{"id":76156,"date":"2023-10-01T11:06:45","date_gmt":"2023-10-01T09:06:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76156"},"modified":"2023-10-01T11:06:45","modified_gmt":"2023-10-01T09:06:45","slug":"abrechnungsbescheid-aufrechnung-in-sogenannten-bautraeger-faellen-keine-pflicht-zur-verfahrensaussetzung-auswirkungen-einer-umsatzsteuerrechtlichen-organschaft-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-xi-r-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abrechnungsbescheid-aufrechnung-in-sogenannten-bautraeger-faellen-keine-pflicht-zur-verfahrensaussetzung-auswirkungen-einer-umsatzsteuerrechtlichen-organschaft-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-xi-r-4\/","title":{"rendered":"Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bautr\u00e4ger-F\u00e4llen; keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung; Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft &#8211; BFH-Urteil vom 24. Mai 2023, XI R 45\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.XIR45.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 74, UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, UStG \u00a7 27 Abs 19 S 1, AO \u00a7 218 Abs 2, AO \u00a7 226 Abs 1, AO \u00a7 226 Abs 3, BGB \u00a7 406, GVG \u00a7 17 Abs 2, UStG VZ 2015 , UStG VZ 2016 , UStG VZ 2017 , GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 17. Juni 2020, Az: 15 K 3839\/17 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt \u2011\u2011auch au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7 406 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs\u2011\u2011 mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht (FG) das Klageverfahren aussetzen m\u00fcsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des FG gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempf\u00e4nger im Sinne des \u00a7 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organtr\u00e4ger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 17.06.2020 &#8211; 15 K 3839\/17 AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Abrechnung dar\u00fcber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in zul\u00e4ssiger Weise mit (auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u2011UStG\u2011\u2011) abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen gegen Steuererstattungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) aufgerechnet hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist Bauunternehmerin und Bautr\u00e4gerin. In den Jahren 2006 und 2007 bestand zwischen der Kl\u00e4gerin als Organgesellschaft und Herrn&nbsp;U als Organtr\u00e4ger und seit 2008 zwischen der Kl\u00e4gerin als Organgesellschaft und der U&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (U KG) als Organtr\u00e4gerin eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bezog Eingangsleistungen, auf die die bauleistenden Unternehmer und die Kl\u00e4gerin (in \u00dcbereinstimmung mit der damaligen Verwaltungsauffassung) die Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG a.F.) anwendeten.<\/li><li>Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) beantragten U und die U&nbsp;KG jeweils am 02.05.2014 die Erstattung der von ihnen als Organtr\u00e4ger abgef\u00fchrten Umsatzsteuer. Dem Erstattungsantrag kam das FA vollumf\u00e4nglich nach.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.11.2016 teilte das FA der Kl\u00e4gerin mit, dass mehrere bauleistende Unternehmer ihre zivilrechtlichen Umsatzsteuer-Nachforderungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin an das FA abgetreten h\u00e4tten. Mit diesen Forderungen rechne das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen ein Guthaben der Kl\u00e4gerin wegen K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr das Jahr 2015 sowie wegen K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2016 auf. Der verbleibende Erstattungsbetrag werde \u00fcberwiesen.<\/li><li>In den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen, vom FA \u00fcbermittelten Akten befinden sich \u2011\u2011bezogen auf jede einzelne Forderung\u2011\u2011 Abtretungsvertr\u00e4ge, in denen der jeweilige Zedent der Forderung, das hei\u00dft der bauleistende Unternehmer hinsichtlich einer ihm im Hinblick auf \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG gegen die Kl\u00e4gerin zivilrechtlich zustehenden Forderung auf Nachzahlung der Umsatzsteuer, die vollst\u00e4ndige Abtretung der Forderung an das FA best\u00e4tigt und das FA die Abtretung annimmt. Die Abtretungsvertr\u00e4ge sind jeweils durch den Zedenten und in Vertretung f\u00fcr das FA durch den daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiter unter Angabe des Datums und des Ortes unterschrieben. Der zeitlich letzte Abtretungsvertrag wurde am 06.03.2015 unterzeichnet. Den Abtretungsvertr\u00e4gen sind berichtigte Rechnungen der bauleistenden Unternehmer an die Kl\u00e4gerin mit offenem Steuerausweis beigef\u00fcgt.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 beantragte die Kl\u00e4gerin den Erlass eines Abrechnungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 AO. Sie war der Auffassung, das FA sei nicht zur Aufrechnung berechtigt.