{"id":76200,"date":"2023-10-07T17:52:53","date_gmt":"2023-10-07T15:52:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76200"},"modified":"2023-10-07T17:52:53","modified_gmt":"2023-10-07T15:52:53","slug":"zahlung-des-gesellschafter-erben-an-den-nachlassinsolvenzverwalter-zur-freigabe-eines-kommanditanteils-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-10-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zahlung-des-gesellschafter-erben-an-den-nachlassinsolvenzverwalter-zur-freigabe-eines-kommanditanteils-bfh-urteil-vom-27-juli-2023-iv-r-10-20\/","title":{"rendered":"Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe eines Kommanditanteils &#8211; BFH-Urteil vom 27. Juli 2023, IV R 10\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR10.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 12 Nr 1, BGB \u00a7 1980, InsO \u00a7 80 Abs 1, InsO \u00a7\u00a7 315ff, InsO \u00a7 315, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. Februar 2020, Az: 8 K 8203\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Leistet der Gesellschafter-Erbe eine Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe des von ihm geerbten Kommanditanteils, handelt es sich um eine nach \u00a7 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes privat veranlasste Aufwendung und nicht um eine Sonderbetriebsausgabe.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2020 &#8211; 8 K 8203\/17, soweit es den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2014 betrifft, aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2014 vom 01.12.2015 wird \u2011\u2011insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017\u2011\u2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Gewerbeertrag um 550.053 \u20ac gemindert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Klageverfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) handelt es sich um eine Personengesellschaft in der Rechtsform der UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) &amp; Co. KG. Das Kommanditkapital der Kl\u00e4gerin belief sich auf insgesamt 5.112,92&nbsp;\u20ac (10.000&nbsp;DM). Alleinige Kommanditistin war zun\u00e4chst S. Seit 1996 war sie zu 52&nbsp;% an der Gesellschaft beteiligt; daneben hielten ihre T\u00f6chter, D, die zwischenzeitlich aus der Kl\u00e4gerin ausgeschiedene Beigeladene, und E, Beteiligungen von jeweils 24&nbsp;%. Im Jahr 2009 \u00fcbertrug S weitere Anteile von je 2&nbsp;% auf ihre T\u00f6chter. Zugleich trat die G-UG (haftungsbeschr\u00e4nkt), an der F und M, die S\u00f6hne von D, beteiligt waren, als Komplement\u00e4rin in die Gesellschaft ein.<\/li><li>Am xx.xx.2012 verstarb S. Testamentarische Erbinnen waren zu je 1\/2 ihre T\u00f6chter D und E. Am xx.xx.2013 stellten D und E einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber den Nachlass der S. Am yy.xx.2013 nahmen D und E das Erbe an. Auf der Grundlage des Insolvenzgutachtens vom xx.0x.2013 wurde am yy.0x.2013 das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass der S er\u00f6ffnet.<\/li><li>Am xx.1x.2013 verstarb E. Erben waren ihre Neffen F und M zu je 1\/2. Diese wurden mit Kommanditanteilen von jeweils 664,68&nbsp;\u20ac (1.300&nbsp;DM) am xx.xx.2014 ins Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Mit Vereinbarung vom 19.09.2014 einigten sich F und M mit dem Insolvenzverwalter auf eine &#8222;\u00dcbertragung&#8220; der insolvenzbehafteten Kommanditanteile der S von insgesamt 48&nbsp;%. Als \u00dcbertragungsstichtag wurde der 30.06.2014 bestimmt. Zum Ausgleich sollten F und M eine Zahlung von insgesamt 50.000&nbsp;\u20ac in die Insolvenzmasse leisten. Am xx.10.2014 meldeten die Kl\u00e4gerin, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, und D beim Amtsgericht H (Handelsregister) an, dass der Kommanditanteil der S von 2.454,20&nbsp;\u20ac (4.800&nbsp;DM) im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu jeweils 1.227,10&nbsp;\u20ac (2.400&nbsp;DM) auf F und M \u00fcbertragen worden sei. Am xx.11.2014 erkl\u00e4rte der Insolvenzverwalter den Beitritt zu dieser Handelsregisteranmeldung. Am xx.12.2014 wurde die Kommanditistin S aus dem Handelsregister gel\u00f6scht. Zugleich erh\u00f6hten sich die eingetragenen Kommanditanteile von F und M auf jeweils 1.891,78&nbsp;\u20ac (3.700&nbsp;DM).