{"id":76228,"date":"2023-10-21T11:11:33","date_gmt":"2023-10-21T09:11:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76228"},"modified":"2023-10-21T11:11:33","modified_gmt":"2023-10-21T09:11:33","slug":"hinzurechnungsbesteuerung-gemaess-%c2%a7%c2%a7-7-ff-astg-verfassungs-und-unionsrechtliche-zweifel-beschluss-vom-13-september-2023-i-b-11-22-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnungsbesteuerung-gemaess-%c2%a7%c2%a7-7-ff-astg-verfassungs-und-unionsrechtliche-zweifel-beschluss-vom-13-september-2023-i-b-11-22-adv\/","title":{"rendered":"Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel &#8211; Beschluss vom 13. September 2023, I B 11\/22 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.130923.IB11.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AStG \u00a7 7 Abs 1, AStG \u00a7 8 Abs 1, AStG \u00a7 8 Abs 3, AStG \u00a7 10 Abs 1, FGO \u00a7 69 Abs 3, FGO \u00a7 128 Abs 3, AEUV Art 63, EURL 2016\/1164 Art 8 Abs 7, KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 2, KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3, KStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Februar 2022, Az: 2 V 1478\/21 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch wenn nach summarischer Pr\u00fcfung verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel an der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG jedenfalls insoweit bestehen, als die Niedrigsteuerschwelle im Sinne des \u00a7 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG (25 %) h\u00f6her ist als die niedrigste nationale Gesamtsteuerbelastung bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG (22,825 % unter Einbeziehung der Gewerbesteuer), bleibt eine Beschwerde im AdV-Verfahren ohne Erfolg, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Antragsteller angesichts einer &#8222;Nullbesteuerung&#8220; der streitigen Eink\u00fcnfte im Ausland von einer einen Verfassungs- beziehungsweise Unionsrechtsversto\u00df beseitigenden beg\u00fcnstigenden Rechtslage profitieren k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) zu 1., der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) zu 4. sowie der Rechtsvorg\u00e4nger der Antragsteller zu 2. und 3., W, waren Gesellschafter der in Hongkong ans\u00e4ssigen I Ltd. (I), an deren Verm\u00f6gen sie jeweils zu 1\/3 beteiligt waren. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer waren der Antragsteller zu 4. und W.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der I sind Agentur- und Handelsgesch\u00e4fte diverser Art. Dazu hei\u00dft es im Schreiben der Steuerberater der Antragstellerin zu 1., des Antragstellers zu 4. und des W vom 27.08.2020: Der Gesch\u00e4ftsumfang sei nicht so hoch, dass eine st\u00e4ndige Anwesenheit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vor Ort erforderlich sei; das operative Gesch\u00e4ft werde von einem Angestellten als Sachbearbeiter gef\u00fchrt; das Agenturgesch\u00e4ft umfasse im Wesentlichen die Qualit\u00e4tskontrolle f\u00fcr die I GmbH (GmbH); der Umfang der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der I sei deutlich geringer als der der GmbH in Deutschland.<\/li><li>Ausweislich einer Bilanz (in englischer Sprache) erzielte I im Jahr 2016 einen \u00dcberschuss von \u2026&nbsp;HKD (umgerechnet: \u2026&nbsp;\u20ac). Eine Besteuerung dieser Eink\u00fcnfte in Hongkong erfolgte nicht.<\/li><li>F\u00fcr das Feststellungsjahr 2016 wurden keine Steuer- beziehungsweise Feststellungserkl\u00e4rungen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) abgegeben. Am 09.02.2021 erlie\u00df der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W den streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungsbescheid 2016. Hierin wurde unter Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen, ausgehend von einer niedrigen Besteuerung der I (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des Au\u00dfensteuergesetzes in der f\u00fcr das Feststellungsjahr geltenden Fassung \u2011\u2011AStG\u2011\u2011), ein Hinzurechnungsbetrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 AStG von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt und den Feststellungsbeteiligten jeweils zu 1\/3 zugerechnet.<\/li><li>Hiergegen legten die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W am 19.03.2021 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Diese wurde vom FA unter dem 22.03.2021 abgelehnt.