{"id":76196,"date":"2023-10-07T17:45:56","date_gmt":"2023-10-07T15:45:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76196"},"modified":"2023-10-07T17:45:56","modified_gmt":"2023-10-07T15:45:56","slug":"zustaendigkeit-fuer-die-aufloesung-einer-ruecklage-nach-%c2%a7-6b-des-einkommensteuergesetzes-estg-nach-ausscheiden-eines-mitunternehmers-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-x-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-fuer-die-aufloesung-einer-ruecklage-nach-%c2%a7-6b-des-einkommensteuergesetzes-estg-nach-ausscheiden-eines-mitunternehmers-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-x-r-14-21\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers &#8211; BFH-Urteil vom 12. Juli 2023, X R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6b Abs 3 S 5, AO \u00a7 18 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 174 Abs 4, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, FGO \u00a7 11, EStG \u00a7 6b Abs 1, EStG \u00a7 6b Abs 3 S 1, EStG \u00a7 6b Abs 4 S 1 Nr 5, GewStG \u00a7 7 S 2, EStG VZ 2010 , GewStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 10. Juni 2021, Az: 13 K 1825\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Betriebs-Finanzamt der Mitunternehmerschaft hat \u00fcber die Einstellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in eine sonderbilanzielle R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG zu entscheiden, auch wenn ein Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00dcber die sp\u00e4ter wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Aufl\u00f6sung einer solchen R\u00fccklage ist nicht im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft, sondern im Einkommensteuerverfahren des fr\u00fcheren Mitunternehmers zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Wenn die R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft erst aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt wird, erm\u00f6glicht \u00a7 174 Abs. 4 der Abgabenordnung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum des Ablaufs der Reinvestitionsfrist die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids des fr\u00fcheren Mitunternehmers, um den Gewinn aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zu erfassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 10.06.2021 &#8211; 13 K 1825\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger war seit dem Jahr 2000 zu 95&nbsp;% an einer gewerblichen KG beteiligt, die Eigent\u00fcmerin eines bebauten Grundst\u00fccks war. Im Jahr 2006 ver\u00e4u\u00dferte er seine Beteiligung.<\/li><li>Er beantragte im Gewinnfeststellungsverfahren der KG f\u00fcr 2006 zun\u00e4chst erfolglos, den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, der vollst\u00e4ndig auf die Wirtschaftsg\u00fcter Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude entfiel, in eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustellen. Erst im Einspruchsverfahren kam das f\u00fcr die KG zust\u00e4ndige Betriebs-Finanzamt (Betriebs-FA) diesem Begehren mit ge\u00e4ndertem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 24.11.2017 nach. Die Einkommensteuer 2006 der Kl\u00e4ger wurde mit \u00c4nderungsbescheid vom 08.10.2018 entsprechend herabgesetzt.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger die R\u00fccklage nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer Wirtschaftsg\u00fcter abgezogen hatte, l\u00f6ste sie der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) als Wohnsitz-FA \u2011\u2011ebenfalls am 08.10.2018\u2011\u2011 im vorliegend angefochtenen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2010 gewinnerh\u00f6hend auf und setzte einen Gewinnzuschlag nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG an. Dabei blieb die Einkommensteuer unver\u00e4ndert auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt; der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte und der Verlustabzug aus dem zum 31.12.2009 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag erh\u00f6hten sich aber entsprechend. Verfahrensrechtlich wurde der \u00c4nderungsbescheid zun\u00e4chst auf \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO), in der Einspruchsentscheidung dann auf eine &#8222;analoge&#8220; Anwendung des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO gest\u00fctzt.<\/li><li>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger im Einspruchs- und Klageverfahren vor allem mit dem Argument, das Wohnsitz-FA sei f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage nicht zust\u00e4ndig gewesen; vielmehr h\u00e4tte diese Entscheidung im Gewinnfeststellungsverfahren der KG getroffen werden m\u00fcssen. Auch wenn der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2010 nicht mehr Gesellschafter der KG gewesen sei, k\u00f6nne \u00fcber das weitere Schicksal einer R\u00fccklage nur in dem Betrieb entschieden werden, in dem sie gebildet und in der Buchf\u00fchrung ausgewiesen worden sei.<\/li><li>Ferner sind die Kl\u00e4ger der Auffassung, es gebe f\u00fcr die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2010 keine Korrekturvorschrift. \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO sei nicht anwendbar, weil dies die Wirksamkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 2006 voraussetzen w\u00fcrde, dieser Bescheid in Bezug auf den Kl\u00e4ger aber unwirksam sei.