{"id":76243,"date":"2023-11-04T17:41:40","date_gmt":"2023-11-04T15:41:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76243"},"modified":"2023-11-04T17:41:40","modified_gmt":"2023-11-04T15:41:40","slug":"antrag-auf-terminaufhebung-trotz-moeglichkeit-der-video-zuschaltung-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-4-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/antrag-auf-terminaufhebung-trotz-moeglichkeit-der-video-zuschaltung-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-4-21\/","title":{"rendered":"Antrag auf Terminaufhebung trotz M\u00f6glichkeit der Video-Zuschaltung -BFH-Urteil vom 26. Juli 2023, II R 4\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR4.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 227, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 20. Januar 2021, Az: 4 K 1586\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Aufhebung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte weder darlegt noch glaubhaft macht, dass er kein alternatives Verkehrsmittel nutzen konnte, und es ihm zudem m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, an der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 20.01.2021 &#8211; 4 K 1586\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die 2010 verstorbene Erblasserin errichtete ein notariell beurkundetes Testament, in dem sie die Mutter der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als Alleinerbin bezeichnete. Der Kl\u00e4gerin wurde darin verm\u00e4chtnisweise eine Eigentumswohnung zuerkannt. Die Erblasserin hatte noch im Dezember 2009 Auftr\u00e4ge an Unternehmen erteilt, die die Sanierung der Eigentumswohnung betrafen. Der Ehemann der Erblasserin war kurz vor ihr verstorben und von der Erblasserin als Alleinerbin beerbt worden. Die Mutter der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte die gegen die Erblasserin geltend gemachten Pflichtteilsanspr\u00fcche der Kinder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin.<\/li><li>Eine \u00dcbereignung der Eigentumswohnung an die Kl\u00e4gerin erfolgte nicht. Die Mutter der Kl\u00e4gerin verkaufte mit deren Einverst\u00e4ndnis die Wohnung durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 18.04.2011. Den Verkaufserl\u00f6s kehrte sie an die Kl\u00e4gerin aus. In derselben Urkunde vereinbarten die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter, dass sich die Kl\u00e4gerin im Falle der Ersch\u00f6pfung des Nachlasses im wertanteiligen Verh\u00e4ltnis wie ihr ebenfalls verm\u00e4chtnisberechtigter Bruder an Pflichtteils-, Verfahrens- und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten beteiligen m\u00fcsse.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte zun\u00e4chst mit Bescheid vom 20.08.2014 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Erbschaftsteuer in H\u00f6he von 121.650&nbsp;\u20ac fest. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein und begehrte den Abzug der aufgrund der Vereinbarung mit ihrer Mutter vom 18.04.2011 von ihr verpflichtet zu tragenden Sanierungskosten, Nachlassregelungskosten und Kosten in Bezug auf Verm\u00e4chtnisse Dritter.<\/li><li>Mit \u00c4nderungsbescheiden vom 12.12.2016 und 15.03.2018, gegen die die Kl\u00e4gerin jeweils Einspruch einlegte, erkannte das FA einen Teil der Kosten an. Mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2019 setzte das FA die Erbschaftsteuer letztmalig auf 101.580&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, dass die zuletzt noch geltend gemachten Kosten nicht als Erblasserschulden nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, da die Kl\u00e4gerin als Verm\u00e4chtnisnehmerin nicht f\u00fcr Erblasserschulden hafte. Auch ein Abzug als Erbfallkosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG scheide aus, da es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Kosten und dem Erwerb der Kl\u00e4gerin fehle.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Testamentsauslegung durch das FG. Der Wille der Erblasserin sei richtigerweise dahingehend auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin (Mit-)Erbin werden sollte, wohingegen der Mutter der Kl\u00e4gerin nur die Rolle einer Testamentsvollstreckerin zukommen sollte. Hilfsweise f\u00fchre das K\u00fcrzungsrecht der Alleinerbin nach \u00a7&nbsp;2318 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ber\u00fccksichtigung der Kosten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat schrifts\u00e4tzlich beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 20.01.2021 aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 15.