{"id":76167,"date":"2023-10-01T11:22:23","date_gmt":"2023-10-01T09:22:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76167"},"modified":"2023-10-01T11:22:23","modified_gmt":"2023-10-01T09:22:23","slug":"zuwendungsniessbrauch-an-minderjaehrige-kinder-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-8-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuwendungsniessbrauch-an-minderjaehrige-kinder-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-8-22\/","title":{"rendered":"Zuwendungsnie\u00dfbrauch an minderj\u00e4hrige Kinder &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 8\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR8.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, AO \u00a7 42 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6, BGB \u00a7 1030, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. M\u00e4rz 2022, Az: 16 K 4112\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die zeitlich befristete \u00dcbertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nie\u00dfbrauchsrechts ist nicht missbr\u00e4uchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.03.2022 &#8211; 16 K 4112\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nie\u00dfbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nie\u00dfbrauchs an einem vermieteten Grundst\u00fcck von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseink\u00fcnfte den Beigeladenen pers\u00f6nlich zuzurechnen sind.<\/li><li>Im Jahr 2015 erwarben die Eltern der Beigeladenen ein bebautes Gewerbegrundst\u00fcck zu h\u00e4lftigem Miteigentum. Das Grundst\u00fcck war zum Teil vermietet an die \u2026 GmbH (im Folgenden: GmbH), im \u00dcbrigen an einen weiteren Gewerbebetrieb. Alleingesellschafter und -gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war im Streitjahr 2016 der Vater der Beigeladenen und im Streitjahr 2017 deren Mutter.<\/li><li>Mit Vertrag vom 01.12.2015 vermieteten die Eltern das gesamte Grundst\u00fcck an die GmbH, die es zu 75&nbsp;% bis 80&nbsp;% weitervermietete an den dort ans\u00e4ssigen Gewerbebetrieb. Die mit der GmbH vereinbarte Miete betr\u00e4gt im Streitjahr 2016 (ohne Umsatzsteuer) 4.000&nbsp;\u20ac pro Monat und ab 2017&nbsp;&nbsp;4.200&nbsp;\u20ac pro Monat. Durch die Untervermietung erzielte die GmbH Einnahmen von 3.000&nbsp;\u20ac pro Monat. Die ordentliche K\u00fcndigung ist vertraglich bis zum 31.12.2023 ausgeschlossen. Dem Vermieter steht die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung bei erheblicher Vertragsverletzung der Mieterin zu, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als einer Monatsmiete.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 29.07.2016 r\u00e4umten die Eltern den Beigeladenen gemeinschaftlich f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2023 den unentgeltlichen Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck ein. Die Vermieterstellung sollte f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs auf den Nie\u00dfbraucher \u00fcbergehen und danach an den Eigent\u00fcmer zur\u00fcckfallen. Der Vater stimmte f\u00fcr die Mieterin den Vermieterwechseln zu. Der vom Amtsgericht bestellte Erg\u00e4nzungspfleger genehmigte am 18.10.2016 die von den Eltern f\u00fcr die Kinder im Vertrag vom 29.07.2016 abgegebenen Erkl\u00e4rungen. Daraufhin wurde der Nie\u00dfbrauch im Grundbuch eingetragen.<\/li><li>Die GmbH entrichtete die Miete f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 2016 nachtr\u00e4glich am 30.06.2016 und im \u00dcbrigen weitgehend monatlich, seit April 2017 per Dauerauftrag.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) rechnete die Vermietungseink\u00fcnfte nicht den Beigeladenen, sondern deren Eltern pers\u00f6nlich zu und lehnte deshalb die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ab (Ablehnungsbescheid vom 30.07.2019 und Einspruchsentscheidung vom 14.05.2020).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 1892) und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung unter anderem aus: Zwar sei der Nie\u00dfbrauch wirksam begr\u00fcndet worden, die Nie\u00dfbraucher h\u00e4tten aber keinerlei Raum f\u00fcr eine eigene Verwaltung des Objekts gehabt. Der von ihnen \u00fcbernommene Mietvertrag sei bis zum Ende des Nie\u00dfbrauchs unk\u00fcndbar gewesen. Die M\u00f6glichkeit der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung habe allenfalls theoretische Bedeutung. Den Kindern seien lediglich die zuk\u00fcnftigen Mieteinnahmen \u00fcbertragen worden. Au\u00dferdem liege ein Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (\u00a7&nbsp;42 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Zuwendungsnie\u00dfbrauch zwischen nahen Angeh\u00f6rigen nicht anzuerkennen, wenn er an einem Grundst\u00fcck begr\u00fcndet werde, welches der Zuwendende selbst ben\u00f6tige und welches er deshalb zur\u00fcckmieten m\u00fcsse (BFH-Urteil vom 18.10.