{"id":76198,"date":"2023-10-07T17:49:08","date_gmt":"2023-10-07T15:49:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76198"},"modified":"2023-10-07T17:49:08","modified_gmt":"2023-10-07T15:49:08","slug":"bindungswirkung-von-wertfeststellungsbescheiden-bei-zusammenrechnung-mehrerer-erwerbe-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-35-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindungswirkung-von-wertfeststellungsbescheiden-bei-zusammenrechnung-mehrerer-erwerbe-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-35-21\/","title":{"rendered":"Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe &#8211; BFH-Urteil vom 26. Juli 2023, II R 35\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 179 Abs 1, AO \u00a7 181 Abs 1 S 1, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, BewG \u00a7 157, BewG \u00a7 151 Abs 1 S 1 Nr 1, BewG \u00a7 151 Abs 1 S 2, ErbStG \u00a7 1 Abs 2, ErbStG \u00a7 12 Abs 3, ErbStG \u00a7 14 Abs 1, GG Art 3 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. August 2021, Az: 3 K 112\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung f\u00fcr alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einflie\u00dft. Das gilt auch f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung eines fr\u00fcheren Erwerbs nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 25.08.2021 &#8211; 3 K 112\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte mit Wirkung zum 31.12.2012 von seinem Vater schenkweise einen h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil an unbebauten Grundst\u00fccken erworben (Vorerwerb). F\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer wurden mit Feststellungsbescheiden jeweils vom 04.04.2016 die Grundbesitzwerte f\u00fcr alle \u00fcbertragenen wirtschaftlichen Einheiten festgestellt; der auf den Kl\u00e4ger entfallende Anteil betrug insgesamt 87.392&nbsp;\u20ac. Die Feststellungsbescheide wurden bestandskr\u00e4ftig. Die festgestellten Grundbesitzwerte wurden dem Schenkungsteuerbescheid vom 25.04.2016 f\u00fcr den Vorerwerb zu Grunde gelegt. Die Schenkungsteuer wurde mit 0&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>Am 20.06.2017 erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Vater unentgeltlich 400.000&nbsp;\u20ac durch einen Forderungsverzicht (Erwerb). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 27.09.2018 f\u00fcr den Erwerb Schenkungsteuer in H\u00f6he von 9.603&nbsp;\u20ac fest. Dabei ber\u00fccksichtigte das FA den Vorerwerb mit einem Wert von 87.392&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den Einspruch, mit dem der Kl\u00e4ger geltend machte, dass der Grundbesitzwert im Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 unzutreffend festgestellt worden sei, der f\u00fcr den Vorerwerb herangezogene Wert im Schenkungsteuerbescheid vom 27.09.2018 danach ebenfalls unrichtig und der Vorerwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert einzubeziehen sei, wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2085 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger eine Verletzung von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend. Im Rahmen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG seien bei der Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallender Verm\u00f6gensvorteile bei der Besteuerung des letzten Erwerbs die fr\u00fcheren Erwerbe mit den ihnen damals zukommenden richtigen Werten anzusetzen und nicht mit den (falschen) Werten, die den vorangegangenen Steuerfestsetzungen f\u00fcr diese Erwerbe zu Grunde gelegt worden seien. Dem stehe der bestandskr\u00e4ftige Feststellungsbescheid vom 04.04.2016 nicht entgegen. Dieser entfalte Bindungswirkung lediglich f\u00fcr die Steuerfestsetzung des Vorerwerbs, nicht jedoch f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Vorerwerbs bei der Besteuerung des Erwerbs.<\/li><li>Die Feststellungsbescheide vom 04.04.2016 h\u00e4tten nur so verstanden werden k\u00f6nnen, dass sie Bindungswirkung lediglich f\u00fcr den Vorerwerb entfalteten. H\u00e4tten sie Bindungswirkung auch f\u00fcr k\u00fcnftige Erwerbe entfalten sollen, h\u00e4tte dies in den Feststellungsbescheiden \u2011\u2011zum Beispiel durch Anbringung eines entsprechenden Wirkhinweises\u2011\u2011 zum Ausdruck kommen m\u00fcssen. Eine Anfechtung der Feststellungsbescheide im Hinblick auf eventuelle sp\u00e4tere Schenkungen oder den Erbfall sei nicht zumutbar gewesen. Zwar sei schon im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bekannt gewesen, dass der Wert des Grundbesitzes unzutreffend festgesetzt worden sei. Jedoch habe die Schenkung unter Ber\u00fccksichtigung des pers\u00f6nlichen Freibetrags nicht zu einer Steuerfestsetzung gef\u00fchrt, sodass eine kostenverursachende Anfechtung sinnlos gewesen sei.<\/li><li>W\u00fcrde man den mit Bescheiden jeweils vom 04.04.2016 bestandskr\u00e4ftig festgestellten Grundbesitzwert als Vorerwerb der Besteuerung des Erwerbs zu Grunde legen, obgleich er unzutreffend sei, hingegen bei anderen Vorerwerben, bei denen gesetzlich keine Wertfeststellung vorgesehen sei, im Rahmen des nachfolgenden Erwerbs eine Korrektur auf den materiell-rechtlich zutreffenden Wert zulassen, l\u00e4ge ein Versto\u00df gegen den in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Gleichheitssatz vor.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuverweisen, den materiell-rechtlich richtigen Grundbesitzwert auf den Stichtag 31.12.2012 feststellen zu lassen und den Schenkungsteuerbescheid vom 27.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2019 entsprechend zu \u00e4ndern.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Schenkungsteuerbescheid vom 27.