<\/li><li>F\u00fcr das Jahr 2014 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin folgenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der S:Kommanditkapital der S2.454,20 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abz\u00fcglich Liquidit\u00e4tsaussch\u00fcttungen Vorjahre&nbsp;.\/.&nbsp;560.029,34&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;abz\u00fcglich Entnahmen 2013\/2014.\/.&nbsp;2.114,93 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zuz\u00fcglich Ergebnisanteile 2013\/2014&nbsp;59.636,55 \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kapitalkonto.\/. 500.053,52&nbsp;\u20ac500.053,52&nbsp;\u20aczuz\u00fcglich Ausgleichszahlung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;50.000,00 \u20acVer\u00e4u\u00dferungsgewinn&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;550.053,52&nbsp;\u20ac<\/li><li>Zugleich erkl\u00e4rte sie, dass verrechenbare Verluste nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von insgesamt 519.072,98&nbsp;\u20ac in Abzug zu bringen seien.<\/li><li>Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt (FA&nbsp;B) stellte mit Bescheid vom 24.11.2015 \u2011\u2011neben laufenden Eink\u00fcnften von 149.198,27&nbsp;\u20ac, einem Erg\u00e4nzungsbilanzgewinn von .\/.&nbsp;3.648,50&nbsp;\u20ac und Sonderverg\u00fctungen von 5.112,92&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 550.053,51&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich fest. Diesen rechnete es D in H\u00f6he von 275.026,75&nbsp;\u20ac (50&nbsp;%) sowie F und M in H\u00f6he von jeweils 137.513,38&nbsp;\u20ac (25&nbsp;%) zu. Hiervon brachte das FA&nbsp;B verrechenbare Verluste nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG in H\u00f6he von 211.690,66&nbsp;\u20ac (D) sowie in H\u00f6he von jeweils 105.845,33&nbsp;\u20ac (F und M) in Abzug, die sich aus dem per 31.12.2012 festgestellten Betrag (556.683,93&nbsp;\u20ac) sowie den Gewinnanteilen f\u00fcr 2013 (81.172,34&nbsp;\u20ac) und 2014 (35.807,56&nbsp;\u20ac) ergaben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Erben h\u00e4tten bei der Ver\u00e4u\u00dferung des im Wege der Erbfolge unentgeltlich \u00fcbernommenen Betriebs den Gewinnrealisierungstatbestand des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 EStG verwirklicht. Deshalb h\u00e4tten F und M die Anteile der verstorbenen S, welche zu 1\/2 D und zu je 1\/4 ihnen selbst zuzurechnen gewesen seien, aus der Insolvenzmasse heraus erworben. Damit habe D ihren geerbten Anteil f\u00fcr 25.000&nbsp;\u20ac ver\u00e4u\u00dfert; F und M h\u00e4tten ihre geerbten Anteile f\u00fcr jeweils 12.500&nbsp;\u20ac an sich selbst ver\u00e4u\u00dfert. Da alle Erwerber bereits Anteile gehalten h\u00e4tten, seien die erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne als laufende Eink\u00fcnfte zu qualifizieren und unterl\u00e4gen deshalb der Gewerbesteuer.<\/li><li>Zudem erlie\u00df das FA&nbsp;B am 01.12.2015 einen Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2014 und setzte diesen auf 18.266&nbsp;\u20ac fest. Dem lagen ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 700.716,20&nbsp;\u20ac, Hinzurechnungen in H\u00f6he von 1.116&nbsp;\u20ac, eine erweiterte Grundbesitzk\u00fcrzung in H\u00f6he von 128.098&nbsp;\u20ac sowie ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust in H\u00f6he von 27.312&nbsp;\u20ac zu Grunde.<\/li><li>Die gegen beide Bescheide gerichteten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wies der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der nachfolgenden Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns. Im Hinblick auf die Nachlassinsolvenz seien die \u00fcbernommenen Kommanditanteile \u2011\u2011mangels Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko\u2011\u2011 nicht als Mitunternehmeranteile anzusehen, so dass \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht verwirklicht worden sei. Dementsprechend sei auch der Gewerbeertrag um den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8203\/17 statt. Die Kommanditanteile seien im Streitjahr nicht ver\u00e4u\u00dfert worden, so dass kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn anzusetzen sei. Bei der Zahlung in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac handele es sich um Sonderbetriebsausgaben von F und M, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags mindernd zu ber\u00fccksichtigen seien, aber (mangels Anfechtung der betreffenden Feststellung) nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Mit Erg\u00e4nzungsurteil vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8203\/17 wies das FG den Antrag der Beigeladenen auf Erg\u00e4nzung der Kostenentscheidung um den Ausspruch, dass die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem FA auferlegt werden, ab.