{"id":76249,"date":"2023-11-04T17:43:27","date_gmt":"2023-11-04T15:43:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76249"},"modified":"2023-11-04T17:43:27","modified_gmt":"2023-11-04T15:43:27","slug":"gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-die-ueberlassung-von-ferienimmobilien-zur-weiterueberlassung-an-reisende-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-59-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-die-ueberlassung-von-ferienimmobilien-zur-weiterueberlassung-an-reisende-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-59-20\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ferienimmobilien zur Weiter\u00fcberlassung an Reisende &#8211; BFH-Urteil vom 17. August 2023, III R 59\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR59.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 2, BGB \u00a7 535, BGB \u00a7 675 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, GewStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. September 2020, Az: 3 K 2762\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien f\u00fcr die vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung der Ferienobjekte nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Anbieter und dem Eigent\u00fcmer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverh\u00e4ltnis ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ob das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Ferienimmobilienanbieter und dem Objekteigent\u00fcmer einen Mietvertrag oder einen Vermittlungsvertrag mit Gesch\u00e4ftsbesorgungscharakter darstellt, h\u00e4ngt vom Inhalt und der Durchf\u00fchrung des geschlossenen Vertrags ab. F\u00fcr die Einordnung als Mietvertragsverh\u00e4ltnis spricht insbesondere, dass der Anbieter die Objekte im eigenen Namen vermarktet und vom Eigent\u00fcmer keine Vermittlungsprovision erh\u00e4lt, sondern diesem ein Entgelt f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung zahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Zuordnung der im fiktiven Eigentum des Ferienimmobilienanbieters stehenden Objekte zu dessen Anlageverm\u00f6gen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Objekte langfristig anmietet und nach seinem Gesch\u00e4ftsmodell bestrebt ist, einen weitgehend unver\u00e4nderten Bestand an Objekten zu erhalten und den Reisekunden anzubieten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 24.09.2020 &#8211; 3 K 2762\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die Hinzurechnung von Aufwendungen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung, die einer Organgesellschaft der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ferienimmobilien zur Weiter\u00fcberlassung an Urlauber entstanden sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH, war im Streitjahr zu 100&nbsp;% an der Firma (X) beteiligt. Sie war Organtr\u00e4gerin der X; als solcher wurde ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet.<\/li><li>Nach ihrem Gesch\u00e4ftsmodell im Streitjahr bot X im In- und Ausland circa&nbsp;&#8230; Ferienimmobilien \u00fcber Kataloge, eine Internet-Plattform und \u00fcber Vermittler wie zum Beispiel Reiseb\u00fcros an. Zu diesem Zweck schloss X Vertr\u00e4ge mit den Eigent\u00fcmern der jeweiligen Immobilen ab, in welchen im Wesentlichen das Ferienobjekt\/die Ferienobjekte, die Saisonzeiten, in denen das Objekt angeboten werden sollte, das an den Eigent\u00fcmer pro Haus\/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlende Entgelt, der Zahlungstermin (zum Monatsende), die an den Eigent\u00fcmer zu zahlende Entsch\u00e4digung f\u00fcr Annullationen von Buchungen und die Voraussetzungen, unter denen der Eigent\u00fcmer eine Eigenbelegung vornehmen durfte, geregelt waren. Soweit die Vertr\u00e4ge nicht Ferienanlagen betrafen, vereinbarten die Parteien f\u00fcr den vom Vertrag erfassten Zeitraum Buchungsexklusivit\u00e4t. Die Vertr\u00e4ge enthielten ebenfalls Angaben zur H\u00f6he der vor Ort zu zahlenden Kaution und dazu, ob Bettw\u00e4sche, Handt\u00fccher und eine Endreinigung gebucht werden konnten. In den einen Bestandteil des jeweiligen Vertrags bildenden &#8222;Allgemeinen Bedingungen&#8220; waren unter anderem die Zahlung der Kaution durch den Kunden bei Ankunft (&#8230;), die Weiterleitung von Kundenbeschwerden an den Vermieter mit Abhilfeverpflichtung (&#8230;), die Abrechnung der Kosten f\u00fcr vom Kunden verursachte Sch\u00e4den mit dem Vermieter vor Ort (&#8230;), die Verl\u00e4ngerung des Vertrags jeweils um ein Jahr, wenn er nicht bis zum &#8230; eines Jahres gek\u00fcndigt wurde (&#8230;), die Eigenverf\u00fcgung des Vermieters \u00fcber das Objekt mit Zustimmung von X und gegen Entsch\u00e4digung (&#8230;) und die Vermarktung des Objekts im Katalog und im Internet ohne zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr den Eigent\u00fcmer (&#8230;) geregelt. Der Eigent\u00fcmer des Ferienobjekts erhielt das mit X vereinbarte Entgelt nur im Falle der erfolgreichen Weiter\u00fcberlassung an Kunden. Die Einrichtung, Ausstattung und Reinigung des Ferienobjekts, gegebenenfalls Reparaturen sowie die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe, die Entgegennahme der vereinbarten Kaution sowie gegebenenfalls die Abrechnung von Nebenkosten verblieben nach den geschilderten und im Wesentlichen gleichlautenden Vereinbarungen im Verantwortungsbereich des Eigent\u00fcmers.<\/li><li>\u00dcber regionale B\u00fcros oder Betreuungseinrichtungen vor Ort verf\u00fcgte X im Streitjahr nicht.