{"id":76171,"date":"2023-10-01T11:26:30","date_gmt":"2023-10-01T09:26:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76171"},"modified":"2023-10-01T11:26:30","modified_gmt":"2023-10-01T09:26:30","slug":"teilwert-gemaess-%c2%a7-5a-abs-6-des-einkommensteuergesetzes-a-f-als-neue-bemessungsgrundlage-der-absetzung-fuer-abnutzung-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-23-iv-r-39-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilwert-gemaess-%c2%a7-5a-abs-6-des-einkommensteuergesetzes-a-f-als-neue-bemessungsgrundlage-der-absetzung-fuer-abnutzung-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-23-iv-r-39-16\/","title":{"rendered":"Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; BFH-Urteil vom 27. Juli 2023, IV R 15\/23 (IV R 39\/16)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5a Abs 6, EStG \u00a7 7 Abs 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 239 Abs 1, ZPO \u00a7 239 Abs 2, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 5, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 6, EStG \u00a7 52 Abs 10 S 4, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2, EStG VZ 2012 , AbzStEntModG Art 1 Nr 3, AbzStEntModG Art 1 Nr 21 Buchst a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 16. Juni 2016, Az: 6 K 235\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsverm\u00f6gensvergleich sind die Wirtschaftsg\u00fcter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts f\u00fcr die Zeit deren betriebsgew\u00f6hnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Best\u00e4tigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2018 &#8211; IV R 35\/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom 17.12.2020 &#8211; IV R 14\/20 (IV R 42\/16); so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 &#8211; 6 K 235\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die \u2026 GmbH &amp; Co. KG, ist eine Einschiffsgesellschaft. Sie wurde in 2017 aufgel\u00f6st. Zur Liquidatorin wurde die V-GmbH bestellt. Die Liquidatorin der Kl\u00e4gerin wurde ebenfalls aufgel\u00f6st; zu ihrer Liquidatorin wurde die N-GmbH bestellt. Noch im Jahr 2017 wurde die Liquidation der Kl\u00e4gerin beendet und die Kl\u00e4gerin am xx.xx.2017 im Handelsregister gel\u00f6scht. Im Jahr 2012 (Streitjahr) waren circa 400&nbsp;Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin war ausschlie\u00dflich der Betrieb des Containerfrachtschiffs MS &#8222;\u2026&#8220; (im Folgenden: Handelsschiff) im internationalen Verkehr. Das Handelsschiff wurde im M\u00e4rz 1998 von einer chinesischen Werft an eine Bestellergesellschaft abgeliefert und nach einem circa sechsw\u00f6chigen Betrieb von der Kl\u00e4gerin erworben. Die Anschaffungskosten der Kl\u00e4gerin betrugen \u2026&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin ermittelte ihren steuerlichen Gewinn in den Erhebungszeitr\u00e4umen 1998 und 1999 durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach den \u00a7\u00a7&nbsp;4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei schrieb sie das Handelsschiff ausgehend von einer elfj\u00e4hrigen Nutzungsdauer degressiv ab. Ab dem Wirtschaftsjahr 2000 optierte die Kl\u00e4gerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach \u00a7&nbsp;5a EStG. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG auf den 31.12.1999 einen Unterschiedsbetrag f\u00fcr das Handelsschiff in H\u00f6he von \u2026&nbsp;DM (\u2026&nbsp;\u20ac) fest.<\/li><li>Mit Beginn des Streitjahres wechselte die Kl\u00e4gerin von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach den \u00a7\u00a7&nbsp;4, 5 EStG zur\u00fcck und nahm in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2011 Teilwertzuschreibungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG hinsichtlich des Schiffs vor, durch welche die in dem betreffenden Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt wurden. Die H\u00f6he der Teilwertzuschreibung bestimmte sich dabei auf der Grundlage der mit dem FA getroffenen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung vom 04.04.2013 \u00fcber den Teilwert des Schiffs zum 31.12.2011, der mit x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac angesetzt wurde.<\/li><li>In der Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung f\u00fcr das Streitjahr vom 10.04.2014 erh\u00f6hte die Kl\u00e4gerin den handelsbilanziellen Gewinn unter anderem um die Betr\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags f\u00fcr das Handelsschiff wegen des R\u00fcckwechsels zur Gewinnermittlung nach \u00a7&nbsp;5 EStG (1\/5 per annum) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie um Betr\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung des Unterschiedsbetrags wegen Verk\u00e4ufen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und verminderte ihn um eine Abschreibung auf das Seeschiff wegen der Teilwertzuschreibung bei einer Restnutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren um x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac (=&nbsp;Teilwert x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;Schrottwert x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac&nbsp;= x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac&nbsp;x&nbsp;1\/5).