{"id":76175,"date":"2023-10-01T11:29:37","date_gmt":"2023-10-01T09:29:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76175"},"modified":"2023-10-01T11:29:37","modified_gmt":"2023-10-01T09:29:37","slug":"rueckforderung-von-altersvorsorgezulage-vom-zulageempfaenger-nach-schaffung-des-%c2%a7-90-abs-3a-des-einkommensteuergesetzes-estg-bfh-urteil-vom-23-august-2023-x-r-9-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-von-altersvorsorgezulage-vom-zulageempfaenger-nach-schaffung-des-%c2%a7-90-abs-3a-des-einkommensteuergesetzes-estg-bfh-urteil-vom-23-august-2023-x-r-9-21\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempf\u00e4nger nach Schaffung des \u00a7 90 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 23. August 2023, X R 9\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR9.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 37 Abs 2, EStG \u00a7 90 Abs 3, EStG \u00a7 90 Abs 3a, EStG \u00a7 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. April 2021, Az: 15 K 15171\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch nach der Einf\u00fcgung des Abs. 3a in \u00a7 90 EStG ist weiterhin davon auszugehen, dass die Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen rechtsgrundlos geleistete Zulagebetr\u00e4ge nach Beendigung und Abwicklung des Altersvorsorgevertrags unmittelbar vom Zulageempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 EStG zur\u00fcckfordern kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.04.2021 &#8211; 15 K 15171\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) unterhielt bis zur Auszahlung einer Kleinbetragsrente am 01.03.2018 einen Altersvorsorgevertrag bei der AG (Anbieterin). Sie hatte bei Vertragsabschluss die Anbieterin bevollm\u00e4chtigt, einen Dauerzulageantrag zu stellen. Die Anbieterin stellte deshalb auch f\u00fcr die Streitjahre 2017 und 2018 einen Antrag auf Auszahlung der Altersvorsorgezulage. Dabei ging die Anbieterin mangels anderer Kenntnis wie in den Vorjahren davon aus, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen \u2011\u2011ZfA\u2011\u2011), zahlte die Altersvorsorgezulage f\u00fcr 2017 in H\u00f6he von 524&nbsp;\u20ac am 15.05.2018 und f\u00fcr 2018 in H\u00f6he von 242,16&nbsp;\u20ac am 15.05.2019 an die Anbieterin aus. Diese leitete die Betr\u00e4ge an die Kl\u00e4gerin weiter, da der Altersvorsorgevertrag zu diesen Zeitpunkten aufgrund der Auszahlung der Kleinbetragsrente nicht mehr bestand.<\/li><li>Die sp\u00e4tere \u00dcberpr\u00fcfung der ZfA nach \u00a7&nbsp;91 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergab, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren nicht zulageberechtigt gewesen ist. Deshalb forderte die ZfA die Zulagen in H\u00f6he von 766,16&nbsp;\u20ac von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Dabei berief sie sich auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2040 ver\u00f6ffentlichen Urteil davon aus, dass der ZfA ein Anspruch auf Erstattung der f\u00fcr die Streitjahre ausgezahlten Zulagen nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO zustehe, der nicht durch speziellere Regelungen ausgeschlossen sei. Auch der ab 2018 geltende \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG stehe der R\u00fcckforderung nicht entgegen, da er lediglich die dort genannten Sonderf\u00e4lle betreffe, zumal in allen von \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG erfassten F\u00e4llen ein Altersvorsorgevertrag beim Anbieter noch bestehe. Auch durch \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG solle die allgemeine Vorschrift des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO nicht verdr\u00e4ngt werden. Den Gesetzesmaterialien k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG eine abschlie\u00dfende und alle F\u00e4lle der R\u00fcckforderung umfassende Regelung treffen wolle.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Der Senat habe in seinem Urteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17 (BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668) ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO f\u00fcr eine R\u00fcckforderung von Altersvorsorgezulagen keine Anwendung finde, wenn eine abschlie\u00dfende Sonderregelung bestehe. Er habe dabei bewusst offengelassen, ob \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG seit 2018 eine solche Sonderregelung enthalte. Der Gesetzgeber habe diesen Abs.&nbsp;3a in \u00a7&nbsp;90 EStG eingef\u00fcgt, um eine abschlie\u00dfende Regelung zu schaffen. Damit k\u00f6nne \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO nicht mehr zur Anwendung kommen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2020 und den Bescheid vom 14.05.2020 aufzuheben.