{"id":76215,"date":"2023-10-15T13:10:52","date_gmt":"2023-10-15T11:10:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76215"},"modified":"2023-10-15T13:10:52","modified_gmt":"2023-10-15T11:10:52","slug":"videoverhandlung-bfh-beschluss-vom-18-august-2023-ix-b-104-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videoverhandlung-bfh-beschluss-vom-18-august-2023-ix-b-104-22\/","title":{"rendered":"Videoverhandlung &#8211; BFH-Beschluss vom 18. August 2023, IX B 104\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.180823.IXB104.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 91 Abs 2, FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Mai 2022, Az: 3 K 2530\/21 EW<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei einer Videoverhandlung nach \u00a7 91a der Finanzgerichtsordnung muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180 Grad dreht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Ist der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht nicht rechtskundig vertreten, verliert er bei (verzichtbaren) Verfahrensm\u00e4ngeln (hier: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs) sein R\u00fcgerecht nicht durch r\u00fcgelose Verhandlung zur Sache.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 19.05.2022 &#8211; 3 K 2530\/21 EW aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache begehrt die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) Akteneinsicht. Im hier\u00fcber gef\u00fchrten Klageverfahren gestattete das Finanzgericht (FG) dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Beschluss vom 26.04.2022 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung in seinem Dienstgeb\u00e4ude aufzuhalten und dort im Rahmen einer &#8222;Videokonferenz&#8220; Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung war der anwaltlich nicht vertretene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich anwesend, w\u00e4hrend das FA per Videokonferenzanlage zugeschaltet war. Das FG wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>In ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unter anderem einen Verfahrensfehler. Sie tr\u00e4gt vor, w\u00e4hrend der Videoverhandlung sei das Bild des FA nicht vor ihr auf einem Bildschirm erschienen, sondern nur hinter ihr an die Wand projiziert worden. Um den Vertreter des FA zu sehen, habe sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin umsehen m\u00fcssen und abwechselnd zwischen der Richterbank und dem FA wechseln m\u00fcssen. Sie halte eine solche Verfahrensweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da es nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Mimik und Gestik aller Teilnehmer der m\u00fcndlichen Verhandlung zu beobachten. Im \u00dcbrigen habe der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dem Redebeitrag des FA durch eine K\u00f6rperdrehung erst dann folgen k\u00f6nnen, wenn dieser bereits begonnen hatte.<\/li><li>Das FA hatte Gelegenheit, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern. Ob die Vertreter des FA w\u00e4hrend der gesamten Verhandlung im Videobild gesehen werden konnten oder nur dann, wenn sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin dem entsprechenden Bildschirm zuwandte, sei f\u00fcr den st\u00f6rungsfreien Verlauf der Verhandlung und vor allem auch f\u00fcr den materiellen Inhalt der Entscheidung des Gerichts v\u00f6llig irrelevant. Hinzu komme, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO das FG sogar bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandeln und entscheiden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung den behaupteten Fehler nicht ger\u00fcgt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO.<\/li><li>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf das rechtliche Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO i.V.m. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) ist verletzt. Bei einer Videoverhandlung nach \u00a7&nbsp;91a FGO muss jeder Beteiligte zeitgleich die Richterbank und die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen k\u00f6nnen. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er selbst sich 180&nbsp;Grad dreht.<\/li><li>1. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, Rz&nbsp;11; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;14, m.w.N.; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;217). Diese Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegr\u00fcndung und weiterer Schrifts\u00e4tze sowie durch Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben. Zudem setzt eine Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG gen\u00fcgende Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt \u00fcber den gesamten Verfahrensstoff informieren k\u00f6nnen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.06.1993&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;878\/90, BVerfGE 89, 28, m.w.N.).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich w\u00e4hrend einer m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer \u00fcbertragen. Die &#8222;Video\u00fcbertragungstechnik&#8220; soll auf der Grundlage dieser Vorschrift &#8222;ohne Verlust an rechtsstaatlicher Qualit\u00e4t&#8220; genutzt werden (BTDrucks 17\/1224, S.&nbsp;10). Das Geschehen muss vollst\u00e4ndig \u00fcbermittelt werden. Der Bildausschnitt darf sich deshalb nicht auf einzelne Beteiligte \u2011\u2011etwa den Vorsitzenden\u2011\u2011 beschr\u00e4nken (Wieczorek\/Sch\u00fctze\/Gerken, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a ZPO Rz&nbsp;11). Jeder Beteiligte muss zeitgleich die anderen Beteiligten visuell und akustisch wahrnehmen k\u00f6nnen (M\u00fcKoZPO\/Fritsche, \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;6; M\u00fcller-Teckhof, in: Kern\/Diehm (Hrsg.), ZPO, 2.