<\/li><li>Mit Abrechnungsbescheid vom 14.02.2017 stellte das FA fest, dass sich das Erhebungskonto der Kl\u00e4gerin zum 30.09.2016 durch die Aufrechnungen ver\u00e4ndert habe. Der Anspruch auf Erstattung von K\u00f6rperschaftsteuer 2015 und Solidarit\u00e4tszuschlag zur K\u00f6rperschaftsteuer 2015 sei durch die Aufrechnungen mit den abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen der bauleistenden Unternehmer gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac erloschen. Der danach noch verbleibende Erstattungsanspruch wurde mit einer Forderung eines anderen Finanzamts wegen Lohnsteuer August 2016 aufgerechnet. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 16.11.2017).<\/li><li>Das FG wies die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin geltend machte, dass die Aufrechnung des FA unzul\u00e4ssig sei, weil keine Aufrechnungslage bestehe und den bauleistenden Unternehmern keine Umsatzsteuer-Nachforderungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin zust\u00fcnden, ab. Es nahm an, die vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen h\u00e4tten die im Bescheid genannten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wirksam zum Erl\u00f6schen gebracht. Das Verfahren sei weder auszusetzen noch sei dem FA eine Frist zu setzen, um die abgetretenen Gegenforderungen auf dem Zivilrechtsweg feststellen zu lassen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1288 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.<\/li><li>Sie macht geltend, die angeblichen zivilrechtlichen Anspr\u00fcche der bauleistenden Unternehmer wegen Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7&nbsp;313 BGB) best\u00fcnden nicht. Sie habe auf den Bestand der vertraglichen Regelungen vertraut. Au\u00dferdem habe nicht sie, die Kl\u00e4gerin, sondern h\u00e4tten die Organtr\u00e4ger den Antrag auf Erstattung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer gestellt. Weiter sei relevant, in welcher H\u00f6he das FA auf den Umsatzsteuererstattungsantrag der Organtr\u00e4ger gezahlt habe. Die angeblichen zivilrechtlichen Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin st\u00fcnden au\u00dferdem mit den Steuererstattungsanspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin nicht in Zusammenhang, was sch\u00e4dlich sei. Aus ihrer Sicht habe das FA wegen ihres Bestreitens der Gegenforderungen schon keine Aufrechnungsbefugnis (\u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;3 AO analog). Ferner habe das FA gegen das Verbot widerspr\u00fcchlichen Verhaltens (\u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;242 BGB) und das Gebot der &#8222;Antragskongruenz&#8220; versto\u00dfen. Die Aufrechnung versto\u00dfe \u00fcberdies gegen das R\u00fcckwirkungsverbot, da der Erstattungsantrag von den Organtr\u00e4gern vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG gestellt worden sei. Au\u00dferdem habe das FG keine Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Beurteilung der zivilrechtlichen Fragestellung des Bestehens des zivilrechtlichen Nachforderungsanspruchs und der damit zusammenh\u00e4ngenden Frage der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der korrigierten Rechnungen der bauleistenden Unternehmer, weshalb es das Verfahren h\u00e4tte aussetzen m\u00fcssen. Das Ermessen des FG sei insoweit auf null reduziert gewesen. Das FG h\u00e4tte das FA zur Kl\u00e4rung der zivilrechtlichen Vorfragen auf den Zivilrechtsweg verweisen m\u00fcssen und h\u00e4tte nicht selbst \u00fcber die zivilrechtlichen Vorfragen entscheiden d\u00fcrfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 14.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.11.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Anspr\u00fcche wegen K\u00f6rperschaftsteuer 2015 und Solidarit\u00e4tszuschlag zur K\u00f6rperschaftsteuer 2015 nicht durch Aufrechnung erloschen sind,<br \/>hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben, das Verfahren auszusetzen und dem FA eine Frist zu setzen, um die abgetretenen Gegenforderungen auf dem Zivilrechtsweg feststellen zu lassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Zust\u00e4ndigkeit des erkennenden Senats ergibt sich aus Teil&nbsp;A, XI.&nbsp;Senat, Nr.&nbsp;2 i.V.m. Teil&nbsp;A, Erg\u00e4nzende Regelungen, Nr.&nbsp;III.4. Buchst.&nbsp;b und Teil&nbsp;A, VII.&nbsp;Senat, Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;c i.V.m. Teil&nbsp;A, Erg\u00e4nzende Regelungen, Nr.&nbsp;IV.1. des Gesch\u00e4ftsverteilungsplans des BFH. Der Senat ist f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer der Kl\u00e4gerin, gegen die das FA mit zivilrechtlichen Anspr\u00fcchen aufgerechnet hat, zust\u00e4ndig.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnungen wirksam sind und das Verfahren nicht auszusetzen ist.<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass das FA zum Erlass eines Abrechnungsbescheids berechtigt und verpflichtet war.