{"id":76251,"date":"2023-11-04T17:43:59","date_gmt":"2023-11-04T15:43:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76251"},"modified":"2023-11-04T17:43:59","modified_gmt":"2023-11-04T15:43:59","slug":"zum-streitwert-einer-unechten-eventualklage-bei-einheitlichem-klagegegenstand-bfh-beschluss-vom-23-august-2023-xi-e-1-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-streitwert-einer-unechten-eventualklage-bei-einheitlichem-klagegegenstand-bfh-beschluss-vom-23-august-2023-xi-e-1-23\/","title":{"rendered":"Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand &#8211; BFH-Beschluss vom 23. August 2023, XI E 1\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.230823.XIE1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GKG \u00a7 3 Abs 1, GKG \u00a7 21, GKG \u00a7 45 Abs 1 S 2, GKG \u00a7 45 Abs 1 S 3, GKG \u00a7 52 Abs 1, GKG \u00a7 52 Abs 3, GKG \u00a7 66, UStG \u00a7 14c, UStG \u00a7 17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Im Fall einer unechten Eventualklage, bei der Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverh\u00e4ltnis stehen, sondern eine willk\u00fcrliche Aufteilung eines einheitlichen Klagegegenstands bilden mit dem Ziel, dass im Hinblick auf das Kostenrisiko mit dem Hauptantrag lediglich ein Teilbetrag und hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens der Gesamtbetrag eingeklagt wird, ist f\u00fcr den Streitwert, der im finanzgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Klagebegehren ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt wird, der h\u00f6here Wert des Hilfsantrags ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs&nbsp;&nbsp;Kostenstelle&nbsp;&nbsp;vom 29.03.2023 &#8211; KostL 521\/23 (XI B 88\/21) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kostenschuldner und Erinnerungsf\u00fchrer (Kostenschuldner) ist selbstst\u00e4ndiger Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer. Das vormals zust\u00e4ndige Finanzamt (FA) stellte am 18.04.2016 einen Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kostenschuldners.<\/li><li>Am 26.09.2016 erteilte der Kostenschuldner einem Steuerberater (Rechnungsempf\u00e4nger), mit dem er eine B\u00fcrogemeinschaft unterhielt, eine Rechnung. Diese lautete wie folgt:&#8220;F\u00fcr meine Leistungen \u2026 im Leistungszeitraum \u2026 erlaube ich mir wie folgt zu liquidieren:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Euro&nbsp;&nbsp;&nbsp;Leistungen:125.000.000,00Umsatzsteuer: 19%&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;23.750.000,00&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;148.750.000,00Ich bitte um \u00dcberweisung \u2026 Der Betrag ist sofort f\u00e4llig.&#8220; Der Rechnungsempf\u00e4nger hat den Betrag nicht gezahlt.<\/li><li>Am 04.10.2016 gab der Kostenschuldner seine Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr September 2016 ab und erkl\u00e4rte eine Umsatzsteuer von 23.751.782,95&nbsp;\u20ac. Gleichzeitig legte er dagegen Einspruch ein und teilte mit, dass er die Rechnung vom 26.09.2016 mit einem \u00fcberh\u00f6hten Umsatzsteuerausweis (23.750.000&nbsp;\u20ac) ausgestellt habe und die tats\u00e4chliche Steuer 237,50&nbsp;\u20ac betrage. Mit Bescheid des zust\u00e4ndigen FA vom 09.12.2016 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung f\u00fcr September 2016 ge\u00e4ndert und die Vorauszahlung auf 1.782,96&nbsp;\u20ac herabgesetzt. Die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wurde darin nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 16.01.2017 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kostenschuldners er\u00f6ffnet und mit Beschluss vom 30.07.2018 nach Best\u00e4tigung eines Insolvenzplans wieder aufgehoben.<\/li><li>Am 04.10.2018 berichtigte der Kostenschuldner gegen\u00fcber dem Rechnungsempf\u00e4nger die Rechnung vom 26.09.2016 auf (netto) 1.250&nbsp;\u20ac nebst 237,50&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer. Am 01.11.2018 gab der Kostenschuldner seine Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr Oktober 2018 mit einem Rechnungsberichtigungsbetrag von .