<\/li><li>Die ZfA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Aus dem klaren Wortlaut des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG und dem Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG ergebe sich, dass diese Norm nur spezielle R\u00fcckforderungsf\u00e4lle betreffe. Diese seien im Streitfall nicht gegeben. Eine dar\u00fcber hinauswirkende abschlie\u00dfende Regelung enthalte \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG nicht und schlie\u00dfe demzufolge auf \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO gest\u00fctzte R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Zulageberechtigten nicht aus. Vielmehr erg\u00e4nze \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG lediglich die Regelung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG. Dies unterstreiche der zweifache Verweis auf \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG und die Beibehaltung der Regelungsstruktur.<\/li><li>Ein bewusster Ausschluss der R\u00fcckforderung nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO lasse sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren herleiten. Vielmehr habe der Gesetzgeber in den in \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG geregelten Sonderf\u00e4llen (Versorgungsausgleich, Altersvorsorge-Eigenheimbetrag und Darlehenstilgung) entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ausnahmsweise trotz der fortbestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisse eine R\u00fcckforderung beim Zulageberechtigten erm\u00f6glichen wollen. Hintergrund sei die in solchen F\u00e4llen bestehende unzureichende Deckung der Altersvorsorgevertr\u00e4ge.<\/li><li>Einer weitergehenden Regelung f\u00fcr R\u00fcckforderungen bei bereits beendeten Altersvorsorgevertr\u00e4gen habe es im \u00dcbrigen nicht bedurft, da insoweit stets allein das Verh\u00e4ltnis der ZfA zum Zulageberechtigten betroffen gewesen sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die ZfA berechtigt war, von der Kl\u00e4gerin die f\u00fcr die Beitragsjahre 2017 und 2018 gew\u00e4hrten Zulagen entsprechend \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO (i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) zur\u00fcckzufordern. Dieser R\u00fcckforderungsanspruch ist nicht durch eine die Altersvorsorgezulage betreffende Sondervorschrift (\u00a7\u00a7&nbsp;93 bis 95 EStG) ausgeschlossen worden (unten a). Auch \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3, 3a EStG hindern die Anwendung des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO nicht (unten b). Folglich konnte die ZfA die streitigen Zulagen von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckfordern (unten c).<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind auf die Zulagen und die R\u00fcckzahlungsbetr\u00e4ge die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies betrifft, da die Abgabenordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen gilt, s\u00e4mtliche Vorschriften der Abgabenordnung, soweit keine Sonderregelungen vorgehen. Folglich ist im Fall der R\u00fcckforderung von Zulagen auch \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO anwendbar, soweit die \u00a7\u00a7&nbsp;93 bis 95 EStG keine spezielleren Regelungen enthalten (vgl. nur Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>Zu Recht geht das FG vorliegend davon aus, dass eine Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;93 bis 95 EStG nicht in Betracht kommt, da der Altersvorsorgevertrag im Wege einer Einmalzahlung an die Kl\u00e4gerin zur Abfindung einer Kleinbetragsrente nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG aufgel\u00f6st worden ist. Eine solche Einmalzahlung ist ausdr\u00fccklich nicht als sch\u00e4dliche Verwendung im Sinne der genannten Regelungen anzusehen.<\/li><li>b) Weder \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG (unten aa) noch die seit dem Kalenderjahr 2018 geltende Regelung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG (unten bb) greifen ein. Sie stellen auch keine abschlie\u00dfenden Sonderregelungen zur R\u00fcckforderung von zu Unrecht nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags gezahlten Zulagen dar.<\/li><li>aa) Zutreffend geht das FG davon aus, dass \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG im Streitfall schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Altersvorsorgevertrag zum Zeitpunkt der R\u00fcckforderung der an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre 2017 und 2018 gezahlten Zulagen beendet war. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG hat die ZfA f\u00fcr den Fall, dass sie bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres erkennt, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, die zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulage bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zur\u00fcckzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. Bei bestehendem Vertragsverh\u00e4ltnis hat der Anbieter gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG das Konto zu belasten. Voraussetzung f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG und damit f\u00fcr die R\u00fcckforderung \u00fcber den Anbieter ist ein bestehendes Vertragsverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Im Streitfall war der Altersvorsorgevertrag bereits am 01.03.2018 beendet worden. Eine Belastung des zuvor vom Anbieter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gef\u00fchrten Kontos gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG war nicht mehr m\u00f6glich. Somit scheidet eine Anwendung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG bereits aus diesem Grunde aus.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG stellt keine abschlie\u00dfende Sonderregelung f\u00fcr die R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen dar, die einen R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO ausschl\u00f6sse (weiterf\u00fchrend dazu vgl. Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Ebenfalls nicht erf\u00fcllt sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG. Auch \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG ist keine den \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO verdr\u00e4ngende Sonderregelung f\u00fcr zu Unrecht gezahlte Zulagen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG, der durch das Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung ab dem 01.01.2018 eingef\u00fcgt worden ist, regelt die R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen nach der Durchf\u00fchrung einer versorgungsrechtlichen Teilung des Altersvorsorgevertrags (Satz&nbsp;1), nach einer Inanspruchnahme eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags im Sinne des \u00a7&nbsp;92a Abs.&nbsp;1 EStG (Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;1) oder w\u00e4hrend einer Darlehenstilgung bei Altersvorsorgevertr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a des Altersvorsorgevertr\u00e4ge-Zertifizierungsgesetzes (Satz&nbsp;2 Alternative&nbsp;2). In allen drei F\u00e4llen setzt die ZfA den R\u00fcckforderungsbetrag nach Abs.&nbsp;3 unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgef\u00fchrter Betr\u00e4ge gegen\u00fcber dem Zulageberechtigten fest, soweit das Guthaben auf dem (Altersvorsorge-)Vertrag des Zulageberechtigten zur Zahlung des R\u00fcckforderungsbetrags nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 nicht ausreicht. Im Fall der durchgef\u00fchrten versorgungsrechtlichen Teilung des Altersvorsorgevertrags betrifft dies nur den Zulagebetrag als Teil des R\u00fcckforderungsbetrags, der in der Ehe- und Lebenspartnerschaftszeit ausgezahlt worden ist (Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2).<\/li><li>Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen aller drei Alternativen erkennbar nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG enth\u00e4lt ebenfalls keine abschlie\u00dfende Sonderregelung f\u00fcr die R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm und ihrer systematischen Stellung. Auch die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck der Norm sprechen gegen eine solche abschlie\u00dfende Regelungswirkung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG. Folglich bleibt der R\u00fcckforderungsanspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO in Bezug auf die f\u00fcr die Streitjahre 2017 und 2018 ausgezahlten Zulagen bestehen.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 und 2 EStG setzten ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein Vertrag des Zulageberechtigten im Zeitpunkt des R\u00fcckforderungsbegehrens noch besteht, dessen Guthaben aber in allen drei Alternativen &#8222;nicht ausreicht&#8220;, und sehen f\u00fcr diesen Fall vor, dass ein R\u00fcckforderungsbetrag unter Anrechnung bereits vom Anbieter einbehaltener und abgef\u00fchrter Betr\u00e4ge gegen\u00fcber dem Zulageberechtigten festgesetzt wird. Die R\u00fcckforderung im Falle eines nicht mehr bestehenden Altersvorsorgevertrags regelt \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG nicht.<\/li><li>(2) Systematisch kn\u00fcpft \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG an die Festsetzung eines R\u00fcckforderungsbetrags nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG an und unterscheidet sich von dieser Regelung, was sein Verh\u00e4ltnis zu \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO betrifft, nicht.