<\/li><li>Unter dem 18.03.2021 beziehungsweise 19.03.2021 erlie\u00df das Finanzamt Z gegen\u00fcber der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr das Jahr 2016, mit denen der jeweils gesondert festgestellte Hinzurechnungsbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac bei den der tariflichen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt wurde.<\/li><li>Unter dem 04.06.2021 haben die Antragstellerin zu 1., der Antragsteller zu 4. und W hinsichtlich des Feststellungsbescheids 2016 vor dem Finanzgericht (FG) M\u00fcnster AdV beantragt.<\/li><li>W, der seinen Wohnsitz im Inland hatte, ist im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorben. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.<\/li><li>Das FG M\u00fcnster hat mit Beschluss vom 11.02.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1478\/21&nbsp;F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 557) den Antrag auf AdV abgelehnt. Es war der Auffassung, dass weder ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Feststellungsbescheids 2016 best\u00fcnden noch die Vollziehung f\u00fcr die Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Die Beschwerde hat es zugelassen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen. Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, den Beschluss des FG aufzuheben und ihrem Antrag auf AdV des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids stattzugeben.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Beschwerde der Antragsteller als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21.02.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1478\/21&nbsp;F).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde (\u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat dem AdV-Antrag im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Verwaltungsakts liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;75\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1489 und I&nbsp;B&nbsp;76\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1491; vom 24.11.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;44\/21&nbsp;(AdV), BFHE 275, 136, BStBl II 2022, 431). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt, wobei es nicht erforderlich ist, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (z.B. Senatsbeschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (z.B. Senatsbeschluss vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;74\/22&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) oder sich aus einem m\u00f6glichen Versto\u00df des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/13, BFH\/NV 2014, 550, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. Unter diesen Ma\u00dfgaben konnte das FG rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf den zu den Feststellungsjahren 2005 bis 2007 ergangenen Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/19 (I&nbsp;R&nbsp;78\/14) (BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511) ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Feststellung ablehnen; ungeachtet der rechtstats\u00e4chlichen Entwicklung bestehen auch im Feststellungsjahr 2016 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Konstellation einer ausl\u00e4ndischen Ertragsteuerbelastung der Zwischengesellschaft von 0&nbsp;% und der Zuordnung der Hinzurechnungsbetr\u00e4ge an nat\u00fcrliche Personen und ebenfalls ungeachtet der gegen den Senatsbeschluss I&nbsp;R&nbsp;12\/19 (I&nbsp;R&nbsp;78\/14) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011: 2&nbsp;BvR&nbsp;923\/21) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids.<\/li><li>a) Sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige an einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Feststellungsjahr geltenden Fassung (KStG) von der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausl\u00e4ndische Gesellschaft), zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt, so sind die Eink\u00fcnfte, f\u00fcr die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG). Zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt sind unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG unter anderem dann, wenn ihnen allein oder zusammen mit Personen im Sinne des \u00a7&nbsp;2 AStG am Ende des Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, in dem diese die Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG bezogen hat (ma\u00dfgebendes Wirtschaftsjahr), mehr als 50&nbsp;% der Anteile oder Stimmrechte an der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zuzurechnen sind (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AStG).