{"id":76239,"date":"2023-11-04T17:40:28","date_gmt":"2023-11-04T15:40:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76239"},"modified":"2023-11-04T17:40:28","modified_gmt":"2023-11-04T15:40:28","slug":"anforderungen-an-eine-nichtzulassungsbeschwerde-im-zusammenhang-mit-einer-abgelehnten-erstattung-aus-billigkeit-bfh-beschluss-vom-28-februar-2019-vii-b-133-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-eine-nichtzulassungsbeschwerde-im-zusammenhang-mit-einer-abgelehnten-erstattung-aus-billigkeit-bfh-beschluss-vom-28-februar-2019-vii-b-133-18\/","title":{"rendered":"Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer abgelehnten Erstattung aus Billigkeit &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2019, VII B 133\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2019:B.280219.VIIB133.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, AO \u00a7 227, AO-DV Zoll<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 13. April 2018, Az: 4 K 41\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Frage nach der Entstehung der Energiesteuer durch Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten ist in einem Revisionsverfahren betreffend die abgelehnte Erstattung von Energiesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Allein mit dem Vorbringen, die Steuerentstehung sei im Streitfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wird nicht dargelegt, warum die Kl\u00e4rung einer damit verbundenen Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13. April 2018 &#8211; 4 K 41\/15 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Herstellung und zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit jeweils zugelassener Betriebsst\u00e4tte A. Eine ihrer Betriebsst\u00e4tten war die Bunkerstation B, von der aus sie die F\u00e4hren der D mit steuerbefreitem Schiffsbetriebsstoff (sog. Marine Fuel Oil \u2011\u2011MFO\u2011\u2011) bebunkerte. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Bunkerstation B aus ihrem Betriebsst\u00e4ttenverzeichnis genommen hatte, \u00fcbernahm B die bestehenden Vertr\u00e4ge mit D zur Bebunkerung der F\u00e4hren. Mit der Organisation der Transporte beauftragte B die E, die wiederum \u00fcberwiegend F mit dem Transport des MFO von A in das Tanklager der Bunkerstation B beauftragte. Diese Transporte stellte F der B in Rechnung. In den Versandanzeigen der Kl\u00e4gerin waren jeweils B als Rechnungsempf\u00e4nger und Warenempf\u00e4nger und E als steuerlicher Empf\u00e4nger angegeben.<\/li><li>Auf diese Weise wurden im Zeitraum vom 17.&nbsp;April 2008 bis zum 14.&nbsp;Juli 2008 insgesamt &#8230;&nbsp;kg MFO von der Kl\u00e4gerin an B geliefert, die weder \u00fcber eine Bewilligung als Steuerlagerinhaber noch \u00fcber eine Verteilererlaubnis f\u00fcr das MFO verf\u00fcgte. E war Inhaberin einer Verteilererlaubnis, F dagegen nicht.<\/li><li>Mit Steuerbescheid vom 30.&nbsp;November 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) gegen die Kl\u00e4gerin Energiesteuer fest und lehnte ein Absehen von der Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden ab. Die Klage gegen die Steuerfestsetzung blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf eine Erstattung der Energiesteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Das HZA habe die Erstattung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Ermessensrichtlinie des HZA die Entschuldbarkeit des Verhaltens verlange. Das HZA sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Verhalten der Kl\u00e4gerin nicht entschuldbar gewesen sei, weil diese fahrl\u00e4ssig gehandelt und ihre Sorgfaltspflichten bei der Abkl\u00e4rung der energiesteuerrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der neuen Verfahrensweise verletzt habe. Das HZA habe fr\u00fchestens am 9.&nbsp;Juli 2008 hinreichende Kenntnis von der Sachlage erlangt. Abgesehen davon sei das MFO allein an die weder \u00fcber eine Verwendererlaubnis noch \u00fcber eine Verteilererlaubnis verf\u00fcgende B abgegeben worden, nicht hingegen an E. Die erst nachfolgende steuerfreie Verwendung des MFO durch D habe nicht zum Nichtentstehen der Energiesteuer gef\u00fchrt. Vielmehr sei die Energiesteuer bereits mit der Entnahme des MFO aus dem Steuerlager entstanden. Eine Billigkeitsma\u00dfnahme sei weder unter dem Gebot der Gleichbehandlung noch aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt. Die Voraussetzungen, unter denen eine sachliche Nachpr\u00fcfung der festgesetzten Energiesteuer im Billigkeitsverfahren er\u00f6ffnet sei, seien im Streitfall nicht gegeben.