 ErbStG) steht dem Abzug dieser Steuerverbindlichkeiten nicht entgegen. Bereits zum Zeitpunkt der Steuerentstehung, also beim Tod des Erblassers, steht fest, dass die Belastung kraft Gesetzes mit Ablauf des Todesjahres eintreten wird. Dabei ist grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls die Belastung durch Steuerverbindlichkeiten der H\u00f6he nach nicht genau feststeht, weil noch m\u00f6gliche Wahlrechte ausge\u00fcbt werden oder besondere steuerrelevante Ereignisse eintreten k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz&nbsp;15&nbsp;f.).<\/li><li>3. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Erben nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b Satz&nbsp;2 EStG einkommensteuerrechtlich r\u00fcckwirkend die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erkl\u00e4ren. In diesem Fall k\u00f6nnen sie die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern (Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer) nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG in Abzug bringen (gl.A. Konrad in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;136; a.A. Gottschalk in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;140a).<\/li><li>a) Zwar handelt es sich bei der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers f\u00fcr sein Todesjahr; allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG erst durch die Aufgabeerkl\u00e4rung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerkl\u00e4rung im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b Satz&nbsp;2 EStG abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben \u00fcberging. Folglich setzte erst die Aufgabeerkl\u00e4rung der Erben die entscheidende Ursache f\u00fcr die r\u00fcckwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuz\u00fcglich der Nebensteuern (Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer). Da die durch die Aufgabeerkl\u00e4rung der Erben begr\u00fcndeten Steuern nicht vom Erblasser herr\u00fchren, ist nicht entscheidungserheblich, dass zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vorlag.<\/li><li>b) Dem stehen die Ausf\u00fchrungen im BFH-Urteil vom 04.07.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/11 (BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz&nbsp;16) nicht entgegen. Danach ist es f\u00fcr den Abzug der Einkommensteuer f\u00fcr das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit unsch\u00e4dlich, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Belastung durch Steuerverbindlichkeiten der H\u00f6he nach nicht genau feststeht, weil noch m\u00f6gliche Wahlrechte ausge\u00fcbt werden. Damit sind jedoch nur die F\u00e4lle erfasst, in denen der Erblasser bereits den Tatbestand verwirklicht hat, an den die Vorschriften des Einkommensteuerrechts die Steuerpflicht kn\u00fcpfen. Die sp\u00e4tere Aus\u00fcbung eines Wahlrechts durch die Erben hat dann lediglich Auswirkungen auf die H\u00f6he der festzusetzenden Einkommensteuer f\u00fcr das Todesjahr. Anders ist es jedoch, wenn \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 die Erben selbst den steuerbegr\u00fcndenden Tatbestand durch die r\u00fcckwirkende Erkl\u00e4rung der Betriebsaufgabe nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b Satz&nbsp;2 EStG erf\u00fcllen und erst dadurch die ertragsteuerlichen Folgen in einem Zeitpunkt vor dem Todesfall eintreten. Die Besteuerung des hierdurch entstandenen Aufgabegewinns hat in diesem Fall ihre Ursache in der Aus\u00fcbung des Antragsrechts durch die Erben und nicht in einem Handeln des Erblassers.<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zutreffend entschieden, dass die auf den Betriebsaufgabegewinn entfallende Einkommensteuer zuz\u00fcglich des Solidarit\u00e4tszuschlags und der Kirchensteuer nicht als weitere Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG abzuziehen sind.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100523.IIR3.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1, EStG \u00a7 14 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, EStG \u00a7 16 Abs 3b S 2, EStG \u00a7 36 Abs 1, ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 2, BGB \u00a7 1922 Abs 1, AO &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuern-auf-die-durch-erben-rueckwirkend-erklaerte-aufgabe-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-betriebes-sind-keine-nachlassverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-10-mai-2023-ii-r-3-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuern auf die durch Erben r\u00fcckwirkend erkl\u00e4rte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind keine Nachlassverbindlichkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 10. Mai 2023, II R 3\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76154","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76154","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76154"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76154\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76154"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76154"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76154"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}