<\/li><li>Mit Bescheid f\u00fcr 2012 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 07.08.2014 stellte das FA die laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin unter Au\u00dferachtlassung des in der Erkl\u00e4rung geltend gemachten Abschreibungsbetrags fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA an, dass durch die Teilwertaufstockung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG kein zus\u00e4tzliches Abschreibungsvolumen generiert werde. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014).<\/li><li>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage. W\u00e4hrend des Klageverfahrens wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 2012 mehrfach ge\u00e4ndert, erfuhr jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine \u00c4nderung. Im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom (zuletzt) 30.05.2016 wurden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgewiesen; er enthielt einen (laufenden) &#8222;Gewinn aus Gesamthandsbilanz&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und &#8222;Eink\u00fcnfte aus Erg\u00e4nzungsbilanzen&#8220; in H\u00f6he von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In dem \u00fcber den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2012 gef\u00fchrten Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg (Aktenzeichen&nbsp;6&nbsp;K&nbsp;78\/15) verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten im Er\u00f6rterungstermin am 03.05.2016 dar\u00fcber, dass die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer f\u00fcr das Handelsschiff 24&nbsp;Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des R\u00fcckwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu sch\u00e4tzen sei. Danach ergebe sich \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 f\u00fcr das Handelsschiff gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von xxx.xxx&nbsp;\u20ac. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA belaufe sich auf x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac (=&nbsp;Teilwert x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;Schrottwert x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac). Hieraus resultiere bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren der vorbezeichnete j\u00e4hrliche AfA-Betrag. Allerdings seien bei einer Aufstockung auf den Teilwert die Erg\u00e4nzungsbilanzen entsprechend zu korrigieren, um eine doppelte Abschreibung in der Gesamthandsbilanz und in den Erg\u00e4nzungsbilanzen zu vermeiden. Daher betrage das Ergebnis aus den Erg\u00e4nzungsbilanzen nicht wie festgestellt .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac, sondern \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Ferner verst\u00e4ndigten sich die Beteiligten in der das vorliegende Verfahren betreffenden m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG am 16.06.2016 dar\u00fcber, dass sich der Schrottwert f\u00fcr das Handelsschiff zum 31.12.2011 auf 270&nbsp;\u20ac je Tonne belaufe<em>.<\/em><\/li><li>Mit Beschluss vom 04.02.2016 hat das FG nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die im und nach dem Streitjahr ausgeschiedenen Gesellschafter notwendig beigeladen.<\/li><li>Die Klage, mit welcher die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte, die laufenden Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac um xxx.xxx&nbsp;\u20ac (AfA) auf .\/.&nbsp;xxx.xxx&nbsp;\u20ac herabzusetzen, war teilweise erfolgreich. Das FG \u00e4nderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 30.05.2016 dahin, &#8222;dass der Gewinn aus Gesamthandsbilanz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac um (\u2026)&nbsp;\u20ac niedriger auf .\/.&nbsp;(\u2026)&nbsp;\u20ac festgestellt wird und die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb auf (\u2026)&nbsp;\u20ac festgestellt werden&#8220;. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass die Bemessungsgrundlage der AfA f\u00fcr das Handelsschiff nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG zum 31.12.2011 anzusetzende Teilwert in H\u00f6he von x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac (\u2026), gek\u00fcrzt um den auf den 31.12.2011 ermittelten Schrottwert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (=&nbsp;270&nbsp;\u20ac je Tonne&nbsp;x \u2026&nbsp;Tonnen) sei. Hieraus resultiere bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren eine j\u00e4hrliche AfA in H\u00f6he von xxx.xxx&nbsp;\u20ac. Um diesen Betrag seien die laufenden Eink\u00fcnfte zu reduzieren. \u00dcber die Auswirkungen dieser Abschreibung auf die bisher in den Erg\u00e4nzungsbilanzen vorgenommenen Abschreibungen sei \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 nicht zu entscheiden, weil die Erg\u00e4nzungsbilanzeink\u00fcnfte mit der Klage nicht angegriffen worden seien.<\/li><li>Dagegen richtet sich die vom FA eingelegte Revision. Es r\u00fcgt eine Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren weder in der Sache ge\u00e4u\u00dfert noch Antr\u00e4ge gestellt.<\/li><li>Die nicht durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretene \u2011\u2011vom FG beigeladene\u2011\u2011 X-GmbH &amp; Co. KG (seit 2016: X-UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) &amp; Co. KG; nachfolgend X-KG) ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens handelsrechtlich durch Liquidation vollbeendet worden. Nach ihrem Handelsregisterauszug wurde die Beendigung der Liquidation der X-KG am xx.xx.2018 in das Handelsregister eingetragen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie noch \u00fcber Aktivverm\u00f6gen verf\u00fcgt, bestehen nicht.