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ergeht unter anderem dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;37 AO) und ihr Erl\u00f6schen (\u00a7&nbsp;47 AO) durch Aufrechnung (\u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. BGB) streitig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz&nbsp;14; vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224, Rz&nbsp;22). Dies gilt auch in sogenannten Bautr\u00e4ger-F\u00e4llen (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen vor; denn es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die unstreitig bestehenden Erstattungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag 2015 durch Aufrechnung mit zivilrechtlichen Anspr\u00fcchen der bauleistenden Unternehmer gegen die Kl\u00e4gerin auf Nachzahlung von Umsatzsteuer, die diese an das FA abgetreten haben, erloschen sind. Eine Kl\u00e4rung der Wirksamkeit der Aufrechnung eines FA erfolgt im Festsetzungsverfahren nicht (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz&nbsp;26).<\/li><li>2. Die in ihrer Revisionsbegr\u00fcndungsschrift erhobene Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4gerin, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nicht nach \u00a7&nbsp;74 FGO ausgesetzt, obwohl eine Ermessensreduzierung auf null vorliege, greift nicht durch. Ist am Klageverfahren zwischen dem Zessionar (hier: das FA) und dem Anspruchsgegner (hier: die Kl\u00e4gerin) der Zedent (hier: die bauleistenden Unternehmer) nicht beteiligt, liegt keine Ermessensreduzierung auf null vor, da das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung dann von der Entscheidungsbefugnis der Finanzgerichtsbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) umfasst ist.<\/li><li>a) Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BFH ein Finanzgericht in bestimmten F\u00e4llen verpflichtet ist, ein bei ihm anh\u00e4ngiges Klageverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen (Ermessensreduzierung auf null). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Falle der Aufrechnung die Gegenforderung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist und vom Anspruchsgegner bestritten wird. In einem solchen Fall darf das Gericht \u00fcber das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung grunds\u00e4tzlich nicht entscheiden, sondern muss das Verfahren aussetzen, bis das zust\u00e4ndige Gericht \u00fcber den Bestand der zur Aufrechnung gestellten, vom Anspruchsgegner bestrittenen zivilrechtlichen Forderung entschieden hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.04.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;73\/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, unter II.1.; vom 01.12.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;245\/04, BFH\/NV 2005, 711; vom 19.02.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;253\/06, BFH\/NV 2007, 968; BFH-Urteil vom 31.05.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;56\/04, BFH\/NV 2005, 1759). Ein Versto\u00df hiergegen ist ein Verfahrensfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;73\/01, BFHE 198, 55, BStBl II 2002, 509, unter II.1. und II.2.).<\/li><li>b) Zu dieser Ermessensreduzierung auf null kommt es jedoch nicht ausnahmslos. Sie scheidet zum Beispiel in den F\u00e4llen aus, in denen ein Zessionar klagt und ihm gegen\u00fcber nach \u00a7&nbsp;406 BGB mit einer Forderung gegen den Zedenten aufgerechnet wird. Insoweit kommt es nicht zu der Rechtskraftwirkung nach \u00a7&nbsp;322 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung (ZPO) f\u00fcr den Zedenten, da sich die Rechtskraft eines Urteils nur auf die Beteiligten des Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger (\u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 FGO, \u00a7&nbsp;325 Abs.&nbsp;1 ZPO) erstreckt, nicht aber auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte wie im Falle der Abtretung der Zedent als Rechtsvorg\u00e4nger des an dem Prozess beteiligten Zessionars (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.08.1985&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;3\/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, unter I.3.d; vom 01.12.1992&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;229\/91, BFH\/NV 1994, 479, unter II. a.E.; vom 25.11.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;146\/97, BFHE 184, 242, BStBl II 1998, 200, unter 2.b; BFH-Urteile vom 23.02.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;52\/85, BFHE 152, 317, BStBl II 1988, 500, unter 4.; vom 01.08.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz&nbsp;15: Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;74). Ist danach am Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Zedent nicht beteiligt, liegt \u2011\u2011auch au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;406 BGB\u2011\u2011 mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null vor. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist in einem solchen Fall auch dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis der Finanzgerichtsbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 GVG umfasst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Das FG hat das ihm zustehende Ermessen, ob es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO aussetzt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672; BFH-Urteil in BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz&nbsp;19), in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausge\u00fcbt, dass es nicht aussetzt. Die umfangreich vorhandene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den zivilrechtlichen Fragen des Streitfalls und die bisher h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rte umsatzsteuerrechtliche Frage, welche Bedeutung eine Organschaft insoweit hat, sprechen f\u00fcr die vom FG pr\u00e4ferierte Entscheidung auf dem Finanzrechtsweg.