{"id":76245,"date":"2023-11-04T17:42:12","date_gmt":"2023-11-04T15:42:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76245"},"modified":"2023-11-04T17:42:12","modified_gmt":"2023-11-04T15:42:12","slug":"berechnung-des-grundlohns-bei-steuerfreien-zuschlaegen-fuer-sonntags-feiertags-oder-nachtarbeit-bfh-urteil-vom-10-august-2023-vi-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/berechnung-des-grundlohns-bei-steuerfreien-zuschlaegen-fuer-sonntags-feiertags-oder-nachtarbeit-bfh-urteil-vom-10-august-2023-vi-r-11-21\/","title":{"rendered":"Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit &#8211; BFH-Urteil vom 10. August 2023, VI R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3b, EStG \u00a7 19 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 39b, EStG \u00a7 8, LStR 2015 R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 19. April 2021, Az: 10 K 1865\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der f\u00fcr die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ma\u00dfgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zuflie\u00dft, ist f\u00fcr die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge daher ohne Belang.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 19.04.2021 &#8211; 10 K 1865\/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.06.2020 aufgehoben und der Bescheid \u00fcber die Nachforderung von Lohnsteuer f\u00fcr die Kalenderjahre 2012 bis 2015 vom 15.03.2017 dahingehend ge\u00e4ndert, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931 \u20ac gemindert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Streitig ist, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterst\u00fctzungskasse Teil des Grundlohns im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrte ihren Arbeitnehmern im Streitzeitraum (2012 bis 2015) steuerfreie Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des f\u00fcr die Bemessung der steuerfreien Zuschl\u00e4ge ma\u00dfgeblichen Grundlohns bezog sie von ihr \u2011\u2011aufgrund einer Gehaltsumwandlung\u2011\u2011 entrichtete Beitr\u00e4ge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterst\u00fctzungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage der Kl\u00e4gerin auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterst\u00fctzungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegen\u00fcber der Unterst\u00fctzungskasse.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vertrat im Anschluss an eine bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung die Auffassung, dass die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin an die Unterst\u00fctzungskasse nicht zum Grundlohn nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 EStG geh\u00f6rten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tats\u00e4chlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Beitr\u00e4ge des Arbeitgebers an eine Unterst\u00fctzungskasse, die \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 den Arbeitnehmern keinen eigenen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung begr\u00fcndeten, stellten mangels Zufluss keinen laufenden Arbeitslohn dar und geh\u00f6rten folglich nicht zum Grundlohn. Daher seien die von der Kl\u00e4gerin als steuerfreie Zuschl\u00e4ge behandelten Betr\u00e4ge entsprechend zu vermindern. Entsprechend dieser Auffassung erlie\u00df das FA einen auf \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 EStG gest\u00fctzten Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.<\/li><li>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 99 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 19.04.2021&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1865\/20 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die Nachforderung von Lohnsteuer f\u00fcr die Kalenderjahre 2012 bis 2015 vom 15.03.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931&nbsp;\u20ac gemindert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Beitr\u00e4ge an die Unterst\u00fctzungskasse im Streitzeitraum zu Unrecht nicht in den f\u00fcr die Bemessung der steuerfreien Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ma\u00dfgeblichen Grundlohn einbezogen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;1 EStG sind Zuschl\u00e4ge, die f\u00fcr tats\u00e4chlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, unter weiteren \u2011\u2011hier nicht streitigen\u2011\u2011 Voraussetzungen steuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit h\u00f6chstens 50&nbsp;\u20ac anzusetzen (\u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) Grundlohn (laufender Arbeitslohn) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er diesem bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldet wird. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tats\u00e4chlich zuflie\u00dft, ist f\u00fcr die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift (zusteht) ohne Belang (vgl. Schmidt\/Levedag, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3b Rz&nbsp;2; Brandis\/Heuermann\/Valta, \u00a7&nbsp;3b EStG Rz&nbsp;14; a.A. Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;3b EStG Rz&nbsp;33; von Beckerath in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3b Rz&nbsp;2, unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Vorinstanz, und derselbe in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;3b Rz&nbsp;B&nbsp;5).<\/li><li>b) Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift best\u00e4tigen dies.<\/li><li>aa) Durch die Steuerfreiheit der Zuschl\u00e4ge f\u00fcr den Dienst zu den beg\u00fcnstigten Zeiten soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich f\u00fcr die besonderen Erschwernisse und Belastungen der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten, die den biologischen und kulturellen Lebensrhythmus st\u00f6ren, gew\u00e4hrt werden (Senatsurteile vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/09, BFHE 235, 252, BStBl II 2012, 144, Rz&nbsp;13 und vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;12, jeweils m.w.N.). Dieser Ausgleich kann jedoch nur gelingen, wenn die H\u00f6he der Steuerfreiheit nach dem vereinbarten, nicht aber nach dem tats\u00e4chlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn bestimmt wird. Denn nur dann kann der Arbeitnehmer von Anbeginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und vor Ableistung des Dienstes zu den beg\u00fcnstigten Zeiten ersehen, in welcher H\u00f6he die Zuschl\u00e4ge vom Arbeitgeber steuerfrei zu gew\u00e4hren sind.