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2019 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Die mit Bescheiden jeweils vom 04.04.2016 bestandskr\u00e4ftig festgestellten Grundbesitzwerte in H\u00f6he von insgesamt 87.392&nbsp;\u20ac wurden zu Recht auch der Schenkungsteuerfestsetzung des Erwerbs zu Grunde gelegt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Verm\u00f6gensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die fr\u00fcheren Erwerbe nach ihrem fr\u00fcheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer f\u00fcr den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die f\u00fcr die fr\u00fcheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen w\u00e4re.<\/li><li>a) Diese Vorschrift will verhindern, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teil\u00fcbertragungen durch mehrfache Gew\u00e4hrung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge und die Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG \u00e4ndert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbst\u00e4ndige steuerpflichtige Vorg\u00e4nge jeweils f\u00fcr sich der Steuer unterliegen. Weder werden die fr\u00fcheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung f\u00fcr den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung f\u00fcr die Berechnung der Steuer, die f\u00fcr den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist.<\/li><li>b) Aufgrund der Selbst\u00e4ndigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der in die Zusammenrechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG einzubeziehende Vorerwerb dem letzten Erwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn bei der vorangegangenen Steuerfestsetzung f\u00fcr den Vorerwerb ein materiell-rechtlich nichtzutreffender Wert ber\u00fccksichtigt wurde oder keine Steuerfestsetzung f\u00fcr den Vorerwerb erfolgt ist (BFH-Urteile vom 22.08.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/15, BFHE 262, 448, BStBl II 2020, 662, Rz&nbsp;26&nbsp;ff. und vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/17, Rz&nbsp;24).<\/li><li>2. Bei der wertm\u00e4\u00dfigen Ber\u00fccksichtigung des Vorerwerbs sind jedoch die verfahrensrechtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Feststellung des Grundbesitzwerts zu beachten.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) werden abweichend von \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 ErbStG ist der Grundbesitz (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes \u2011\u2011BewG\u2011\u2011) mit dem nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG auf den Bewertungsstichtag (\u00a7&nbsp;11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG sind gesondert festzustellen (\u00a7&nbsp;179 AO) Grundbesitzwerte (\u00a7&nbsp;157 BewG), wenn die Werte f\u00fcr die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG finden \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG auch auf Schenkungen unter Lebenden Anwendung. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BewG trifft das f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt die Entscheidung \u00fcber eine Bedeutung f\u00fcr die Besteuerung und damit \u00fcber die Feststellung dem Grunde nach (BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;9\/20, BFHE 277, 442, BStBl II 2022, 541, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Ein Bescheid, der nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG den Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer feststellt, ist bindender Grundlagenbescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr alle ihm nachfolgenden Schenkungsteuerbescheide, bei denen der Grundbesitzwert \u2011\u2011auch als Vorerwerb im Sinne des \u00a7&nbsp;14 ErbStG\u2011\u2011 in die steuerliche Bemessungsgrundlage einflie\u00dft.<\/li><li>aa) F\u00fcr das Feststellungsverfahren nach \u00a7&nbsp;151 BewG gelten nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sinngem\u00e4\u00df. Feststellungsbescheide sind nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, f\u00fcr andere Feststellungsbescheide, f\u00fcr Steuermessbescheide, f\u00fcr Steuerbescheide und f\u00fcr Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen f\u00fcr diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Einwendungen, die sich auf die gesonderte Wertfeststellung beziehen, k\u00f6nnen daher nicht gegen den Schenkungsteuerbescheid als Folgebescheid geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;13\/18, Rz&nbsp;8). Dies schlie\u00dft es aus, einen Sachverhalt, \u00fcber den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folgeverfahren einer hiervon abweichenden Beurteilung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419, Rz&nbsp;14). Eine Entscheidung in einem solchen Feststellungsbescheid kann daher nur durch Anfechtung des Feststellungsbescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden (vgl. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>bb) Auch nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG ist die Bindungswirkung der Wertfeststellung nicht auf einen nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid begrenzt, der die Schenkungsteuer f\u00fcr den Vorerwerb festsetzt, f\u00fcr den das Schenkungsteuerfinanzamt die Feststellung des Grundbesitzwerts angefordert hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erfolgt die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte, wenn dieser Wert f\u00fcr die Erbschaftsteuer beziehungsweise die Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Eine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen nur f\u00fcr bestimmte Erwerbe gelten sollen, enth\u00e4lt die Vorschrift nicht. Es liegt \u2011\u2011umgekehrt\u2011\u2011 gerade in der Natur der gesonderten Feststellung, diese bei allen Steuerfestsetzungen zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr die sie materiell-rechtlich von Bedeutung ist. Die Bindungswirkung der gesondert festgestellten Werte nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG gilt folglich nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO auch f\u00fcr nachfolgende Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheide, in denen im Rahmen der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG der Wert der Vorerwerbe Ber\u00fccksichtigung findet.