<\/li><li>Hierzu hat das Finanzgericht (FG) festgestellt, dass im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG er\u00f6ffnet und der erstmalige Gewinnfeststellungsbescheid 2006 f\u00fcr die KG vom 27.08.2010 dem Kl\u00e4ger nicht wirksam bekanntgegeben worden war. Unter dem 29.10.2010 gab das Betriebs-FA dem Kl\u00e4ger den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 nach \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;2 AO einzeln bekannt. Im Anschriftenfeld ist der Kl\u00e4ger genannt; in der darunter liegenden Zeile hei\u00dft es: &#8222;f\u00fcr InsO-Verfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der &lt;KG&gt;&#8220;. Im Bescheid ist angegeben, dass der Kl\u00e4ger am 30.06.2006 aus der KG ausgeschieden sei, die auf ihn entfallende Gewinnverteilungsquote aber bereits seit dem 01.05.2006&nbsp;&nbsp;0\/100 betrage. Das Betriebs-FA hat dem FG nur die Seiten&nbsp;1 und 2 der Aktenausfertigung dieses Bescheids vorlegen k\u00f6nnen, die das Rubrum, die getroffenen Feststellungen und einen Teil der Erl\u00e4uterungen enthalten. Die Seite&nbsp;3 mit der Fortsetzung der Erl\u00e4uterungen sowie der Rechtsbehelfsbelehrung konnte das Betriebs-FA hingegen nicht mehr vorlegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte sowohl gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 27.08.2010 als auch gegen die ihm einzeln bekanntgegebene Ausfertigung vom 29.10.2010 Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er \u2011\u2011neben dem letztlich erfolgreichen Antrag auf Bildung der R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG\u2011\u2011 aus, der Bescheid sei an die Insolvenzmasse gerichtet und daher nicht wirksam bekanntgegeben worden. Der aktuelle Steuerberater der KG sei nicht befugt, Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen mit Wirkung f\u00fcr den aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Kl\u00e4ger zu erstellen. Der Feststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a EStG sei dem Kl\u00e4ger nicht zugegangen, so dass der darauf basierende Gewinnfeststellungsbescheid nicht pr\u00fcff\u00e4hig sei.<\/li><li>Nach Ergehen des ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheids 2006, der dem Begehren des Kl\u00e4gers hinsichtlich der R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG abgeholfen hatte, trugen die Kl\u00e4ger im Klageverfahren gegen den streitgegenst\u00e4ndlichen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2010 weiter vor, der Erstbescheid zur Gewinnfeststellung 2006 sei auch deshalb unwirksam, weil er an die KG h\u00e4tte adressiert und alle Gesellschafter darin h\u00e4tten bezeichnet werden m\u00fcssen. Die unter dem 29.10.2010 vorgenommene Einzelbekanntgabe des erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheids 2006 an den Kl\u00e4ger sei nicht wirksam, da der Bescheid dem Kl\u00e4ger mit unver\u00e4ndertem Inhalt h\u00e4tte bekanntgegeben werden m\u00fcssen; die Kopie der Aktenverf\u00fcgung weiche aber vom Erstbescheid ab. Aus den \u00fcbersandten Unterlagen gehe nicht hervor, ob das Betriebs-FA bei der \u00dcbermittlung der Gewinnfeststellungsbescheide mit Bekanntgabewillen gehandelt habe. In welchen Punkten die behauptete Abweichung vorliegen soll, haben die Kl\u00e4ger allerdings nicht erl\u00e4utert. Sie haben auch die ihnen zugegangenen Ausfertigungen der Bescheide nicht vorgelegt, obwohl das FA das FG gebeten hatte, die Kl\u00e4ger zur \u00dcbermittlung der an den Kl\u00e4ger adressierten Feststellungsbescheide aufzufordern und das FG dieses Schreiben den Kl\u00e4gern zugeleitet hat.<\/li><li>Am 10.06.2021 \u00e4nderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 insoweit, als es ihn im Hinblick auf anh\u00e4ngige Verfahren zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gewinnzuschlags nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 1601). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, zwar sei \u00fcber die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage grunds\u00e4tzlich im Besteuerungsverfahren desjenigen Betriebs zu entscheiden, in dem der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts angefallen sei. Vorliegend sei aber das Wohnsitz-FA f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zust\u00e4ndig gewesen, da der Kl\u00e4ger bereits im Jahr 2006 aus der KG ausgeschieden sei und mit seinen nachtr\u00e4glichen Eink\u00fcnften aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage nicht Beteiligter eines Gewinnfeststellungsverfahrens der KG f\u00fcr 2010 sein k\u00f6nne.<\/li><li>Das FA sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO zur \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2010 befugt gewesen. Insbesondere sei der urspr\u00fcngliche Gewinnfeststellungsbescheid 2006 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger durch die Einzelbekanntgabe wirksam geworden. Er sei zutreffender Inhaltsadressat dieses Bescheids und als solcher auch erkennbar gewesen. Alle in \u00a7&nbsp;183 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO f\u00fcr die Einzelbekanntgabe erforderlichen Bestandteile des Bescheids seien ihm bekanntgegeben worden. Anhaltspunkte f\u00fcr ein Fehlen des Bekanntgabewillens auf Seiten des Betriebs-FA seien nicht erkennbar, zumal dieses auf der Aktenverf\u00fcgung handschriftliche Vermerke im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheids angebracht habe. Dass das Betriebs-FA nur noch die Aktenverf\u00fcgung ohne deren Seite&nbsp;3 habe vorlegen k\u00f6nnen, mache den Bescheid nicht unwirksam. Der Originalbescheid k\u00f6nne gar nicht in den Akten enthalten sein, da er unstreitig an den Kl\u00e4ger gegangen sei. Dass f\u00fcr den erst am 30.06.2006 ausgeschiedenen Kl\u00e4ger im Bescheid bereits ab dem 01.05.2006 eine Gewinnbeteiligungsquote von 0&nbsp;% angegeben sei, mache den Bescheid ebenfalls nicht unwirksam.