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205). Etwas anderes ergebe sich im Streitfall nicht daraus, dass die Eltern das Grundst\u00fcck im Rechtssinne nicht f\u00fcr sich ben\u00f6tigten, sondern f\u00fcr eine GmbH, da sie die GmbH wirtschaftlich beherrschten. Dass die GmbH nicht als fremde Dritte angesehen werden k\u00f6nne, zeige sich auch darin, dass der Vater f\u00fcr die GmbH dem Vermieterwechsel &#8222;aufgrund der Personenidentit\u00e4t&#8220; zugestimmt habe.<\/li><li>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Sie r\u00fcgt die Verletzung von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Ablehnungsbescheid vom 30.07.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 14.05.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Jahr 2016 zeitanteilig in H\u00f6he von 9.695&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2017 in H\u00f6he von 48.740&nbsp;\u20ac einheitlich und gesondert festzustellen und den Beigeladenen jeweils zur H\u00e4lfte pers\u00f6nlich zuzurechnen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die streitigen Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung sind den Beigeladenen pers\u00f6nlich zuzurechnen und gesondert und einheitlich festzustellen. Es fehlen aber noch Feststellungen zur H\u00f6he der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte.<\/li><li>1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst; ihm m\u00fcssen die Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem \u00e4hnlichen Vertrag \u00fcber eine Nutzungs\u00fcberlassung \u2011\u2011rechtlich oder tats\u00e4chlich\u2011\u2011 zurechenbar sein (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;54\/00, BFH\/NV 2004, 1079 und vom 06.09.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/05, BFH\/NV 2007, 406, unter II.1.).<\/li><li>a) Der Nie\u00dfbraucher der Sache erzielt die Eink\u00fcnfte aus deren Vermietung, wenn er im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis selbst als Vermieter in Erscheinung tritt. Auch ein (befristetes) schuldrechtliches Nutzungsrecht kann zur Zurechnung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fchren (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;24\/11).<\/li><li>b) Bestellen Eltern ihren minderj\u00e4hrigen Kindern den Nie\u00dfbrauch an einem bebauten Grundst\u00fcck, k\u00f6nnen die Kinder nur dann Eink\u00fcnfte aus Vermietung im Sinne des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielen, wenn zu ihren Gunsten ein b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begr\u00fcndet worden ist (BFH-Urteil vom 13.05.1980&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;75\/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen haben die Beigeladenen den objektiven Tatbestand der Vermietung erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Nie\u00dfbrauch b\u00fcrgerlich-rechtlich wirksam begr\u00fcndet worden ist. Der Senat sieht insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>bb) Es bedarf im Streitfall auch keiner Entscheidung, ob die Beigeladenen kraft Gesetzes mit der Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs in die Vermieterstellung einger\u00fcckt sind (\u00a7\u00a7&nbsp;565, 566 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) oder ob daf\u00fcr die Zustimmung des Mieters erforderlich war. Jedenfalls hat die GmbH als Mieterin dem Wechsel des Vermieters wirksam zugestimmt. Auch dar\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit.<\/li><li>cc) Gegen die steuerliche Anerkennung des Mietvertrags bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs keine durchgreifenden Bedenken.<\/li><li>Ob zwischen den Eltern der Beigeladenen als Vermieter und der jeweils nur von einem Elternteil beherrschten GmbH \u00fcberhaupt ein pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis zu bejahen w\u00e4re, kann dahinstehen. Weder das FA noch das FG haben Anhaltspunkte daf\u00fcr festgestellt, dass der Vertrag seinem Inhalt nach einem Fremdvergleich nicht standh\u00e4lt. Auch die Durchf\u00fchrung des Vertrags begegnet bis zur Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs keinen Bedenken.