<\/li><li>d) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes) wird durch die Entscheidung des FG \u00fcber die rechtswegfremden Vorfragen nicht verfassungswidrig eingeschr\u00e4nkt (vgl. allgemein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 14.02.2016&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3514\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht &#8211; Rechtsprechungs-Report \u2011\u2011NVwZ-RR\u2011\u2011 2016, 361, Rz&nbsp;7); denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG entscheidet das Gericht des zul\u00e4ssigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies bedeutet nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis, dass es auch rechtswegfremde, entscheidungserhebliche Vorfragen pr\u00fcft und \u00fcber sie entscheidet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.07.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1634\/04, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2010, 1482, Rz&nbsp;51). Das Bestehen der abgetretenen Gegenforderung und die zivilrechtlichen Einwendungen der Kl\u00e4gerin werden entweder \u2011\u2011wie im Streitfall wegen der Nichtaussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO\u2011\u2011 als Vorfragen in vollem Umfang von den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit oder \u2011\u2011im Falle der Aussetzung unter Verweis auf den Zivilrechtsweg (\u00a7&nbsp;74 FGO)\u2011\u2011 von den ordentlichen Gerichten gepr\u00fcft.<\/li><li>e) Tatsachen, die bei der Kl\u00e4gerin die Sorge begr\u00fcnden k\u00f6nnten, die zivilrechtlichen Vorfragen w\u00e4ren auf dem Finanzrechtsweg nicht in verfassungsrechtlich hinreichender Weise gepr\u00fcft worden, sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil zeigt sich im Streitfall unter anderem daran, dass umfangreiche Rechtsprechung des BGH zum Bestand und Inhalt der zivilrechtlichen Gegenforderung vorhanden ist, auf die das FG zur\u00fcckgegriffen hat und der es in vollem Umfang gefolgt ist.<\/li><li>3. Zutreffend hat das FG weiter angenommen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechnung nach \u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. BGB im Streitfall erf\u00fcllt sind.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO gelten f\u00fcr die Aufrechnung gegen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis sinngem\u00e4\u00df die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;387 BGB k\u00f6nnen Forderungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, gegeneinander aufgerechnet werden, sobald die eine Leistung gefordert und die andere Leistung bewirkt werden kann. Eine Aufrechnung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis setzt mithin voraus, dass im Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rung (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;29\/99, BFH\/NV 2000, 4, unter 1.a) eine Aufrechnungslage besteht, das hei\u00dft die Forderung des Aufrechnenden, mit der aufgerechnet werden soll (sogenannte Gegenforderung), entstanden und auch f\u00e4llig ist, und die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (sogenannte Hauptforderung), bereits entstanden und schon erf\u00fcllbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.01.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;91\/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, unter 1., m.w.N.). Die erfolgreiche Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen\u00fcbergetreten sind (\u00a7&nbsp;389 BGB). Dies gilt auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;47, \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>b) Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Aufrechnung im Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rung des FA am 08.11.2016 vorlagen.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4gerin stand gegen das FA zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Erstattungsanspruch aus K\u00f6rperschaftsteuer 2015 und Solidarit\u00e4tszuschlag zur K\u00f6rperschaftsteuer 2015 \u2011\u2011wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig\u2011\u2011 eine erf\u00fcllbare Hauptforderung zu.<\/li><li>bb) Wie das FG in seinem Urteil in EFG 2020, 1288, Rz&nbsp;33&nbsp;ff. entschieden hat, waren die Gegenforderungen, mit denen das FA aufgerechnet hat, entstanden. Die bauleistenden Unternehmer verf\u00fcgten jeweils \u00fcber einen gleichartigen Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Nachforderung von Umsatzsteuer aufgrund Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;313 BGB sowie aus erg\u00e4nzender Vertragsauslegung. Soweit ein Erstattungsantrag der U&nbsp;KG (und des U) vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG gestellt wurde, vermag dies nichts am Entstehen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Nachforderung der Umsatzsteuer zu \u00e4ndern. Der Entstehung der zivilrechtlichen Anspr\u00fcche auf Nachforderung der Umsatzsteuer kann nicht entgegengehalten werden, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Bauleistenden nicht h\u00e4tten ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen und d\u00fcrfen. Diese zivilrechtlichen Anspr\u00fcche sind im Verh\u00e4ltnis zwischen den Bauleistenden und der Kl\u00e4gerin entstanden, da zwischen ihnen der jeweilige Vertrag \u00fcber die Erbringung der Bauleistung abgeschlossen worden ist. Dass die Kl\u00e4gerin umsatzsteuerrechtlich als Organgesellschaft zum Unternehmen der Organtr\u00e4ger geh\u00f6rte und die Organtr\u00e4ger Erstattung beantragten, steht dem nicht entgegen. Eine Nettopreis-Abrede wurde nicht getroffen. Ob die Organtr\u00e4ger tats\u00e4chlich eine Erstattung erhalten h\u00e4tten, musste nach Auffassung des FG nicht gepr\u00fcft werden.