{"id":76202,"date":"2023-10-07T17:54:08","date_gmt":"2023-10-07T15:54:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76202"},"modified":"2023-10-07T17:54:08","modified_gmt":"2023-10-07T15:54:08","slug":"keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bfh-beschluss-vom-22-september-2023-ix-r-29-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bfh-beschluss-vom-22-september-2023-ix-r-29-22\/","title":{"rendered":"Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &#8211; BFH-Beschluss vom 22. September 2023, IX R 29\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220923.IXR29.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 56, EStG \u00a7 17 Abs 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 11 Abs 2, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 20. Oktober 2022, Az: 4 K 1287\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Wird nach \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren B\u00fcroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schl\u00fcssig vorgetragen werden, wie die Fristen im B\u00fcro des Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcberwacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Prozessbevollm\u00e4chtigte ist bei der Pr\u00fcfung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen \u00dcberwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gew\u00e4hrt werden, wenn ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristvers\u00e4umnis nicht auszuschlie\u00dfen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 20.10.2022 &#8211; 4 K 1287\/20 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin durch ihre Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr Umsatzsteuerschulden der B&nbsp;GmbH, deren Gesellschafterin (30&nbsp;%) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin sie war, dem Veranlagungszeitraum 2015 zuzurechnende, den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte mindernde Ausgaben get\u00e4tigt hat.<\/li><li>Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Der im Jahr 2016 geleistete Haftungsbetrag in H\u00f6he von 162.400&nbsp;\u20ac k\u00f6nne mangels Abflusses im Streitjahr 2015 weder als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden noch mangels Zurechnung zu den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Ver\u00e4u\u00dferungsverlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der B&nbsp;GmbH im Streitjahr erh\u00f6hen. Das erstinstanzliche Urteil, in dem das Finanzgericht (FG) die Revision zugelassen hatte, wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 29.11.2022 zugestellt.<\/li><li>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger legten hiergegen fristgerecht unter dem 21.12.2022 Revision ein; eine Begr\u00fcndung der Revision ging bis zum Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist (30.01.2023) nicht ein. Mit Schreiben vom 07.02.2023, den Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcbermittelt am 09.02.2023, hat der Senatsvorsitzende auf die Vers\u00e4umung der Frist sowie auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Mit Schreiben vom 07.03.2023, per besonderem elektronischen Anwaltspostfach am selben Tag beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen, haben die Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begr\u00fcndung vorgetragen, die versp\u00e4tete Einreichung der Revisionsbegr\u00fcndung beruhe auf einem entschuldbaren B\u00fcroversehen in der Kanzlei ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/li><li>Die seit \u00fcber einem halben Jahr bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten besch\u00e4ftigte Mitarbeitern Frau Z sei f\u00fcr die Erfassung der Fristen zust\u00e4ndig. Sie sei mit der Postbearbeitung und der Fristen- und Terminverwaltung schon in anderer Funktion besch\u00e4ftigt gewesen. Nach umfassender Einweisung in die Kanzleiabl\u00e4ufe durch ihre Kollegin, Frau Fachwirtin Y, betreue sie die Ein- und Ausgangspost sowie die Fristen- und Terminverwaltung bisher ohne jegliche Beanstandungen. Frau Z habe es vers\u00e4umt, die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision in den Fristenkalender der Prozessbevollm\u00e4chtigten einzutragen. Abgesehen von der allgemeinen Kanzleiregelung habe sie hierzu auch eine anwaltliche Einzelweisung erhalten. Sie sei eine ausreichend qualifizierte B\u00fcrokraft, die auch im erforderlichen Ma\u00dfe kontrolliert worden sei. Das Vers\u00e4umnis sei bei den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger bei einer Stichprobenkontrolle am 07.02.2023 aufgefallen.