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2019 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer der Kl\u00e4gerin auf 86.910&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung war die Kl\u00e4gerin nicht vertreten. Ihr Prozessvertreter hatte am Vorabend beantragt, den am 26.07.2023 auf 09:30&nbsp;Uhr anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzuheben. Der an diesem Tag f\u00fcr 06:30&nbsp;Uhr vorgesehene Flug von D\u00fcsseldorf nach M\u00fcnchen sei am Vorabend annulliert worden. Es sei ihm nicht m\u00f6glich gewesen, einen anderen Flug zu buchen, mit dem er rechtzeitig nach M\u00fcnchen reisen konnte, um an der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BFH teilzunehmen.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte wurde auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme per Video-Zuschaltung hingewiesen. Er lehnte dies ab, weil der beteiligte Steuerberater nicht zugeschaltet werden k\u00f6nnte. Am Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nahm f\u00fcr die Kl\u00e4gerin niemand teil.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Prozessbevollm\u00e4chtigten m\u00fcndlich verhandeln (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Der Antrag auf Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung war abzulehnen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht aus erheblichen Gr\u00fcnden auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde im Sinne von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert w\u00fcrde (BFH-Beschluss vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Die erheblichen Gr\u00fcnde sind auf Verlangen des Vorsitzenden, f\u00fcr eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;2 ZPO). Wird ein Antrag auf Terminsverlegung &#8222;in letzter Minute&#8220; gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (z.B. BFH-Beschluss vom 05.05.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;158\/19, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>2. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Terminsverlegung aus erheblichem Grund nicht vor.<\/li><li>Dabei kann es dahinstehen, ob der kurzfristige Ausfall einer Flugverbindung \u00fcberhaupt einen erheblichen Grund im Sinne des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO darstellt, oder ob ein Prozessbevollm\u00e4chtigter seine Anreise zu einem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung so planen muss, dass er zumindest auf ein alternatives Verkehrsmittel ausweichen kann und den Termin \u2011\u2011gegebenenfalls mit einer Versp\u00e4tung\u2011\u2011 wahrnehmen kann. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem \u00e4lteren Urteil entschieden, dass sich ein Prozessbevollm\u00e4chtigter bei der Planung seiner Anreise zu einer ausw\u00e4rtigen m\u00fcndlichen Verhandlung grunds\u00e4tzlich auf die Einhaltung der planm\u00e4\u00dfigen Bef\u00f6rderungszeiten in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln verlassen darf (BVerwG-Urteil vom 10.12.1985&nbsp;&#8211; 9&nbsp;C&nbsp;84.84). Der Senat hat jedoch Zweifel daran, ob diese Entscheidung auf die heutige Zeit, in der Zug- und Flugausf\u00e4lle zum Regelfall geh\u00f6ren, \u00fcbertragbar ist. Das gilt jedenfalls bei einer Anreiseplanung, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 von vornherein so kurzfristig ausgestaltet ist, dass eine rechtzeitige Anreise nur unter optimalen Umst\u00e4nden und nur unter Ausschluss jeglicher Verz\u00f6gerung m\u00f6glich ist.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat weder dargelegt noch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er nach Bekanntwerden des Flugausfalls am Vorabend keine andere M\u00f6glichkeit der Anreise h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Das gilt umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt eine Anreise zumindest mit der Bahn oder mit dem Auto, m\u00f6glicherweise auch mit einem sp\u00e4ten Flug m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Nicht dargelegt wurde zudem, ob eine versp\u00e4tete Anreise am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung mit dem Flugzeug m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, sodass eine zeitliche Terminverschiebung als milderes Mittel gegen\u00fcber der Aufhebung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die blo\u00dfe anwaltliche Versicherung, es habe keine Alternativfl\u00fcge gegeben, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.