<\/li><li>Mit seinen Kunden schloss X in eigenem Namen und f\u00fcr eigene Rechnung Ferienhaus- beziehungsweise Ferienwohnungsvertr\u00e4ge zu einem Gesamtpreis ab, in welchem der an den jeweiligen Eigent\u00fcmer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) f\u00fcr X enthalten war. Vor der Anreise erhielt der Kunde die Reiseunterlagen mit n\u00e4heren Angaben unter anderem zur Schl\u00fcssel\u00fcbergabe und Zahlung einer Kaution vor Ort. Die Vertr\u00e4ge mit den Urlaubern beinhalteten unter anderem als &#8222;Reisebedingungen&#8220; bezeichnete Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, in denen unter anderem geregelt war, dass Buchungen f\u00fcr Fl\u00fcge, F\u00e4hren und Mietwagen von X lediglich vermittelt wurden, dass variable Kosten wie Kurtaxe, Strom, Gas, W\u00e4sche und so weiter vor Ort an den Vermieter zu zahlen waren und dass der Vermieter berechtigt war, eine angemessene Kaution zu verlangen. Zudem waren die R\u00fccktrittsbedingungen und -geb\u00fchren sowie die Haftung geregelt. Schlie\u00dflich erhielten die Kunden nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Reisebedingungen mit der Reisebest\u00e4tigung einen Sicherungsschein der X.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der X durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei den an die Eigent\u00fcmer der Ferienobjekte gezahlten Entgelten um nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen handele. X sei ein in der Tourismusbranche t\u00e4tiges Unternehmen, dessen Hauptzweck die Weitervermietung von Ferienh\u00e4usern und Ferienwohnungen sei. Zu diesem Zweck miete X regelm\u00e4\u00dfig die entsprechenden Immobilien zuvor von den Eigent\u00fcmern an. Die Objekte w\u00fcrden dann in Katalogen und im Internet zur Miete angeboten und an Urlauber vermietet. Zur Kostendeckung und Gewinnerzielung werde auf die bei X anfallenden Mietaufwendungen bei der Weitervermietung ein entsprechender Aufschlag berechnet. In der Gewinn- und Verlustrechnung w\u00fcrden die Mietaufwendungen auf das &#8222;Konto&nbsp;&#8230;&#8220; gebucht. In 2010 seien dies &#8230;&nbsp;\u20ac gewesen. In Ausnahmef\u00e4llen seien hier auch Kosten f\u00fcr gesonderte Leistungen wie zum Beispiel Skip\u00e4sse verbucht; diese Betr\u00e4ge seien von untergeordneter Bedeutung. \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG sei auch auf Reisedienstleistungen und somit auf Reiseveranstalter anzuwenden. Der zwischen dem Reiseveranstalter und dem jeweiligen Ferienobjektbesitzer abgeschlossene Vertrag sei als Mietvertrag anzusehen. Das hierf\u00fcr zu entrichtende Entgelt unterliege der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung. Dies gelte auch f\u00fcr im Ausland belegene Ferienobjekte. Es handele sich um Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens. F\u00fcr gesonderte Leistungen wie Skip\u00e4sse werde ein gesch\u00e4tzter Betrag von &#8230;&nbsp;\u20ac herausgerechnet. Die Erh\u00f6hung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr 2010 betrage danach &#8230;&nbsp;\u20ac. Hinsichtlich der H\u00f6he des Hinzurechnungsbetrags bestehe \u00dcbereinstimmung.<\/li><li>Eine auch bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung ber\u00fccksichtigte beim Gewerbesteuermessbetrag den bei der Pr\u00fcfung der X festgestellten Gewerbeertrag der Organgesellschaft X.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte der Auffassung des Pr\u00fcfers und erlie\u00df unter dem 25.08.2014 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010, in dem bei X \u2011\u2011der Organgesellschaft\u2011\u2011 die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Hinzurechnung f\u00fcr Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter im Eigentum eines anderen um &#8230;&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wurde.<\/li><li>Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017).<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde ein Er\u00f6rterungstermin durchgef\u00fchrt. In diesem gab der ehemalige Inhaber und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X an, dass es im Streitjahr &#8230; Kataloge und &#8230; Internetplattform gegeben habe, \u00fcber die man die Ferienobjekte habe buchen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem seien die Objekte \u00fcber Reiseb\u00fcros buchbar gewesen. Die Kataloge seien j\u00e4hrlich neu erschienen. Die Vertr\u00e4ge mit den Eigent\u00fcmern der Ferienimmobilien h\u00e4tten zwar eine Verl\u00e4ngerungsklausel gehabt, sie seien aber trotzdem jedes Jahr neu verhandelt worden. Hier sei es unter anderem um Rahmenbedingungen, Preiserh\u00f6hungen und Erfahrungsaustausch gegangen. Bei Saisonbeginn h\u00e4tten schon wieder Vertragsgespr\u00e4che f\u00fcr die n\u00e4chste Saison begonnen. Denn die Kataloge seien sp\u00e4testens Ende &#8230;\/Anfang &#8230; erschienen, das hei\u00dft die Haupteinkaufszeit seien die Monate &#8230;\/&#8230; gewesen. Es habe jedes Jahr einen Wechsel von Eigent\u00fcmern von um die &#8230;&nbsp;% gegeben. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr seien Verkauf, Eigenvermarktung, mangelnde Einigung \u00fcber den Preis, Todesf\u00e4lle und so weiter gewesen. Die L\u00fccken seien wieder gef\u00fcllt worden. Wenn jedes Jahr alle Eigent\u00fcmer abgesprungen w\u00e4ren, w\u00e4re das kaum zu heilen gewesen. Weil die Partner schon im &#8230; h\u00e4tten k\u00fcndigen m\u00fcssen, h\u00e4tte die X gewusst, mit welchen Objekten sie weiterarbeiten k\u00f6nne, und den ganzen Sommer Zeit gehabt, f\u00fcr die verlorenen Objekte Ersatz zu suchen. Die j\u00e4hrlich neu abgeschlossenen Vertr\u00e4ge seien hart verhandelt worden. Da sei es unter anderem um den Preis, erforderliche Anschaffungen und Saisonzeiten gegangen. Die Vertr\u00e4ge seien von X formuliert worden. Der Aufschlag gegen\u00fcber den Reisenden habe circa &#8230;&nbsp;% betragen, wobei die Reiseb\u00fcros hiervon &#8230;&nbsp;% erhalten h\u00e4tten. Sei ein Objekt nicht vermietet worden, h\u00e4tten die Eigent\u00fcmer kein Entgelt erhalten. Objekte, die zum Festpreis angemietet worden seien, habe es nur Anfang der &#8230;er Jahre gegeben. Die Objekte seien am Anfang gr\u00fcndlich besichtigt worden. Ansonsten h\u00e4tten die Eigent\u00fcmer die Immobilien betrieben. Mit Schl\u00fcssel\u00fcbergabe, Reinigung oder Reparaturen habe die X nichts zu tun gehabt. Dass sie sich von einem Eigent\u00fcmer getrennt h\u00e4tte, sei sehr selten vorgekommen, sicher in unter &#8230;&nbsp;% der F\u00e4lle. Die Belegungszeiten h\u00e4tten in der Regel &#8230; Wochen, in besonderen F\u00e4llen auch Wochen betragen. Das Angebot habe zu circa &#8230;&nbsp;% aus Einzelvermietern und zu circa &#8230;&nbsp;% aus Ferienanlagen bestanden. Regionale Betreuungsb\u00fcros vor Ort habe sie nie gehabt. Alles sei vom Sitz der Kl\u00e4gerin aus geregelt worden. Mit dem Reisenden sei ein standardisierter Reisevertrag geschlossen worden. Zun\u00e4chst habe es eine Buchungsbest\u00e4tigung gegeben mit den Allgemeinen Bedingungen. Hierbei sei der Eigent\u00fcmer des Objekts nicht bekannt gegeben worden. Erst vor der Anreise seien die Reiseunterlagen verschickt worden, aus diesen habe sich dann unter anderem ergeben, wo die Schl\u00fcssel\u00fcbergabe stattfinde. Au\u00dfer bei den Ferienanlagen habe sie das Exklusivrecht auf die Vermietung der Ferienobjekte gehabt.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 559 dargestellten Gr\u00fcnden als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2010 vom 25.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Aufwendungen der X in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac nicht in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen, einbezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Mit Beschluss vom 19.01.2022 (Aktenzeichen&nbsp;&#8230;) hat der Senat die Vollziehung des Gewebesteuermessbescheids 2010 im Hinblick auf die streitige Hinzurechnung von Mieten f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens in H\u00f6he von &#8230;&nbsp;\u20ac ausgesetzt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision hat keinen Erfolg. Die Verfahrensr\u00fcgen wurden nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erhoben (dazu unter 1.). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG vorliegen, da es sich bei den von X an die Eigent\u00fcmer der Ferienimmobilien gezahlten Entgelten um Miet- und Pachtzinsen handelte (dazu unter 2.) und die Ferienimmobilien bei unterstelltem Eigentum der X zu deren Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt h\u00e4tten (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat die von ihr erhobene R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) nicht in der nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO erforderlichen Weise begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b FGO muss die Revisionsbegr\u00fcndung die Tatsachen bezeichnen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben.<\/li><li>aa) Die schl\u00fcssige Darlegung der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) durch das FG erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch h\u00e4tte aufkl\u00e4ren sollen und weshalb sich dem FG eine Aufkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung seines \u2011\u2011insoweit ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Rechtsstandpunktes h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, obwohl der Kl\u00e4ger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Dar\u00fcber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;109\/13, BFH\/NV 2014, 910; vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;28 und vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;30\/19, BFH\/NV 2020, 611, Rz&nbsp;11). Au\u00dferdem muss der Revisionskl\u00e4ger vortragen, dass er den Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt habe oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden er an einer solchen R\u00fcge vor dem FG gehindert gewesen sei (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2014, 547, Rz&nbsp;9 und vom 02.03.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 748, Rz&nbsp;31).<\/li><li>bb) Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge des Fehlens von Entscheidungsgr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 FGO) erfordert unter anderem die Darstellung, dass der Anspruch (das Angriffs- oder Verteidigungsmittel) im Verfahren vor dem FG geltend gemacht worden ist (Senatsbeschluss vom 05.07.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2013, 1600, Rz&nbsp;18).