{"id":76213,"date":"2023-10-15T13:10:04","date_gmt":"2023-10-15T11:10:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76213"},"modified":"2023-10-15T13:10:04","modified_gmt":"2023-10-15T11:10:04","slug":"dba-schweden-1992-nach-fortfall-der-schwedischen-schenkungsteuer-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-ii-r-27-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/dba-schweden-1992-nach-fortfall-der-schwedischen-schenkungsteuer-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-ii-r-27-20\/","title":{"rendered":"DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 24. Mai 2023, II R 27\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.IIR27.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA SWE 1992 Art 4, ErbStG \u00a7 2, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 05. August 2020, Az: 7 K 2779\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im K\u00f6nigreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelans\u00e4ssigkeit des Schenkers im Inland und in Schweden kein Besteuerungsrecht in Schweden begr\u00fcnden. Dies hat zur Folge, dass die Schenkung eines in der Bundesrepublik Deutschland und zugleich in Schweden ans\u00e4ssigen Schenkers dem deutschen Schenkungssteuerrecht unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 05.08.2020 &#8211; 7 K 2779\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die im Streitjahr in dem K\u00f6nigreich Schweden (Schweden) ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erhielt 2005 im Wege der Schenkung von ihrem Vater Anteile an einer schwedischen AG. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitze in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und in Schweden. Sein Lebensmittelpunkt lag im Zeitpunkt der Schenkung \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 in Schweden. Schweden hatte die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 01.03.2017 gegen die Kl\u00e4gerin Schenkungsteuer in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac fest. Mit Bescheid vom 17.03.2017 setzte das FA die Steuer aus nicht streitigen Gr\u00fcnden auf Y&nbsp;\u20ac herab.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch vertrat die Kl\u00e4gerin die Auffassung, ihr Vater, der Schenker, sei abkommensrechtlich allein in Schweden ans\u00e4ssig gewesen, sodass Schweden allein \u00fcber das Besteuerungsrecht verf\u00fcgt habe.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die dagegen eingelegte Klage hatte Erfolg.<\/li><li>Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern vom 14.07.1992 (BGBl II 1994, 686) \u2011\u2011DBA-Schweden 1992\u2011\u2011 das alleinige Besteuerungsrecht Schwedens. Durch die Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden habe das DBA-Schweden 1992 keine \u00c4nderung erfahren. Das Urteil ist in Internationales Steuerrecht (IStR) 2021, 108 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA.<\/li><li>Seiner Ansicht nach ist die Schenkung grunds\u00e4tzlich in Deutschland steuerbar, da der Schenker einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz gehabt habe. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweden 1992 verlange f\u00fcr die Ans\u00e4ssigkeit, dass eine Person in dem betreffenden Staat aufgrund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig sei. Da es zum Besteuerungszeitpunkt in Schweden kein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mehr gegeben habe, habe es dort nicht zu einer Steuerpflicht kommen k\u00f6nnen. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit der Situation, in der beispielsweise aufgrund einer pers\u00f6nlichen Steuerbefreiung die Schenkung nicht der Steuer unterliege.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ihrer Auffassung nach hat das FG zu Recht entschieden, dass das alleinige Besteuerungsrecht Schweden zustehe. Das DBA-Schweden 1992 habe nach Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden unver\u00e4ndert fortbestanden, eine K\u00fcndigung seitens Deutschland sei bis heute nicht erfolgt. Auf das Bestehen einer konkreten sachlichen oder pers\u00f6nlichen Steuerpflicht in Schweden komme es nicht an.<\/li><li>Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Regelungen des DBA-Schweden 1992 richte sich die Ans\u00e4ssigkeit im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweden 1992 im Ergebnis ausschlie\u00dflich nach dem tats\u00e4chlichen Aufenthalt der Person. Die Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut, ihrer Historie, der Systematik und nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass es nicht auf das Bestehen einer konkreten Steuerpflicht in beiden Abkommensstaaten ankomme. Da der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt habe, d\u00fcrfe die Schenkung allein in Schweden besteuert werden.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Schenkung der Anteile durch den Vater an die Kl\u00e4gerin unterliegt in Deutschland der Schenkungsteuer. Die Regelung in Art.&nbsp;4 DBA-Schweden 1992 steht der Besteuerung in Deutschland nicht entgegen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) unterliegen der Schenkungsteuer die Schenkungen unter Lebenden. Dazu geh\u00f6ren freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG).<\/li><li>Die pers\u00f6nliche Steuerpflicht f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall setzt nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG voraus, dass der Schenker im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inl\u00e4nder ist. Als Inl\u00e4nder gelten nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG nat\u00fcrliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Dies trifft auf den Vater der Kl\u00e4gerin, den Schenker, zu, denn er hatte neben einem Wohnsitz in Schweden auch einen Wohnsitz im Inland.