<\/li><li>In der Sache vertreten die Kl\u00e4ger die Auffassung, dass der Haftungsbetrag zu nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der B&nbsp;GmbH gef\u00fchrt habe. Hierzu verweisen sie auf das Urteil des BFH vom 21.01.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/02 (BFH\/NV 2004, 947). Selbst wenn man eine Zuordnung zu den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit vornehme, sei der geleistete Haftungsbetrag zu Gunsten der Kl\u00e4gerin noch im Jahr 2015 zu ber\u00fccksichtigen, weil die Beschlagnahme des Bankschlie\u00dffaches der Kl\u00e4gerin (Inhalt 232.350&nbsp;\u20ac) am 02.10.2015 erfolgt sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>ihnen wegen Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren<br \/><br \/>sowie<br \/><br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1287\/20 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die bislang f\u00fcr das Jahr 2015 auf 2.952&nbsp;\u20ac festgesetzte Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung der Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin zu 2. als GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin f\u00fcr Umsatzsteuerhaftung in H\u00f6he von 170.684,30&nbsp;\u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit, hilfsweise als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr die Anteile an der B&nbsp;GmbH im Rahmen der Ermittlung des Gewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;2 EStG herabgesetzt wird.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist mangels fristgerechter Begr\u00fcndung unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 FGO) und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Die von den Kl\u00e4gern begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 FGO wegen der Vers\u00e4umung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist kann nicht gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Wiedereinsetzung ist zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen, sind innerhalb dieser Frist vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig darzulegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 25.06.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;186\/02, BFH\/NV 2003, 1589, m.w.N.). Hiernach schlie\u00dft jedes Verschulden \u2011\u2011also auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten zurechnen lassen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung).<\/li><li>b) Im Streitfall haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger die Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.<\/li><li>Wird \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren B\u00fcroversehens bei der Einhaltung einer Frist begehrt, muss substantiiert und in sich schl\u00fcssig vorgetragen werden, wie die Fristen im B\u00fcro des Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcberwacht werden. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte, der zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsantrags vorbringt, er habe die Notierung und Kontrolle der ma\u00dfgeblichen Frist f\u00fcr die Einlegung beziehungsweise Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels einer zuverl\u00e4ssigen und erfahrenen B\u00fcrokraft \u00fcberlassen, muss hiernach vortragen, durch welche Ma\u00dfnahmen er gew\u00e4hrleistet hat, dass in seinem B\u00fcro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden (Senatsbeschluss vom 03.09.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;17\/18). Dazu geh\u00f6rt nicht nur der Vortrag, wann und wie er seine B\u00fcrokr\u00e4fte entsprechend belehrt, sondern auch, wie er die Einhaltung dieser Belehrungen \u00fcberwacht hat (BFH-Beschluss vom 08.02.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;95\/07, BFH\/NV 2008, 969, m.w.N.).<\/li><li>Dabei ist zu beachten, dass die Begr\u00fcndungsfrist f\u00fcr die Revision nicht zu den \u00fcblichen, h\u00e4ufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen geh\u00f6rt Der Prozessbevollm\u00e4chtigte ist daher bei der Pr\u00fcfung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist und der in diesem Zusammenhang erforderlichen \u00dcberwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.08.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/16; vom 20.07.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/16; vom 03.04.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/12; vom 06.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/10; vom 18.01.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/05, BFH\/NV 2007, 945 und vom 24.01.