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen entspricht die Revisionsbegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat einen Sachaufkl\u00e4rungsmangel nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/li><li>(1) Soweit sie r\u00fcgt, das FG habe nicht aufgekl\u00e4rt, ob die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft vorliegen, wird aus der Revisionsbegr\u00fcndung jedenfalls nicht ersichtlich, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht h\u00e4tte und ob die Kl\u00e4gerin die unterlassene Beweisaufnahme in der Vorinstanz ger\u00fcgt hat oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden sie an einer solchen R\u00fcge vor dem FG gehindert war.<\/li><li>Gleiches gilt, soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das FG habe die Voraussetzungen der Hinzurechnung auf der Ebene der Kl\u00e4gerin (Organtr\u00e4gerin) nicht aufgekl\u00e4rt. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, aus welchen vom FG aufzukl\u00e4renden Tatsachen sich trotz der Betriebsst\u00e4ttenfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG keine Zusammenrechnung des auf Ebene der X (Organgesellschaft) unter Beachtung der Hinzurechnungs- und K\u00fcrzungsvorschriften (\u00a7\u00a7&nbsp;8, 9 GewStG) ermittelten Gewerbeertrags mit dem f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ermittelten Gewerbeertrag ergeben h\u00e4tte (s. etwa BFH-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/14, BFHE 248, 179, BStBl II 2015, 1052, Rz&nbsp;8, zu m\u00f6glichen Korrekturen bei unberechtigten doppelten steuerrechtlichen Be- oder Entlastungen).<\/li><li>(2) Soweit sie r\u00fcgt, das FG habe vers\u00e4umt, die Art der Aufwendungen der X anhand der konkreten Vertr\u00e4ge zu bestimmen, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, welche konkreten Vertr\u00e4ge das FG h\u00e4tte heranziehen m\u00fcssen, welche f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Tatsachen sich daraus ergeben h\u00e4tten, weshalb sich dem FG die Heranziehung der Vertr\u00e4ge h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, obwohl die Kl\u00e4gerin die Vertr\u00e4ge selbst nicht als Beweis angeboten hat, und dass kein R\u00fcgeverzicht eingetreten ist.<\/li><li>Im \u00dcbrigen sieht der Senat nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO von einer Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargelegt, dass sie das Fehlen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen ihr und der X oder das Fehlen der Hinzurechnungsvoraussetzungen auf Ebene der Kl\u00e4gerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat und diese Verteidigungsmittel in den Entscheidungsgr\u00fcnden \u00fcbergangen wurden.<\/li><li>2. Das FG hat zu Recht angenommen, dass es sich bei den zwischen der Kl\u00e4gerin und den Eigent\u00fcmern der Ferienimmobilien geschlossenen Vertr\u00e4gen um Mietvertr\u00e4ge handelt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in der im Erhebungszeitraum 2010 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben&nbsp;a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der H\u00e4lfte der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG).<\/li><li>b) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;535&nbsp;ff., 581&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts sein (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu \u00fcberlassen und sie w\u00e4hrend der Mietzeit in einem zum vertragsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (\u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB). F\u00fcr die zivilrechtliche Typisierung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ist ma\u00dfgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverh\u00e4ltnis geregelt und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt haben (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/20, BFH\/NV 2023, 327, Rz&nbsp;24 und 31, betreffend Mehrwegsteigen). Ist auf den Vertrag ausl\u00e4ndisches Recht anwendbar, gen\u00fcgt es, dass der Vertrag nach seinem Inhalt und eventuell nach dem Inhalt der subsidi\u00e4r anzuwendenden Vorschriften des f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rten ausl\u00e4ndischen Rechts als Mietvertrag zu beurteilen w\u00e4re, wenn auf ihn deutsches Recht anzuwenden w\u00e4re (BFH-Urteil vom 27.11.1975&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;192\/71, BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220, unter 2.).<\/li><li>aa) Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gew\u00fcrdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enth\u00e4lt, die dem Vertragstyp &#8222;Miete&#8220; nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 23.07.1957&nbsp;&#8211; I&nbsp;50\/55&nbsp;U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306). Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung.<\/li><li>bb) Die Einordnung unter diesen Vertragstypen ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente enth\u00e4lt. In diesem Fall ist zu kl\u00e4ren, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Mietvertrag angesehen werden kann (gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten, s. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, Rz&nbsp;20, m.w.N.) oder ob er insgesamt einem anderen Vertragstyp zuzuordnen beziehungsweise als Vertrag eigener Art einzuordnen ist (s. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Im ersten Fall kommt nur eine Hinzurechnung des Teils des Entgelts in Betracht, der auf die Gebrauchs\u00fcberlassung entf\u00e4llt, im zweiten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus (s. dazu Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, Rz&nbsp;20&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>c) Dies zugrunde gelegt, ist das FG im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass die Hauptleistungspflichten aus den Vertr\u00e4gen zwischen den Ferienimmobilieneigent\u00fcmern und der X mietvertragsrechtlicher Natur waren. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen zu den von der X mit den Eigent\u00fcmern vereinbarten Vertragsbedingungen \u2011\u2011an die der BFH mangels zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Verfahrensr\u00fcgen gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO)\u2011\u2011 bestand die Hauptleistungspflicht der Eigent\u00fcmer ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach in der Gebrauchs\u00fcberlassung der Ferienimmobilien. Die Hauptleistungspflicht der X bestand ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach in der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin waren die zwischen der X und den Eigent\u00fcmern geschlossenen Vertr\u00e4ge keine entgeltlichen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge.<\/li><li>(1) Der Begriff des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrags ist in \u00a7&nbsp;675 Abs.&nbsp;1 BGB nur insoweit definiert, als ein Dienst- oder ein Werkvertrag eine Gesch\u00e4ftsbesorgung zum Gegenstand haben kann. Im \u00dcbrigen wurde der Vertragstypus durch die Rechtsprechung n\u00e4her charakterisiert, die darunter eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit wirtschaftlicher Art versteht, f\u00fcr die urspr\u00fcnglich der Gesch\u00e4ftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) abgenommen wird (Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.10.1958&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;78\/58, Der Betrieb 1959, 168, unter II.1.b und vom 25.04.1966&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;120\/65, BGHZ 45, 223, unter 3.b&nbsp;bb).<\/li><li>Gesch\u00e4ftsbesorgungscharakter k\u00f6nnen insbesondere auch Vermittlungsvertr\u00e4ge haben, in denen sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsherrn verpflichtet, diesem gegen Entgelt ein bestimmtes Gesch\u00e4ft mit einem Dritten zu vermitteln (s. dazu die Beispiele in Erman\/Berger, BGB, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;675 Rz&nbsp;93a (Adoptionsvermittlungsvertrag), Rz&nbsp;101 (Chartervertrag), Rz&nbsp;103 (Vermittlungsvertreter), Rz&nbsp;113 (Manager f\u00fcr Sportler und K\u00fcnstler), Rz&nbsp;118 (Reiseb\u00fcro) und Rz&nbsp;121 (Versicherungsvermittler)).<\/li><li>Nach einem zu einem Ferienhausanbieter ergangenen Urteil des BGH vom 23.10.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;ZR&nbsp;157\/11 (Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2013, 308, Rz&nbsp;12) k\u00f6nnen Reiseunternehmen als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung t\u00e4tig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungstr\u00e4ger bedienen k\u00f6nnen, sie k\u00f6nnen aber auch blo\u00df Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von T\u00e4tigkeit vorliegt, h\u00e4ngt vom Inhalt und den weiteren Umst\u00e4nden der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der ma\u00dfgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.<\/li><li>(2) Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zivilrechtliche Einordnung der Vertr\u00e4ge in der Dreiecksbeziehung X&nbsp;&#8211;&nbsp;Eigent\u00fcmer&nbsp;&#8211;&nbsp;Reisender nicht allein auf das Verh\u00e4ltnis der X zu den Eigent\u00fcmern, sondern auch auf die Sicht des durchschnittlichen Reisekunden an. Hierzu hat das FG festgestellt, dass X im Streitjahr eine gro\u00dfe Zahl von Ferienimmobilien \u00fcber Kataloge, eine Internetplattform und \u00fcber Vermittler wie Reiseb\u00fcros anbot. Das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterk\u00fcnften in einem Katalog spricht aus Sicht eines Kunden bereits daf\u00fcr, dass der Reiseunternehmer nicht f\u00fcr eine Vielzahl von verschiedenen Eigent\u00fcmern der Immobilien handeln will, sondern die \u00dcberlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung \u00fcbernimmt, hierf\u00fcr selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet (BGH-Urteil vom 23.10.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;ZR&nbsp;157\/11, NJW 2013, 308, Rz&nbsp;14). Ferner hat X nach den Feststellungen des FG die Ferienobjekte den Reisenden nicht in fremdem, sondern im eigenen Namen angeboten, und es fanden sich weder in den Katalogen noch in den Buchungsbest\u00e4tigungen Hinweise auf den jeweiligen Eigent\u00fcmer des Ferienobjekts. \u00dcberdies hat das FG festgestellt, dass die X gegen\u00fcber den Eigent\u00fcmern keine Anspr\u00fcche auf Vermittlungsprovision hatte, sondern umgekehrt den Eigent\u00fcmern Entgelte schuldete, die im Falle der \u00dcberlassung an Reisende pro Haus\/Wohnung und Tag oder Woche zu zahlen waren. Somit stellte sich das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen X und den Eigent\u00fcmern auch aus Sicht der Eigent\u00fcmer nicht als blo\u00dfe Vermittlungsleistung, sondern als Anmietung zur Weitervermietung dar.