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO). Es sei zu kl\u00e4ren, ob die Energiesteuer entstehe, wenn das Erzeugnis zun\u00e4chst nicht an einen Verteiler, sondern an einen Nichtberechtigten abgegeben worden sei, es aber letztlich gleichwohl steuerfrei verwendet worden sei. Zur Begr\u00fcndung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der Rechtsfrage nimmt die Kl\u00e4gerin auf einen Schriftsatz an das FG und einen Schriftsatz an den BFH in dem vorangegangenen Steuerfestsetzungsverfahren Bezug. Weiterhin sei die Frage zu beantworten, ob ein \u00dcberhang des gesetzlichen Tatbestands des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) i.S. des \u00a7&nbsp;227 der Abgabenordnung (AO) bereits deshalb vorliege, weil entsprechend Nr.&nbsp;7.1.5 der Dienstvorschrift zur Anwendung der Abgabenordnung im Bereich der Zollverwaltung (AO-DV Zoll) zu \u00a7&nbsp;227 AO der Abnehmer die Verteilererlaubnis binnen kurzer Zeit (drei Monate) nach der vorzeitigen Lieferung erhalten habe, die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse unverz\u00fcglich in die steuerlichen Anschreibungen des Lieferers aufgenommen worden seien und diese zu dem beg\u00fcnstigten Zweck nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Richtlinie (EG) 2003\/96 des Rates vom 27.&nbsp;Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom i.V.m. \u00a7&nbsp;27 EnergieStG verwendet worden seien, ohne dass es dabei auf eine Entschuldbarkeit des Lieferers ankomme, was aber die genannte Dienstvorschrift zus\u00e4tzlich fordere. Es komme steuerschuldrechtlich nur darauf an, dass das Erzeugnis rein objektiv betrachtet zweckgerecht verwendet worden sei, w\u00e4hrend die Entschuldbarkeit eines Versto\u00dfes gegen Steueraufsichtsma\u00dfnahmen keine entscheidende Rolle spiele. Im Streitfall sei die Steuerentstehung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil s\u00e4mtliche Steueraufsichtserfordernisse so erf\u00fcllt worden seien, als h\u00e4tte B eine Verteilererlaubnis gehabt. Als dritte Rechtsfrage sei zu kl\u00e4ren, ob Nr.&nbsp;7.1.5 AO-DV Zoll zu \u00a7&nbsp;227 AO das Fehlen grober Fahrl\u00e4ssigkeit voraussetze, oder ob Entschuldbarkeit schon nicht mehr bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit gegeben sei. Die Versagung einer Billigkeitsma\u00dfnahme wegen eines leicht fahrl\u00e4ssig begangenen Arbeitsfehlers, falls dieser hier \u00fcberhaupt vorliegen sollte, lasse \u00a7&nbsp;227 AO praktisch leerlaufen. Schlie\u00dflich sei die Frage zu kl\u00e4ren, ob ein krass unangemessenes Ergebnis i.S. des \u00a7&nbsp;227 AO bereits dann vorliege, wenn und weil ein fahrl\u00e4ssiges Fehlverhalten, das zu keiner zweckwidrigen Verwendung und zu keiner Steuerverk\u00fcrzung nach \u00a7\u00a7&nbsp;370, 378 AO gef\u00fchrt habe, mit 1,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac bestraft werde, w\u00e4hrend \u00a7&nbsp;378 AO eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung mit maximal 5.000&nbsp;\u20ac sanktioniere.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Grunds\u00e4tzliche Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich also um eine Frage handeln, die kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im konkreten Streitfall auch kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung \u00fcber die Rechtssache abh\u00e4ngt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 16.&nbsp;Juli 2012 VII&nbsp;B&nbsp;167\/11, BFH\/NV 2012, 2029, m.w.N.). H\u00e4ngt die Beurteilung eines Steuerfalls wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, wie dies bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden der Fall ist, bedarf es besonderer Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grunds\u00e4tze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 31.