<\/li><li>Gegen das stattgebende Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG) ger\u00fcgt wird.<\/li><li>Zwar sei dem FG darin zu folgen, dass kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn angefallen sei. Der Erbfall sei stets dem privaten, das hei\u00dft au\u00dferbetrieblichen Bereich des Erben zuzuordnen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.06.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600). F und M h\u00e4tten die Anteile der E als testamentarische Erben unentgeltlich erworben; es sei zur Buchwertfortf\u00fchrung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG gekommen. Erwerbsnebenkosten seien im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs steuerlich unbeachtlich. Dies ergebe sich schon aus der Buchwertfortf\u00fchrung. Zudem k\u00f6nne der Erbe erst dann Einkunftserzielungsabsicht haben, wenn er geerbt habe. Die Aufwendungen auf dem Weg zum und in Folge des Erbanfalls seien privat veranlasst. Die Annahme eines quasi erwerbsm\u00e4\u00dfigen Erbens sei mit der Rechtsordnung unvereinbar; dasselbe m\u00fcsse f\u00fcr die vorweggenommene Erbfolge gelten. In der Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter k\u00f6nnten daher keine Anschaffungskosten der Beteiligung liegen.<\/li><li>Mit der Zahlung h\u00e4tten F und M die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber ihre Kommanditanteile zur\u00fcckerlangt. Zwar k\u00f6nnten nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten vorliegen, wenn Aufwendungen get\u00e4tigt w\u00fcrden, um rechtliche Beschr\u00e4nkungen des Eigentumsrechts zu beseitigen. Ein blo\u00dfer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung sei aber nicht ausreichend. Da der Erbfall \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 dem privaten Bereich des Erben zuzuordnen sei, f\u00fchre auch der \u00dcbergang von Schulden nicht zu Anschaffungskosten. Wirtschaftlich betrachtet stelle die Zahlung an den Insolvenzverwalter die Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten dar; dies sei ertragsteuerlich unbeachtlich.<\/li><li>Dagegen sei der Anteils\u00fcbergang von D auf F und M nicht unentgeltlich erfolgt. D habe ihre Kommanditanteile erst mit der Freigabe durch den Insolvenzverwalter auf ihre S\u00f6hne \u00fcbertragen. Zwar habe D keine Zahlungen erhalten, F und M seien jedoch Aufwendungen entstanden. Die Zahlung von 50.000&nbsp;\u20ac sei f\u00fcr 48&nbsp;% der Kommanditanteile geleistet worden. Damit entfielen auf den Anteil von F und M jeweils 12.500&nbsp;\u20ac (25&nbsp;%) und auf den Erbteil &#8222;D&#8220; 25.000&nbsp;\u20ac (50&nbsp;%). F und M seien f\u00fcr die Anteile an der Kl\u00e4gerin von jeweils 12&nbsp;% Anschaffungskosten in H\u00f6he von jeweils 12.500&nbsp;\u20ac entstanden.<\/li><li>Die in die Insolvenzmasse geleistete Zahlung stelle keine Sonderbetriebsausgabe dar. Die Erben erzielten die Eink\u00fcnfte, die ihnen aufgrund der Kommanditanteile zuzurechnen seien, unabh\u00e4ngig vom Bestehen der Nachlassinsolvenz. Die Aufwendungen h\u00e4tten nicht dem Betrieb gedient.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8203\/17 und die Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017 insoweit aufzuheben, als sie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2014 betreffen, und die Klage abzuweisen, soweit die Kl\u00e4gerin die Ber\u00fccksichtigung von Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac begehrt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA vermische die Vorg\u00e4nge &#8222;Erwerb der Kommanditanteile&#8220; und &#8222;Beseitigung der Beschr\u00e4nkungen durch die Nachlassinsolvenz&#8220;. Es sei unstreitig, dass die Anteile einmal von Todes wegen und dann