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, die Antwort auf die Frage, in welchem Verfahren \u00fcber die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage zu entscheiden sei, ergebe sich nicht aus \u00a7&nbsp;6b EStG, sondern aus \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG. Danach werde die Bilanz durch den &#8222;Gewerbetreibenden&#8220; aufgestellt; dies sei hier ausschlie\u00dflich die KG. Ebenso habe das FG die f\u00fcr die Aufstellung einer ge\u00e4nderten Steuerbilanz oder \u00dcberleitungsrechnung geltenden Grunds\u00e4tze verletzt. Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts nach \u00a7&nbsp;6b EStG habe zudem unmittelbare Auswirkungen auf die Gewerbesteuer der Personengesellschaft. F\u00fcr Zwecke des Gewinnfeststellungsverfahrens bleibe der Kl\u00e4ger daher an der Gesellschaft beteiligt, bis seine R\u00fccklage nicht mehr bestehe.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wiederholen die Kl\u00e4ger ihr Vorbringen zur Unwirksamkeit des urspr\u00fcnglichen Gewinnfeststellungsbescheids 2006.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 10.06.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus Gewerbebetrieb kein Gewinn aus der Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage in H\u00f6he von 1.248.450&nbsp;\u20ac mehr angesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich dem vorinstanzlichen Urteil an.<\/li><li>Der Senat hat mit Zwischenurteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;14\/21 (BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588) festgestellt, dass die Revision zul\u00e4ssig ist, insbesondere fristgerecht eingelegt wurde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die R\u00fccklage im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 unabh\u00e4ngig von einem Gewinnfeststellungsverfahren der KG aufl\u00f6sen durfte (dazu unten 1.). Ebenfalls zu Recht hat das FG die Befugnis des FA zur \u00c4nderung der bereits bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerfestsetzung 2010 aus \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO abgeleitet; insbesondere ist der urspr\u00fcngliche Gewinnfeststellungsbescheid 2006 f\u00fcr die KG gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger wirksam geworden (unten 2.).<\/li><li>1. Ist der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Mitunternehmeranteils in eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG eingestellt worden und ist diese R\u00fccklage nicht bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hierf\u00fcr geeigneter Wirtschaftsg\u00fcter abgezogen worden, muss die Gewinnerh\u00f6hung, die sich aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage ergibt, unmittelbar im Einkommensteuerverfahren des in diesem Veranlagungszeitraum weder an der Mitunternehmerschaft noch an deren Gewinnfeststellungsverfahren beteiligten ehemaligen Gesellschafters ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 EStG kann der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung unter anderem von Grund und Boden sowie Geb\u00e4uden im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter gewinnneutral abgezogen werden. Statt eines solchen Abzugs k\u00f6nnen Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung eine den steuerlichen Gewinn mindernde R\u00fccklage bilden (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Bis zur H\u00f6he dieser R\u00fccklage k\u00f6nnen sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter, die in den folgenden \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich\u2011\u2011 vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag abziehen; zugleich ist die R\u00fccklage in H\u00f6he des abgezogenen Betrags gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und 4 EStG). Ist eine R\u00fccklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, ist sie \u2011\u2011soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Geb\u00e4uden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist\u2011\u2011 in diesem Zeitpunkt gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 EStG). In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die R\u00fccklage aufgel\u00f6st wird, f\u00fcr jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die R\u00fccklage bestanden hat, um 6&nbsp;% des aufgel\u00f6sten R\u00fccklagenbetrags zu erh\u00f6hen (\u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;7 EStG).<\/li><li>b) Aus \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG folgt, dass eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 auch f\u00fcr den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils gebildet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.07.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;175\/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 2.). Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung \u00fcber die Bildung der R\u00fccklage in einem solchen Fall nur f\u00fcr die Besteuerung des ausscheidenden Gesellschafters Bedeutung hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu treffen, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist. Dies ist damit begr\u00fcndet worden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fccklagenbildung vorrangig in den Wissens- und Beurteilungsbereich des Betriebs-FA der Personengesellschaft fallen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 25.07.