\/.&nbsp;23.749.762,50&nbsp;\u20ac ab. Das FA erkannte den sich hieraus ergebenden Erstattungsbetrag von 23.740.016,91&nbsp;\u20ac nicht an. W\u00e4hrend des folgenden Einspruchsverfahrens erging am 01.03.2019 ein Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2018 (Streitjahr). Mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2019 wurde der Einspruch des Kostenschuldners als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Dagegen erhob der Kostenschuldner Klage und beantragte (unter anderem): &#8222;1) den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 01.03.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der im Hinblick auf das Klagebegehren aus \u00a7\u00a7&nbsp;14c\/17 UStG resultierende Steueranspruch in H\u00f6he von 23.749.762,50&nbsp;\u20ac lediglich in H\u00f6he von 5.000,00&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt und die Umsatzsteuer 2018 mithin in H\u00f6he von 17.388,09&nbsp;\u20ac festgesetzt wird (Teilklage).<br \/>2) hilfsweise unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrages zu 1) den Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 01.03.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der im Hinblick auf das Klagebegehren aus \u00a7\u00a7&nbsp;14c\/17 UStG resultierende Steueranspruch in H\u00f6he von 23.749.762,50&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt und die Umsatzsteuer 2018 mithin in H\u00f6he von .\/.&nbsp;23.727.374,40&nbsp;\u20ac festgesetzt wird (uneigentliche Eventualklagenh\u00e4ufung zweier Teilklagen);&#8220;<\/li><li>Mit Gerichtskostenrechnung des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnster vom 28.10.2019 wurde, ausgehend von einem Streitwert von 5.000&nbsp;\u20ac, zun\u00e4chst eine Verfahrensgeb\u00fchr in H\u00f6he von 584&nbsp;\u20ac angesetzt. Mit ge\u00e4nderter Gerichtskostenrechnung vom 07.05.2021 wurde die Verfahrensgeb\u00fchr \u2011\u2011nunmehr ausgehend von einem Streitwert von 23.749.762,50&nbsp;\u20ac auf 348.944&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 angesetzt. Die gegen die ge\u00e4nderte Gerichtskostenrechnung des FG vom 07.05.2021 gerichtete Erinnerung des Kostenschuldners blieb ohne Erfolg (Beschluss des FG M\u00fcnster vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;Ko&nbsp;1247\/21&nbsp;GK, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1410). Auf die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Kostenschuldners wurde das Erinnerungsverfahren vom FG zwar fortgef\u00fchrt, die mit Beschluss des FG vom 19.05.2021 erfolgte Zur\u00fcckweisung der Erinnerung wurde jedoch aufrechterhalten (Beschluss des FG M\u00fcnster vom 01.06.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;Ko&nbsp;1247\/21&nbsp;GK, EFG 2021, 1410).<\/li><li>Das FG wies die Klage wegen Umsatzsteuer 2018 ab und lie\u00df die Revision nicht zu.<\/li><li>Mit Beschluss vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/21 hat der XI.&nbsp;Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2018) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.<\/li><li>Die Kostenstelle des BFH hat hierauf mit Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023&nbsp;&#8211; KostL&nbsp;521\/23 (XI&nbsp;B&nbsp;88\/21) gegen den Kostenschuldner die Gerichtsgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 191.942&nbsp;\u20ac angesetzt. Dabei wurde ein Streitwert von 23.749.762&nbsp;\u20ac zugrunde gelegt, der dem Streitwert des Vorverfahrens (weitestgehend) entspricht. Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung des Kostenschuldners.