noch einmal als Schenkung unter Lebenden \u00fcbergegangen seien. Der erste \u00dcbergang sei unentgeltlich erfolgt; dies sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das FA widerspreche sich allerdings, wenn es ausf\u00fchre, die Anteils\u00fcbertragung von D auf F und M sei nicht unentgeltlich erfolgt. Vielmehr handele es sich auch dabei um eine (unentgeltliche) freigebige Zuwendung unter Lebenden. Ein zwingender kausaler Zusammenhang mit der Zahlung in die Insolvenzmasse bestehe nicht. Vielmehr habe sie mit dem Nachlassinsolvenzverfahren im Zusammenhang gestanden. Der Insolvenzverwalter habe die Stellung eines &#8222;l\u00e4stigen Gesellschafters&#8220; innegehabt, der die Ertr\u00e4ge zur Insolvenzmasse h\u00e4tte ziehen und die Gesch\u00e4fte faktisch h\u00e4tte blockieren, jedenfalls verhindern k\u00f6nnen. Die Zahlung an den Insolvenzverwalter habe allein dem Zweck gedient, sich dieser Beschr\u00e4nkung zu entledigen. Sie sei daher \u2011\u2011vergleichbar mit der Abfindung eines &#8222;l\u00e4stigen Gesellschafters&#8220; oder der Abl\u00f6sung einer betrieblichen B\u00fcrgschaft\u2011\u2011 betrieblich veranlasst.<\/li><li>Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Das Begehren des FA richtet sich allein gegen die Minderung des Gewerbeertrags um Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac. Hingegen greift das FA das FG-Urteil nicht an, soweit dieses die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2014 betrifft. Vor diesem Hintergrund legt der erkennende Senat den Revisionsantrag so aus, dass das FA allein die Aufhebung des FG-Urteils begehrt, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2014 betrifft.<\/li><li>II. Die so verstandene Revision ist begr\u00fcndet. Zwar ist der Gewerbeertrag um den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Mitunternehmeranteils in H\u00f6he von 550.053&nbsp;\u20ac zu mindern (dazu 1.). Allerdings hat das FG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Unrecht Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 50.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt (dazu 2.). Die Sache ist spruchreif; der Klage ist nur teilweise stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011; dazu 3.).<\/li><li>1. Im Streitjahr ist kein Anteil an der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert worden, so dass der Tatbestand des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG nicht verwirklicht worden ist. Daher ist (auch) bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags kein Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu ber\u00fccksichtigen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht (mehr) streitig. Dagegen ist auch aus Sicht des erkennenden Senats nichts zu erinnern.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;177 HGB wird \u2011\u2011sofern vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist\u2011\u2011 die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geht der Kommanditanteil dabei nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft \u00fcber. Vielmehr erwerben die zur Nachfolge des Kommanditisten bestimmten Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge jeweils eigenst\u00e4ndige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (vgl. nur BGH-Beschluss vom 14.02.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZB&nbsp;15\/11, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Die neuen Kommanditisten sind entsprechend ins Handelsregister einzutragen (Mock in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas, HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;177 Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Das Nachlassinsolvenzverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1980 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;315&nbsp;ff. der Insolvenzordnung (InsO) f\u00fchrt zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 InsO dazu, dass das Recht der Erben, das zur Insolvenzmasse geh\u00f6rende Verm\u00f6gen zu verwalten und \u00fcber es zu verf\u00fcgen, auf den Insolvenzverwalter \u00fcbergeht. Bei Kommanditanteilen des Erblassers erfasst es indes nur die aus der Kommanditbeteiligung herzuleitenden Verm\u00f6gensrechte, zum Beispiel die Anspr\u00fcche auf das