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;175\/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3.; anderer Ansicht Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 02.09.2014, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2014, 2180: schon das Wahlrecht zur Bildung der R\u00fccklage sei in der Einkommensteuererkl\u00e4rung auszu\u00fcben).<\/li><li>Da die R\u00fccklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die M\u00f6glichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum \u2011\u2011etwas anders gelagerten\u2011\u2011 Fall des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).<\/li><li>Die sp\u00e4tere Aufl\u00f6sung einer solchen R\u00fccklage f\u00fchrt zu nachtr\u00e4glichen gewerblichen Eink\u00fcnften des ehemaligen Gesellschafters im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG (BFH-Urteil vom 04.02.1982&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;150\/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, unter II.2.).<\/li><li>c) Die durch \u00a7&nbsp;6b EStG erm\u00f6glichte \u00dcbertragung stiller Reserven ist \u2011\u2011mit Ausnahme von Gewinnen, die durch Ver\u00e4u\u00dferungen in den Jahren 1999 bis 2001 entstanden sind\u2011\u2011 gesellschafterbezogen und daher rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifend. So kann ein dem Gesellschafter zuzurechnender Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht nur im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb, sondern auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern eines Einzelbetriebsverm\u00f6gens des Gesellschafters, seines Sonderbetriebsverm\u00f6gens in einer anderen Mitunternehmerschaft oder \u2011\u2011bis zur H\u00f6he seines ideellen Anteils\u2011\u2011 von Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist (im Folgenden: investierender Betrieb), abgezogen werden (zusammenfassend BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;40, m.w.N.; R&nbsp;6b.2 Abs.&nbsp;6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).<\/li><li>d) Der BFH hat sich schon mehrfach mit der Frage befasst, in welchem Besteuerungsverfahren \u00fcber eine solche rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifende \u00dcbertragung der in der R\u00fccklage verk\u00f6rperten stillen Reserven zu entscheiden ist.<\/li><li>aa) Dem BFH-Urteil vom 12.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/89 (BFH\/NV 1991, 599) lag zugrunde, dass der Ehemann sein Einzelunternehmen ver\u00e4u\u00dfert und den Gewinn in eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG eingestellt hatte. Diese zog er von den (gesamten) Herstellungskosten eines neu hergestellten Wirtschaftsguts des Gesamthandsverm\u00f6gens einer Mitunternehmerschaft ab, an der er und seine Ehefrau jeweils zur H\u00e4lfte beteiligt waren. Im Gewinnfeststellungsverfahren wurde dies vom Betriebs-FA der Mitunternehmerschaft beanstandet, das die \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf die h\u00e4lftige Beteiligung des Ehemanns an den Herstellungskosten des Investitionsobjekts begrenzte und die R\u00fccklage im \u00dcbrigen \u2011\u2011im Wege der Erh\u00f6hung des Gewinns der investierenden Mitunternehmerschaft\u2011\u2011 aufl\u00f6ste. Der IV.&nbsp;Senat des BFH f\u00fchrte hierzu aus, \u00fcber die H\u00f6he des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung und dessen Versteuerung sei im Verfahren des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs zu entscheiden, \u00fcber den Umfang der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit hingegen im Verfahren des investierenden Betriebs (BFH-Urteil vom 12.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/89, BFH\/NV 1991, 599, unter 1.). Es sei jedenfalls nicht zul\u00e4ssig, den im ver\u00e4u\u00dfernden Einzelunternehmen entstandenen Gewinn in das Gewinnfeststellungsverfahren der investierenden Mitunternehmerschaft einzubeziehen und den Gewinn, der sich aus der \u2011\u2011mangels rechtzeitiger Investition erforderlichen\u2011\u2011 Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage ergebe, dort anzusetzen.<\/li><li>In ausdr\u00fccklicher Ankn\u00fcpfung an diese Entscheidung hat der IV.&nbsp;Senat des BFH im Beschluss vom 09.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;6\/04 (BFH\/NV 2006, 22, unter 1.a) ausgef\u00fchrt, ein Kl\u00e4ger, der die \u00dcbertragung eines R\u00fccklagenbetrags auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts eines anderen Betriebs begehre, m\u00fcsse im investierenden Betrieb die Feststellung eines <em>h\u00f6heren<\/em> Gewinns \u2011\u2011als Auswirkung der durch die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringerten Absetzung f\u00fcr Abnutzung\u2011\u2011 beantragen. Hingegen k\u00f6nne im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb nicht \u00fcber den Umfang der \u00dcbertragung einer R\u00fccklage entschieden werden, da dies au\u00dfer Acht lie\u00dfe, dass es sich bei dem Reinvestitionsobjekt um ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsverm\u00f6gens der investierenden Mitunternehmerschaft handele, das zwingend Gegenstand des entsprechenden Gewinnfeststellungsverfahrens sei.<\/li><li>bb) Davon zumindest in einigen tragenden Formulierungen abweichend hat der IV.