<\/li><li>Schlie\u00dflich war die Aufhebung des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch deshalb nicht geboten, weil es dem Prozessbevollm\u00e4chtigten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, an der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Video-Zuschaltung teilzunehmen. Die Teilnahme eines Beteiligten an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Video-Zuschaltung ist in \u00a7&nbsp;91a FGO im Einzelnen geregelt und ein mittlerweile anerkanntes und vielf\u00e4ltig genutztes Verfahren. Der Senat hat dem Prozessbevollm\u00e4chtigten die Zuschaltung ausdr\u00fccklich angeboten. Die Zuschaltung w\u00e4re nach dessen eigenen Angaben auch technisch m\u00f6glich gewesen. Dies sei f\u00fcr ihn gleichwohl nicht in Betracht gekommen, weil er den Steuerberater der Kl\u00e4gerin bei der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte dabei haben wollen und bei diesem eine Zuschaltung nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Ungeachtet dessen, dass der Steuerberater der Kl\u00e4gerin kein Prozessbevollm\u00e4chtigter war und es auf dessen Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung daher nicht ankam, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, warum es dem Steuerberater statt der offenbar gemeinsam geplanten Anreise nach M\u00fcnchen nicht m\u00f6glich war, sich stattdessen in die Kanzleir\u00e4umlichkeiten des Prozessvertreters zu begeben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass ein Abzug der von der Kl\u00e4gerin zuletzt noch geltend gemachten Kosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht in Betracht kommt.<\/li><li>1. Das FG hat verfahrensfehlerfrei das Testament dahingehend ausgelegt, dass die Mutter der Kl\u00e4gerin als Alleinerbin eingesetzt wurde und zugunsten der Kl\u00e4gerin ein Verm\u00e4chtnis bestand.<\/li><li>a) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen \u2011\u2011wie einem Testament\u2011\u2011 geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;133 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist. Das Revisionsgericht pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Ausgehend davon begegnet die (implizite) Feststellung des FG, dass die Kl\u00e4gerin Verm\u00e4chtnisnehmerin und nicht Erbin geworden ist, revisionsrechtlich keinen Bedenken. Sie verst\u00f6\u00dft insbesondere nicht gegen Denkgesetze, denn sie ist zumindest m\u00f6glich. F\u00fcr die Richtigkeit der Testamentsauslegung spricht zudem, dass es sich um ein notarielles Testament handelt, in dem begrifflich eindeutig zwischen der Kl\u00e4gerin als Verm\u00e4chtnisnehmerin und ihrer Mutter als Alleinerbin unterschieden wird (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz&nbsp;17).<\/li><li>2. Die geltend gemachten und noch nicht ber\u00fccksichtigten Kosten sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 ErbStG abzuziehen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Verm\u00e4chtnis als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG). Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gilt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 ErbStG unbeschadet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG sind die vom Erblasser herr\u00fchrenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig. Die Vorschrift ist zwar grunds\u00e4tzlich auch auf Erwerber, die keine Erben sind, anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFHE 255, 85, BStBl II 2018, 194, Rz&nbsp;19). Aus dem Begriff &#8222;herr\u00fchren&#8220; ergibt sich aber, dass den Erwerber die Erblasserschulden aufgrund seines Erwerbsvorgangs treffen m\u00fcssen. Schuld\u00fcbernahmen, die der Erwerber nach dem Erbfall aus freien St\u00fccken, das hei\u00dft ohne entsprechende Anordnung durch den Erblasser trifft, haben ihren Grund nicht in dem Erbfall und dem daraus resultierenden Erwerb und k\u00f6nnen deshalb nicht vom Erblasser &#8222;herr\u00fchren&#8220;.