<\/li><li>2. Art.&nbsp;26 DBA-Schweden 1992 enth\u00e4lt Regelungen, die eine Doppelbesteuerung mit Schenkungsteuer bei einer doppelten Ans\u00e4ssigkeit des Schenkers oder des Beschenkten in Schweden und in Deutschland verhindern sollen.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweden 1992 kann bewegliches Verm\u00f6gen, das kein Betriebsverm\u00f6gen darstellt und Teil einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person ist, ohne R\u00fccksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Art.&nbsp;26 DBA Schweden 1992 nichts anderes bestimmt.<\/li><li>b) In welchem Staat eine Person in diesem Sinne &#8222;ans\u00e4ssig&#8220; ist, bestimmt Art.&nbsp;4 DBA-Schweden 1992 f\u00fcr s\u00e4mtliche Regelungen innerhalb des Abkommens mit dem Ausdruck &#8222;eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person&#8220;. Nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 DBA-Schweden 1992 ist f\u00fcr Zwecke der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern &#8222;eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person&#8220;, deren Nachlass oder Schenkung oder deren Erwerb nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung oder eines anderen \u00e4hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.<\/li><li>Ist eine nat\u00fcrliche Person in beiden Vertragsstaaten ans\u00e4ssig, gilt sie nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweden 1992 als in dem Staat ans\u00e4ssig, in dem sie \u00fcber eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte verf\u00fcgt; verf\u00fcgt sie in beiden Staaten \u00fcber eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte, so gilt sie als in dem Staat ans\u00e4ssig, zu dem sie die engeren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).<\/li><li>c) Danach w\u00e4re nach dem DBA-Schweden 1992 an sich die Schenkung in Schweden zu besteuern, da der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung in diesem Land den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.<\/li><li>3. Jedoch besteht seit der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden \u2011\u2011ungeachtet eines tats\u00e4chlich bestehenden Wohnsitzes\u2011\u2011 f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer keine &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; in Schweden im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweden 1992 mehr (gl.A. Pohl, Neue Wirtschafts-Briefe 2021, 240, 241; a.A. Schmid in Wassermeyer, DBA, Schweden, Vor Art.&nbsp;24 bis 28 Rz&nbsp;5; Eisele in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;21 ErbStG, Rz&nbsp;71.1; Ehlig, IStR 2021, 433, 435&nbsp;ff.). Denn Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Schweden 1992 verweist f\u00fcr den Ausdruck &#8222;eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person&#8220; im Sinne des Abkommens f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer auf eine Person, die &#8222;nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung oder eines anderen \u00e4hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist&#8220;. Somit bestimmt sich die Ans\u00e4ssigkeit des Schenkers allein nach dem inl\u00e4ndischen Recht.<\/li><li>a) Entsprechend der allgemeinen Abkommenspraxis (vgl. etwa Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen) definiert Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Schweden 1992 den Begriff des Wohnsitzes oder st\u00e4ndigen Aufenthaltsorts als \u00f6rtlichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; im abkommensrechtlichen Sinne nicht selbst, sondern verweist insoweit auf das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaats. Die Ans\u00e4ssigkeit einer Person (Erblasser oder Schenker) setzt danach voraus, dass deren Nachlass oder Schenkung &#8222;nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes &#8230; oder eines anderen Merkmals steuerpflichtig ist&#8220;.<\/li><li>b) Es bedarf folglich f\u00fcr die abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit einer tats\u00e4chlich existierenden nationalen Vorschrift (&#8222;nach dem Recht dieses Staates&#8220;), die f\u00fcr die (unbeschr\u00e4nkte) Steuerpflicht der Schenkung an den Wohnsitz des Schenkers oder ein \u00e4hnliches ortsbezogenes Merkmal ankn\u00fcpft. F\u00fcr Deutschland folgt dies aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ErbStG, der f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht an einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Schenkers ankn\u00fcpft. F\u00fcr Schweden fehlte es hingegen seit der Abschaffung der Schenkungsteuer ab dem 01.01.2005 und damit auch im Schenkungszeitpunkt an einer entsprechenden nationalen Norm f\u00fcr die Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in Bezug auf die Schenkungsteuer.<\/li><li>c) &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; im abkommensrechtlichen Sinne und unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht sind zwar grunds\u00e4tzlich unterschiedlichen Regelungskreisen zuzuordnen (vgl. Ehlig, IStR 2021, 433, 436). Jedoch verbindet Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Schweden 1992 beide Regelungskreise, indem er f\u00fcr die abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit auf die jeweiligen nationalen Vorschriften \u00fcber die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht verweist (Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art.