<\/li><li>cc) Diese Beurteilung des FG ist frei von Rechtsfehlern und h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand.<\/li><li>(1) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH steht einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bautr\u00e4ger aufgrund erg\u00e4nzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien \u00fcbereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bautr\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b UStG ausgegangen sind, der Bautr\u00e4ger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgef\u00fchrt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bautr\u00e4gers f\u00fcr den Bauunternehmer die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG die Umsatzsteuer abf\u00fchren zu m\u00fcssen (vgl. BGH-Urteile vom 17.05.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;157\/17, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2018, 661; vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;6\/18, HFR 2019, 329; vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;7\/18, juris; vom 16.07.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;204\/18, HFR 2020, 958; vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;242\/20, HFR 2022, 93). Dem folgt der BFH auch in der rechtlichen Einordnung (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz&nbsp;23&nbsp;f., m.w.N.). Ausreichend f\u00fcr das Entstehen dieses Anspruchs ist, dass wegen eines Erstattungsverlangens des Bautr\u00e4gers f\u00fcr den Bauunternehmer die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG die Umsatzsteuer abf\u00fchren zu m\u00fcssen. Diese Gefahr besteht bereits dann, wenn eine Finanzbeh\u00f6rde (und sei es auch unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage) den Bauunternehmer auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG als Steuerschuldner in Anspruch nimmt, weil der Bautr\u00e4ger hinsichtlich der von ihm abgef\u00fchrten Umsatzsteuer einen Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. BGH-Urteil in HFR 2022, 93, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(2) Bezogen auf den Streitfall bestand diese Gefahr; denn beide Vertragsparteien haben nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG bei Vertragsschluss \u00fcbereinstimmend angenommen, dass Schuldner der Umsatzsteuer entsprechend der fr\u00fcheren Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung nicht die bauleistenden Unternehmer, sondern die jeweilige Leistungsempf\u00e4ngerin (das hei\u00dft die Kl\u00e4gerin oder \u2011\u2011bei Kenntnis der bauleistenden Unternehmer vom Vorliegen einer Organschaft\u2011\u2011 der jeweilige Organtr\u00e4ger) sei. Ihr \u00fcbereinstimmendes Verst\u00e4ndnis war damit, dass die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer von der Leistungsempf\u00e4ngerin (der Kl\u00e4gerin oder den Organtr\u00e4gern) getragen werden sollte. Der an die bauleistenden Unternehmer gezahlte Betrag sollte danach ein Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) sein und insgesamt der Bruttobetrag gezahlt werden (teilweise von der Kl\u00e4gerin an die bauleistenden Unternehmer und teilweise von den Organtr\u00e4gern an das FA sowie im Wege des Innenausgleichs von der Kl\u00e4gerin an die Organtr\u00e4ger). Mit dem Erstattungsantrag der Organtr\u00e4ger wurde jedoch klar, dass es dabei nicht bleiben sollte. F\u00fcr die bauleistenden Unternehmer wurde sp\u00e4testens aufgrund der Aufforderung des FA, ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin an das FA abzutreten, offenbar, dass f\u00fcr sie, die bauleistenden Unternehmer, die Gefahr besteht, dass das FA gegen sie nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG vorgehen werde.<\/li><li>(3) Dieser Beurteilung stehen \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 die bestehenden beiden Organschaften nicht entgegen (vgl. dazu auch Urteile des Oberlandesgerichts \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 Hamm vom 18.06.2020&nbsp;&#8211; 24&nbsp;U&nbsp;64\/19, NJW-RR 2020, 1146, Rz&nbsp;88&nbsp;ff.; OLG Stuttgart vom 03.03.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;U&nbsp;406\/19, Immobilien- und Baurecht \u2011\u2011IBR\u2011\u2011 2022, 58, Rz&nbsp;3, 42, 46 und 80; nachgehend dazu BGH-Beschluss vom 13.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;46\/20, juris).<\/li><li>(a) Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Kl\u00e4gerin auch als Organgesellschaft weiter selbst\u00e4ndig im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG war (vgl. BFH-Urteil vom 18.