&nbsp;Senat des BFH im Urteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;41\/09 (BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz&nbsp;35; daran ankn\u00fcpfend BFH-Urteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz&nbsp;27) entschieden, auch das Wahlrecht auf \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf Reinvestitionsg\u00fcter anderer Betriebe sei in der Bilanz des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs auszu\u00fcben. Hierf\u00fcr spreche schon \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG, wonach die Bildung und Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage in der Buchf\u00fchrung verfolgt werden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Wenn die R\u00fccklage im ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb zu einem bestimmten Bilanzstichtag fortgef\u00fchrt worden sei und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Bilanz\u00e4nderung (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) nicht erf\u00fcllt seien, sei eine \u00dcbertragung der R\u00fccklage auf in diesem Veranlagungszeitraum angeschaffte oder hergestellte Reinvestitionsg\u00fcter eines anderen Betriebs verfahrensrechtlich nicht mehr m\u00f6glich.<\/li><li>cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz&nbsp;62 i.V.m. Rz&nbsp;54) hat der IV.&nbsp;Senat dann ausdr\u00fccklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/89, BFH\/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;6\/04, BFH\/NV 2006, 22) noch festgehalten werden k\u00f6nne. Denn die Bindungswirkung eines Bescheids f\u00fcr ein anderes Verwaltungsverfahren k\u00f6nne nur dann angenommen werden, wenn es daf\u00fcr eine gesetzliche Grundlage gebe. Es best\u00fcnden aber erhebliche Zweifel, ob der Norm des \u00a7&nbsp;6b EStG eine derartige Anordnung eines gestuften Verwaltungsverfahrens mit Bindungswirkung f\u00fcr andere Bescheide zu entnehmen sei.<\/li><li>dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine R\u00fccklage als solche \u2011\u2011ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts\u2011\u2011 nicht in einen anderen Betrieb \u00fcbertragen und in der dortigen Bilanz fortgef\u00fchrt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz&nbsp;21, 24&nbsp;ff.). Sie ist vielmehr bis zum tats\u00e4chlichen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts oder bis zur zwangsweisen Aufl\u00f6sung wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist in der Bilanz beziehungsweise Sonderbilanz des ver\u00e4u\u00dfernden Betriebs fortzuf\u00fchren.<\/li><li>e) Eine Fallgestaltung wie die im Streitfall zu beurteilende ist \u2011\u2011in Bezug auf \u00a7&nbsp;6b EStG\u2011\u2011 von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden, weshalb auch der Anregung der Kl\u00e4ger, das in \u00a7&nbsp;11 FGO vorgesehene Verfahren einzuleiten, nicht nachzukommen ist. Der Streitfall ist \u2011\u2011im Gegensatz zu den Sachverhalten, die s\u00e4mtlichen vorstehend unter d erw\u00e4hnten Entscheidungen zugrunde lagen\u2011\u2011 dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige an der Mitunternehmerschaft, in der der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden und in eine sonderbilanzielle R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG eingestellt worden war, im Zeitpunkt des Ablaufs der Reinvestitionsfrist nicht mehr beteiligt war.<\/li><li>aa) In einem solchen Fall kommt eine Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens der Mitunternehmerschaft nicht in Betracht. Denn nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO sind einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen \u2011\u2011nur dann\u2011\u2011 gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Beide Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt, wenn der fr\u00fchere Gesellschafter aufgrund der Ver\u00e4u\u00dferung seines gesamten Mitunternehmeranteils aus der Mitunternehmerschaft ausgeschieden ist. Er verliert mit seinem Ausscheiden nicht nur seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an den Eink\u00fcnften der Gesellschaft; ihm sind auch \u2011\u2011aufgrund des Wegfalls seiner Mitunternehmerstellung und damit des Merkmals der gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfteerzielung\u2011\u2011 ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Eink\u00fcnfte der Mitunternehmerschaft steuerlich nicht mehr zuzurechnen.<\/li><li>Aus diesem Grund entspricht es st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, dass pers\u00f6nliche nachtr\u00e4gliche gewerbliche Eink\u00fcnfte eines bereits in einem fr\u00fcheren Wirtschaftsjahr aus einer Mitunternehmerschaft ausgeschiedenen Steuerpflichtigen nicht mehr in das Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 14.05.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.1.a, m.w.N.: von der H\u00f6he des aktuellen Gewinns der Mitunternehmerschaft abh\u00e4ngige j\u00e4hrlich gezahlte Teilbetr\u00e4ge des Kaufpreises f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil vom 08.11.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;106\/09, BFHE 231, 206, BStBl II 2014, 759, Rz&nbsp;10: Ruhegeldzahlungen, die der fr\u00fchere Kommanditist einer KG nach Ver\u00e4u\u00dferung seines Mitunternehmeranteils von der Komplement\u00e4r-GmbH dieser KG bezieht). Dies gilt auch f\u00fcr den \u2011\u2011insoweit vergleichbar gelagerten\u2011\u2011 Fall, dass in einem Veranlagungszeitraum, der zeitlich nach der Aufgabe des Betriebs einer Mitunternehmerschaft liegt, nachtr\u00e4gliche Sonderbetriebsausgaben eines Gesellschafters anfallen (Senatsurteil vom 22.01.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;60\/99, BFH\/NV 2003, 900, unter II.1.a, b), sowie f\u00fcr nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft, die \u00dcberschusseink\u00fcnfte erzielt (BFH-Urteil vom 27.07.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;44\/01, BFH\/NV 2005, 188). Da die vorgenannte st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung mit Wortlaut und Zweck des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO in Einklang steht, sieht der Senat zu einer \u2011\u2011von den Kl\u00e4gern im Ergebnis begehrten\u2011\u2011 Abweichung von diesen Grunds\u00e4tzen keinen Anlass.