&nbsp;4 Rz&nbsp;2: Ans\u00e4ssigkeit im abkommensrechtlichen Sinne setzt die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht aufgrund eines ortsbezogenen Merkmals voraus; vgl. auch Ismer\/Blank in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;4 Rz&nbsp;77). Denn nach der Regelung bedeutet der Ausdruck &#8222;eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person&#8220; f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer, dass diese Person nach dem &#8222;Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres st\u00e4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung oder eines anderen \u00e4hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist&#8220;.<\/li><li>d) Diesem Verst\u00e4ndnis steht die vom FG zitierte Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht entgegen, wonach die in der abkommensrechtlichen Definition der Ans\u00e4ssigkeit angesprochene &#8222;Steuerpflicht&#8220; es nicht erfordert, dass die im Einzelfall betroffenen Eink\u00fcnfte in dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat tats\u00e4chlich der Besteuerung unterliegen. Vielmehr gen\u00fcgt danach die abstrakte (&#8222;virtuelle&#8220;) Steuerpflicht (BFH-Urteil vom 06.06.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/11, BFHE 237, 356, BStBl II 2014, 240, Rz&nbsp;12&nbsp;&#8211; zur K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung von Kapitalgesellschaften). Der Unterschied zum Streitfall liegt darin, dass in dem vom I.&nbsp;Senat entschiedenen Fall weiterhin ein Gesetz existiert hatte, nach welchem die Ertr\u00e4ge der in der Republik Frankreich residierenden Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich einer (unbeschr\u00e4nkten) Steuerpflicht unterlagen. Wird jedoch in einem Vertragsstaat die Steuerart komplett und ersatzlos abgeschafft, dann fehlt es nicht nur an einer tats\u00e4chlichen, sondern auch an einer abstrakten oder virtuellen Steuerpflicht in diesem Staat.<\/li><li>e) Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Schweden 1992 im Jahr 1992 auch in Schweden die Steuerart Schenkungsteuer noch existierte und folglich eine &#8222;Ans\u00e4ssigkeit&#8220; eines Schenkers in Schweden m\u00f6glich gewesen ist. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Anwendung des Abkommens ist im Fall der Schenkung der Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG). Die Voraussetzungen der abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeit nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b DBA-Schweden 1992 m\u00fcssen daher in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben und beurteilen sich auch nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Der bei Abschluss des DBA Schweden 1992 gegebene Rechtszustand besteht indes nicht f\u00fcr die gesamte Laufzeit fort, da die Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 abgeschafft worden ist. Das DBA-Schweden 1992 ist nicht so auszulegen, als existierte in Schweden das bei seinem Abschluss geltende Schenkungsteuergesetz weiterhin fort.<\/li><li>4. Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die Regelungen des DBA-Schweden 1992 einer Besteuerung der freigebigen Zuwendung des Vaters an die Kl\u00e4gerin im Inland entgegenstehen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/li><li>a) Die \u00dcbertragung der Anteile unterliegt \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 als freigebige Zuwendung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG der Schenkungsteuer. Die Voraussetzungen f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht sind erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin war im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung im Jahr 2005 zwar keine Inl\u00e4nderin im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ErbStG, da sie im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz und gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Schweden hatte. Jedoch bestand f\u00fcr ihren Vater als Schenker eine pers\u00f6nliche Steuerpflicht nach dieser Vorschrift, da er einen Wohnsitz im Inland hatte.<\/li><li>b) Das DBA-Schweden 1992, das eine Doppelbesteuerung verhindern soll, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ans\u00e4ssigkeit des Vaters in Schweden lag nicht vor, weil im Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Schenkung kein nationales Recht in Schweden bestand, das die Besteuerung der Schenkung an den Wohnsitz oder st\u00e4ndigen Aufenthalt in Schweden angekn\u00fcpft h\u00e4tte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO. Das beigetretene BMF tr\u00e4gt keine Kosten, da es keinen Antrag gestellt hat.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.240523.IIR27.20.0 BFH II. Senat DBA SWE 1992 Art 4, ErbStG \u00a7 2, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 05. August 2020, Az: 7 K 2779\/18 Leits\u00e4tze Nach Abschaffung der Schenkungsteuer im K\u00f6nigreich Schweden (Schweden) zum 01.01.2005 kann Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden 1992 bei einer Doppelans\u00e4ssigkeit des Schenkers &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/dba-schweden-1992-nach-fortfall-der-schwedischen-schenkungsteuer-bfh-urteil-vom-24-mai-2023-ii-r-27-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer &#8211; BFH-Urteil vom 24. 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