<\/li><li>F\u00fcr die Zeit nach Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs und \u00dcbergang der Vermieterstellung auf die Beigeladenen gilt nichts anderes. Zun\u00e4chst besteht zwischen den Beigeladenen und der von einem Elternteil allein beherrschten GmbH vordergr\u00fcndig kein pers\u00f6nliches N\u00e4heverh\u00e4ltnis mehr. Die Nachzahlung der Miete f\u00fcr Januar bis Juni 2016 am 30.06.2016 in einem Betrag weicht zwar vom schriftlich Vereinbarten ab. Die Kl\u00e4gerin hat dagegen unwidersprochen vorgetragen, dies sei einvernehmlich geschehen. Das FG ist der Frage indes zu Recht nicht weiter nachgegangen, denn durchgreifende Bedenken gegen die Ernstlichkeit der Vereinbarung w\u00fcrden sich allein daraus nicht ergeben. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beigeladenen der GmbH etwas zuwenden wollten. Anders als das FA meint, besteht auch kein Erfahrungssatz, dass ein Mietvertrag bei Zahlungsr\u00fcckstand des Mieters stets sofort gek\u00fcndigt wird. Entsprechendes kann deshalb auch nicht als fremd\u00fcblich zugrunde gelegt werden. Wie die weitere (bekannte) Entwicklung zeigt, ist der Mietvertrag beiderseits vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Beigeladenen zivilrechtlich zwar seit dem 01.01.2016 Vermieter waren, die steuerliche Zurechnung aber nicht r\u00fcckwirkend begr\u00fcndet werden kann und deshalb erst mit der Genehmigung des Vertrags durch den Erg\u00e4nzungspfleger beginnt, so dass der Zahlungsr\u00fcckstand und die Nachzahlung steuerlich auch nicht in den Zeitraum fallen, in dem die Eink\u00fcnfte den Beigeladenen zuzurechnen sind.<\/li><li>2. Es liegt schlie\u00dflich auch kein Gestaltungsmissbrauch vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann durch den Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erf\u00fcllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO). Anderenfalls entsteht nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.<\/li><li>Ein Missbrauch liegt nach \u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse beachtlich sind (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>b) Bestellen Eltern (zivilrechtlich wirksam) ihrem (minderj\u00e4hrigen) Kind unentgeltlich einen zeitlich befristeten Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck, welches das Kind anschlie\u00dfend an die Eltern zur\u00fcckvermietet, stellt eine solche Gestaltung regelm\u00e4\u00dfig einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;42 AO dar (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/90, BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205). Die Unangemessenheit ergibt sich zwar nicht schon aus dem Motiv, Steuern sparen zu wollen. Wer aber ein Geb\u00e4ude f\u00fcr eigene Zwecke ben\u00f6tigt, bestellt nicht einem anderen ein unentgeltliches Nutzungsrecht daran, um es anschlie\u00dfend entgeltlich zur\u00fcck zu mieten. Im dort zugrunde liegenden Fall hatte der Vater das Alleineigentum an der als Familienwohnung und Praxis genutzten Immobilie zun\u00e4chst unentgeltlich auf seine Frau \u00fcbertragen. Beide Eltern r\u00e4umten in derselben Urkunde dem Sohn einen zeitlich befristeten Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck ein, und der Vater mietete das Haus von dem Sohn zur\u00fcck. Dadurch wollte er den Abzug der Praxismiete als Werbungskosten erreichen; au\u00dferdem sollte die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung entfallen.<\/li><li>c) Ein Gestaltungsmissbrauch liegt dagegen nicht vor, wenn das minderj\u00e4hrige Kind als Nie\u00dfbraucher die ihm zur Nutzung \u00fcberlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Dann sind die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kind zuzurechnen. Es handelt sich nicht um einen Fall des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten (Senatsurteil vom 25.04.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/92, BFH\/NV 1996, 122, unter 1.c, m.w.N.). Nach dieser Rechtsprechung ist die auch nur befristete \u00dcbertragung der Einkunftsquelle nicht missbr\u00e4uchlich, wenn sie beim \u00dcbertragenden nicht (zugleich) dazu dient, nicht abziehbare Unterhaltsleistungen in den Eink\u00fcnftebereich zu verlagern. Unsch\u00e4dlich ist, wenn die \u00dcbertragung zugleich der Erf\u00fcllung einer Unterhaltspflicht dient. Die Entscheidung der Eltern, ob sie ihren Kindern Barunterhalt leisten oder ihnen (vor\u00fcbergehend) eine Einkunftsquelle zuwenden, ist steuerlich grunds\u00e4tzlich zu beachten (zutreffend FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13.12.2016&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2951\/15, EFG 2017, 965). Gleiches gilt, wenn Eltern ihren Kindern einen Vorteil zuwenden wollen, ohne zum Unterhalt in Geld verpflichtet zu sein.