<\/li><li>Eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ist im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 AStG Zwischengesellschaft f\u00fcr Eink\u00fcnfte, die einer niedrigen Besteuerung durch eine Ertragsteuerbelastung von weniger als 25&nbsp;% (ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink\u00fcnften aus anderen Quellen beruht, \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AStG) unterliegen und nicht aus jenen Eink\u00fcnften stammen, die in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 9 AStG aufgelistet sind (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 AStG). Die hiernach steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte sind bei dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft von diesen Eink\u00fcnften sowie von dem diesen Eink\u00fcnften zugrunde liegenden Verm\u00f6gen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und gilt unmittelbar nach Ablauf des ma\u00dfgebenden Wirtschaftsjahrs der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft als zugeflossen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AStG). Die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 14 AStG werden nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;18 AStG gesondert festgestellt.<\/li><li>b) Zutreffend \u2011\u2011und zwischen den Beteiligten au\u00dfer Streit\u2011\u2011 ist das FG zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung insoweit erf\u00fcllt sind, als es sich bei I um eine K\u00f6rperschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG handelt, die weder Gesch\u00e4ftsleitung noch Sitz im Inland gehabt hat und an der im Jahr 2016 mit der Antragstellerin zu 1., dem Antragsteller zu 4. und W als in Deutschland unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige zu mehr als der H\u00e4lfte beteiligt gewesen sind.<\/li><li>c) Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Hinzurechnung der in Rede stehenden Eink\u00fcnfte der I hat das FG zutreffend als erf\u00fcllt angesehen. Die von I im Jahr 2016 erzielten Dienstleistungseink\u00fcnfte sind Eink\u00fcnfte, die in Hongkong einer niedrigen Ertragsteuerbelastung im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 AStG \u2011\u2011einer solchen von unter 25&nbsp;% (hier: 0&nbsp;%)\u2011\u2011 unterlegen haben. Zudem handelt es sich bei den Eink\u00fcnften um &#8222;passive&#8220; Eink\u00fcnfte, die nicht unter einen der Aktivit\u00e4tstatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG zu subsumieren sind. Die (Ausschluss-)Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a AStG sind nicht erf\u00fcllt, was unter den Beteiligten nicht mehr in Streit steht. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen dazu ab.<\/li><li>d) Allerdings werden im Schrifttum verfassungsrechtliche und unter Hinweis auf die Kapitalverkehrsfreiheit des Art.&nbsp;63 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) und das Vollanrechnungsgebot des Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 der Richtlinie (EU) 2016\/1164 des Rates vom 12.07.2016 mit Vorschriften zur Bek\u00e4mpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts \u2011\u2011ATAD\u2011\u2011 (ABlEU 2016, Nr.&nbsp;L&nbsp;193, 1) unionsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;7&nbsp;ff. AStG daraus abgeleitet, dass bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG f\u00fcr das Jahr 2016 die niedrigste Gesamtsteuerbelastung in Deutschland \u2011\u2011unter Einbeziehung der Gewerbesteuer\u2011\u2011 bei 22,825&nbsp;% (15&nbsp;% K\u00f6rperschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 KStG, 0,825&nbsp;% Solidarit\u00e4tszuschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Satz&nbsp;1 des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der f\u00fcr das Feststellungsjahr geltenden Fassung und 7&nbsp;% Gewerbesteuer bei einem nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes gesetzlich angeordneten &#8222;Mindesthebesatz&#8220; von 200&nbsp;%) liegt, w\u00e4hrend die Niedrigsteuerschwelle des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 AStG bei 25&nbsp;% ansetzt und damit signifikant h\u00f6her ist (s. nur Wassermeyer\/Sch\u00f6nfeld in Flick\/Wassermeyer\/Baumhoff\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;701&nbsp;ff.; J.&nbsp;L\u00fcdicke in L\u00fcdicke\/Schnitger\/Spengel [Hrsg.], Besteuerung internationaler Unternehmen, Festschrift f\u00fcr Dieter Endres, 2016, S.&nbsp;219&nbsp;ff.; K\u00f6hler\/Staats, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2021, 295, 298&nbsp;f. [K\u00f6hler]). Diese Zweifel sind allerdings nicht geeignet, die Rechtsstellung der Antragsteller im Hinblick auf die Ertragsbesteuerung der ihnen zugerechneten Hinzurechnungsbetr\u00e4ge zu verbessern.