<\/li><li>\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG enth\u00e4lt zudem keine ausdr\u00fcckliche Regelung f\u00fcr den Fall, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Anbieter und Anleger nicht mehr besteht. Aus Sicht des Senats ergibt sich aus dieser fehlenden Regelung in Abs.&nbsp;3a jedoch nicht, dass den Anbieter eine uneingeschr\u00e4nkte Verantwortlichkeit f\u00fcr die R\u00fcckforderung von Zulagen tr\u00e4fe und er deshalb vorbehaltlich einer den Zulageempf\u00e4nger treffenden Erstattungsregelung verpflichtet w\u00e4re, auf eigene Kosten den R\u00fcckforderungsbetrag bei der ZfA anzumelden und abzuf\u00fchren. Dies k\u00e4me einer generellen Haftung des Anbieters f\u00fcr die R\u00fcckforderungsbetr\u00e4ge gleich, die unbeachtet lie\u00dfe, dass der Anbieter lediglich als Gesamtschuldner neben dem Zulageberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 EStG haftet, und zwar nur f\u00fcr diejenigen Zulagen, die wegen einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt oder nicht zur\u00fcckgezahlt worden sind (Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;19).<\/li><li>Wie im Fall der R\u00fcckforderung nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG kann daher auch \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG nicht als abschlie\u00dfende Regelung verstanden werden. Vielmehr erg\u00e4nzt \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG durch seine Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG die F\u00e4lle der R\u00fcckforderungen bei bestehenden Altersvorsorgevertr\u00e4gen. Dies entspricht der bis zur Gesetzes\u00e4nderung geltenden und auf verschiedene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gest\u00fctzten Rechtspraxis der ZfA. Denn obwohl \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG f\u00fcr die nun in Abs.&nbsp;3a geregelten drei F\u00e4lle eine vollst\u00e4ndige Belastung des Zulageberechtigten mit den R\u00fcckforderungsbetr\u00e4gen mangels ausreichender Guthaben der Altersvorsorgevertr\u00e4ge nicht vorsah, forderte die ZfA die Zulage direkt vom Zulageberechtigten zur\u00fcck (vgl. BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz&nbsp;271 und Rz&nbsp;272 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 13.01.2014, BStBl I 2014, 97).<\/li><li>(3) Die Entstehungsgeschichte der Regelung best\u00e4tigt dies. Mit der Einf\u00fcgung des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG sollten diese bislang durch Verwaltungsvorschrift geregelten R\u00fcckforderungsf\u00e4lle ins Gesetz \u00fcbernommen werden, worauf auch im Rahmen der Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich hingewiesen wurde (BTDrucks 18\/11286, 66). Dass der Gesetzgeber damit eine abschlie\u00dfende und den allgemeinen R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO ausschlie\u00dfende Regelung h\u00e4tte treffen wollen, l\u00e4sst sich der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht entnehmen.<\/li><li>(4) Ein solches Auslegungsergebnis widerspr\u00e4che zudem nicht nur dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG, sondern auch der im Zulageverfahren zwingenden Notwendigkeit, eine umfassende R\u00fcckforderung von zu Unrecht gezahlten Zulagen zu verankern.<\/li><li>(a) Das R\u00fcckforderungserfordernis von zu Unrecht gezahlten Zulagen ist im dreistufigen Ablauf des Zulageverfahrens angelegt. Im weitestgehend automatisierten Zulageverfahren ermittelt die ZfA auf der ersten Stufe aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr \u00fcbermittelten Daten ohne Pr\u00fcfung von deren Richtigkeit, ob und in welcher H\u00f6he ein Zulageanspruch besteht (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Die ZfA veranlasst bei Bestehen eines solchen Anspruchs die Auszahlung an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten. Dabei steht die Mitteilung des Ermittlungsergebnisses (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG) an den Anbieter kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (seit 2005: \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung). Erst auf der zweiten Stufe sieht \u00a7&nbsp;91 EStG ausdr\u00fccklich ein Verfahren der &#8222;\u00dcberpr\u00fcfung der Zulage&#8220; vor. Das Ergebnis dieses Datenabgleichs kann eine R\u00fcckforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter ebenfalls durch Datensatz zur Folge haben (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 EStG). Auf der dritten Stufe hat der Zulageberechtigte dann die M\u00f6glichkeit, durch besonderen Antrag eine f\u00f6rmliche Festsetzung der Zulage zu erreichen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;4 EStG).