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;16\/18), Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2023, 638; BFH-Beschluss vom 26.01.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/22 (V&nbsp;R&nbsp;40\/19), BStBl II 2023, 530). Auch blieb die Kl\u00e4gerin, wie sie zu Recht geltend macht, zivilrechtlich selbst\u00e4ndig, so dass auch die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten des Organkreises keine Ver\u00e4nderung erfuhren (vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2011 \u2013 VII B 99\/11, BFH\/NV 2012, 805; BFH-Urteil vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/09, BFH\/NV 2012, 1493, Rz&nbsp;36; BGH-Urteil vom 29.01.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;91\/11, HFR 2013, 537, Rz&nbsp;12). Das FG hat deshalb zu Recht angenommen, dass sich der zivilrechtliche Nachzahlungsanspruch der bauleistenden Unternehmer trotz der Organschaft gegen die Kl\u00e4gerin richtet.<\/li><li>(b) Dies f\u00fchrt jedoch, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG vom Leistungsempf\u00e4nger gestellt worden w\u00e4re. Umsatzsteuerrechtlich werden jegliche Ausgangsums\u00e4tze (vgl. BFH-Urteile vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/15, BFHE 257, 160, BStBl II 2021, 782, Rz&nbsp;45; in DStR 2023, 638, Rz&nbsp;23) und Leistungsbez\u00fcge (vgl. BFH-Urteile vom 03.04.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434, unter II.1.; vom 10.11.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFH\/NV 2011, 839, Rz&nbsp;18; vom 29.01.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/12, BFHE 244, 131, Rz&nbsp;33) im Verh\u00e4ltnis zu Dritten dem Organtr\u00e4ger, der nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG unionsrechtskonform zum einzigen Steuerpflichtigen der Organschaft bestimmt ist (BFH-Urteil in DStR 2023, 638, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.), zugerechnet, so dass zum Beispiel auch ihm (und nicht der Organgesellschaft) ein gegebenenfalls bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Das bedeutet, dass umsatzsteuerrechtlich die Organtr\u00e4ger Leistungsempf\u00e4nger der Leistungen der Bauunternehmer waren und daher auch die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempf\u00e4nger im Sinne des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG den Erstattungsantrag gestellt haben, obwohl zivilrechtlich die Kl\u00e4gerin Vertragspartnerin (und damit zivilrechtliche Leistungsempf\u00e4ngerin und Zahlungsverpflichtete) war.<\/li><li>(c) Wegen dieser unterschiedlichen Sichtweisen des Zivilrechts und des Umsatzsteuerrechts kann es zwar sein, dass aufgrund des Erstattungsantrags der Organtr\u00e4ger ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren jeweiligen Organtr\u00e4gern erforderlich werden kann oder ein bereits erfolgter Ausgleich r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden muss. Dies hat jedoch, worauf das FG zu Recht hingewiesen hat, mit den Organtr\u00e4gern nach b\u00fcrgerlichem Recht entsprechend \u00a7&nbsp;426 BGB zu erfolgen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2013, 537, Rz&nbsp;10 und 15&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 20.02.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;129\/17, BFH\/NV 2018, 641, Rz&nbsp;28), wor\u00fcber vorliegend nicht zu befinden ist. Ob und wie der zivilrechtliche Innenausgleich im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorgenommen worden ist und ob er aufgrund der Erstattungsantr\u00e4ge gegebenenfalls r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden muss, bedarf deshalb keiner weiteren Aufkl\u00e4rung.<\/li><li>(d) Auf die Frage, welche Auswirkungen eine auf Seiten des bauleistenden Unternehmers bestehende Organschaft auf \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG hat (vgl. dazu Urteil des S\u00e4chsischen FG vom 03.02.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;763\/20, EFG 2021, 1235; Aktenzeichen des BFH: V&nbsp;R&nbsp;5\/21), kommt es hier nicht an.<\/li><li>(4) Ist danach f\u00fcr das Entstehen des zivilrechtlichen Anspruchs der bauleistenden Unternehmer gegen die Kl\u00e4gerin auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nur entscheidend, dass f\u00fcr die bauleistenden Unternehmer die Gefahr bestand, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG die Umsatzsteuer an das FA abf\u00fchren zu m\u00fcssen, kommt es entgegen der Auffassung der Revision f\u00fcr das Entstehen dieses zivilrechtlichen Anspruchs der bauleistenden Unternehmer nicht darauf an, in welcher H\u00f6he das FA Zahlungen an die Organtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin geleistet hat, zumal es an der Kl\u00e4gerin gewesen w\u00e4re, im Rahmen einer sekund\u00e4ren Darlegungslast detailliert vorzutragen, in welchen F\u00e4llen ein Erstattungsantrag ihrer Organtr\u00e4ger fehlt (vgl. Urteil des OLG Stuttgart in IBR 2022, 58, Rz&nbsp;3, 46, 57). Auch musste das FG nicht der Frage nachgehen, ob die Inanspruchnahme der Bauunternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG umsatzsteuerrechtlich zu Recht erfolgt. Unerheblich ist au\u00dferdem, ob als Anspruchsteller der bauleistende Unternehmer oder