{"id":76159,"date":"2023-10-01T11:09:15","date_gmt":"2023-10-01T09:09:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76159"},"modified":"2023-10-01T11:09:15","modified_gmt":"2023-10-01T09:09:15","slug":"betriebsausgaben-abzugsverbot-fuer-gaestehaeuser-im-sinne-des-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-3-estg-ort-eines-betriebs-des-steuerpflichtigen-betriebsstaette-die-nicht-ueblicherweise-von-den-beherbergte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betriebsausgaben-abzugsverbot-fuer-gaestehaeuser-im-sinne-des-%c2%a7-4-abs-5-satz-1-nr-3-estg-ort-eines-betriebs-des-steuerpflichtigen-betriebsstaette-die-nicht-ueblicherweise-von-den-beherbergte\/","title":{"rendered":"Betriebsausgaben-Abzugsverbot f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen; Betriebsst\u00e4tte, die nicht \u00fcblicherweise von den beherbergten Personen aufgesucht wird &#8211; BFH-Urteil vom 24. Mai 2023, XI R 37\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.XIR37.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStR R 4.10 Abs 10 S 3, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , AO \u00a7 12<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 10. November 2020, Az: 8 K 8008\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das G\u00e4stehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des G\u00e4stehauses muss nicht \u00fcblicherweise von den beherbergten Gesch\u00e4ftsfreunden aufgesucht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.11.2020 &#8211; 8 K 8008\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2018 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bescheide wegen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2012 und 2013 vom 24.01.2018 sowie wegen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2014 vom 17.07.2019 werden dahin gehend ge\u00e4ndert, dass weitere Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026 \u20ac f\u00fcr 2012, von \u2026 \u20ac f\u00fcr 2013 und \u2026 \u20ac f\u00fcr 2014 sowie weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026 \u20ac f\u00fcr 2012, von \u2026 \u20ac f\u00fcr 2013 und von \u2026 \u20ac f\u00fcr 2014 ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der festzusetzenden K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge und Umsatzsteuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch dar\u00fcber, ob Aufwendungen f\u00fcr ein G\u00e4stehaus in X auf &#8230; (Inland) dem Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) beziehungsweise \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie dem Vorsteuerabzugsverbot des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG unterliegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;11 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;13&nbsp;ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er unterhielt in den Streitjahren (2012 bis 2014) \u00fcber \u2026&nbsp;Beratungsstellen im Sinne von \u00a7&nbsp;23 StBerG, deren Leiter als freie Mitarbeiter f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig sind. Die Beratungsstellenleiter sind keine Arbeitnehmer im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung und erzielen keine Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;19 EStG).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger mietete \u2011\u2011soweit hier noch von Interesse\u2011\u2011 zwei Ferienapartments in X an. S\u00e4mtliche Aufwendungen f\u00fcr die Apartments behandelte er als abziehbare Betriebsausgaben und zog die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Die Apartments \u00fcberlie\u00df der Kl\u00e4ger unentgeltlich an f\u00fcr ihn t\u00e4tige Beratungsstellenleiter jeweils f\u00fcr eine Woche.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte die K\u00f6rperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Umsatzsteuer zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) fest. Eine f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2013 durchgef\u00fchrte Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung kam zu der Feststellung, dass nach \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;1 EStG zu erfassende Zuwendungen vorl\u00e4gen. Der \u00c4nderungsbescheid erging am 20.02.2014, wurde am 31.03.2014 ge\u00e4ndert und ist bestandskr\u00e4ftig. Der Kl\u00e4ger meldete daraufhin f\u00fcr das Jahr 2014 eine entsprechende Pauschalsteuer an.