<\/li><li>(b) Diese Regelungen zeigen auf, dass die Vorl\u00e4ufigkeit der Ermittlung der Zulage auf der ersten Stufe und die sp\u00e4tere \u00dcberpr\u00fcfung mittels des in \u00a7&nbsp;91 EStG vorgesehenen Datenabgleichs im Gesetz angelegt ist. Zulagen k\u00f6nnen im Einzelfall zu Unrecht ausgezahlt werden und sind deshalb sp\u00e4ter zur\u00fcckzufordern. Soweit die R\u00fcckforderung bei bestehenden Altersvorsorgevertr\u00e4gen durch Belastung des Kontos des Zulageberechtigten m\u00f6glich ist, sieht \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG dies als einfache und schnelle Abwicklungsmethode vor. Reicht das Guthaben trotz (noch) bestehenden Vertrags jedoch nicht aus, ist der Restbetrag nicht vom Anbieter, sondern vom Zulageberechtigten zur\u00fcckzufordern. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3a EStG genannten besonderen F\u00e4lle, bei denen sowohl das Konto belastet wie auch vom Zulageberechtigten der Restbetrag gefordert werden kann. Daneben sind noch weitere M\u00f6glichkeiten denkbar, bei denen die vorl\u00e4ufig gezahlten und letztlich zu Unrecht geleisteten Zulagen zur\u00fcckzufordern sind. Es ist schon deshalb notwendig, diese Zulagen nach Vertragsende vom Zulageberechtigten zur\u00fcckfordern zu k\u00f6nnen.<\/li><li>(c) Diese M\u00f6glichkeit der R\u00fcckforderung schafft \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, indem er ausdr\u00fccklich die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung auf die Zulagen und die R\u00fcckzahlungsbetr\u00e4ge f\u00fcr entsprechend anwendbar erkl\u00e4rt. Folglich muss, soweit nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes geregelt worden ist, auch der allgemeine R\u00fcckforderungsanspruch nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO zum Tragen kommen. Ein ausdr\u00fccklicher Ausschluss dieser Vorschrift, wie in \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr den Fall des \u00a7&nbsp;163 AO geregelt, fehlt und ist auch im Wege einer (restriktiven) Auslegung der \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;3, Abs.&nbsp;3a EStG nicht herleitbar.<\/li><li>d) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO sind hinsichtlich der R\u00fcckforderung der Zulagen f\u00fcr die Streitjahre 2017 und 2018 erf\u00fcllt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung unter anderem eine Steuerverg\u00fctung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden das Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Leistungsempf\u00e4nger im Sinne des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO ist dabei derjenige, demgegen\u00fcber die ZfA als Finanzbeh\u00f6rde eine abgabenrechtliche Verpflichtung erf\u00fcllen will&nbsp;&#8211; also die Kl\u00e4gerin, obwohl die Zulagen an die Anbieterin \u00fcberwiesen worden sind. Denn die Anbieterin ist lediglich eine Dritte und die Zahlung an sie erfolgte in Erf\u00fcllung der vermeintlichen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Aus diesem Grunde leitete die Anbieterin die Zahlungen nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags auch an die Kl\u00e4gerin weiter. Die Kl\u00e4gerin hat die Zulagen f\u00fcr beide Streitjahre ohne rechtlichen Grund erhalten, da sie in diesen Jahren nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und auch \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 aus keinem anderen Grunde (mittelbar) zulageberechtigt war.<\/li><li>e) Unerheblich ist, ob ein schuldhaftes Verhalten der Kl\u00e4gerin oder der Anbieterin vorliegt, da \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO ein Verschulden nicht voraussetzt (weiterf\u00fchrend insoweit auch Senatsurteil vom 09.07.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 421, BStBl II 2019, 668, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>2. Der Senat entscheidet im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.230823.XR9.21.0 BFH X. Senat AO \u00a7 37 Abs 2, EStG \u00a7 90 Abs 3, EStG \u00a7 90 Abs 3a, EStG \u00a7 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. April 2021, Az: 15 K 15171\/20 Leits\u00e4tze Auch nach der Einf\u00fcgung des Abs. 3a in \u00a7 90 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckforderung-von-altersvorsorgezulage-vom-zulageempfaenger-nach-schaffung-des-%c2%a7-90-abs-3a-des-einkommensteuergesetzes-estg-bfh-urteil-vom-23-august-2023-x-r-9-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckforderung von Altersvorsorgezulage vom Zulageempf\u00e4nger nach Schaffung des \u00a7 90 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 23. 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