die Finanzverwaltung auftritt (BGH-Urteil in HFR 2020, 958, Rz&nbsp;19) und ob der bauleistende Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften gegebenenfalls nicht in voller H\u00f6he an den Fiskus wird abf\u00fchren m\u00fcssen (BGH-Urteil in HFR 2020, 958, Rz&nbsp;20). Es kommt \u00fcberdies \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht darauf an, dass die Organtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin nach Angaben der Kl\u00e4gerin bei R\u00fcckforderung der von ihnen zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer nicht wussten und auch nicht wissen mussten, dass dies zu einer Belastung der leistenden Unternehmer f\u00fchren w\u00fcrde, sondern davon ausgegangen sind, die Erstattung werde wegen der vertrauenssch\u00fctzenden Regelung des \u00a7&nbsp;176 Abs.&nbsp;2 AO keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung gegen die leistenden Unternehmer haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz&nbsp;57).<\/li><li>(5) Dass das BFH-Urteil in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 Auswirkungen auf bestehende Vertragsverh\u00e4ltnisse hat, indem es zu einem Nachzahlungsanspruch infolge erg\u00e4nzender Vertragsauslegung f\u00fchrt, verst\u00f6\u00dft nach \u00fcbereinstimmender Rechtsprechung des BGH und des BFH nicht gegen das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;16,&nbsp;24\/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz&nbsp;62; BGH-Urteile in HFR 2019, 329, Rz&nbsp;18; vom 10.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;7\/18, juris, Rz&nbsp;18; in HFR 2020, 958, Rz&nbsp;15). Die Revision zeigt keine Argumente auf, die Anlass dazu g\u00e4ben, von dieser Rechtsprechung abzur\u00fccken.<\/li><li>(6) Die Berufung der Kl\u00e4gerin auf Vertrauensschutz greift schon deshalb nicht durch, weil kein sch\u00fctzenswertes Vertrauen besteht. Es entsprach dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss, dass die Bautr\u00e4ger die (nicht als Vorsteuer abziehbare) Umsatzsteuer auf die von ihnen bezogenen Bauleistungen tragen (vgl. Urteil des OLG K\u00f6ln vom 30.03.2022&nbsp;&#8211; 16&nbsp;U&nbsp;113\/21, DStR 2022, 2333, Rz&nbsp;57). Bei Vertragsschluss bestand daher kein Vertrauen der Kl\u00e4gerin, dass sie die Leistungen ohne Belastung mit Umsatzsteuer werde beziehen k\u00f6nnen. Ein solches Vertrauen konnte sich auch nicht als Folge des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 bilden. Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, ist nach der Rechtsprechung des BFH das Interesse der Organtr\u00e4ger der Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4gerin an der Ausnutzung von steuerrechtlichen Zufallsgewinnen (&#8222;windfall profits&#8220;) unter Ber\u00fccksichtigung der Interessenlage aller Beteiligten nicht schutzw\u00fcrdig, weil die M\u00f6glichkeit zu einem umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezug systemwidrig ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz&nbsp;57; in BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz&nbsp;23; s.a. BFH-Beschluss vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/18, BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325, Rz&nbsp;60). Ziel des Regelungskonzepts des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG, den der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als verfassungsgem\u00e4\u00df ansieht, ist es, tats\u00e4chliche Zahlungsvorg\u00e4nge m\u00f6glichst durch Abtretung (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 Satz&nbsp;4 UStG) und Aufrechnung (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO, \u00a7&nbsp;389 BGB) zu ersetzen, um zu einem Nullsummenspiel f\u00fcr alle Beteiligten zu kommen (Kessens, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2019, 308, 315), damit die Umsatzsteuer dadurch letztlich dort ankommt, wo sie materiell-rechtlich auch hingeh\u00f6rt, n\u00e4mlich beim Fiskus (Meixner\/Schr\u00f6der, DStR 2022, 2235, 2236). Dass die abtretbaren Anspr\u00fcche als Folge des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 entstanden sind, entspricht der oben genannten Rechtsprechung des BGH. Die zutreffende Lastenverteilung innerhalb des Organkreises sichert der interne Gesamtschuldnerausgleich analog \u00a7&nbsp;426 BGB.<\/li><li>(7) Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde es f\u00fcr den Anspruch aus erg\u00e4nzender Vertragsauslegung auch nicht an einer formellen Voraussetzung fehlen, wenn keine Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt worden w\u00e4ren. Das Fehlen einer Rechnung mit offenem Steuerausweis w\u00fcrde die Entstehung des zivilrechtlichen Anspruchs der bauleistenden Unternehmer gegen die Kl\u00e4gerin auf Zahlung des Umsatzsteueranteils nicht hindern, sondern k\u00f6nnte nur dazu f\u00fchren, dass die Zahlung nur Zug um Zug gegen Vorlage der Rechnung verlangt werden kann (vgl. BGH-Urteil in HFR 2020, 958, Rz&nbsp;21). Im Streitfall liegen allerdings Rechnungen der bauleistenden Unternehmer mit offenem Steuerausweis vor, die sich bei den Akten befinden. Nach den Feststellungen des FG (in EFG 2020, 1288, Rz&nbsp;61) wurde bei keiner Rechnung auch nur ein Rechnungsmerkmal im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 UStG benannt, das den gesetzlichen Anforderungen nicht gen\u00fcgen soll. Gleiches gilt f\u00fcr das Vorbringen im Revisionsverfahren.