<\/li><li>Nachdem zwei Versuche des erkennenden Senats, den Rechtsstreit auf der Grundlage des im Parallelverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 ergangenen Urteils des Senats vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) au\u00dfergerichtlich beizulegen, fehlgeschlagen waren, wurden die prozessualen Rechtsnachfolger der X-KG \u2011\u2011die im Rubrum genannten Beigeladenen zu 14. bis 30.\u2011\u2011 ermittelt. Diese Personen sind vor der Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung durch ein Schreiben der Senatsvorsitzenden um Mitteilung gebeten worden, ob sie den Rechtsstreit innerhalb einer bestimmten Frist aufnehmen wollen. Zugleich wurden sie darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat die Nichtabgabe der Aufnahmeerkl\u00e4rung als fehlende Aufnahmebereitschaft werten und dann den Rechtsstreit durch Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung fortsetzen werde. Keiner der prozessualen Rechtsnachfolger hat innerhalb der gesetzten Frist die Aufnahme des Rechtsstreits erkl\u00e4rt.<\/li><li>Beim erkennenden Senat ist noch das den Gewerbesteuermessbescheid 2013 der Kl\u00e4gerin betreffende Revisionsverfahren anh\u00e4ngig. In diesem Verfahren hat die Kl\u00e4gerin die Revision eingelegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>I. Der erkennende Senat ist durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der X-KG nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Das Revisionsverfahren war zwar dadurch zun\u00e4chst kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011). Im Streitfall haben aber die vom erkennenden Senat ermittelten prozessualen Rechtsnachfolger der X-KG nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist erkl\u00e4rt, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen. Des besonderen Verfahrens nach \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen werden. Erscheinen \u2011\u2011so wie im Streitfall\u2011\u2011 die ordnungsgem\u00e4\u00df zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladenen Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so kann das Gericht \u2011\u2011wie geschehen\u2011\u2011 in der Sache entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz&nbsp;11).<\/li><li>II. Die Kl\u00e4gerin ist als Revisionsbeklagte weiterhin als Beteiligte des Revisionsverfahrens zu behandeln. Denn sie ist trotz ihrer durch Liquidation erfolgten zivilrechtlichen Vollbeendigung weiterhin beteiligtenf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft \u2011\u2011trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation\u2011\u2011 steuerrechtlich solange als existent anzusehen, wie noch Steueranspr\u00fcche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverh\u00e4ltnis zu den Finanzbeh\u00f6rden nicht endg\u00fcltig abgewickelt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 13.02.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/15, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Ein solches Steuerrechtsverh\u00e4ltnis der Personengesellschaft zu den Finanzbeh\u00f6rden besteht bei den sogenannten Betriebssteuern (zum Beispiel Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Danach bleibt eine Personengesellschaft, die w\u00e4hrend eines den Gewinnfeststellungsbescheid betreffenden Klage- oder Revisionsverfahrens zivilrechtlich vollbeendet wird, weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;57 Nr.&nbsp;1 FGO beteiligtenf\u00e4hig, solange noch Streit \u00fcber eine Betriebssteuer besteht; \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;239 ZPO greift nicht ein.<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Das Revisionsverfahren IV&nbsp;R&nbsp;15\/23 (IV&nbsp;R&nbsp;39\/16) betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Daneben f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aber noch das beim erkennenden Senat anh\u00e4ngige \u2011\u2011den Gewerbesteuermessbescheid 2013 betreffende\u2011\u2011 Revisionsverfahren. Somit ist die Kl\u00e4gerin auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren IV&nbsp;R&nbsp;15\/23 (IV&nbsp;R&nbsp;39\/16) weiterhin beteiligtenf\u00e4hig.<\/li><li>III. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Gegenstand des Verfahrens ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellte H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns und der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne (dazu 1.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG verfahrensfehlerhaft die H\u00f6he der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne als selbst\u00e4ndige Feststellung nicht gepr\u00fcft hat (dazu 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu 3.). Im \u00dcbrigen ist der erkennende Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht verpflichtet, sich eine \u00dcberzeugung hinsichtlich der Frage zu bilden, ob \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 \u2011\u2011AbzStEntModG\u2011\u2011 (BGBl I 2021, 1259), der die r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG anordnet, verfassungswidrig und das Verfahren gegebenenfalls nach \u00a7&nbsp;74 FGO i.V.m. Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen ist.<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellte H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns der Kl\u00e4gerin und die H\u00f6he der festgestellten Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbst\u00e4ndiger und damit auch selbst\u00e4ndig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenst\u00e4ndig in Bestandskraft erwachsen k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Solche selbst\u00e4ndigen Feststellungen sind zum Beispiel die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die H\u00f6he eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer Sonderverg\u00fctung (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Ebenso ist der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, eine gesondert festzustellende und selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Keine selbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlage sind hingegen die Betr\u00e4ge aus der Aufl\u00f6sung von Unterschiedsbetr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 bis 3 EStG (BFH-Urteil vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/18, BFHE 271, 154, Rz&nbsp;26). Diese Betr\u00e4ge sind \u2011\u2011betreffen sie Wirtschaftsg\u00fcter des Gesamthandsverm\u00f6gens\u2011\u2011 Teil des laufenden Gesamthandsgewinns (BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;28). Die gegebenenfalls r\u00fcckwirkend anzuwendenden Neuregelungen in \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG haben hierauf keinen Einfluss. Denn diese \u00c4nderungen regeln \u2011\u2011zum Teil abweichend von dem BFH-Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750)\u2011\u2011 die Frage, ob festgestellte Unterschiedsbetr\u00e4ge im Falle des Ausscheidens des Mitunternehmers oder der Reduzierung der mitunternehmerischen Beteiligung aufzul\u00f6sen sind. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass aufzul\u00f6sende Unterschiedsbetr\u00e4ge Teil des laufenden Gesamthandsgewinns sind.<\/li><li>b) Im Streitfall ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 auch die H\u00f6he der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens geworden.<\/li><li>aa) Aus der Zusammenschau des Klageschriftsatzes vom 06.11.2014<em>, <\/em>des vor dem FG streitgegenst\u00e4ndlich gewordenen Gewinnfeststellungsbescheids 2012 vom 30.05.2016 und des in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.06.2016 zuletzt gestellten Klageantrags ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls die H\u00f6he des laufenden Gesamthandsgewinns angegriffen und diesen damit zum Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens gemacht hat.<\/li><li>bb) Hierdurch sind zugleich die Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne Gegenstand des FG-Verfahrens geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Eink\u00fcnfte \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage im Sinne des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO sind. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin diese gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht mit ihrer Klage angegriffen haben sollte, steht das ihrer Pr\u00fcfung im Streitfall nicht entgegen. Denn eine nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage ist gleichwohl in die Pr\u00fcfung einzubeziehen, wenn die \u00c4nderung einer anderen \u2011\u2011ausdr\u00fccklich angefochtenen\u2011\u2011 Besteuerungsgrundlage zwangsl\u00e4ufig, im Sinne einer untrennbaren Verkn\u00fcpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;30).<\/li><li>So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Denn mit dem Ansatz des Teilwerts zum 31.12.2011 ist untrennbar die Aufl\u00f6sung der bis dahin gef\u00fchrten Erg\u00e4nzungsbilanzen verbunden. Der Ansatz des Teilwerts f\u00fchrt daher zwangsl\u00e4ufig dazu, dass im Gewinn der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr enthaltene Erg\u00e4nzungsbilanzverluste, die auf einer ratierlichen Aufl\u00f6sung der f\u00fcr das Handelsschiff bilanzierten Mehrwerte beruhen, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (dazu ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;31). Im \u00dcbrigen hat sich die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsl\u00e4ufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;29\/19, Rz&nbsp;42). Im Gegenteil ging sie davon aus, dass bei einer Zuschreibung auf den Teilwert die Erg\u00e4nzungsbilanzen zu korrigieren sind.<\/li><li>2. Das Urteil des FG ist aufzuheben.<\/li><li>Das FG hat zwar die in der Gesamthandsbilanz f\u00fcr das Handelsschiff nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG vorzunehmende AfA und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den laufenden Gesamthandsgewinn f\u00fcr das Streitjahr zutreffend ermittelt (dazu a). Es hat aber gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, weil es nicht dar\u00fcber entschieden hat, wie sich der Teilwertansatz als AfA-Bemessungsgrundlage auf die Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne auswirkt (dazu b).