<\/li><li>Nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre vertrat das FA in den \u00c4nderungsbescheiden \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer vom 24.01.2018 u.a. die Auffassung, dass die gesamten Aufwendungen f\u00fcr die Apartments nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG seien und die pauschale Steuer nach \u00a7&nbsp;37b EStG, die im Jahr 2014 erhoben wurde, nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Die auf die angemieteten Apartments entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge seien folglich auch nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche blieben insoweit erfolglos, wobei das FA das Abzugsverbot zus\u00e4tzlich auf \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG st\u00fctzte. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Klage.<\/li><li>Das FA erlie\u00df im Laufe des Klageverfahrens \u00c4nderungsbescheide wegen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2014.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 533 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es nahm an, die Aufwendungen f\u00fcr die Apartments in X seien nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben. Das Abzugsverbot ergebe sich zwar nicht aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, weil die \u00dcberlassung der Apartments nicht als Geschenk anzusehen sei. Das Abzugsverbot ergebe sich aber aus \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG. Bei den Apartments in X handele es sich um G\u00e4steh\u00e4user, die sich au\u00dferhalb des Ortes eines Betriebs des Kl\u00e4gers bef\u00e4nden. Der Kl\u00e4ger habe zwar zur \u00dcberzeugung des FG nachweisen k\u00f6nnen, dass er in X im gleichen Geb\u00e4udekomplex \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte \u2011\u2011in Gestalt eines eigenen Schulungsraums\u2011\u2011 verf\u00fcgt habe, w\u00e4hrend die Hauptberatungsstelle des Z keine Betriebsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers, sondern eine des Z sei. Von den R\u00e4umen der Beratungsstelle des Z sei der Schulungsraum aber ausgenommen. Jedoch m\u00fcsse \u2011\u2011entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung\u2011\u2011 die Betriebsst\u00e4tte auch \u00fcblicherweise von den beherbergten Gesch\u00e4ftsfreunden aufgesucht werden. Dies sei hier nicht der Fall. Im Ergebnis zutreffend sei daher auch die Pauschalsteuer nach \u00a7&nbsp;37b EStG im Jahr der Entstehung und aufwandswirksamen Verbuchung (2014) als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe anzusehen. Das FA habe au\u00dferdem zu Recht den Vorsteuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG versagt, da die Vorsteuer auf Aufwendungen entfallen sei, die unter ein Abzugsverbot fielen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich die Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Apartments in X. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG sei nicht anwendbar, weil der Kl\u00e4ger in X \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcge. Die Nutzer des Apartments m\u00fcssten nicht \u00fcblicherweise die Betriebsst\u00e4tte besuchen; diese zus\u00e4tzliche Anforderung aus R&nbsp;4.10 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) finde keine St\u00fctze im Gesetz. Im \u00dcbrigen werde eine vom Gesetzgeber missbilligte &#8222;unangemessene Repr\u00e4sentation&#8220; im Wesentlichen von der Ausstattung und nicht von der Lage bestimmt. Eine solche verhindere auch bei G\u00e4steh\u00e4usern am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, sodass f\u00fcr die vom FA vertretene teleologische Reduktion der R\u00fcckausnahme f\u00fcr nicht ausw\u00e4rtige G\u00e4steh\u00e4user in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG keine Notwendigkeit bestehe. Die Aufwendungen seien im Streitfall auch nicht durch \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen, da die Apartments nur Aufwendungen von circa&nbsp;850&nbsp;\u20ac monatlich verursacht h\u00e4tten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide wegen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2012 und 2013 vom 24.