{"id":76192,"date":"2023-10-07T17:40:55","date_gmt":"2023-10-07T15:40:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76192"},"modified":"2023-10-07T17:40:55","modified_gmt":"2023-10-07T15:40:55","slug":"abzug-von-aufwendungen-einer-ruhestandsbeamtin-im-rahmen-ihrer-ehrenamtlichen-gewerkschaftstaetigkeit-als-werbungskosten-bfh-urteil-vom-28-juni-2023-vi-r-17-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abzug-von-aufwendungen-einer-ruhestandsbeamtin-im-rahmen-ihrer-ehrenamtlichen-gewerkschaftstaetigkeit-als-werbungskosten-bfh-urteil-vom-28-juni-2023-vi-r-17-21\/","title":{"rendered":"Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftst\u00e4tigkeit als Werbungskosten &#8211; BFH-Urteil vom 28. Juni 2023, VI R 17\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.280623.VIR17.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 19 Abs 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 03. August 2021, Az: 12 K 12186\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftst\u00e4tigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbez\u00fcgen zu ber\u00fccksichtigen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1980 &#8211; VI R 193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.08.2021 &#8211; 12 K 12186\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbez\u00fcge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich f\u00fcr die Gewerkschaft \u2026 (Gewerkschaft X) im Deutschen Gewerkschaftsbund t\u00e4tig und hierf\u00fcr von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich t\u00e4tig.<\/li><li>Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2016) machte sie Aufwendungen f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbez\u00fcgen geltend.<\/li><li>Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nicht.<\/li><li>Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 03.08.2021&nbsp;&#8211; 12&nbsp;K&nbsp;12186\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbez\u00fcgen zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Sie liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht (z.B. Senatsurteile vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz&nbsp;9 und vom 14.01.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 272, 42, BStBl II 2021, 453, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.).<\/li><li>a) Dabei ist die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass leistet oder ob es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung im Sinne von \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG handelt, anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie mit ihr in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ma\u00dfgebend daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl\u00f6senden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses ma\u00dfgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re (z.B. Senatsurteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>b) Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die H\u00f6he des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang (Senatsurteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz&nbsp;9). Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es f\u00fcr den Begriff der Werbungskosten \u00fcberdies nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu f\u00f6rdern, der Wirklichkeit entsprechen, das hei\u00dft geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Die Rechtsprechung hat daher die Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4ngig gemacht, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten \u00fcblich, notwendig oder zweckm\u00e4\u00dfig waren. Vielmehr hat der Steuerpflichtige einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen t\u00e4tigt (so bereits Senatsurteil vom 28.11.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, m.w.N.).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist auch der Abzug von Werbungskosten bei den Versorgungsbez\u00fcgen zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;78\/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448, unter II.1. sowie Senatsurteile vom 24.03.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/10, Rz&nbsp;17 und vom 17.06.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/08, Rz&nbsp;12).<\/li><li>d) Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG (Senatsurteil vom 06.03.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;68\/06, BFH\/NV 2008, 1316, unter II.2.). Diese ist f\u00fcr das Revisionsgericht bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt wurde und nicht gegen Denkgesetze verst\u00f6\u00dft oder Erfahrungss\u00e4tze verletzt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 08.07.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;77\/14, BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>2. Die W\u00fcrdigung des FG, die streitigen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden in einem hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit ihren Versorgungsbez\u00fcgen und seien daher als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 EStG zu ber\u00fccksichtigen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Das FG ist ohne Versto\u00df gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze zu dem Schluss gelangt, der erforderliche Veranlassungszusammenhang mit den Versorgungsbez\u00fcgen liege im Streitfall vor, weil die Gewerkschaftsarbeit der Kl\u00e4gerin und die dadurch bedingten Aufwendungen auch auf die Verbesserung ihrer Eink\u00fcnfte als Ruhestandsbeamtin zielten.