<\/li><li>bb) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift l\u00e4sst entgegen der Auffassung des FG nicht erkennen, dass die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Zuschl\u00e4ge nach dem tats\u00e4chlich zugeflossenen laufenden Arbeitslohn zu bemessen ist. Die derzeit in \u00a7&nbsp;3b EStG enthaltene Steuerbefreiung war vor 1974 in \u00a7&nbsp;34a EStG geregelt. In \u00a7&nbsp;34a EStG i.d.F. vom 01.12.1971 (BGBl I 1971, 1881, 1911) war bereits in Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 bestimmt, dass als Grundlohn gelte, was dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld- und laufenden Sachbez\u00fcgen &#8222;zusteht&#8220;. In \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG i.d.F. vom 05.09.1974 (BGBl I 1974, 2165, 2172) und \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 EStG i.d.F. vom 21.06.1979 (BGBl I 1979, 721, 729) ist dies inhaltsgleich fortgef\u00fchrt worden. Mit der Neufassung des \u00a7&nbsp;3b EStG i.d.F. vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, 1094), mit der in Abs.&nbsp;2 erstmals der Grundlohn als &#8222;laufender Arbeitslohn&#8220; (und Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuerfreiheit) definiert wurde, sollte inhaltlich insoweit keine \u00c4nderung einhergehen (vgl. BTDrucks 11\/2157, S.&nbsp;138).<\/li><li>c) Aus der Rechtsprechung des Senats zu \u00a7&nbsp;3b EStG ergibt sich nichts anderes.<\/li><li>aa) Der Senat hat bei der Bestimmung des Grundlohns im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG die dort verwandte Ma\u00dfgr\u00f6\u00dfe &#8222;laufender Arbeitslohn&#8220; von den sonstigen Bez\u00fcgen abgegrenzt und diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass laufender Arbeitslohn das dem Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig zuflie\u00dfende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, \u00dcberstundenverg\u00fctung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschl\u00e4ge und geldwerte Vorteile aus regelm\u00e4\u00dfigen Sachbez\u00fcgen) sei (zuletzt Senatsurteile vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 275, 200, BStBl II 2022, 209, Rz&nbsp;10; vom 14.10.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/19, Rz&nbsp;14 und vom 09.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/19, BFHE 274, 1, BStBl II 2021, 936, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Diese Ausf\u00fchrungen rechtfertigen den Schluss des FA, dass der Grundlohn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG nach dem tats\u00e4chlich zugeflossenen Entgelt, nicht aber nach dem arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt zu bemessen ist, jedoch nicht. Denn der Senat hat sich hierbei lediglich insoweit auf \u00a7&nbsp;39b EStG bezogen, als sich auch bei dieser Vorschrift die Notwendigkeit ergibt, zwischen laufendem und nicht laufendem Arbeitslohn (sonstige Bez\u00fcge) zu unterscheiden. Bei dem Verweis des Senats auf \u00a7&nbsp;39b EStG handelt es sich damit lediglich um eine (materielle) inhaltsbestimmende Konkretisierung des Gesetzestextes dahingehend, dass auch bei der Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach \u00a7&nbsp;3b EStG entsprechend zwischen laufendem und nicht laufendem Arbeitslohn zu unterscheiden ist. Auch wenn im Kontext des \u00a7&nbsp;39b EStG von &#8222;zuflie\u00dfen&#8220; oder &#8222;gezahlt werden&#8220; die Rede ist, ergibt sich f\u00fcr die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;3b EStG das Erfordernis &#8222;zuflie\u00dfender Arbeitslohn&#8220; nicht. Denn \u00a7&nbsp;39b EStG betrifft den Lohnsteuerabzug und damit das Erhebungsverfahren. Der Lohnsteuerabzug kn\u00fcpft allerdings an die Entstehung der Lohnsteuer an, dies ist nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG der Zeitpunkt, in dem der laufende Arbeitslohn oder sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft. F\u00fcr die inhaltliche Einordnung einer Arbeitgeberleistung als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug kommt es indes auf die Entstehung der Lohnsteuer und damit auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns nicht an, ma\u00dfgeblich ist allein die Regelm\u00e4\u00dfig- oder Einmaligkeit der Geld- oder Sachleistungen.<\/li><li>d) Im \u00dcbrigen sind auch die Regelungen in R&nbsp;3b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) erkennbar davon getragen, dass bei der Ermittlung des Grundlohns nicht auf den zugeflossenen, sondern den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn abzustellen ist. So ist zum Beispiel die Rechengr\u00f6\u00dfe &#8222;Basisgrundlohn&#8220; nach Auffassung der Finanzbeh\u00f6rden nach dem f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vereinbarten Grundlohn zu ermitteln (R&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a LStR).<\/li><li>2. Nach alldem kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die H\u00f6he der Steuerfreiheit von Zuschl\u00e4gen f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist nicht nach dem laufenden Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der f\u00fcr ihn ma\u00dfgebenden regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit f\u00fcr den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zuflie\u00dft, sondern nach dem vereinbarten, das hei\u00dft dem arbeitsvertraglich geschuldeten Grundlohn zu bemessen. Demzufolge sind die von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in der geltend gemachten H\u00f6he steuerfrei. Die Kl\u00e4gerin hat die Beitr\u00e4ge f\u00fcr ihre Arbeitnehmer an die Unterst\u00fctzungskasse unstreitig laufend geleistet. Zudem standen die Beitragsleistungen der Kl\u00e4gerin den Arbeitnehmern im Sinne von \u00a7&nbsp;3b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG zu. Denn die Kl\u00e4gerin hat diese aufgrund einer im Wege der Gehaltsumwandlung begr\u00fcndeten arbeitsvertraglichen Verpflichtung erbracht.<\/li><li>3. Der Klage ist in dem beantragten Umfang \u2011\u2011\u00fcber die H\u00f6he der Betr\u00e4ge um die die Lohnsteuernachforderung insoweit herabzusetzen ist, besteht zwischen den Beteiligten Einvernehmen\u2011\u2011 stattzugeben.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.100823.VIR11.21.0 BFH VI. 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