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2018 sowie wegen K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2014 vom 17.07.2019 dahin zu \u00e4ndern, dass weitere Betriebsausgaben in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012, von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014 sowie weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012, von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 und von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2014 ber\u00fccksichtigt werden sowie die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Aufwendungen f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen seien nur angemessen, wenn der Betrieb von den beherbergten Personen aufgesucht werde. Es sei nicht nur darauf abzustellen, ob sich das G\u00e4stehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinde oder nicht, sondern auch darauf, ob eine betriebliche Veranlassung bestehe, den Betrieb aufzusuchen. Das sei hier nicht der Fall.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der erkennende Senat ist gem\u00e4\u00df Teil&nbsp;A, Erg\u00e4nzende Regelungen, II.2.a&nbsp;bb und II.2.c&nbsp;aa des Gesch\u00e4ftsverteilungsplanes des Bundesfinanzhofs (BFH) f\u00fcr die Entscheidung des gesamten Streitfalls zust\u00e4ndig, weil \u00fcber die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein Abzugsverbot nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG eingreift, nur einheitlich entschieden werden kann sowie die K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag den h\u00f6chsten Streitwert haben. Gesonderte Einwendungen zur Umsatzsteuer oder gegen \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG erhebt die Revision nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user auf die Apartments in X angewandt. Entgegen der Auffassung des FG muss der Betrieb des Steuerpflichtigen nicht \u00fcblicherweise von den beherbergten Gesch\u00e4ftsfreunden aufgesucht werden.<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, wie sich auch aus dem Rubrum des Senats ergibt und der Senat in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit den Beteiligten er\u00f6rtert hat, nur die K\u00f6rperschaftsteuer, der Gewerbesteuermessbetrag und die Umsatzsteuer. Gewerbesteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag sind nicht Verfahrensgegenstand. Bez\u00fcglich der Gewerbesteuer ergibt sich dies bereits aus der Auslegung der Klage durch das FG. Nichts anderes gilt jedoch f\u00fcr den Solidarit\u00e4tszuschlag, sodass das Urteil des FG, w\u00fcrde es der Senat nicht ohnehin aufheben, zu berichtigen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 275, 309, BStBl II 2022, 774, Rz&nbsp;12&nbsp;f.).<\/li><li>2. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich bei einem K\u00f6rperschaftsteuersubjekt wie dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Sein Gewerbeertrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge. Nicht abziehbar sind nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG unter anderem Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf Aufwendungen, f\u00fcr die das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4, 7 EStG gilt, entfallen.<\/li><li>3. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das Abzugsverbot f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user eingreife, weil sich die Apartments in X au\u00dferhalb des Orts eines Betriebs des Kl\u00e4gers bef\u00e4nden. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (G\u00e4steh\u00e4user) und sich au\u00dferhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, den Gewinn nicht mindern. Entgegen der Auffassung des FG verlangt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG jedoch nicht, dass eine Stelle, eine Betriebsst\u00e4tte oder ein Betrieb des Steuerpflichtigen in der r\u00e4umlichen N\u00e4he der Einrichtung auch \u00fcblicherweise von den beherbergten Gesch\u00e4ftsfreunden aufgesucht werden muss.