zuk\u00fcnftige Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben sowie auf den Gewinn, nicht aber den Anteil als solchen und die pers\u00f6nliche Rechtsstellung des Gesellschafters (vgl. Mock in R\u00f6hricht\/Graf von Westphalen\/Haas, HGB, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;177 Rz&nbsp;13; BGH-Urteile vom 30.03.1967&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;102\/65, BGHZ 47, 293; vom 30.04.1984&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;293\/83, BGHZ 91, 132). Es bleibt damit bei der einmal vollzogenen Trennung des Kommanditanteils vom erbrechtlich gebundenen Sonderverm\u00f6gen, das hei\u00dft der Gesellschaftsanteil verbleibt in der alleinigen Sachbefugnis des Gesellschafter-Erben (BGH-Urteil vom 30.04.1984&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;293\/83, BGHZ 91, 132, unter 3. [Rz&nbsp;11]).<\/li><li>c) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass D und E am xx.xx.2012 [Todestag der S] Kommanditanteile im Umfang von jeweils 24&nbsp;% unmittelbar von S erworben haben. Am xx.1x.2013 [Todestag der E] haben F und M die Kommanditanteile der E im Umfang von jeweils 25&nbsp;% im Wege der Erbfolge erlangt. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne des \u00a7&nbsp;177 HGB hat das FG nicht festgestellt. Mithin waren im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie F und M am 19.09.2014 die Kommanditistin D mit einer Kommanditeinlage von 2.556,46&nbsp;\u20ac (50&nbsp;%) sowie die Kommanditisten F und M mit Kommanditeinlagen von jeweils 1.278,23&nbsp;\u20ac (25&nbsp;%) an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund konnte der Insolvenzverwalter die Kommanditanteile der S nicht (wirksam) auf F und M \u00fcbertragen. Die Gesellschafter-Erben hielten bereits jeweils 25&nbsp;% der Anteile. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zahlung von 50.000&nbsp;\u20ac in die Insolvenzmasse nicht zu einem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmerteilanteils im Sinne des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG gef\u00fchrt hat. Es fehlt an der entgeltlichen \u00dcbertragung eines Mitunternehmerteilanteils auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger (zum Begriff der Ver\u00e4u\u00dferung s. BFH-Urteil vom 22.09.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/90, BFHE 170, 29, BStBl II 1993, 228).<\/li><li>2. Hingegen hat die Vorinstanz die Zahlung von 50.000&nbsp;\u20ac zu Unrecht als Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer F und M ber\u00fccksichtigt und den Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin entsprechend gemindert. Das FG-Urteil ist daher aufzuheben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2014 betrifft.<\/li><li>a) Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG. Ihr Betrieb unterliegt daher nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unabh\u00e4ngig von der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit der Gewerbesteuer (vgl. nur BFH-Urteil vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 279, 545, BStBl II 2023, 836, Rz&nbsp;12). Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG).<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH geh\u00f6ren zum Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsverm\u00f6gen (Gesellschaftsverm\u00f6gen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsg\u00fcter. Vielmehr z\u00e4hlen nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG hierzu auch Wirtschaftsg\u00fcter, die einem Mitunternehmer geh\u00f6ren, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I) oder die zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II; vgl. nur BFH-Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/20, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>Zu den gewerblichen Eink\u00fcnften des Gesellschafters einer Personengesellschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG (Mitunternehmerschaft) geh\u00f6ren auch alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Personengesellschaft haben. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben zu erfassen (BFH-Urteile vom 17.06.