<\/li><li>a) Entgegen der vom FA im Revisionsverfahren urspr\u00fcnglich vertretenen Rechtsauffassung hat das FG die AfA f\u00fcr das Handelsschiff zutreffend ermittelt. Es hat zu Recht f\u00fcr das Handelsschiff als Bemessungsgrundlage den Teilwert (\u2026: x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich des Schrottwerts (x.xxx.xxx&nbsp;\u20ac) zugrunde gelegt und eine zehnj\u00e4hrige Nutzungsdauer ber\u00fccksichtigt. Hieraus ergibt sich eine j\u00e4hrliche AfA in H\u00f6he von xxx.xxx&nbsp;\u20ac.<\/li><li>aa) Der Entscheidung des Streitfalls ist weiterhin \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG in der vor \u00c4nderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften (WElektroMobF\u00f6rdG) vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) geltenden Fassung (EStG a.F.) zugrunde zu legen. Nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG sind zwar f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des abnutzbaren Anlageverm\u00f6gens den weiteren AfA unver\u00e4ndert die urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Diese Bestimmung ist aber nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG erst f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Danach bleibt im Streitfall \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. anwendbar.<\/li><li>bb) Der BFH hat bereits in dem Urteil vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) entschieden, dass beim R\u00fcckwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich das Handelsschiff nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen ist. Er hat diese Rechtsauffassung in dem BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16) best\u00e4tigt.<\/li><li>cc) Das FA hat die hiergegen zun\u00e4chst erhobenen Einw\u00e4nde in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 27.07.2023 nicht l\u00e4nger aufrechterhalten und sich der Rechtsansicht des erkennenden Senats angeschlossen (vgl. jetzt auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz&nbsp;32). Der erkennende Senat sieht daher an dieser Stelle von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, weil es das Klagebegehren, an welches es nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO gebunden ist, unterschritten hat. Denn es hat vers\u00e4umt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste, auch wenn sie eine selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung darstellen, als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Aufl\u00f6sung der in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr das Handelsschiff beruhen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 17.12.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/20 (IV&nbsp;R&nbsp;42\/16), Rz&nbsp;34).<\/li><li>Der Ansatz des Teilwerts des Handelsschiffs in der Gesamthandsbilanz ersetzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft. Damit entf\u00e4llt die Grundlage f\u00fcr die Bilanzierung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter in Erg\u00e4nzungsbilanzen, die auf das Handelsschiff entfallen. Diese Erg\u00e4nzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten (Schatten-)Bilanzierung aufzul\u00f6sen. Im Streitfall waren diese Erg\u00e4nzungsbilanzen in der letzten Schatten(Gesamthands-)bilanz auf den 31.12.2011 aufzul\u00f6sen. Die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur noch) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben k\u00f6nnen. Zur weiteren Begr\u00fcndung verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen in dem BFH-Urteil vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.).<\/li><li>In dem Unterschreiten des Klagebegehrens liegt ein Verfahrensfehler, den der BFH auch ohne ausdr\u00fcckliche R\u00fcge von Amts wegen zu beachten hat (BFH-Urteil vom 18.08.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/03, BFH\/NV 2006, 360, unter II.1.).<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Das FG hat \u2011\u2011aus seiner Sicht zu Recht\u2011\u2011 bisher keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen, welche im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste auf einer ratierlichen Aufl\u00f6sung (Abschreibung) der in den Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte f\u00fcr das Handelsschiff beruhen. Es hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Erg\u00e4nzungsbilanzen aufgef\u00fchrt sind (vgl. Anlagenband in der FG-Akte zum Aktenzeichen&nbsp;6&nbsp;K&nbsp;235\/14). In der blo\u00dfen Bezugnahme auf das kl\u00e4gerische Vorbringen liegt allerdings noch nicht die Feststellung, dass s\u00e4mtliche dort ausgewiesenen Erg\u00e4nzungsbilanzverluste dem Grunde und der H\u00f6he nach ausschlie\u00dflich auf der Abschreibung auf die Mehrwerte f\u00fcr das Handelsschiff in bis zum 31.12.2011 gebildeten (positiven) Erg\u00e4nzungsbilanzen beruhen.<\/li><li>Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen.<\/li><li>4. Der erkennende Senat ist in dem vorliegenden Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht verpflichtet, sich eine \u00dcberzeugung hinsichtlich der Frage zu bilden, ob \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG i.d.F. des AbzStEntModG, der die r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG anordnet, verfassungswidrig und das Verfahren gegebenenfalls nach \u00a7&nbsp;74 FGO i.V.m. Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG auszusetzen ist.<\/li><li>Denn auf die G\u00fcltigkeit eines Gesetzes kommt es bei der Entscheidung im Sinne des Art.