<\/li><li>b) Der erkennende Senat hat bei der Pr\u00fcfung des Merkmals, ob sich das G\u00e4stehaus &#8222;au\u00dferhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen&#8220; befindet, in seinem Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;49\/17 (BFH\/NV 2020, 497, Rz&nbsp;26) auf das Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte (\u00a7&nbsp;12 AO) abgestellt; da sich in jenem Streitfall am Ort des G\u00e4stehauses keine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 AO befand, entschied der Senat, dass sich das G\u00e4stehaus au\u00dferhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinde. \u00dcber die Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;12 AO hinausgehende Anforderungen sind an den Begriff des &#8222;Betriebs&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nicht zu stellen. Insbesondere muss die Betriebsst\u00e4tte nicht, wie die Finanzverwaltung in R&nbsp;4.10 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;3 EStR meint, \u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht werden.<\/li><li>aa) F\u00fcr diese Auslegung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist lediglich erforderlich, dass sich das G\u00e4stehaus au\u00dferhalb des Orts &#8222;eines Betriebs&#8220; des Steuerpflichtigen befindet. Der Wortlaut l\u00e4sst es zu, dass ein Unternehmen mehrere &#8222;Betriebe&#8220; haben kann, wenn der unbestimmte Artikel &#8222;eines&#8220; statt des bestimmten Artikels &#8222;des&#8220; verwendet wird. Der als R\u00fcckausnahme m\u00f6gliche Abzug der Betriebsausgaben kn\u00fcpft danach nur an die Existenz &#8222;eines&#8220; Betriebs an dem Ort an, an dem sich das G\u00e4stehaus befindet, und an keine weiteren Umst\u00e4nde (Maetz in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;2764; Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;1256; wohl auch Frotscher\/Watrin, in Frotscher\/Geurts, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;701, 703; a.A. Nacke in Littmann\/Bitz\/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, \u00a7\u00a7&nbsp;4, 5 Rz&nbsp;1704, wonach bei Unternehmen mit mehreren Betriebsst\u00e4tten allein die Betriebsst\u00e4tte ma\u00dfgeblich sei, an der sich die Gesch\u00e4ftsleitung befindet). Dass zus\u00e4tzlich &#8222;ein&#8220; Betrieb in der r\u00e4umlichen N\u00e4he der Einrichtung auch \u00fcblicherweise von den beherbergten Gesch\u00e4ftsfreunden aufgesucht werden m\u00fcsse, also eine &#8222;besondere Betriebsbezogenheit&#8220; vorliegen m\u00fcsse, l\u00e4sst sich dem Wortlaut nicht entnehmen (so aber wohl Brandis\/Heuermann\/Dr\u00fcen, \u00a7&nbsp;4 EStG Rz&nbsp;747).<\/li><li>bb) Die historische Auslegung st\u00fctzt diese Wortlautauslegung.<\/li><li>(1) Im Gesetzentwurf f\u00fcr das Jahressteuergesetz 1960 (BTDrucks 3\/1811, S.&nbsp;2) sollte zun\u00e4chst in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG vorgesehen werden, dass unter anderem Einrichtungen des Steuerpflichtigen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Personen dienen, die zu dem Steuerpflichtigen nicht in einem Dienstverh\u00e4ltnis stehen, &#8222;bei der Gewinnermittlung&#8220; ausscheiden. Der Gesetzentwurf hat dies allgemein mit der &#8222;Steuergerechtigkeit&#8220; begr\u00fcndet und die &#8222;Zur\u00fcckf\u00fchrung des Spesenunwesens in der Wirtschaft&#8220; angestrebt (BTDrucks 3\/1811, S.&nbsp;6 und 7). Die zunehmende Steigerung des Lebensstandards habe es mit sich gebracht, dass viele Unternehmer bei ihrer betrieblichen Repr\u00e4sentation einen hohen Aufwand trieben (Spesenunwesen). Im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens solle dieser Aufwand nicht l\u00e4nger \u00fcber den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgew\u00e4lzt werden (BTDrucks 3\/1811, S.&nbsp;8). Der Gesetzgeber wollte daher bestimmte Betriebsausgaben (unter anderem G\u00e4steh\u00e4user), die bereits ihrer Art nach als \u00fcberfl\u00fcssige und unangemessene Repr\u00e4sentation anzusehen seien, im Gesetz ausdr\u00fccklich benennen und ihren Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn verbieten (BTDrucks 3\/1811, S.&nbsp;8). Nur Steuerpflichtige, die den Betrieb des G\u00e4stehauses gewerblich aus\u00fcben und aus dieser T\u00e4tigkeit unmittelbare Eink\u00fcnfte erzielen (zum Beispiel P\u00e4chter eines G\u00e4stehauses), sollten durch die Neuregelung nicht ber\u00fchrt werden und auch weiterhin die M\u00f6glichkeit des Abzugs als Betriebsausgaben behalten.