<\/li><li>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen, an denen unter der Neufassung des \u00a7&nbsp;42 AO festzuhalten ist, liegt ein Gestaltungsmissbrauch nicht vor.<\/li><li>aa) Die Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs bewirkt im Streitfall lediglich eine \u00dcbertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseink\u00fcnfte werden nicht mehr vom Eigent\u00fcmer (den Eltern), sondern von den Nie\u00dfbrauchern, den Beigeladenen, erzielt. Ergibt sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil, so ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich &#8222;vorgesehen&#8220; (vgl. auch Senatsurteil vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 272, 328, BStBl II 2021, 743, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Ein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht nicht. Insbesondere werden nicht steuerlich unbeachtliche Unterhaltsaufwendungen in den Eink\u00fcnftebereich verlagert. Die GmbH konnte die Gesch\u00e4ftsraummiete auch vor Begr\u00fcndung des Nie\u00dfbrauchs als Betriebsausgabe abziehen. Durch die Zuwendung der Einkunftsquelle erw\u00e4chst den Eltern der Beigeladenen, von der Verlagerung der Eink\u00fcnfte abgesehen, gegen\u00fcber der Zuwendung von versteuertem Einkommen kein steuerlicher Vorteil.<\/li><li>bb) Vor diesem Hintergrund bedarf die vom FG aufgeworfene Frage keiner Vertiefung, ob die GmbH im Verh\u00e4ltnis zu den Beigeladenen oder den Eltern eine fremde Dritte war. Der Sachverhalt unterscheidet sich auch insoweit ma\u00dfgeblich von dem im BFH-Urteil vom 18.10.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/90 (BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205) zugrunde liegenden Sachverhalt, als die Beigeladenen keinen Mietvertrag abgeschlossen, sondern einen bestehenden Mietvertrag \u00fcbernommen und erf\u00fcllt haben. Soll die Einkunftsquelle Mietvertrag zugewendet werden, ist die Einr\u00e4umung eines zeitlich befristeten Nie\u00dfbrauchs der vom Gesetz vorgesehene Weg.<\/li><li>cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen, wie das FG meint, keine M\u00f6glichkeit hatten, das Grundst\u00fcck aktiv zu verwalten. Darauf kommt es nicht an. Es kann offenbleiben, ob die vom FG zitierte \u00e4ltere Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 11.03.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;119\/72, BFHE 118, 356, BStBl II 1976, 421) im Hinblick auf das Kriterium der &#8222;Verwaltung&#8220; des Grundst\u00fccks durch den Nie\u00dfbraucher mehr oder anderes zum Ausdruck bringen wollte, als dass der Nie\u00dfbraucher im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als Vermieter in Erscheinung treten muss. Wie die Kl\u00e4gerin zu Recht einwendet, kann sich die Verwaltungst\u00e4tigkeit nur in dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen entfalten. Dass die ordentliche K\u00fcndigung des Mietvertrags f\u00fcr die Laufzeit des Nie\u00dfbrauchs ausgeschlossen war, der Nie\u00dfbraucher also nicht aktiv eine anderweitige Vermietung ins Werk setzen konnte, spricht nicht gegen die steuerliche Anerkennung des Nie\u00dfbrauchs, sondern geh\u00f6rt zu den rechtlichen Gegebenheiten. Denn der Nie\u00dfbraucher tritt in das bestehende Mietverh\u00e4ltnis ein und ist daran gebunden. Mehr ist ihm nicht zugewandt worden.<\/li><li>3. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif. Obwohl die Klage dem Grunde nach begr\u00fcndet ist, kann der Senat die begehrte Verpflichtung des FA zum Erlass der Feststellungsbescheide nicht aussprechen. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG bisher keine Feststellungen zur H\u00f6he der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte getroffen. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR8.22.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, AO \u00a7 42 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6, BGB \u00a7 1030, EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 21. M\u00e4rz 2022, Az: 16 K 4112\/20 Leits\u00e4tze NV: Die zeitlich befristete &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zuwendungsniessbrauch-an-minderjaehrige-kinder-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-8-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zuwendungsnie\u00dfbrauch an minderj\u00e4hrige Kinder &#8211; BFH-Urteil vom 20. 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