&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 GG grunds\u00e4tzlich nur dann an, wenn sich unterschiedliche Entscheidungsformeln ergeben. Ma\u00dfgeblich ist, wie der Tenor der Entscheidung bei G\u00fcltigkeit der Norm und wie er bei deren Verfassungswidrigkeit zu fassen ist (Dederer in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;100 Rz&nbsp;159). H\u00e4tte das Gericht in beiden F\u00e4llen dieselbe Entscheidung zu f\u00e4llen, ist die Vorlage unzul\u00e4ssig (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 31.01.1978&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/77, BVerfGE 47, 146, unter B.IV.2.b&nbsp;cc [Rz&nbsp;51]).<\/li><li>Im Streitfall ist das FG-Urteil unabh\u00e4ngig von der Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der r\u00fcckwirkenden Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG i.d.F des AbzStEntModG aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Dies ergibt sich schon daraus, dass das FG noch tats\u00e4chliche Feststellungen hinsichtlich der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne (-verluste) zu treffen hat. Ebenso hat das FG bisher keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen, ob Gesellschafter der Kl\u00e4gerin vor dem oder im Streitjahr unentgeltlich ausgeschieden sind.<\/li><li>5. F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der BFH auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Die im Streitfall vom FG gegebenenfalls durchzuf\u00fchrende Reduzierung der Erg\u00e4nzungsbilanzverluste (was einer Erh\u00f6hung der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne entspricht) verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Verb\u00f6serungsverbot (z.B. BFH-Urteil vom 20.01.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;22\/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.5.).<\/li><li>b) Eine notwendige Beiladung nach \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO derjenigen Gesellschafter, deren Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne sich infolge des Ansatzes des Teilwerts des Handelsschiffs in der Gesamthandsbilanz zum 31.12.2011 und der damit verbundenen Aufl\u00f6sung der in Erg\u00e4nzungsbilanzen ausgewiesenen \u2011\u2011auf das Handelsschiff entfallenden\u2011\u2011 Mehr- oder Minderanschaffungskosten \u00e4ndern, ist nicht erforderlich.<\/li><li>Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO besteht gegen den selbst\u00e4ndig anfechtbaren Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn, der den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus Gr\u00fcnden streitig ist, die den Mitunternehmer betreffen (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;28). Im Streitfall ist der Grund f\u00fcr die \u00c4nderung der Erg\u00e4nzungsbilanzgewinne aber nicht der Sph\u00e4re des Mitunternehmers zuzuordnen. Nach dem Ansatz des Teilwerts spiegelt die Gesamthandsbilanz den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben k\u00f6nnen. Die \u00c4nderung des jeweiligen Erg\u00e4nzungsbilanzgewinns ist daher nur Folge eines Grundes, der den Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch die Gesamthand betrifft (Ansatz des Teilwerts in der Gesamthandsbilanz).<\/li><li>c) Sollten vor dem und im Streitjahr Gesellschafter unentgeltlich aus der Kl\u00e4gerin ausgeschieden sein, bleibt es der Kl\u00e4gerin unbenommen, vor dem FG im zweiten Rechtsgang eine weitere Reduzierung des laufenden Gesamthandsgewinns zu beantragen. Dieses Begehren kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn die in \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;4 EStG i.d.F. des AbzStEntModG angeordnete r\u00fcckwirkende Geltung des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG verfassungswidrig ist. Insoweit verweist der erkennende Senat auf den zu dieser Frage ergangenen Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;68\/21 (Aktenzeichen beim BVerfG: 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/23).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.23.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 5a Abs 6, EStG \u00a7 7 Abs 1, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, FGO \u00a7 155 S 1, ZPO \u00a7 239 Abs 1, ZPO \u00a7 239 Abs 2, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 5, EStG \u00a7 5a Abs 4 S 6, EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/teilwert-gemaess-%c2%a7-5a-abs-6-des-einkommensteuergesetzes-a-f-als-neue-bemessungsgrundlage-der-absetzung-fuer-abnutzung-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-15-23-iv-r-39-16\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Teilwert gem\u00e4\u00df \u00a7 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung f\u00fcr Abnutzung &#8211; BFH-Urteil vom 27. Juli 2023, IV R 15\/23 (IV R 39\/16)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76171","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76171","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76171"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76171\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76171"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76171"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76171"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}