<\/li><li>c) Ebenfalls als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG unter anderem die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses sind nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>Der Begriff &#8222;Kosten der Regelung des Nachlasses&#8220; ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschlie\u00dflich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen. Wie der in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG verwendete Begriff &#8222;unmittelbar&#8220; zeigt, m\u00fcssen die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;13, 15, m.w.N.).<\/li><li>d) Ausgehend davon hat das FG zu Recht entschieden, dass die \u00fcber die bereits ber\u00fccksichtigten Kosten hinaus geltend gemachten Kosten weder nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG noch nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 ErbStG abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin beglichenen Kosten der Sanierung der vermachten Eigentumswohnung r\u00fchren nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ErbStG von der Erblasserin her. Zu deren Begleichung war nach \u00a7&nbsp;1967 BGB die Mutter der Kl\u00e4gerin als Alleinerbin verpflichtet. Testamentarisch war eine Kostentragung durch die Kl\u00e4gerin nicht angeordnet. Dass die Kl\u00e4gerin sich gegen\u00fcber ihrer Mutter verpflichtete, sich an den Nachlassverbindlichkeiten zu beteiligen, und schlie\u00dflich die entsprechenden Betr\u00e4ge beglich, beruhte vielmehr auf ihrem freien Entschluss.<\/li><li>F\u00fcr einen Abzug nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG fehlt es an dem hierf\u00fcr erforderlichen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Kosten und dem Erwerb der Kl\u00e4gerin. Die \u00dcbernahme der Sanierungskosten durch die Kl\u00e4gerin hatte ihren Grund nicht in dem verm\u00e4chtnisweisen Erwerb, sondern beruhte auf einer nach dem Erbfall aus freien St\u00fccken getroffenen Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit ihrer Mutter.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war ihrer Mutter, der Alleinerbin, gegen\u00fcber auch nicht nach \u00a7&nbsp;2318 Abs.&nbsp;1 BGB zum Ausgleich verpflichtet. Nach \u00a7&nbsp;2318 Abs.&nbsp;1 BGB kann der Erbe zwar die Erf\u00fcllung eines ihm auferlegten Verm\u00e4chtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Verm\u00e4chtnisnehmer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig getragen wird. Im hier streitigen Erbfall wurden jedoch keine Pflichtteilsanspr\u00fcche nach der verstorbenen Erblasserin geltend gemacht, sondern nur solche nach dem kurz zuvor verstorbenen Ehemann der Erblasserin. Die blo\u00dfe zeitliche N\u00e4he zwischen der Geltendmachung der Pflichtteilsanspr\u00fcche durch die Pflichtteilsberechtigten des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin und dem verm\u00e4chtnisweisen Erwerb der Kl\u00e4gerin rechtfertigt es nicht, die Kl\u00e4gerin zum Ausgleich in einem Erbfall zu verpflichten, in welchem sie \u00fcberhaupt nicht als Beg\u00fcnstigte beteiligt war.<\/li><li>Das FG hat schlie\u00dflich zu Recht auch eine Ersatzpflicht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;2185 BGB verneint, die zu Nachlassregelungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Diese Ersatzpflicht scheidet bei noch vor dem Erbfall durch den Erblasser veranlassten Reparaturen an dem Verm\u00e4chtnisgegenstand aus, sofern kein abweichender Erblasserwille feststellbar ist (vgl. Gr\u00fcneberg\/Weidlich, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 82.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2185 Rz&nbsp;2). Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen \u2011\u2011wie vom FG ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet\u2011\u2011 nicht.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR4.21.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 91a, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 227, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 20. Januar 2021, Az: 4 K 1586\/19 Leits\u00e4tze Die Aufhebung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung wegen kurzfristigen Ausfalls eines geplanten Flugs ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte weder darlegt noch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/antrag-auf-terminaufhebung-trotz-moeglichkeit-der-video-zuschaltung-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-4-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Antrag auf Terminaufhebung trotz M\u00f6glichkeit der Video-Zuschaltung -BFH-Urteil vom 26. 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