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;43\/03, BFH\/NV 2005, 1312, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Die in diesem Zusammenhang vorzutragenden Tatsachen m\u00fcssen durch pr\u00e4sente Beweismittel, wie zum Beispiel eidesstattliche Versicherungen oder Ablichtungen der entsprechenden Seiten des Fristenkontrollbuchs, glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschluss vom 08.02.2008&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;95\/07, BFH\/NV 2008, 969, m.w.N.).<\/li><li>c) Der Vortrag der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht.<\/li><li>Es ist bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei Frau Z um eine erfahrene und zuverl\u00e4ssige Mitarbeiterin gehandelt hat. Es fehlen konkrete Angaben zur Ausbildung der Mitarbeiterin und zu ihrem Erfahrungsstand. Allein der Hinweis, sie sei mit der Postbearbeitung und der Fristen- und Terminverwaltung schon in anderer Funktion besch\u00e4ftigt gewesen, reicht \u2011\u2011auch vor dem Hintergrund ihres Alters von 25&nbsp;Jahren (vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;110 AO Rz&nbsp;325)\u2011\u2011 nicht aus. Weder wird deutlich, wo und in welcher Funktion sie konkret t\u00e4tig war, noch, wie lange sie diese Funktion ausge\u00fcbt hat.<\/li><li>Auch die Ma\u00dfnahmen der Fristeneintragung und -kontrolle sind nicht hinreichend dargetan. Zwar gab die Mitarbeiterin an, von Rechtsanwalt \u2026 am 21.12.2022 die Anweisung erhalten zu haben, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfassung und zutreffende Eintragung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist im elektronischen Kalender zu \u00fcberpr\u00fcfen beziehungsweise sicherzustellen. Es ist jedoch weder bekannt, wie die Erf\u00fcllung dieser Anweisung \u00fcberwacht wurde noch welchen Inhalt die erw\u00e4hnte allgemeine Kanzleiregelung zur Fristeneintragung hat. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, in welcher Weise Rechtsanwalt \u2026 die Notierung der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist verf\u00fcgte, ob schriftlich, etwa durch Anweisung in der Handakte, auf einem losen Zettel oder \u00c4hnliches oder m\u00fcndlich. Diese Unklarheit geht im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs zu ihren Lasten. Wird aber ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist nur durch m\u00fcndliche Anweisung veranlasst, m\u00fcssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit ger\u00e4t und die konkrete Fristeintragung unterbleibt (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.2003&nbsp;&#8211; 1&nbsp;AZR&nbsp;70\/02, Neue Juristische Wochenschrift, unter II.3.b).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben nicht vorgetragen, wie die Prozessbevollm\u00e4chtigten allgemein gew\u00e4hrleistet haben, dass Fristen entsprechend den Anordnungen notiert und durch sie kontrolliert werden. Die von der Mitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 03.03.2023 erw\u00e4hnte &#8222;Zweitkontrolle&#8220; scheint nicht durch die Berufstr\u00e4ger der Prozessbevollm\u00e4chtigten, sondern durch die fachlichen Mitarbeiter ausgef\u00fchrt zu werden, wobei unbekannt ist, um wen es sich handelt. Soweit eine Stichprobenkontrolle durch Rechtsanwalt \u2026 am 07.02.2023 erw\u00e4hnt wird, fehlen Aussagen dazu g\u00e4nzlich, nach welchen Regeln und in welchem zeitlichen Abstand eine solche Stichprobenkontrolle stattfindet. Dass der fehlende Eintrag der Begr\u00fcndungsfrist \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum \u2011\u2011hier zwischen Einlegung der Revision und entsprechender Anweisung am 21.12.2022 und Stichprobenkontrolle am 07.02.2023\u2011\u2011 v\u00f6llig unbemerkt geblieben ist, spricht gegen eine insoweit wirksame Kontrolle.<\/li><li>Im \u00dcbrigen h\u00e4tte es nahegelegen, eine Kopie der Aktenausfertigung des erstinstanzlichen Urteils einzureichen, denn die Mitarbeiterin gab an, darauf die Fristen und Vorfristen eingetragen zu haben.<\/li><li>Bei der dargestellten Sachlage ist ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristvers\u00e4umnis nicht auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.220923.IXR29.22.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 56, EStG \u00a7 17 Abs 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 11 Abs 2, EStG VZ 2015 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 20. Oktober 2022, Az: 4 K 1287\/20 Leits\u00e4tze 1. NV: Wird nach \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines entschuldbaren B\u00fcroversehens &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bfh-beschluss-vom-22-september-2023-ix-r-29-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand &#8211; BFH-Beschluss vom 22. 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