<\/li><li>Die Vermeidung der Durchf\u00fchrung eines Gewinnfeststellungsverfahrens dient in einem solchen Fall auch dem Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters, da eine Sonderbilanz f\u00fcr ausgeschiedene Gesellschafter ebenfalls von der Mitunternehmerschaft aufzustellen ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a, m.w.N.). In vielen F\u00e4llen werden sich aber nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters Interessengegens\u00e4tze gebildet oder verfestigt haben. Dies zeigt auch der Streitfall, in dem die Kl\u00e4ger selbst durchgehend auf tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten mit den neuen Gesellschaftern und dem neuen Steuerberater der KG verwiesen haben. In einer solchen, nicht nur in Ausnahmef\u00e4llen bestehenden Situation w\u00e4re es nicht sinnvoll, den l\u00e4ngst ausgeschiedenen Gesellschafter in eine verfahrensrechtliche Abh\u00e4ngigkeit von den Entscheidungen der Vertreter einer Mitunternehmerschaft zu zwingen, auf die er keinen unmittelbaren Einfluss mehr hat.<\/li><li>Zwar stellt diese rechtliche Beurteilung die Finanzverwaltung vor die Notwendigkeit, einen Informationsfluss vom Betriebs-FA der Mitunternehmerschaft, in der der ausgeschiedene Gesellschafter die R\u00fccklage gebildet hatte, zum Wohnsitz-FA des ausgeschiedenen Gesellschafters zu gew\u00e4hrleisten. Da die Finanzverwaltung aber ebenfalls die dargestellte, vom Senat f\u00fcr zutreffend gehaltene Auslegung des \u00a7&nbsp;6b EStG und des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO vertritt, ist davon auszugehen, dass sie die Sicherstellung eines solchen Informationsflusses f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt.<\/li><li>bb) Im Streitfall ist auch kein gesondertes Feststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO durchzuf\u00fchren. Danach werden unter anderem Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb gesondert festgestellt, wenn nach den Verh\u00e4ltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das f\u00fcr die gesonderte Feststellung zust\u00e4ndige Finanzamt nicht auch f\u00fcr die Steuern vom Einkommen zust\u00e4ndig ist. W\u00fcrde man in der gegebenen Konstellation die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung bejahen, m\u00fcsste das Betriebs-FA der Mitunternehmerschaft neben der einheitlichen und gesonderten Feststellung f\u00fcr diejenigen Personen, die im Feststellungszeitraum der Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage Mitunternehmer der Gesellschaft sind \u2011\u2011zu denen der ausgeschiedene Gesellschafter nicht geh\u00f6rt\u2011\u2011, eine zus\u00e4tzliche gesonderte Feststellung allein f\u00fcr den ausgeschiedenen Mitunternehmer durchf\u00fchren.<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b AO, der unter anderem auf \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO verweist, sind im Streitfall allerdings nicht erf\u00fcllt, weil die letztgenannte Vorschrift das Bestehen eines &#8222;gewerblichen Betriebs&#8220; erfordert, der neben dem Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft existiert. Ein solcher eigener Gewerbebetrieb wird von dem ausgeschiedenen Gesellschafter aber nicht allein deshalb unterhalten, weil er noch eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG fortf\u00fchrt (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 27.05.1991&nbsp;&#8211; VI&nbsp;47\/89, EFG 1992, 174, rechtskr\u00e4ftig, und FG M\u00fcnster, Urteil vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;333\/16&nbsp;E, EFG 2018, 1620, unter 1., Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen durch Senatsbeschluss vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;116\/18, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/li><li>cc) Die vom Senat f\u00fcr zutreffend gehaltene Gesetzesauslegung wird auch in der Literatur \u00fcberwiegend vertreten (ausf\u00fchrlich Neu\/Hamacher, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2016, 1; Carl\u00e9\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;30.2; zustimmend Schmidt\/Loschelder, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6b Rz&nbsp;58; a.A. Bolk, DStR 2015, 1355; wohl ebenso Schie\u00dfl in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;291).<\/li><li>f) Die von den Kl\u00e4gern vorgebrachten Einwendungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen.<\/li><li>aa) Erstmals in der Revisionsbegr\u00fcndung vertreten die Kl\u00e4ger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/18 (BFHE 269, 130, BStBl II 2020, 779) die Auffassung, das bereits vom FG gefundene Ergebnis verletze \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sowie die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Aufstellung einer ge\u00e4nderten Steuerbilanz (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG) oder \u00dcberleitungsrechnung (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung).<\/li><li>Indes sind die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten gesetzlichen Regelungen und die zitierte BFH-Entscheidung im Streitfall schon deshalb nicht anwendbar, weil es hier nicht um eine Bilanz\u00e4nderung oder die \u00c4nderung einer \u00dcberleitungsrechnung im Sinne der Ersetzung eines zul\u00e4ssigen Bilanzansatzes durch einen anderen zul\u00e4ssigen Bilanzansatz geht, sondern um den erstmaligen Ansatz eines steuerpflichtigen, von den Kl\u00e4gern aber nicht erkl\u00e4rten Gewinns beziehungsweise um die zwingende gesetzliche Folge einer in einem fr\u00fcheren Veranlagungszeitraum vom Kl\u00e4ger zu seinen Gunsten vorgenommenen Wahlrechtsaus\u00fcbung.