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/16, BFHE 265, 217, BStBl II 2019, 614, Rz&nbsp;18; vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 272, 440, BStBl II 2021, 904, Rz&nbsp;24). Ob und inwieweit Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, h\u00e4ngt von den Gr\u00fcnden ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen vornimmt. Die Gr\u00fcnde bilden das &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220;, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Kosten zu tragen (z.B. BFH-Urteil vom 22.03.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Auch Abfindungszahlungen f\u00fcr einen &#8222;l\u00e4stigen Gesellschafter&#8220; stellen Aufwand im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung beziehungsweise St\u00e4rkung der eigenen Beteiligung dar, der dem Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;II zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 30.03.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;63\/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706, unter II.1.c&nbsp;bb [Rz&nbsp;31]).<\/li><li>c) Das FG hat die Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie F und M vom 19.09.2014 als entgeltliche Freigabe des gesamten Kommanditanteils aus der Insolvenzmasse &#8222;S&#8220; beurteilt und die streitige Zahlung als Sonderbetriebsausgabe angesehen.<\/li><li>Die Zahlung habe zum einen die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die F und M bereits zuzurechnenden Kommanditanteile im Umfang von 24&nbsp;% beendet, die von S zun\u00e4chst auf E und sodann auf F und M \u00fcbergegangen seien. Eine \u00c4nderung der steuerlichen Zuordnung der Anteile sei damit nicht verbunden gewesen.<\/li><li>Zum anderen seien die weiteren Kommanditanteile im Umfang von 12&nbsp;% (gemeint sein d\u00fcrften 24&nbsp;% [2&nbsp;x&nbsp;12&nbsp;%]), die von S auf D \u00fcbergegangen seien, von der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters befreit worden. Durch die Vereinbarung vom 19.09.2014 oder zeitlich vor- oder nachgelagert habe D die ihr zuzurechnenden Anteile aus der Erbschaft &#8222;S&#8220; an F und M \u00fcbertragen wollen. Dies ergebe sich aus der Mitzeichnung der Handelsregisteranmeldung durch D; hierin liege jedenfalls eine Genehmigung der Abtretung. Darin sei jedoch keine entgeltliche \u00dcbertragung zu sehen, sondern eine unentgeltliche \u00dcbertragung im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG. D habe kein Entgelt erlangt und sei von keiner Schuld befreit worden.<\/li><li>Vor diesem Hintergrund stelle die Zahlung von je 25.000&nbsp;\u20ac Sonderbetriebsausgaben dar. Die Aufwendungen seien durch die Sph\u00e4re der Personengesellschaft veranlasst, da sie dazu gedient h\u00e4tten, die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die gesamte Insolvenzmasse aufzuheben. Hingegen l\u00e4gen keine Anschaffungskosten in Gestalt von Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschr\u00e4nkungen vor.<\/li><li>d) Dies h\u00e4lt revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung \u2011\u2011soweit das FG Sonderbetriebsausgaben der Mitunternehmer angenommen hat\u2011\u2011 nicht stand.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht sind. Auch die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt. Werden \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 in der Revisionsbegr\u00fcndung keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben, kann die Bindungswirkung der W\u00fcrdigung des FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen oder die Grenzen der freien Beweisw\u00fcrdigung \u00fcberschritten h\u00e4tte. Ist dies nicht der Fall, bindet die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich m\u00f6glich, nicht aber zwingend ist (z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/20, Rz&nbsp;30, m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die W\u00fcrdigung des FG, die Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie F und M sei als entgeltliche Freigabe des gesamten im Wege der Erbfolge \u00fcbergegangenen Kommanditanteils der S zu beurteilen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie erscheint zumindest m\u00f6glich. Zwar deutet der Wortlaut der Vereinbarung vom 19.09.2014 auf ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft hin. Vor dem Hintergrund des laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens liegt die Annahme einer &#8222;erkauften&#8220; insolvenzrechtlichen Freigabe durch den Insolvenzverwalter allerdings nahe.