<\/li><li>(2) Allerdings ist dieses &#8222;strenge&#8220; Abzugsverbot so nicht Gesetz geworden. Der Finanzausschuss folgte zwar grunds\u00e4tzlich der Bundesregierung dahin, dass Ma\u00dfnahmen geboten erscheinen, die Ausw\u00fcchsen auf dem Gebiet des &#8222;Spesenmi\u00dfbrauchs&#8220; entgegenwirken (BTDrucks zu 3\/1941, S.&nbsp;2). Der Finanzausschuss schlug jedoch vor, das Abzugsverbot in einen gesonderten Absatz&nbsp;5 zu \u00fcbernehmen und unter anderem dahin gehend zu beschr\u00e4nken, dass die Beschr\u00e4nkung nur f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user gilt, die &#8222;sich au\u00dferhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden&#8220; (BTDrucks 3\/1941, S.&nbsp;3, rechte Spalte unter 2.). Er ging dabei davon aus, dass unter den Begriff &#8222;Betrieb&#8220; auch Zweigniederlassungen und Betriebsst\u00e4tten mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit fallen (BTDrucks zu 3\/1941, S.&nbsp;3). Eine Beschr\u00e4nkung auf den Ort der Gesch\u00e4ftsleitung scheidet als Versto\u00df gegen den gesetzgeberischen Willen schon deshalb aus. Aber auch eine Einschr\u00e4nkung dahin gehend, dass der Betrieb \u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht werden m\u00fcsse, findet sich dort nicht. Der Senat zieht daraus den Schluss, dass eine derartige weitere Einschr\u00e4nkung vom historischen Gesetzgeber nicht gewollt war. Daf\u00fcr spricht auch der Vorschlag einer klareren Abgrenzung der nichtabzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben (BTDrucks zu 3\/1941, S.&nbsp;2, zu Art.&nbsp;1 Ziffer&nbsp;2, 1.&nbsp;Absatz). Formulierungen, die die Verwaltung vielfach vor schwierige Auslegungsfragen stellen und zu unliebsamen Auseinandersetzungen mit den Steuerpflichtigen f\u00fchren w\u00fcrden, wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden (BTDrucks zu 3\/1941, S.&nbsp;2 unter d, zu den Grunds\u00e4tzen &#8222;der sparsamen Wirtschaftsf\u00fchrung&#8220;).<\/li><li>(3) Zu Recht weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der erneute Versuch, mit dem Entwurf f\u00fcr das Dritte Steuerreformgesetz (BTDrucks 7\/15470, S.&nbsp;22) Aufwendungen f\u00fcr Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, allgemein vom Betriebsausgabenabzug auszuschlie\u00dfen&nbsp;&nbsp;(BTDrucks 7\/1470, S.&nbsp;22), gescheitert ist. Der Gesetzgeber begr\u00fcndete den Versuch damit, dass die unterschiedliche Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user, die am Ort des Betriebs und au\u00dferhalb des Orts des Betriebs belegen sind, nicht gerechtfertigt erscheine (BTDrucks 7\/1470, S.&nbsp;249). Der Finanzausschuss war jedoch der Auffassung, dass der Wortlaut des geltenden Rechts wiederherzustellen sei (BTDrucks 7\/2180, S.&nbsp;17). Eine vom urspr\u00fcnglichen Gesetzgebungsverfahren abweichende Sicht ergibt sich daraus folglich nicht.<\/li><li>cc) Au\u00dferdem spricht die systematische Auslegung f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis. Der Betriebsausgabenabzug ist die Regel (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG), das Abzugsverbot f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG) die Ausnahme und die Belegenheit des G\u00e4stehauses am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen die R\u00fcckausnahme, die zum Regelfall zur\u00fcckf\u00fchrt. R\u00fcckausnahmen sind weit auszulegen.<\/li><li>(1) Es handelt sich bei \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.11.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259; vom 09.06.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;100\/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.4.). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Rahmen des objektiven Nettoprinzips Betriebsausgaben grunds\u00e4tzlich abziehbar sind und Ausnahmen hiervon \u2011\u2011auch bei privater Mitveranlassung\u2011\u2011 eines besonderen sachlichen Grundes bed\u00fcrfen (vgl. zu \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04.12.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;400\/98, 2&nbsp;BvR&nbsp;1735\/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, unter C.I.1.c&nbsp;aa und bb sowie C.II.1.; vom 06.