<\/li><li>aa) Die in der Literatur formulierten Zweifel sind allerdings gewichtig, da sich eine Niedrigsteuerschwelle, die h\u00f6her ist als die niedrigste Gesamtsteuerbelastung bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 KStG in Deutschland, offenkundig nicht mehr mit der &#8222;Erzielung ungerechtfertigte[r] Steuervorteile&#8220; durch das Fehlen einer &#8222;ausgleichende[n] Auslandsbesteuerung&#8220; (Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs zum Au\u00dfensteuergesetz 1972, BTDrucks VI\/2883, S.&nbsp;26&nbsp;f.) oder der Sicherstellung einer &#8222;notwendige[n] Vorbelastung niedrig besteuerte[r] Gewinn[e] ausl\u00e4ndischer Gesellschaften&#8220; nach dem Systemwechsel zum Halb-\/Teileink\u00fcnfteverfahren durch das sogenannte Steuersenkungsgesetz (BTDrucks 14\/2683, S.&nbsp;133) sachlich rechtfertigen l\u00e4sst. Zu Recht wird dabei darauf hingewiesen, dass das Festhalten an dieser Niedrigsteuerschwelle geeignet ist, den &#8222;Charakter der Hinzurechnungsbesteuerung&#8220; von einer Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung der Gewinnverlagerung in niedrig besteuerte Gebiete in die Richtung eines generellen Anrechnungssystems zu \u00e4ndern, in dem alle betroffenen ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte einer inl\u00e4ndischen Besteuerung unterworfen werden sollen und dabei insbesondere dann, wenn der (im Ausland schon besteuerte) Hinzurechnungsbetrag einer inl\u00e4ndischen (und damit gewerbesteuerpflichtigen) Kapitalgesellschaft zugeordnet wird, Anrechnungsdefizite entstehen (&#8222;extraterritoriale Gewerbesteuer&#8220;&nbsp;&#8211; so K\u00f6hler\/Staats, ISR 2021, 295, 298 [K\u00f6hler]; \u00e4hnlich Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;8 AStG Rz&nbsp;485), die auch unionsrechtlichen Vorgaben des Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;7 ATAD, der eine Vollanrechnung (Abzug von der inl\u00e4ndischen Steuerschuld) bei K\u00f6rperschaften vorsieht, widersprechen (eher zweifelnd K\u00f6hler\/Staats, ISR 2021, 295, 299 [Staats]).<\/li><li>bb) Die Beschwerde der Antragsteller bleibt dennoch ohne Erfolg. Denn die vorgenannten verfassungsrechtlichen Zweifel k\u00f6nnten sich zwar auf der Grundlage einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Voraussetzungen einer niedrigen Besteuerung und einem Auftrag an den Gesetzgeber, die Beseitigung eines Verfassungsversto\u00dfes zu bewirken (s. zur sog. Unvereinbarkeitserkl\u00e4rung des BVerfG z.B. Seer in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, VerfRS Rz&nbsp;58, m.w.N.), dahin aufl\u00f6sen, dass der Gesetzgeber die Niedrigsteuergrenze auf 22,825&nbsp;% (unter Ber\u00fccksichtigung der Gewerbesteuer) beziehungsweise 15,825&nbsp;% (ohne Gewerbesteuer) absenkt. Angesichts der streitgegenst\u00e4ndlichen Situation einer &#8222;Nullbesteuerung&#8220; der Eink\u00fcnfte der Zwischengesellschaft in Hongkong k\u00f6nnten die Antragsteller allerdings hiervon nicht profitieren. Dem Senat erscheint es als schlechthin ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber eine die Antragsteller im Streitfall beg\u00fcnstigende neue Rechtslage (im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung) schaffen k\u00f6nnte (vgl. zum Erfordernis einer Entscheidungserheblichkeit M\u00fcller-Terpik in Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Bethke, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Art.&nbsp;80 Rz&nbsp;173, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Entsprechendes gilt f\u00fcr die angef\u00fchrten unionsrechtlichen Zweifel. Denn auch ein vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) erkannter Unionsrechtsversto\u00df der Hinzurechnungsbesteuerung w\u00fcrde nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Unanwendbarkeit oder Nichtigkeit der nationalen Vorschriften f\u00fchren; vielmehr w\u00fcrde nach der vom Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertretenen sogenannten geltungserhaltenden Reduktion unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Prim\u00e4rrechts vor nationalem Recht der Unionsrechtswidrigkeit durch das &#8222;Hineinlesen&#8220; der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung getragen (z.B. Senatsurteile vom 03.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;21\/06, BFHE 228, 259, BStBl II 2010, 692; vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/12, BFHE 249, 99, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 09.08.