<\/li><li>cc) Soweit das FG (zus\u00e4tzlich) eine unentgeltliche \u00dcbertragung von Kommanditanteilen von D auf F und M (im Umfang von jeweils 12&nbsp;%) angenommen hat, kann der Senat offenlassen, ob er dem folgen k\u00f6nnte. In der Zahlung durch F und M ist jedenfalls \u2011\u2011entgegen dem Vorbringen des FA im Revisionsverfahren\u2011\u2011 kein Entgelt f\u00fcr die \u00dcbertragung der Kommanditanteile zu sehen, denn D hat keine Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung ihres Kommanditanteils erhalten.<\/li><li>dd) Allerdings vermag der Senat der W\u00fcrdigung der Vorinstanz, die Zahlung von 50.000&nbsp;\u20ac sei durch die Beteiligung von F und M an der Personengesellschaft veranlasst, so dass sie als Sonderbetriebsausgabe abgezogen werden k\u00f6nne, nicht zu folgen.<\/li><li>Die Zahlung an den Insolvenzverwalter diente nicht der St\u00e4rkung der Kommanditbeteiligungen. F und M wollten mit der Zahlung in die Insolvenzmasse die mit der Nachlassinsolvenz verbundenen Einschr\u00e4nkungen beseitigen. Hierin hat das FG zu Unrecht eine durch das Beteiligungsverh\u00e4ltnis veranlasste Zahlung gesehen. Denn der Erbfall als solcher (BFH-Urteil vom 17.06.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600) und auch die Nachlassinsolvenz sind private Vorg\u00e4nge. Verwendet der Gesellschafter-Erbe seinen Gewinnanteil, um (private) Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, handelt es sich dabei um privat veranlasste Aufwendungen; sie sind der Ebene der (steuerlich unbeachtlichen) Einkommensverwendung zuzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn der Nachlassinsolvenzverwalter Gewinnanteile zur Masse zieht. Im Fall einer entgeltlichen Freigabe wie im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Es handelt sich um eine Einmalzahlung zur &#8222;Abl\u00f6sung&#8220; der mit der Nachlassinsolvenz verbundenen Einschr\u00e4nkungen des Gesellschafters, die ertragsteuerlich genauso zu behandeln ist wie die laufende Abf\u00fchrung des Gewinnanteils an den Nachlassinsolvenzverwalter (Einkommensverwendung). Das FA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten dient. Diese private Veranlassung \u00fcberlagert eine mit der Zahlung gegebenenfalls einhergehende F\u00f6rderung des Beteiligungsverh\u00e4ltnisses.<\/li><li>Die Aufwendungen sind auch nicht mit Abfindungszahlungen an einen &#8222;l\u00e4stigen Gesellschafter&#8220; (s. zuletzt BFH-Urteil vom 04.04.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/20, Rz&nbsp;53) vergleichbar. Solche Zahlungen dienen der St\u00e4rkung der eigenen Beteiligung des leistenden Gesellschafters und betreffen damit unmittelbar das Beteiligungsverh\u00e4ltnis; die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte des &#8222;l\u00e4stigen Gesellschafters&#8220; sollen ausgeschlossen beziehungsweise eingeschr\u00e4nkt, die des leistenden Gesellschafters gest\u00e4rkt werden. Im Streitfall geht es aber allein darum, den eigenen Gewinnanteil als mit der Beteiligung verbundenes Verm\u00f6gensrecht &#8222;behalten zu d\u00fcrfen&#8220;.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der BFH entscheidet in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrags 2014 ist nur teilweise begr\u00fcndet. Der Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2014 ist \u2011\u2011insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2017\u2011\u2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbeertrag nur um den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 550.053&nbsp;\u20ac gemindert wird. Im \u00dcbrigen ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>4. Die Entscheidung ergeht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 FGO. Etwaige au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden zu erstatten (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR10.20.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 12 Nr 1, BGB \u00a7 1980, InsO \u00a7 80 Abs 1, InsO \u00a7\u00a7 315ff, InsO \u00a7 315, EStG VZ 2014 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 18. 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