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;4). Verbale und nonverbale \u00c4u\u00dferungen m\u00fcssen wie bei pers\u00f6nlicher Pr\u00e4senz wahrnehmbar sein (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;128a Rz&nbsp;6; Windau, Neue Juristische Wochenschrift 2020, 2753, 2754).<\/li><li>b) Sind einzelne oder alle Beteiligten trotz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Ladung nicht erschienen, kann die m\u00fcndliche Verhandlung grunds\u00e4tzlich durchgef\u00fchrt und zur Sache entschieden werden, wenn die Beteiligten nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO auf diese M\u00f6glichkeit hingewiesen worden sind. Teilweise wird vertreten, dass auch eine Videoverhandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;91a FGO ohne (ununterbrochene) Bild\u00fcbertragung durchgef\u00fchrt werden kann, wenn dieser Hinweis nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO erfolgt ist (Schmieszek in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;44; vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1324\/10).<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4gerin verletzt.<\/li><li>a) Es war dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 19.05.2022 nicht m\u00f6glich, gleichzeitig die Richterbank und das FA zu sehen. Er musste sich vielmehr umdrehen, um die Vertreter des FA auf dem Bildschirm hinter ihm sehen zu k\u00f6nnen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht generell ausgeschlossen, dass ihm Einzelheiten, zum Beispiel in Mimik und Gestik der Vertreter des FA oder der Richter, entgangen sein k\u00f6nnen. Anders als in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Anwesenheit aller Beteiligter konnte eine m\u00f6gliche nonverbale Kommunikation zwischen einem Beteiligten und der Richterbank nicht wahrgenommen werden. Dem steht nicht entgegen, dass im Regelfall die Beteiligten einer Gerichtsverhandlung nebeneinander vor der Richterbank sitzen. Denn in diesem Fall kann eine nonverbale Kommunikation zumindest regelm\u00e4\u00dfig &#8222;aus dem Augenwinkel&#8220; wahrgenommen werden.<\/li><li>b) Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass durch das wiederholte Hin- und Herschauen m\u00f6glicherweise die Gefahr bestand, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin abgelenkt wurde und deshalb seine Konzentration auf den Prozessstoff beeintr\u00e4chtigt war.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich scheidet eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nicht deshalb aus, weil das FG nach \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO auch in Abwesenheit des FA h\u00e4tte verhandeln und entscheiden k\u00f6nnen. Denn \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO dient zwar auch dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere im Hinblick auf die Gew\u00e4hrleistung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO). Soweit es \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO betrifft, ist damit allerdings der ausbleibende Beteiligte gemeint. Wenn dieser Beteiligte \u2011\u2011wenn auch im Rahmen einer Videoverhandlung\u2011\u2011 anwesend ist, muss der andere Beteiligte stets in der Lage sein, dessen verbale und nonverbale \u00c4u\u00dferungen umfassend wahrzunehmen.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4gerin kann die R\u00fcge auch mit Erfolg geltend machen.<\/li><li>a) Zwar geht ein solches R\u00fcgerecht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO verloren, wenn die Verletzung einer verzichtbaren Verfahrensvorschrift im Raume steht. Das R\u00fcgerecht geht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung verloren, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge. Ein Verzichtswille ist daf\u00fcr nicht erforderlich. Diese Folge wird vom Bundesfinanzhof (BFH) allerdings nur f\u00fcr den Fall angenommen, dass der Kl\u00e4ger \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 rechtskundig vertreten ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;213\/02, BFH\/NV 2005, 566 und Senatsbeschluss vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;19\/07, BFH\/NV 2008, 27; ausdr\u00fccklich BFH-Beschluss vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;3\/11, Rz&nbsp;7; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;295; Werth in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;150 und 180).<\/li><li>b) Im Streitfall war die Kl\u00e4gerin nicht rechtskundig vertreten, so dass \u2011\u2011trotz unterlassener R\u00fcge\u2011\u2011 kein R\u00fcgeverlust eingetreten ist. Zu diesem Ergebnis gel\u00e4nge man auch unter Anwendung der vermittelnden Auffassung, wonach das R\u00fcgerecht bei einem nicht vertretenen Beteiligten nur dann verloren gehen soll, wenn der betreffende Verfahrensversto\u00df bei einer Parallelwertung in der Laiensph\u00e4re erkennbar war; in den konkret entschiedenen F\u00e4llen hat der BFH jeweils die Erkennbarkeit f\u00fcr einen Laien bejaht (vgl. BFH-Beschluss vom 01.12.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;80\/11, Rz&nbsp;7). Denn dass in der eingeschr\u00e4nkten Sichtbarkeit eines Beteiligten im Rahmen einer Videoverhandlung ein Verfahrensmangel liegen k\u00f6nnte, ist f\u00fcr einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar.<\/li><li>4. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Die weiteren R\u00fcgen der Kl\u00e4gerin sind danach nicht mehr zu pr\u00fcfen.<\/li><li>5. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.180823.IXB104.22.0 BFH IX. Senat GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 91 Abs 2, FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 295 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 19. Mai 2022, Az: 3 K 2530\/21 EW Leits\u00e4tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/videoverhandlung-bfh-beschluss-vom-18-august-2023-ix-b-104-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Videoverhandlung &#8211; BFH-Beschluss vom 18. 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