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/01, BFHE 214, 496, BStBl II 2007, 838 [K\u00f6rperschaftsteuerbelastung des Betriebsst\u00e4ttengewinns einer EU-Kapitalgesellschaft \u2011\u2011Steuersatz\u2011\u2011 unter Ber\u00fccksichtigung der Bindungswirkung einer Vorabentscheidung des EuGH]). Auch insoweit w\u00fcrden die Antragsteller hiervon nicht profitieren k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Feststellung folgen aus den weiteren unionsrechtlichen Darlegungen der Antragsteller.<\/li><li>a) So hat der Senat bereits entschieden, dass die Hinzurechnung der Zwischeneink\u00fcnfte mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten vereinbar ist. Er hat insoweit die Erw\u00e4gungen des EuGH in seinem Urteil X zur Hinzurechnung von Zwischeneink\u00fcnften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;6, 6a AStG (Urteil vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; C-135\/17, EU:C:2019:136, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2019, 347, nachfolgend Senatsurteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/19 (I&nbsp;R&nbsp;80\/14), BFHE 265, 322, BStBl II 2021, 265) auf F\u00e4lle betreffend die &#8222;allgemeinen&#8220; Zwischeneink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 AStG \u00fcbertragen (Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/19 (I&nbsp;R&nbsp;78\/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Es ist angesichts der f\u00fcr das Feststellungsjahr unver\u00e4nderten Gesetzeslage nicht ersichtlich, aus welchen noch nicht erwogenen Gr\u00fcnden davon abzur\u00fccken w\u00e4re.<\/li><li>b) Der sinngem\u00e4\u00dfe Einwand der Antragsteller, das FA k\u00f6nne bei &#8222;inl\u00e4ndischen Erkl\u00e4rungsverpflichteten&#8220; den Sachverhalt aus eigener Kenntnis und ohne Auskunftsersuchen gegen\u00fcber den ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden beurteilen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem EuGH-Urteil X (EU:C:2019:136, IStR 2019, 347) kommt es f\u00fcr die Rechtfertigungspr\u00fcfung (allein) darauf an, ob ein &#8222;rechtlicher Rahmen&#8220; besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbeh\u00f6rden des Ans\u00e4ssigkeitsstaats erm\u00f6glichen k\u00f6nnen, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu \u00fcberpr\u00fcfen (Senatsurteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/17, BFHE 268, 30, BStBl II 2021, 270 und Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;12\/19 (I&nbsp;R&nbsp;78\/14), BFHE 271, 135, BStBl II 2021, 511). Der Vortrag der Antragsteller l\u00e4sst diesen Umstand unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>c) Schlie\u00dflich vermag der Senat auch nicht den Erw\u00e4gungen der Antragsteller im Hinblick auf die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen passiven und aktiven T\u00e4tigkeiten zu folgen. Denn im Rahmen einer unionsrechtlichen Pr\u00fcfung der Hinzurechnungsbesteuerung ist keine Vergleichspaarbildung zwischen Gesellschaften mit aktiven und passiven T\u00e4tigkeiten ma\u00dfgebend. Bei einer derartigen Vergleichspaarbildung w\u00e4re das f\u00fcr eine unionsrechtliche Pr\u00fcfung erforderliche grenz\u00fcberschreitende Element nicht abgebildet.<\/li><li>4. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer unbilligen H\u00e4rte der Vollstreckung als Aussetzungsgrund haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Im \u00dcbrigen ist auch bei Vorliegen einer unbilligen H\u00e4rte der Vollstreckung eine AdV nur m\u00f6glich, wenn Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Steuerbescheids nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnen (z.B. Senatsbeschluss vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2012, 583, m.w.N.).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:BA.130923.IB11.22.0 BFH I. Senat AStG \u00a7 7 Abs 1, AStG \u00a7 8 Abs 1, AStG \u00a7 8 Abs 3, AStG \u00a7 10 Abs 1, FGO \u00a7 69 Abs 3, FGO \u00a7 128 Abs 3, AEUV Art 63, EURL 2016\/1164 Art 8 Abs 7, KStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, KStG \u00a7 1 Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/hinzurechnungsbesteuerung-gemaess-%c2%a7%c2%a7-7-ff-astg-verfassungs-und-unionsrechtliche-zweifel-beschluss-vom-13-september-2023-i-b-11-22-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinzurechnungsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel &#8211; Beschluss vom 13. 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