&nbsp;Januar 2008 VIII&nbsp;B&nbsp;253\/05, BFH\/NV 2008, 740).<\/li><li>2. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt die Beschwerde nicht.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der Entstehung der Energiesteuer im Zusammenhang mit der Abgabe eines Energieerzeugnisses an einen Nichtberechtigten stellt sich in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht. Denn im Streitfall geht es um die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege, w\u00e4hrend \u00fcber die Entstehung der Energiesteuer bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/li><li>Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit der in \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;24, 27 EnergieStG getroffenen Regelungen beruft, bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf einen \u2011\u2011sich lediglich in Einzelf\u00e4llen zeigenden\u2011\u2011 ungewollten \u00dcberhang des gesetzlichen Steuertatbestands, sondern auf eine Vielzahl von F\u00e4llen, in denen der Gesetzgeber die in \u00a7&nbsp;27 EnergieStG normierte Steuerbefreiung vom Besitz einer Verteilererlaubnis abh\u00e4ngig macht. Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin sollen die beg\u00fcnstigten Energieerzeugnisse auch ohne das Erfordernis einer Verteilererlaubnis abgegeben und von den jeweiligen Empf\u00e4ngern steuerbefreit verwendet werden d\u00fcrfen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BFH d\u00fcrfen Billigkeitsma\u00dfnahmen jedoch nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren. Mit Billigkeitsma\u00dfnahmen darf die Geltung des Gesetzes nicht unterlaufen werden (Senatsurteil vom 17.&nbsp;Dezember 2013 VII&nbsp;R&nbsp;8\/12, BFHE 244, 184). Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass eine gesetzliche Bestimmung deshalb keine Geltung beanspruchen kann, weil sie sich \u2011\u2011z.B. wegen eines Versto\u00dfes gegen unionsrechtliche Regelungen oder gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz\u2011\u2011 als unionsrechtswidrig erweisen sollte.<\/li><li>Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Inbezugnahme zweier Schrifts\u00e4tze an das FG bzw. im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens an den BFH, weil dies zur substantiierten Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 5.&nbsp;September 2011 X&nbsp;B&nbsp;144\/10, BFH\/NV 2012, 3, und vom 26.&nbsp;Januar 1995 III&nbsp;B&nbsp;52\/93, BFH\/NV 1995, 709).<\/li><li>b) Nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist auch die Frage, ob Nr.&nbsp;7.1.5 AO-DV Zoll zu \u00a7&nbsp;227 AO das Fehlen grober Fahrl\u00e4ssigkeit voraussetzt oder ob Entschuldbarkeit schon nicht mehr bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit gegeben ist. Wie die Verwaltung ihre eigene Dienstvorschrift versteht, ist eine rein interne Verwaltungsangelegenheit.<\/li><li>c) Die Frage nach dem Begriff des &#8222;krass unangemessene[n] Ergebnis[ses]&#8220; i.S. des \u00a7&nbsp;227 AO unter Heranziehung steuerstrafrechtlicher Normen ist nicht entscheidungserheblich, weil die Festsetzung der Abgaben keine Strafe darstellt.<\/li><li>3. Im Zusammenhang mit ihrer zweiten Rechtsfrage legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, warum deren Kl\u00e4rung im Interesse der Allgemeinheit liegen soll. Vielmehr bringt sie im Wesentlichen vor, ihrer Ansicht nach sei im Streitfall die Steuerentstehung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Damit behauptet sie einen angeblichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall, was f\u00fcr sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.&nbsp;Dezember 2013 VII&nbsp;B&nbsp;94\/13, BFH\/NV 2014, 697, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;24 und \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;34, jeweils m.w.N.). Im \u00dcbrigen bezieht sich das Vorbringen auf das Steuerfestsetzungs- und nicht auf das im Streitfall vorliegende Billigkeitsverfahren.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116&nbsp;Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2019:B.280219.VIIB133.18.0 BFH VII. 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