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;13\/09, BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318, Rz&nbsp;36&nbsp;ff., 42&nbsp;ff.; s.a. BFH-Urteil vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 269, 525, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Der im Sinnzusammenhang des Gesetzes zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 EStG zwar auch zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/77, BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58). Ein gesetzgeberischer Wille dahin gehend, dass ein Betriebsausgabenabzug nur dann nicht zu versagen ist, wenn die Betriebsst\u00e4tte \u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht wird, ist jedoch nach den Ausf\u00fchrungen unter III.3.b&nbsp;bb nicht feststellbar.<\/li><li>dd) Die vom FG angenommene weitere Einschr\u00e4nkung, wonach die Betriebsst\u00e4tte &#8222;\u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht&#8220; werden m\u00fcsse, l\u00e4sst sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Norm (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 07.02.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27-29\/05, BFHE 216, 536, unter II.2.b&nbsp;bb; vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/13, BFHE 252, 39, BStBl II 2017, 222, Rz&nbsp;12) vereinbaren. Wenn zum Beispiel Erwerbsaufwendungen die Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7&nbsp;12 EStG ber\u00fchren, kann der Gesetzgeber zwar zur Klarstellung wie zur Vereinfachung einschr\u00e4nkende Regelungen treffen, durch die zugleich Ermittlungen im Privatbereich eingegrenzt werden (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27.07.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz&nbsp;78). Mit der vom FG angenommenen Einschr\u00e4nkung der Gegenausnahme w\u00fcrde jedoch das Gegenteil erreicht; denn ob der \u00dcbernachtungsgast den Betrieb besucht, l\u00e4sst sich objektiv nicht \u00fcberpr\u00fcfen. In diesem Zusammenhang vorgetragene Behauptungen des Gastes beziehungsweise des Steuerpflichtigen w\u00e4ren regelm\u00e4\u00dfig nicht verifizierbar. Eine Ankn\u00fcpfung an dessen Angaben w\u00fcrde die Rechtsanwendung nicht vereinfachen, sondern verkomplizieren. Hingegen kann f\u00fcr das Vorliegen einer Betriebsst\u00e4tte an objektive Erkenntnisse wie Anzeigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 AO, die Gewerbesteuerzerlegung und \u00c4hnliches angekn\u00fcpft werden (BFH-Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFH\/NV 2020, 497, Rz&nbsp;26). Eine (weitere) Vereinfachung als durch das Abstellen auf den Begriff der Betriebsst\u00e4tte w\u00e4re nur dadurch zu erreichen, dass der Gesetzgeber an den Ort des G\u00e4stehauses gar nicht mehr ankn\u00fcpft; dies hat er jedoch mehrfach abgelehnt (s. III.3.b.bb).<\/li><li>ee) Der Zweck des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG gebietet keine andere Auslegung (a.A. BeckOK EStG\/Meyer, 16.&nbsp;Ed. [01.07.2023], EStG \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;2742.6; Spilker in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;I&nbsp;19). Dies ergibt sich schon daraus, dass f\u00fcr den Fall, dass ein G\u00e4stehaus nicht unter das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG f\u00e4llt, nach der zutreffenden Auffassung der Finanzverwaltung (R&nbsp;4.10 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;12 Nr.&nbsp;2 EStR) die Betriebsausgaben f\u00fcr das G\u00e4stehaus nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG vom Abzug ausgeschlossen sein k\u00f6nnen (ebenso z.B. Schmidt\/Loschelder, EStG, 41.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;560; KKB\/Hallerbach, \u00a7&nbsp;4 EStG, 8.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;659). Es handelt sich dabei um eine Art Generalklausel f\u00fcr Aufwendungen bestimmter Art, die nach Auffassung der Allgemeinheit unangemessen erscheinen (vgl. BFH-Urteile vom 30.07.1980&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/77, BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58; vom 10.10.