<\/li><li>Dass \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG &#8222;den Gewerbetreibenden&#8220; verpflichtet, die Bilanz (der KG) aufzustellen, ist unbestritten. Davon zu trennen ist aber die \u2011\u2011hier entscheidungserhebliche und zu verneinende\u2011\u2011 Frage, ob die Regelungen des \u00a7&nbsp;6b EStG und des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO dazu verpflichten, pers\u00f6nliche Aufl\u00f6sungsbetr\u00e4ge eines l\u00e4ngst ausgeschiedenen Mitunternehmers noch in ein Gewinnfeststellungsverfahren einzubeziehen.<\/li><li>bb) Zwar verweisen die Kl\u00e4ger im Ausgangspunkt zutreffend auf den Wortlaut des \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 EStG, wonach der Abzug nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;1 EStG und die Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;3 EStG in der Buchf\u00fchrung verfolgt werden k\u00f6nnen m\u00fcssen. Im Streitfall besteht jedoch ein Normwiderspruch zwischen der gesetzlichen Anordnung in \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO, wonach die Durchf\u00fchrung eines Feststellungsverfahrens die Beteiligung mehrerer Personen an den Eink\u00fcnften und die steuerliche Zurechnung der Eink\u00fcnfte an diese Personen voraussetzt, so dass nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte ausgeschiedener Gesellschafter nicht mehr in das Feststellungsverfahren einzubeziehen sind (ausf\u00fchrlich oben 1.e&nbsp;aa), und der Vorgabe der Verfolgbarkeit in der Buchf\u00fchrung. Dieser Normwiderspruch ist vom Senat \u2011\u2011in Aus\u00fcbung seiner Kompetenz zur Rechtsfortbildung\u2011\u2011 dahingehend aufgel\u00f6st worden, dass der Anordnung in \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO der Vorrang gegeben wird und die Verfolgbarkeit in der Buchf\u00fchrung \u2011\u2011die es f\u00fcr einen bereits in einem Vorjahr ausgeschiedenen ehemaligen Gesellschafter ohnehin nicht mehr gibt\u2011\u2011 zur\u00fccktreten muss.<\/li><li>cc) Die von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zust\u00e4ndigkeit des Betriebs-FA auch f\u00fcr ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2442\/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV&nbsp;R&nbsp;9\/21; FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;29\/19, Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskr\u00e4ftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.<\/li><li>dd) Ebenso wenig folgt der Senat dem weiteren Einwand der Kl\u00e4ger, wonach die Aus\u00fcbung des Wahlrechts nach \u00a7&nbsp;6b EStG unmittelbare Auswirkungen auf die H\u00f6he der Gewerbesteuer der Mitunternehmerschaft habe, so dass die Entscheidung zwingend im dortigen Gewinnfeststellungsverfahren zu treffen sei.<\/li><li>(1) Der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils des Kl\u00e4gers als nat\u00fcrlicher Person unterlag nicht der Gewerbesteuer (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011; zur Behandlung nichtnat\u00fcrlicher Personen s. unten (4)). Daher hatte die vom Kl\u00e4ger getroffene und von der Mitunternehmerschaft sonderbilanziell umzusetzende Entscheidung zur Bildung der R\u00fccklage im Jahr 2006 keinen Einfluss auf die H\u00f6he der Gewerbesteuer der KG.<\/li><li>(2) Eine Entscheidung des ausgeschiedenen Gesellschafters, die in seiner Sonderbilanz bei der KG gebildete R\u00fccklage von den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines ihm zuzurechnenden Wirtschaftsguts eines anderen Betriebs abzuziehen, w\u00e4re f\u00fcr die KG gewinnneutral und w\u00fcrde die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer daher ebenfalls nicht beeinflussen.<\/li><li>(3) Dass der Gewinn aus der \u2011\u2011durch den Ablauf der Reinvestitionsfrist erzwungenen\u2011\u2011 Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn diese R\u00fccklage f\u00fcr einen nicht gewerbesteuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gebildet worden ist, wird \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 von niemandem vertreten. Auch die Kl\u00e4ger haben zu dieser Rechtsauffassung keinen Nachweis aus Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung oder Literatur angef\u00fchrt.<\/li><li>Wie bereits dargelegt (oben II.1.b), f\u00fchrt die Aufl\u00f6sung einer aus einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gebildeten R\u00fccklage zu nachtr\u00e4glichen gewerblichen Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;2 EStG. Nachtr\u00e4gliche gewerbliche Eink\u00fcnfte unterliegen aber nicht mehr der Gewerbesteuer, da es \u2011\u2011in Ermangelung eines werbenden Betriebs\u2011\u2011 an einem tauglichen Steuergegenstand fehlt (Neu\/Hamacher, GmbHR 2016, 1, 2, 6; Carl\u00e9\/Strahl in Korn, \u00a7&nbsp;6b EStG Rz&nbsp;30.2; Selder in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;94). F\u00fcr diese Auffassung spricht auch das BFH-Urteil vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/09 (BFHE 239, 53, BStBl II 2012, 877), wonach die in \u00a7&nbsp;6b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG enthaltene Einschr\u00e4nkung, die der Sicherung des Gewerbesteueraufkommens dienen soll, nicht anzuwenden ist, wenn der in die R\u00fccklage eingestellte Gewinn aus einem nicht gewerbesteuerbaren Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabevorgang stammt.