<\/li><li>aa) Gewerkschaften sind dauernde freie Vereinigungen von Arbeitnehmern zum Zwecke der Erlangung und Erhaltung g\u00fcnstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen. Sie sind solidarische Interessenvertretungen der ihnen angeschlossenen Besch\u00e4ftigten (Mitglieder), deren Zweck unter anderem auf die Verbesserung der beruflichen Bedingungen ihrer angeschlossenen Besch\u00e4ftigten (Mitglieder), im Besonderen auch deren Einnahmen, gerichtet ist. Art und Organisation der Interessenvertretung stellen somit die Gewerkschaften \u2011\u2011auch sofern sie Industrieverband sind\u2011\u2011 an die Seite der echten Berufsverb\u00e4nde, die ebenfalls objektiv in einem engen, durch ihre Aufgabenstellung und ihre t\u00e4gliche Arbeit sichtbaren Zusammenhang mit den Berufen der in ihnen vereinigten Mitglieder stehen. Unter diesen Gesichtspunkten sind auch Ma\u00dfnahmen der Mitglieder selbst zur St\u00e4rkung, Erhaltung und F\u00f6rderung des sie vertretenden Berufsverbands zu sehen. Da die Arbeit eines Berufsverbands auf dem Gedanken beruht, dass nur die Solidarit\u00e4t der Mitglieder zur Ver\u00e4nderung der beruflichen Bedingungen zugunsten der angeschlossenen Mitglieder f\u00fchrt, ist es folgerichtig, bei den Aufwendungen eines Mitglieds zwecks F\u00f6rderung der solidarischen Gemeinschaft ebenfalls einen objektiven, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdenden Zusammenhang mit seiner Berufst\u00e4tigkeit zu bejahen. Dieser Zusammenhang reicht aus, den Werbungskostenbegriff zu erf\u00fcllen, obwohl die Aufwendungen des einzelnen Mitglieds in der Regel nicht unmittelbar und allein auf dessen eigene berufliche Bedingungen, sondern nur mittelbar durch die Arbeit der Gemeinschaft auf die Verh\u00e4ltnisse s\u00e4mtlicher betroffener Mitglieder des Berufsverbands einwirken k\u00f6nnen. Denn der Werbungskostenbegriff erfordert nicht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der F\u00f6rderung der Berufst\u00e4tigkeit (Senatsurteil vom 28.11.1980&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;193\/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368).<\/li><li>bb) An diesen Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die zust\u00e4ndige Gewerkschaft eines berufst\u00e4tigen Steuerpflichtigen gelten, h\u00e4lt der Senat fest und \u00fcbertr\u00e4gt diese auch auf die ehrenamtliche T\u00e4tigkeit eines nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen Steuerpflichtigen, der Versorgungsbez\u00fcge erh\u00e4lt. Denn Gewerkschaften \u2011\u2011hier die Gewerkschaft X\u2011\u2011 vertreten nicht nur die beruflichen Interessen der berufst\u00e4tigen Arbeitnehmer und Beamten, sondern auch die Erwerbsinteressen von Pension\u00e4ren. Sie streben regelm\u00e4\u00dfig an, die Ergebnisse einer Tarifrunde im \u00f6ffentlichen Dienst zeitgleich und systemgerecht beziehungsweise wirkungsgleich auf den Bereich Besoldung und Versorgung zu \u00fcbertragen (z.B. Pressemitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 07.06.2023, \u00dcberschrift: &#8222;Bundesinnenministerium legt Entwurf eines Besoldungsanpassungsgesetzes vor&#8220;, zur zeit- und wirkungsgleichen \u00dcbertragung des Tarifabschlusses Bund\/Kommunen auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes, die Richterinnen und Richter sowie die Soldatinnen und Soldaten, abrufbar im Zeitpunkt der Entscheidung unter www.verdi.de\/presse\/pressemitteilungen).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist die W\u00fcrdigung des FG, dass die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin, die ihr im Rahmen ihrer Gewerkschaftst\u00e4tigkeit entstanden sind, in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Erhalt und der Sicherung ihrer Versorgungsbez\u00fcge stehen, jedenfalls m\u00f6glich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>c) Dem steht das Senatsurteil vom 05.11.1993&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;24\/93 (BFHE 172, 478, BStBl II 1994, 238) nicht entgegen. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung Aufwendungen einer emeritierten Professorin f\u00fcr eine gegenw\u00e4rtig ausge\u00fcbte Forschungst\u00e4tigkeit nicht als Werbungskosten bei den Emeritenbez\u00fcgen und damit bei den Eink\u00fcnften aus fr\u00fcheren Dienstleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 EStG anerkannt. Tragend hierf\u00fcr war die Wertung des Senats, dass zwischen den gegenw\u00e4rtigen Aufwendungen eines entpflichteten Hochschulprofessors f\u00fcr Forschungszwecke und seinen (Versorgungs-)Bez\u00fcgen nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Denn ebenso wie ein in den Ruhestand versetzter Beamter erhalte ein entpflichteter Professor seine Bez\u00fcge unabh\u00e4ngig davon, ob er eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt oder nicht.<\/li><li>F\u00fcr die hier zu entscheidende Frage, ob Aufwendungen eines Versorgungsempf\u00e4ngers im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Gewerkschaftst\u00e4tigkeit bei wertender Betrachtung in einem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang vergleichbar einem Arbeitnehmer, der Eink\u00fcnfte f\u00fcr eine gegenw\u00e4rtige Besch\u00e4ftigung im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt, stehen und deshalb (ebenfalls) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus fr\u00fcheren Dienstleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 EStG abzugsf\u00e4hig sind, l\u00e4sst sich die vorgenannte Entscheidung daher nicht fruchtbar machen.<\/li><li>3. Die H\u00f6he der geltend gemachten Werbungskosten steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Das FG hat der Klage nach alledem zu Recht stattgegeben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.280623.VIR17.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 19 Abs 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 03. August 2021, Az: 12 K 12186\/19 Leits\u00e4tze Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftst\u00e4tigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbez\u00fcgen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abzug-von-aufwendungen-einer-ruhestandsbeamtin-im-rahmen-ihrer-ehrenamtlichen-gewerkschaftstaetigkeit-als-werbungskosten-bfh-urteil-vom-28-juni-2023-vi-r-17-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftst\u00e4tigkeit als Werbungskosten &#8211; BFH-Urteil vom 28. 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