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz&nbsp;29; Spilker in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;4 Rz&nbsp;M&nbsp;10; s.a. BFH-Urteil vom 16.02.1990&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/86, BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575, unter II.1.b). Die &#8222;Steuergerechtigkeit&#8220; und die &#8222;Zur\u00fcckf\u00fchrung des Spesenunwesens in der Wirtschaft&#8220; lassen sich f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen \u00fcber \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erreichen, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen. Sollte der Gesetzgeber diese Vorschrift hierf\u00fcr nicht f\u00fcr ausreichend erachten, steht es ihm frei, erneut den Versuch zu unternehmen, den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr G\u00e4steh\u00e4user generell zu verbieten.<\/li><li>ff) Ein Abstellen auf eine (wie auch immer ermittelte) &#8222;objektive&#8220; \u00dcblichkeit des Besuchs eines Betriebs am Ort des G\u00e4stehauses h\u00e4tte im \u00dcbrigen, anders als das FG meint, der Klage ebenfalls zum Erfolg verholfen. Liegen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Schulungsr\u00e4ume des Steuerpflichtigen vor, werden diese \u00fcblicherweise von Gesch\u00e4ftsfreunden besucht, wenn an dem Ort, an dem sich der Schulungsraum befindet, keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, sondern nur Arbeitnehmer von Dritten besch\u00e4ftigt sind. Bei Arbeitnehmern des Dritten, die gegebenenfalls den Schulungsraum besuchen, d\u00fcrfte es sich \u00fcblicherweise um &#8222;Gesch\u00e4ftsfreunde&#8220; des Steuerpflichtigen handeln, wenn der Dritte ein Gesch\u00e4ftsfreund ist. Dass die Betriebsst\u00e4tte von den beherbergten G\u00e4sten besucht wird, verlangt selbst die Finanzverwaltung nicht.<\/li><li>c) Ausgehend davon ist die Vorentscheidung aufzuheben. Entgegen der Auffassung des FG befinden sich die Wohnungen in X nicht au\u00dferhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen. Das FG hat nach Sachverhaltsaufkl\u00e4rung angenommen, dass der Kl\u00e4ger zur \u00dcberzeugung des FG habe nachweisen k\u00f6nnen, dass er in X im gleichen Geb\u00e4udekomplex \u00fcber einen eigenen Schulungsraum als Betriebsst\u00e4tte verf\u00fcgt habe. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FA hat dagegen zwar im Revisionsverfahren eingewandt, der Schulungsraum sei jedenfalls in den Streitjahren noch keine Betriebst\u00e4tte des Kl\u00e4gers gewesen, aber die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht mit Gegenr\u00fcgen angegriffen. Die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat ebenfalls nichts ergeben, was die sich aus \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ergebende Bindung des Senats an die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG entfallen lassen k\u00f6nnte.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Da auch kein anderes Abzugsverbot eingreift, ist der Klage wie beantragt stattzugeben.<\/li><li>a) Der Betriebsausgabenabzug ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG und nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ausgeschlossen, weil das FG nach Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt war, dass keine Geschenke im Sinne der Vorschrift vorliegen.<\/li><li>b) Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG und dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat liegen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG im Streitfall nicht vor.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuern und Messbetr\u00e4ge auf das FA beruht auf \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>7. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig. Die Entscheidung nach \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geh\u00f6rt sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zust\u00e4ndig hierf\u00fcr ist das FG (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;42\/19), BFHE 272, 270, Rz&nbsp;39; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/21, BFHE 278, 193, Rz&nbsp;32).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.XIR37.20.0 BFH XI. Senat EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 3, EStG \u00a7 4 Abs 4, EStR R 4.10 Abs 10 S 3, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , AO \u00a7 12 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 10. 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