{"id":76226,"date":"2023-10-21T11:07:48","date_gmt":"2023-10-21T09:07:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76226"},"modified":"2023-10-21T11:07:48","modified_gmt":"2023-10-21T09:07:48","slug":"aussergewoehnliche-belastungen-bei-unterbringung-in-einer-wohngemeinschaft-bfh-urteil-vom-10-august-2023-vi-r-40-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussergewoehnliche-belastungen-bei-unterbringung-in-einer-wohngemeinschaft-bfh-urteil-vom-10-august-2023-vi-r-40-20\/","title":{"rendered":"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft &#8211; BFH-Urteil vom 10. August 2023, VI R 40\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR40.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33, WTG NW \u00a7 15, WTG NW \u00a7 18, WTG NW \u00a7 24, WTG NW \u00a7 25, WTG NW \u00a7 30 Abs 2, WTG NW \u00a7 35, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 30. September 2020, Az: 3 K 1858\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft sind als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 30.09.2020 &#8211; 3 K 1858\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Streitig ist, ob Aufwendungen der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) f\u00fcr die Unterbringung des Kl\u00e4gers in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG&nbsp;NW) vom 02.10.2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen 2014, 625) im Streitjahr (2016) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger ist seit Januar 2007 schwerbehindert. Sein Schwerbehindertenausweis weist als Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), B (Begleitung bei Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel n\u00f6tig) und H (hilflos) aus. Zum 01.01.2017 wurde er von der Pflegekasse in Pflegegrad&nbsp;4 (schwerste Beeintr\u00e4chtigung der Selbst\u00e4ndigkeit) \u00fcbergeleitet. Seit November 2015 wohnt er gemeinsam mit anderen pflegebed\u00fcrftigen Menschen in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 WTG&nbsp;NW, in der er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Erg\u00e4nzungskr\u00e4ften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt wird.<\/li><li>F\u00fcr sein teilm\u00f6bliertes Zimmer entrichtete der Kl\u00e4ger eine monatliche Miete in H\u00f6he von 250&nbsp;\u20ac. Dar\u00fcber hinaus zahlte er im Streitjahr einen (Fest-)Betrag in H\u00f6he von 13.920&nbsp;\u20ac (6&nbsp;x&nbsp;1.150&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 6&nbsp;x&nbsp;1.170&nbsp;\u20ac) an die Vermieter f\u00fcr Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.<\/li><li>Seit Dezember 2015 bezog der Kl\u00e4ger einen (Wohngruppen-)Zuschlag nach \u00a7&nbsp;38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;XI), der von der Pflegekasse unmittelbar an den, den Kl\u00e4ger betreuenden, ambulanten Pflegedienst geleistet wurde.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger die Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung in der Wohngemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 EStG sowie den erh\u00f6hten Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b EStG geltend.<\/li><li>Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr und im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG, erkannte jedoch die Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung in der Wohngruppe nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung an. Die Unterbringungskosten des Kl\u00e4gers seien nicht zu ber\u00fccksichtigen, da der Kl\u00e4ger nicht in einem Heim im Sinne des \u00a7&nbsp;1 des Heimgesetzes (HeimG) beziehungsweise in einer \u2011\u2011mit der F\u00f6deralismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen\u2011\u2011 sogenannten Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 WTG&nbsp;NW, sondern in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft untergebracht sei. Eine solche unterfalle gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 WTG&nbsp;NW nicht den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes, das im Bereich der ordnungsrechtlichen Vorschriften f\u00fcr den Betrieb einer Senioreneinrichtung an die Stelle des Heimgesetzes getreten sei.<\/li><li>Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 764 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden teilweise statt. Es ber\u00fccksichtigte Unterbringungskosten in H\u00f6he von 16.920&nbsp;\u20ac (12&nbsp;x 250&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 6&nbsp;x 1.150&nbsp;\u20ac&nbsp;+ 6&nbsp;x 1.170&nbsp;\u20ac) gek\u00fcrzt um die Haushaltsersparnis als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. Den Behinderten-Pauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG ber\u00fccksichtigte es im Einverst\u00e4ndnis mit den Kl\u00e4gern nicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1858\/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung des Kl\u00e4gers in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft gek\u00fcrzt um die Haushaltsersparnis zu Recht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannt.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands erwachsen (au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen au\u00dfergew\u00f6hnlich, wenn sie nicht nur ihrer H\u00f6he, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen. Die \u00fcblichen Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung, die in H\u00f6he des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteil vom 10.05.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/05, BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764 sowie Senatsurteile vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz&nbsp;11 und vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>2. In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Dies gilt auch f\u00fcr Aufwendungen f\u00fcr die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer daf\u00fcr vorgesehenen Einrichtung (z.B. Senatsurteil vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Dahingehende Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig und sind daher dem Grunde nach als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne des \u00a7&nbsp;33 EStG zu ber\u00fccksichtigen. Es gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Erforderlich ist danach lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem ad\u00e4quaten Zusammenhang stehen und nicht au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer daf\u00fcr vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist.<\/li><li>3. Derartige Kosten sind allerdings nur insoweit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen, als dem Steuerpflichtigen zus\u00e4tzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind Aufwendungen f\u00fcr die krankheitsbedingte Unterbringung um eine Haushaltsersparnis, die der H\u00f6he nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu k\u00fcrzen, es sei denn, der Pflegebed\u00fcrftige beh\u00e4lt seinen Haushalt bei. Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen sch\u00e4tzt die Rechtsprechung entsprechend dem in \u00a7&nbsp;33a Abs.&nbsp;1 EStG vorgesehenen H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Unterhalt unterhaltsbed\u00fcrftiger Personen (Senatsurteil vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>4. Nach Ma\u00dfgabe dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG im Streitfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Aufwendungen f\u00fcr die Unterbringung des Kl\u00e4gers in der Wohngemeinschaft vermindert um eine Haushaltsersparnis als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7&nbsp;33 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger ist nach den tats\u00e4chlichen und den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG aufgrund seiner schweren Behinderung und der damit einhergehenden Pflegebed\u00fcrftigkeit in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen nach \u00a7&nbsp;24 WTG&nbsp;NW untergebracht. Hierbei handelt es sich um ein Wohn- und Betreuungsangebot, in dem mehrere \u00e4ltere oder pflegebed\u00fcrftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben und ihnen von einem oder \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 mehreren Leistungsanbietern Betreuungsleistungen angeboten werden (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 WTG&nbsp;NW). Demgem\u00e4\u00df haben Pflegebed\u00fcrftige, die \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 mit mindestens zwei und h\u00f6chstens elf weiteren Personen in einer (solchen selbstverantworteten) ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebed\u00fcrftig im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;14, 15 SGB&nbsp;XI sind, unter weiteren Voraussetzungen, einen Anspruch auf einen pauschalen (Wohngruppen-)Zuschlag gegen\u00fcber der Pflegekasse (\u00a7&nbsp;38a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;XI). Die Unterbringung des Kl\u00e4gers, der einen solchen (Wohngruppen-)Zuschlag erh\u00e4lt, in der selbstverantworteten Wohngemeinschaft ist danach seiner Pflegebed\u00fcrftigkeit geschuldet. Die Kosten der Unterbringung sind den Kl\u00e4gern damit aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Der nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG gebotenen Pr\u00fcfung der Zwangsl\u00e4ufigkeit dem Grunde und der H\u00f6he nach bedarf es vorliegend nicht. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen \u2011\u2011hier die Kosten der Unterbringung\u2011\u2011 mit der durch die Behinderung eingetretenen Pflegebed\u00fcrftigkeit in einem ad\u00e4quaten Zusammenhang stehen und nicht au\u00dferhalb des \u00dcblichen liegen. Dass dies vorliegend der Fall ist, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger nicht in einem Heim im Sinne des \u00a7&nbsp;1 HeimG beziehungsweise in einer \u2011\u2011mit der F\u00f6deralismusreform 2006 in Nordrhein-Westfalen inhaltsgleich an dessen Stelle getretenen\u2011\u2011 Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 WTG&nbsp;NW untergebracht ist, steht \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 der Anerkennung der Unterbringungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7&nbsp;33 EStG nicht entgegen. Dahingehendes ist weder im Tatbestand des \u00a7&nbsp;33 EStG angelegt, noch hat der BFH die Unterbringung des Steuerpflichtigen in einem Heim im Sinne des \u00a7&nbsp;1 HeimG beziehungsweise \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 in einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot nach \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 WTG&nbsp;NW zur Abzugsvoraussetzung f\u00fcr die Anerkennung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung erhoben. Der &#8222;Heimbezug&#8220; der bisherigen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456) ist nicht rechtlichen Erw\u00e4gungen sondern dem Tats\u00e4chlichen geschuldet. Denn der BFH hat bislang nur \u00fcber Sachverhalte entschieden, in denen die Unterbringung in einem &#8222;Heim&#8220; in Rede stand.<\/li><li>aa) Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von krankheits-, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7&nbsp;33 EStG ist daher nicht, dass dem Steuerpflichtigen von dem Betreiber der Einrichtung wie bei einem Heim beziehungsweise einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot neben Wohnraum auch Betreuungsleistungen zur Verf\u00fcgung gestellt werden und damit eine umfassende Gesamtversorgung &#8222;aus einer Hand&#8220; erbracht wird. Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 als (Mit-)Bewohner einer Wohngemeinschaft jenseits der Wohnraum\u00fcberlassung von einem oder mehreren (externen) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen bezieht.<\/li><li>bb) Ebenfalls ohne Bedeutung f\u00fcr die Anerkennung von krankheits-, pflege- und behinderungsbedingten Unterbringungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ist, ob die Wohngemeinschaft der Heimaufsicht (\u00a7&nbsp;15 HeimG), der beh\u00f6rdlichen Qualit\u00e4tssicherung (z.B. nach \u00a7&nbsp;14 WTG&nbsp;NW) oder einer anderen Form der \u00dcberwachung (z.B. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 des Gesetzes f\u00fcr unterst\u00fctzende Wohnformen, Teilhabe und Pflege des Landes Baden-W\u00fcrttemberg vom 20.05.2014, Gesetzblatt f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg 2014, 241) unterliegt.<\/li><li>Aufgrund dessen bedarf es f\u00fcr den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen nach \u00a7&nbsp;33 EStG auch nicht der Unterscheidung, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 WTG&nbsp;NW), die der beh\u00f6rdlichen Qualit\u00e4tssicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 WTG&nbsp;NW unterliegt, oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 WTG&nbsp;NW), bei der die beh\u00f6rdliche Qualit\u00e4tssicherung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;35 WTG&nbsp;NW auf die Angebote der dort t\u00e4tigen ambulanten (Pflege-)Dienste beschr\u00e4nkt ist, handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein &#8222;Heim&#8220; oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuv\u00f6rderst dem Zweck, \u00e4ltere oder pflegebed\u00fcrftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu \u00fcberlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.<\/li><li>5. Die H\u00f6he der als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigenden Unterbringungskosten steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Diese Kosten sind jedoch nur insoweit nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG abziehbar, als sie die Haushaltsersparnis \u2011\u2011im Streitjahr in H\u00f6he von 8.652&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 \u00fcbersteigen. Denn nur insoweit sind dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der normalen Lebensf\u00fchrung zus\u00e4tzliche und damit ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Mehraufwendungen entstanden (Senatsurteil vom 04.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 259, 352, BStBl II 2018, 179, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig, wie der Umstand, dass neben den Aufwendungen f\u00fcr die behinderungsbedingte Unterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7&nbsp;33b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG nicht zu ber\u00fccksichtigen war (s. BFH-Urteil vom 04.11.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;38\/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271). Der Senat sieht deshalb diesbez\u00fcglich von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR40.20.0 BFH VI. 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