<\/li><li>(4) Zwar unterliegt unter anderem der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine nat\u00fcrliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG). \u00dcber die ertragsteuerrechtliche und verfahrensrechtliche Behandlung eines solchen Falles in Bezug auf \u00a7&nbsp;6b EStG ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass Verschiebungen von Teilen der Gewerbesteuerbelastung zwischen verschiedenen Steuerobjekten der Gewerbesteuer der Norm des \u00a7&nbsp;6b EStG aufgrund ihrer gesellschafterbezogenen \u2011\u2011und damit gegebenenfalls rechtstr\u00e4ger\u00fcbergreifenden\u2011\u2011 Auslegung immanent sind (ausf\u00fchrlich zu den gewerbesteuerrechtlichen Aspekten des \u00a7&nbsp;6b EStG Neu\/Hamacher, GmbHR 2016, 1, 5&nbsp;ff.).<\/li><li>ee) Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \u2011\u2011ohne n\u00e4here Substantiierung\u2011\u2011 behauptet hat, er habe w\u00e4hrend des Reinvestitionszeitraums durchaus Investitionen vorgenommen, die f\u00fcr einen Abzug der R\u00fccklage geeignet gewesen w\u00e4ren, ist dies zum einen wegen \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO revisionsrechtlich unbeachtlich, weil das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat. Zum anderen hat der Kl\u00e4ger, der weiter vorgetragen hat, sich zu keinem Zeitpunkt bei irgendeinem der in Betracht kommenden Finanz\u00e4mter um einen Abzug der R\u00fccklage von den behaupteten Investitionen bem\u00fcht zu haben, nicht dargelegt, dass er verfahrensrechtlich \u2011\u2011im Hinblick auf die ihm erst im Einspruchsverfahren zugebilligte R\u00fccklagenbildung\u2011\u2011 an einer nachtr\u00e4glichen Geltendmachung eines solchen Abzugs gehindert gewesen w\u00e4re.<\/li><li>2. Das FA war in verfahrensrechtlicher Hinsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO zum Erlass des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 2010 berechtigt.<\/li><li>Das FG hat zutreffend dargelegt, dass der urspr\u00fcngliche Gewinnfeststellungsbescheid 2006 f\u00fcr die KG, in dem die R\u00fccklage noch nicht ber\u00fccksichtigt war, insoweit aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts \u2011\u2011hier: der Berechtigung des Kl\u00e4gers, den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines Mitunternehmeranteils in eine R\u00fccklage nach \u00a7&nbsp;6b EStG einzustellen\u2011\u2011 ergangen und anschlie\u00dfend aufgrund des Einspruchs des Kl\u00e4gers zu dessen Gunsten ge\u00e4ndert worden ist. Nach \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO k\u00f6nnen in einem solchen Fall aus dem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch \u00c4nderung eines Steuerbescheids \u2011\u2011hier: des Einkommensteuerbescheids der Kl\u00e4ger f\u00fcr das Jahr 2010 als dem Jahr des Ablaufs der vierj\u00e4hrigen Reinvestitionsfrist\u2011\u2011 die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach der \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (\u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 AO), was hier geschehen ist. Es handelt sich \u2011\u2011anders als das FA in der Einspruchsentscheidung meint\u2011\u2011 nicht etwa um eine analoge, sondern bereits um eine unmittelbare Anwendung des \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;4 AO.<\/li><li>Die Revisionsbegr\u00fcndung beschr\u00e4nkt sich insoweit lediglich darauf, im Wege einer Bezugnahme auf das entsprechende Klagevorbringen die Wirksamkeit des urspr\u00fcnglichen Gewinnfeststellungsbescheids 2006 zu bestreiten, obwohl das FG ausf\u00fchrlich und \u00fcberzeugend s\u00e4mtliche von den Kl\u00e4gern hierzu vorgetragenen Einwendungen widerlegt hat. Eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des FG findet in der Revisionsbegr\u00fcndung nicht statt. Daher beschr\u00e4nkt sich der Senat darauf, sich der umfassenden und zutreffenden W\u00fcrdigung des FG anzuschlie\u00dfen.<\/li><li>Die Auffassung der Kl\u00e4ger, das FG h\u00e4tte hier nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Feststellungslast entscheiden m\u00fcssen, so dass das FA das Risiko der Nichtaufkl\u00e4rbarkeit der Wirksamkeit zu tragen habe, \u00fcberzeugt den Senat nicht. Denn eine Entscheidung nach der Feststellungslast kommt als &#8222;ultima ratio&#8220; nur in Betracht, wenn alle gebotenen Bem\u00fchungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind, und auch eine Minderung des Beweisma\u00dfes im Hinblick auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Beteiligten nicht zu einer tatrichterlichen \u00dcberzeugungsbildung f\u00fchrt (BFH-Urteile vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz&nbsp;17&nbsp;ff. und vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz&nbsp;18). Vorliegend hat das FG aber die volle \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) von denjenigen Tatsachen gewinnen k\u00f6nnen, die f\u00fcr die Beurteilung der Wirksamkeit des Gewinnfeststellungsbescheids erheblich sind. In einem solchen Fall kommt es auf die Feststellungslast nicht an.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XR14.21.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 6b Abs 3 S 5, AO \u00a7 18 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 174 Abs 4, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO \u00a7 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, FGO \u00a7 11, EStG \u00a7 6b Abs 1, EStG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-fuer-die-aufloesung-einer-ruecklage-nach-%c2%a7-6b-des-einkommensteuergesetzes-estg-nach-ausscheiden-eines-mitunternehmers-bfh-urteil-vom-12-juli-2023-x-r-14-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage nach \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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