<\/li><li>cc) Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Wertfeststellung zu einer Steuerfestsetzung gef\u00fchrt hat. Ein Steuerpflichtiger kann sich daher nicht darauf berufen, er habe den Wertfeststellungsbescheid nicht angefochten, weil aufgrund der Freibetr\u00e4ge die Steuerfestsetzung f\u00fcr den Vorerwerb 0&nbsp;\u20ac betragen hat.<\/li><li>c) Die BFH-Rechtsprechung zum Ansatz von materiell-rechtlich richtigen Werten f\u00fcr den Vorerwerb im Rahmen der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG (s. hierzu BFH-Urteile vom 22.08.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/15, BFHE 262, 448, BStBl II 2020, 662, Rz&nbsp;26&nbsp;ff. und vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/17, Rz&nbsp;24) steht danach der Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung eines nach \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BewG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 ErbStG festgestellten Grundbesitzwerts in Bezug auf einen Vorerwerb bei einem sp\u00e4teren Erwerb nicht entgegen, selbst wenn dieser materiell-rechtlich unzutreffend sein sollte. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf Werte f\u00fcr Vorerwerbe, die nach \u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;2 AO als nicht selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen in einem Schenkungsteuerbescheid f\u00fcr den Vorerwerb ber\u00fccksichtigt wurden, nicht hingegen auf einen aufgrund eines gesonderten Feststellungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO bindend zu ber\u00fccksichtigenden Wert.<\/li><li>d) Ebenso wenig steht der Ber\u00fccksichtigung der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH der f\u00fcr den Vorerwerb ergangene Schenkungsteuerbescheid f\u00fcr die Steuerfestsetzung f\u00fcr den nachfolgenden Erwerb keine Bindungswirkung etwa im Sinn eines Grundlagenbescheids entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, Rz&nbsp;11). Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Feststellungsbescheide im Sinne des \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BewG, denen kraft Gesetzes (\u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) Bindungswirkung f\u00fcr Folgebescheide zukommt.<\/li><li>3. Die unterschiedliche Behandlung von Werten abh\u00e4ngig davon, ob sie in einem gesetzlich angeordneten gesonderten Feststellungsverfahren festzustellen sind oder eine solche Feststellung nicht vorliegt, f\u00fchrt nicht zu einem Versto\u00df gegen den in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz.<\/li><li>a) Es sind bereits keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben. Werte, f\u00fcr die der Gesetzgeber keine gesonderte Feststellung angeordnet hat, werden im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung ermittelt und als unselbst\u00e4ndige Besteuerungsgrundlagen im Schenkungsteuerbescheid der Besteuerung zu Grunde gelegt. Ist der im Schenkungsteuerbescheid ber\u00fccksichtigte Wert nach Auffassung des Steuerpflichtigen unzutreffend, kann ein solcher Einwand nur durch Anfechtung des Schenkungsteuerbescheids geltend gemacht werden. F\u00fcr die in \u00a7&nbsp;151 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BewG enumerativ aufgez\u00e4hlten Werte hat der Gesetzgeber hingegen festgelegt, dass sie gesondert festzustellen sind. Damit unterliegen sie einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren, das zus\u00e4tzlich zur Schenkungsteuerfestsetzung durchzuf\u00fchren ist und sich nach den eigens hierf\u00fcr aufgestellten Regeln der \u00a7\u00a7&nbsp;179&nbsp;ff. AO richtet.<\/li><li>b) Die Bindungswirkung eines Wertfeststellungsbescheids f\u00fcr einen Vorerwerb im Rahmen der Wertermittlung f\u00fcr den nachfolgenden Erwerb tr\u00e4gt im Rahmen des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG auch zur Rechtssicherheit bei. Der Steuerpflichtige kann darauf vertrauen, dass ein bestandskr\u00e4ftig festgestellter Wert auch nachfolgenden Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuerbescheiden zu Grunde gelegt wird. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, der festgestellte Wert sei unzutreffend, ist es ihm zumutbar, bereits im Rahmen des Vorerwerbs den Wertfeststellungsbescheid rechtzeitig anzufechten. Es w\u00fcrde der Effizienz des Besteuerungsverfahrens und den gesetzlichen Vorgaben zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden widersprechen, m\u00fcsste die Finanzverwaltung f\u00fcr denselben Stichtag bei nachfolgenden Erwerben erneut ein Feststellungsverfahren zur Wertbestimmung des Vorerwerbs durchf\u00fchren.<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der in den bestandskr\u00e4ftigen Wertfeststellungsbescheiden vom 04.04.2016 festgestellte Grundbesitzwert in H\u00f6he von insgesamt 87.392&nbsp;\u20ac als Vorerwerb vom 31.12.2012 der Besteuerung des Erwerbs vom 20.06.2017 zu Grunde zu legen ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob dieser Wert materiell-rechtlich richtig ist.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR35.21.0 BFH II. 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