<\/li><li>bb) Zu Recht ist das FG weiter davon ausgegangen, dass die Annahme eines Mietvertrags keine Pflicht des Vermieters voraussetzt, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an dem Mietobjekt zu verschaffen. Was der Vermieter im Einzelfall tun muss, um seiner aus \u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB folgenden Pflicht zu gen\u00fcgen, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu \u00fcberlassen und w\u00e4hrend der Mietzeit zu belassen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren (unmittelbaren) Besitz voraussetzt, geh\u00f6rt zur Gebrauchsgew\u00e4hrung auch die Verschaffung des (unmittelbaren) Besitzes (BGH-Urteile vom 01.02.1989&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;126\/88, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht \u2011\u2011MDR\u2011\u2011 1989, 628, unter II.1.a, m.w.N. und vom 15.11.2006&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;120\/04, NJW 2007, 2394, unter 2.c). Besteht der vertragsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 in der Berechtigung zur Weitervermietung, gen\u00fcgt es, wenn dem Mieter (X) das Recht verschafft wird, seinem Untermieter (dem Reisenden) durch Aus\u00fcbung des dem Mieter (X) gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer bestehenden Belegungsrechts den unmittelbaren Gebrauch des Mietobjekts zu erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend der Mieter (X) selbst nur mittelbarer Besitzer des Mietobjekts wird.<\/li><li>cc) Die Qualifizierung der Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen X und den Eigent\u00fcmern als Mietverh\u00e4ltnisse wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gegenleistung der X davon abh\u00e4ngig war, dass eine Weitervermietung an die Reisenden stattfand, und somit erfolgsabh\u00e4ngig war. Entscheidend f\u00fcr die Annahme eines Mietverh\u00e4ltnisses ist \u2011\u2011in Abgrenzung zur Leihe\u2011\u2011 die Entgeltlichkeit der Gebrauchs\u00fcberlassung. Diese lag vor. Dabei ist es zur wirksamen Begr\u00fcndung eines Mietvertrags grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich, dass sich die Parteien \u00fcber eine Miete in bestimmter H\u00f6he einigen (L\u00fctzenkirchen in L\u00fctzenkirchen, Mietrecht, 3.&nbsp;Aufl. 2021, \u00a7&nbsp;535 BGB Rz&nbsp;876). Es reicht aus, wenn die Miete nach der Parteivereinbarung bestimmbar ist (BGH-Urteil vom 31.01.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;333\/01, NJW 2003, 1317, unter II.1.b). Daher kann auch ein vom Umsatz des Mieters abh\u00e4ngiger Mietzins vereinbart werden (BGH-Urteil vom 04.04.1979&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;118\/78, MDR 1979, 929, unter 2.). Zudem hat der BFH bereits entschieden, dass die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nicht voraussetzt, dass ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, sondern auch andere als laufende Zahlungen zu einer Hinzurechnung f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.c).<\/li><li>dd) Auch soweit das FG festgestellt hat, dass einerseits die Eigent\u00fcmer verpflichtet waren, bestimmte Leistungen gegen\u00fcber dem Reisenden zu erbringen (etwa die \u00dcbergabe der Schl\u00fcssel, die Entgegennahme und Abrechnung der Kaution, die Bearbeitung von Reklamationen, die Abwicklung von durch Urlauber verursachten Sch\u00e4den, die Bereitstellung von Bettw\u00e4sche und Handt\u00fcchern und die \u00dcbernahme von Endreinigungen), und andererseits die Reisenden verpflichtet waren, sich insoweit an den Eigent\u00fcmer vor Ort zu wenden und Nebenkosten an diesen zu bezahlen, stehen diese Vertragsbestimmungen der Annahme von Mietverh\u00e4ltnissen zwischen der X und den Eigent\u00fcmern nicht entgegen. Insoweit handelt es sich zum Teil um mietrechtliche Pflichten, bei denen nur im Dreiecksverh\u00e4ltnis der Mietverh\u00e4ltnisse zwischen Eigent\u00fcmern und X einerseits sowie X und den Reisenden andererseits der Leistungsweg abgek\u00fcrzt wurde (zum Beispiel \u00dcbergabe der Schl\u00fcssel, Entgegennahme und Abrechnung der Kaution, die Bearbeitung von Reklamationen und die Abwicklung von durch Urlauber verursachten Sch\u00e4den). Im \u00dcbrigen handelt es sich um f\u00fcr die Qualifikation als Mietvertrag unsch\u00e4dliche Nebenpflichten.<\/li><li>ee) Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, dass die buchungstechnische Erfassung der Reisevorleistungen irrelevant sei, weil sie nur der umsatzsteuerrechtlichen Margenbesteuerung gedient habe, ist schon nicht ersichtlich, dass das FG aus der buchungstechnischen Behandlung bei der Kl\u00e4gerin Schlussfolgerungen im Hinblick auf die zivilrechtliche Einordnung der Vertr\u00e4ge gezogen h\u00e4tte.<\/li><li>3. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Ferienimmobilien bei unterstelltem Eigentum der X zu deren Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6rt h\u00e4tten.<\/li><li>a) Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4re, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) ausf\u00fchrlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>b) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Hinzurechnung der f\u00fcr die angemieteten Ferienimmobilien aufgewendeten Entgelte vorliegen.<\/li><li>aa) Da die Frage, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsg\u00fcter dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen w\u00e4ren, anhand des konkreten Gesch\u00e4ftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen und die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG an. Hieran ist der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen vorgebracht worden sind. Der BFH ist an die W\u00fcrdigung des FG schon dann gebunden, wenn sie zwar nicht zwingend, aber m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 05.07.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;201\/15, BFH\/NV 2016, 1572, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/16, BFH\/NV 2019, 303, Rz&nbsp;27). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall.<\/li><li>bb) Hinsichtlich der Eigentumsfiktion ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es wegen der Voraussetzungslosigkeit dieser Fiktion nicht darauf ankommt, ob der Erwerb einer gro\u00dfen Anzahl von Ferienimmobilien f\u00fcr die X finanzierbar und rentabel gewesen w\u00e4re.<\/li><li>cc) Das FG hat auch den Gesch\u00e4ftsgegenstand der X ber\u00fccksichtigt und sich soweit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen orientiert.<\/li><li>(1) Es hat ausgehend von dem Gesch\u00e4ftszweck der X (der Vermietung eines gro\u00dfen Bestandes von Ferienimmobilien) und den spezifischen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen (die Inhalte der mit den Eigent\u00fcmern der Ferienimmobilien geschlossenen Vertr\u00e4ge und die von der X genutzten Vermarktungskan\u00e4le) abgeleitet, dass die X auf das dauerhafte Vorhandensein der Ferienimmobilien angewiesen war. Die mit den Eigent\u00fcmern begr\u00fcndeten Vertragsbeziehungen waren langfristig angelegt, denn die Vertr\u00e4ge verl\u00e4ngerten sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum &#8230; eines Jahres gek\u00fcndigt wurden. Soweit die Vertr\u00e4ge nicht Ferienanlagen betrafen, bestand f\u00fcr den vereinbarten Zeitraum Buchungsexklusivit\u00e4t. Bei den Vertragsverl\u00e4ngerungen wurden zwar regelm\u00e4\u00dfig die Vertragskonditionen angepasst und ein circa &#8230;%iger Teil der Objekte durch andere ersetzt. Das Gesch\u00e4ftsmodell der X w\u00e4re jedoch gef\u00e4hrdet gewesen, wenn st\u00e4ndig der gesamte Bestand neu beschafft h\u00e4tte werden m\u00fcssen. Die X war deshalb trotz der regelm\u00e4\u00dfig auf bestimmte Saisonzeiten beschr\u00e4nkten Weitervermietung an die Reisenden auf ein ganzj\u00e4hriges Vorhalten der Ferienobjekte angewiesen, um sie in ihren im \u2026 erscheinenden Katalogen f\u00fcr die n\u00e4chstj\u00e4hrige Saison anbieten zu k\u00f6nnen. Die vom Senat im Aussetzungsbeschluss vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; &#8230; angesprochene Kontrollfrage, ob sich die betreffende T\u00e4tigkeit der X, das Eigentum der X an den Ferienimmobilien unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur aus\u00fcben l\u00e4sst, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsg\u00fctern langfristig erworben wird, ist daher auf der Grundlage der vom FG festgestellten Vertragsgestaltung mit &#8222;ja&#8220; zu beantworten. Insofern h\u00e4lt es der Senat auch f\u00fcr unsch\u00e4dlich, dass X das Auslastungsrisiko vertraglich weitgehend auf die Eigent\u00fcmer der Ferienimmobilien abgew\u00e4lzt hat. Denn der Eigent\u00fcmer wird sich nur dann l\u00e4ngerfristig an die X binden, wenn er das auf ihn abgew\u00e4lzte Auslastungsrisiko in den Preisen f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Belegungszeiten ber\u00fccksichtigen kann oder ihm auch sonst keine besseren Vermarktungsoptionen offenstehen.<\/li><li>Entsprechendes hat das FG festgestellt, soweit die X mit Betreibern von Ferienanlagen lediglich Kontingente von gleichartigen H\u00e4usern oder Wohnungen vertraglich festgelegt hat. Denn auch insoweit war X auf das dauerhafte Vorhandensein gleichartiger H\u00e4user und Wohnungen angewiesen, auch wenn die jeweiligen Einzelobjekte innerhalb der betreffenden Ferienanlage vertraglich nicht konkret bezeichnet wurden.<\/li><li>Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass auch ihr Gesch\u00e4ftsmodell hohe Zielgebiets- und Objektflexibilit\u00e4t erfordere. Die insoweit angef\u00fchrte Vielfalt der Reiseziele ber\u00fchrt die vom FG festgestellte und hier ma\u00dfgebliche Dauer der Anmietung der Ferienimmobilien nicht.<\/li><li>(2) Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie als Reiseveranstalterin agiert habe und daher so zu behandeln sei wie der im Fall des Senatsurteils vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) beurteilte Veranstalter von Sportpauschalreisen.<\/li><li>Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob die X wegen der Zurverf\u00fcgungstellung eines Reisepreissicherungsscheins als Reiseveranstalter anzusehen ist oder die Stellung als Veranstalter ausgeschlossen ist, weil X nur eine einzelne Reiseleistung angeboten hat (so etwa Staudinger\/Kaiser (2016) \u00a7&nbsp;651a BGB Rz&nbsp;45). Denn der Senat hat in der genannten Entscheidung nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation als Reiseveranstalter abgestellt, sondern auf die Bedeutung der Hotelzimmer f\u00fcr den Gesch\u00e4ftszweck und die angebotenen Produkte des Unternehmens. Nach den damals vom FG festgestellten dortigen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen waren die Hotelzimmer nur jeweils kurzfristig und vor\u00fcbergehend im fiktiven Eigentum des Unternehmens. Da die Eigentumsfiktion nicht weiter reichen darf, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis ersetzenden Eigentums gebietet, hat der Senat die Annahme des FA abgelehnt, dass das betreffende Hotelzimmer w\u00e4hrend der \u00fcbrigen Zeit des Jahres weiterhin latent im Anlageverm\u00f6gen &#8222;schlummert&#8220; (Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;23 und 28). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt liegt dagegen anders. Hier waren die Vertr\u00e4ge der X mit den Anbietern der Ferienimmobilien nach den Feststellungen des FG auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt, was das FG daraus ableitete, dass sich die urspr\u00fcnglich vereinbarte Vertragsdauer nach der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel \u2011\u2011vorbehaltlich einer vorherigen K\u00fcndigung\u2011\u2011 jeweils um ein Jahr verl\u00e4ngerte. Schon die langfristige Anmietung der Ferienimmobilien spricht daf\u00fcr, dass die Ferienimmobilien dazu bestimmt waren, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Dar\u00fcber hinaus hat das FG zu Recht darauf abgestellt, dass die Ferienimmobilie im Betrieb der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011anders als in dem im Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) entschiedenen Fall (siehe dort Rz&nbsp;29)\u2011\u2011 nicht als Teilprodukt in ein Produktb\u00fcndel &#8222;Pauschalreise&#8220; eingeflossen ist. Daher hat die Kl\u00e4gerin die Ferienimmobilien auch nicht speziell nur im zeitlich befristeten Umfang f\u00fcr bestimmte (Sport-)Reisetypen angemietet, sondern m\u00f6glichst dauerhafte vertragliche Verpflichtungen der Eigent\u00fcmer der Ferienimmobilien herbeigef\u00fchrt. \u00dcberdies war X nach ihrem Gesch\u00e4ftsmodell \u2011\u2011\u00e4hnlich einem Hotelier\u2011\u2011 darauf angewiesen, w\u00e4hrend der Saisonzeiten f\u00fcr eine m\u00f6glichst hohe Auslastung der angemieteten Ferienimmobilien zu sorgen, da sie bef\u00fcrchten musste, dass der Eigent\u00fcmer bei zu niedriger Auslastung und zu geringen Einnahmen die Bindung an X l\u00f6st und sich anderen Eigen- oder Fremdvermarktungswegen zuwendet. Eine \u00e4hnliche Konstellation lag im damaligen Fall nicht vor. Insofern greift auch das Gleichbehandlungsargument der Kl\u00e4gerin nicht. Dies gilt auch f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Fall, dass ein Pauschalreiseanbieter eine Einzelkomponentenreiseleistung verkauft und sich daf\u00fcr langfristig Ferienimmobilien sichert. Ein solcher Fall wurde im Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51) ebenso wenig behandelt wie der Fall eines Pauschalreiseanbieters, der als Paketanbieter wegen notwendiger Planungssicherheit langfristig Hotelzimmer anmietet.<\/li><li>(3) Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach die Ferienimmobilien nicht austauschbar seien, weil sie sich hinsichtlich Lage und Ausstattung unterschieden. Auf die Austauschbarkeit kommt es bei der Anmietung konkreter Wirtschaftsg\u00fcter dann an, wenn die Wirtschaftsg\u00fcter mehrfach kurzfristig angemietet werden. Dann kann sich die mehrfache kurzfristige Anmietung gleichartiger Wirtschaftsg\u00fcter als Surrogat einer langfristigen Anmietung darstellen (Senatsurteile vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;29 und vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2023, 716, Rz&nbsp;21; Senatsbeschluss vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/21, BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz&nbsp;21). Nutzt der Unternehmer die jeweiligen konkreten Objekte dagegen \u2011\u2011wie im Streitfall die X bei der Anmietung von Einzelobjekten\u2011\u2011 langfristig in seinem Betrieb, kommt es nicht darauf an, ob die Objekte untereinander austauschbar sind. Soweit die X mit den Betreibern von Ferienanlagen lediglich Kontingente von gleichartigen H\u00e4usern oder Wohnungen vertraglich festgelegt hat, lag die Austauschbarkeit zwischen diesen gleichartigen H\u00e4usern oder Wohnungen vor (siehe oben unter II.3.b&nbsp;cc&nbsp;(1)).<\/li><li>(4) Nicht durchzugreifen vermag auch die Berufung der Kl\u00e4gerin auf das BFH-Urteil vom 25.10.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;57\/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz&nbsp;21). Denn im Gegensatz zur dort behandelten Messedurchf\u00fchrungsgesellschaft mietete die Kl\u00e4gerin die Immobilien nicht erst nach auftragsbezogener Weisung ihrer Kunden an. Vielmehr mietete sie ohne konkreten Auftrag eine Vielzahl von Immobilien an und hielt diese st\u00e4ndig in ihrem Betrieb vor, um sie ihren Kunden zur Buchung anbieten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich ist das FG auch zu Recht unter Berufung auf die BFH-Urteile vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/12 (BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289, Rz&nbsp;12) und vom 08.12.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;55\/10 (BFHE 256, 519, BStBl II 2017, 722, Rz&nbsp;19) davon ausgegangen, dass eine &#8222;Benutzung&#8220; der gemieteten unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens im Sinne von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e GewStG auch dann vorliegt, wenn diese Wirtschaftsg\u00fcter zur Erzielung von Eink\u00fcnften an eine weitere Person vermietet werden (Zwischen- oder Untervermietung). Die &#8222;Durchleitung&#8220; der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR59.20.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 2, BGB \u00a7 535, BGB \u00a7 675 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, GewStG VZ 2010 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 24. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-aufwendungen-fuer-die-ueberlassung-von-ferienimmobilien-zur-weiterueberlassung-an-reisende-bfh-urteil-vom-17-august-2023-iii-r-59-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ferienimmobilien zur Weiter\u00fcberlassung an Reisende &#8211; BFH-Urteil vom 17. 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