<\/li><li>(8) Der Vortrag, dass nach der Rechtsprechung des BFH in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;19 UStG Fragen des Erhebungsverfahrens bereits im Festsetzungsverfahren gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz&nbsp;38), verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. F\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger gilt die Trennung von Festsetzungs- und Erhebungsverfahren unver\u00e4ndert fort, so dass es f\u00fcr das \u00c4nderungsbegehren des Leistungsempf\u00e4ngers auf eine f\u00fcr das FA bestehende Aufrechnungsm\u00f6glichkeit nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109, Rz&nbsp;20). Konnte das FA die niedrigere Festsetzung der Umsatzsteuer der Organtr\u00e4ger nicht mit dieser Begr\u00fcndung verweigern, kann nun auch die Kl\u00e4gerin der Aufrechnung des FA nicht entgegenhalten, dass das FA seine Aufrechnungsm\u00f6glichkeit (und damit den Bestand der abgetretenen Forderung) bereits im Festsetzungsverfahren der Organtr\u00e4ger h\u00e4tte pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/li><li>(9) Ebenfalls zutreffend hat das FG die Einrede, die Anspr\u00fcche seien verj\u00e4hrt, f\u00fcr nicht durchgreifend erachtet. Die zivilrechtliche Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr derartige Anspr\u00fcche war im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2019, 329, Rz&nbsp;29).<\/li><li>dd) Die erforderliche Gegenseitigkeit wurde im Streitfall, wie das FG (in EFG 2020, 1288, Rz 47&nbsp;ff.) zutreffend angenommen hat, dadurch hergestellt, dass die bauleistenden Unternehmer ihre Anspr\u00fcche an das FA abgetreten haben. Das Vorliegen einer Organschaft \u00e4ndert daran nichts (s. oben III.3.b&nbsp;cc&nbsp;(3)). Die abgetretenen Anspr\u00fcche waren abtretbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 60, BStBl II 2019, 354, Rz&nbsp;23 m.w.N.).<\/li><li>ee) Weiterhin war \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Revision\u2011\u2011 die Aufrechnungsbefugnis des FA nicht analog \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;3 AO eingeschr\u00e4nkt, weil diese Regelung ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr die Aufrechnung durch den Steuerpflichtigen gilt; die Finanzbeh\u00f6rde kann folglich auch mit bestrittenen Forderungen aufrechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 207, BStBl II 2018, 737, Rz&nbsp;18; Steinhauff in HHSp, \u00a7&nbsp;34 FGO Rz&nbsp;66; Rozek in HHSp, \u00a7&nbsp;226 AO Rz&nbsp;76, 140; Th\u00fcrmer in HHSp, \u00a7&nbsp;74 FGO Rz&nbsp;71; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;226 AO Rz&nbsp;39). F\u00fcr eine Analogie zu \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;3 AO fehlt es angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts an einer L\u00fccke und besteht angesichts der unter III.2. dargestellten Rechtsprechung zu \u00a7&nbsp;74 FGO kein Bed\u00fcrfnis.<\/li><li>ff) Es ist weder treuwidrig noch eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung, wenn sich das FA zur Vermeidung steuerrechtlicher Zufallsgewinne die Anspr\u00fcche der bauleistenden Unternehmer abtreten l\u00e4sst, um mit diesen Anspr\u00fcchen gegen den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aufzurechnen (vgl. BGH-Urteil in HFR 2022, 93, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.; zum Antrag des Erstattungsberechtigten vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Dass dies in Organschafts-Konstellationen dazu f\u00fchrt, dass anschlie\u00dfend gegebenenfalls ein interner Gesamtschuldnerausgleich unter den Mitgliedern des Organkreises (vgl. allgemein BGH-Urteil in HFR 2013, 537, Rz&nbsp;10 und 15&nbsp;ff.) erforderlich werden kann oder ein fr\u00fcherer Gesamtschuldnerausgleich r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden muss, um zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Organtr\u00e4gern (wieder) eine zutreffende interne Lastenverteilung herzustellen, macht das Verhalten des FA nicht treuwidrig. Eine Aufrechnung des FA mit den Erstattungsanspr\u00fcchen der Organtr\u00e4ger war mangels Gegenseitigkeit unm\u00f6glich, weil sich die abgetretenen Nachzahlungsanspr\u00fcche der bauleistenden Unternehmer gegen die Kl\u00e4gerin als zivilrechtliche Vertragspartnerin und nicht gegen die umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempf\u00e4nger richteten.<\/li><li>4. Soweit das FA im angefochtenen Abrechnungsbescheid die Aufrechnung des verbleibenden Guthabens mit Lohnsteuer f\u00fcr den Monat August 2016 f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig gehalten hat, sind Rechtsfehler weder von der Kl\u00e4gerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li><li>5. Falls der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin als Antrag zu verstehen sein sollte, das Revisionsverfahren XI&nbsp;R&nbsp;45\/20 auszusetzen, hat dieser Antrag aus den unter III.2. genannten Gr\u00fcnden keinen Erfolg.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>7. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.XIR45.20.0 BFH XI. 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