<\/li><li>Der Kostenschuldner macht geltend, dass die Streitwertbemessung der Vorinstanz unrichtig und daher f\u00fcr die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ansetzbar sei. Ein Hilfsantrag k\u00f6nne f\u00fcr die Streitwertbestimmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG nur dann erheblich sein, wenn \u00fcber ihn entschieden worden sei. \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG bestimme, dass der bezifferte Wert des Hauptantrages und der bezifferte Wert des Hilfsantrages zu addieren seien, wenn \u00fcber beide entschieden worden sei. Da dies zu einem \u00fcber dem Interesse des Kl\u00e4gers liegenden Wert f\u00fchren w\u00fcrde, bestimme \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG f\u00fcr diesen hier nicht vorliegenden Fall einschr\u00e4nkend, dass nur der h\u00f6here Wert anzusetzen sei, soweit Haupt- und Hilfsantrag den gleichen Gegenstand betr\u00e4fen. Entgegen der im Beschluss des FG M\u00fcnster vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;Ko&nbsp;1247\/21&nbsp;GK (EFG 2021, 1410) vertretenen Ansicht k\u00f6nne aus \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag nicht die Kostenfolge abgeleitet werden, dass sich der Wert nur nach einem dieser Anspr\u00fcche, und zwar nach dem weitergehenden, bestimme, wenn Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betr\u00e4fen oder das finanzielle Interesse von Haupt- und Hilfsantrag identisch sei. Im Kern macht sich der Kostenschuldner die Ansicht zu eigen, dass eine Eventualklagenh\u00e4ufung zweier Teilklagen eine zweckm\u00e4\u00dfige und prozessrechtlich unbedenkliche Vorgehensweise bilde, um kosteng\u00fcnstig materiell-rechtliche Anspr\u00fcche in einem Gerichtsverfahren einklagen zu k\u00f6nnen, und aus diesem Grund als zul\u00e4ssig zu betrachten sei.<\/li><li>Der Kostenschuldner bringt mit seinem beim BFH am 21.08.2023 eingegangenen Schreiben vom selben Tag erg\u00e4nzend unter anderem ferner vor, auch die Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG zeige, dass diese Vorschrift ausschlie\u00dflich dazu diene, ein Zusammenrechnen der Anspr\u00fcche aus Haupt- und Hilfsantrag im Falle eines einheitlichen Streitgegenstands zu verhindern.<\/li><li>Der Kostenschuldner beantragt,<br \/>die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und den Streitwert auf 5.000&nbsp;\u20ac festzusetzen sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des FG M\u00fcnster von Amts wegen aufzuheben.<\/li><li>Die Kostengl\u00e4ubigerin und Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse) beantragt,<br \/>die Erinnerung zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Gr\u00fcnde, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, l\u00e4gen nicht vor. Die Ermittlung des Streitwerts sei nicht zu beanstanden.<\/li><li>Der nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 GKG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat mit Beschluss vom 09.08.2023 das Verfahren wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GKG dem Senat \u00fcbertragen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erinnerung hat keinen Erfolg und ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die ergangene Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023&nbsp;&#8211; KostL&nbsp;521\/23 (XI&nbsp;B&nbsp;88\/21) ist nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Mit der Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 GKG gegen den Kostenansatz k\u00f6nnen nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und H\u00f6he einzelner Kosten oder \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;1\/19, BFH\/NV 2019, 843, Rz&nbsp;7; vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;6\/20, BFH\/NV 2020, 707, Rz&nbsp;2; vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;3\/21, BFH\/NV 2022, 826, Rz&nbsp;10; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/22, BFH\/NV 2023, 146, Rz&nbsp;9). Auch die Entscheidung \u00fcber die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (\u00a7&nbsp;21 GKG) ist Bestandteil des Verfahrens \u00fcber den Kostenansatz einschlie\u00dflich des Erinnerungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;66 GKG und deswegen unselbst\u00e4ndiger Teil der vorliegenden Entscheidung (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;9-12\/15, BFH\/NV 2016, 782, Rz&nbsp;7; vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;E&nbsp;1\/22, BFH\/NV 2023, 146, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Im Hinblick auf den Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf.<\/li><li>aa) Hat der Kostenschuldner bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 nicht erkennbar gemacht, dass er in einem Revisionsverfahren das Klagebegehren nur noch eingeschr\u00e4nkt weiterverfolgen werde, ist f\u00fcr das Beschwerdeverfahren von dem Streitwert im Klageverfahren auszugehen (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 GKG, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.02.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;6\/06, BFH\/NV 2007, 1156, Rz&nbsp;9; vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;3\/21, BFH\/NV 2022, 826, Rz&nbsp;11; jeweils m.w.N.). Nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GKG ist der Streitwert des Revisionsverfahrens zwar grunds\u00e4tzlich durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Hieraus ergibt sich aber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung an einen vom Instanzgericht zu niedrig festgesetzten Streitwert; vielmehr kann der BFH den materiell zutreffenden Streitwert seiner Kostenberechnung zugrunde legen. Im Hinblick auf einen \u2011\u2011wie der Kostenschuldner meint\u2011\u2011 zu hoch festgesetzten Streitwert gilt nichts anderes (zur fehlenden Bindungswirkung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.11.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;2\/02, BFH\/NV 2003, 338, Rz&nbsp;7; vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;5\/05, BFH\/NV 2006, 576, Rz&nbsp;9; vom 14.02.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;E&nbsp;6\/06, BFH\/NV 2007, 1156, Rz&nbsp;10; jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze hat die Kostenstelle des BFH den Streitwert (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GKG) in der angefochtenen Schlusskostenrechnung vom 29.03.2023&nbsp;&#8211; KostL&nbsp;521\/23 (XI&nbsp;B&nbsp;88\/21) ausgehend vom Streitwert im Klageverfahren zu Recht mit 23.749.762&nbsp;\u20ac angesetzt.<\/li><li>(1) Der Streitwert unter anderem im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Kl\u00e4gers f\u00fcr ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Betrifft der Antrag des Kl\u00e4gers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG deren H\u00f6he ma\u00dfgebend. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung \u00fcber ihn ergeht (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG). Betreffen Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des h\u00f6heren Anspruchs ma\u00dfgebend (\u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG).<\/li><li>(2) Im Streitfall betreffen Haupt- als auch Hilfsantrag des Kostenschuldners einen auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG gleicherma\u00dfen. Beide auf die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahrs bezogenen Antr\u00e4ge betreffen denselben Gegenstand, n\u00e4mlich die Erstattung des Umsatzsteuer\u00fcberschusses aus der Rechnungsberichtigung nach \u00a7&nbsp;14c, \u00a7&nbsp;17 UStG, die der Kostenschuldner sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag jeweils mit 23.749.762,50&nbsp;\u20ac beziffert hat.<\/li><li>(3) Die Reduzierung dieses vom Kostenschuldner begehrten Erstattungsbetrags auf 5.000&nbsp;\u20ac entsprechend seinem Hauptantrag hat keinen eigenen materiell-rechtlichen Gehalt und verfolgt prozessual keinen eigenen Zweck, bis auf den Versuch, die Kosten des Verfahrens im Falle der Klageabweisung zu minimieren. Dies folgt schon daraus, dass sich f\u00fcr den Hauptantrag des Kostenschuldners, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr dahingehend zu \u00e4ndern, dass der sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Steueranspruch (nur) in H\u00f6he von 5.000&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt wird, im Hinblick auf den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Rechnungsberichtigungsbetrag von 23.749.762,50&nbsp;\u20ac materiell-rechtlich \u2011\u2011was der Kostenschuldner auch nicht behauptet\u2011\u2011 kein Anhalt findet. Allein aus dem unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens hinsichtlich des Hauptantrages gestellten Hilfsantrag, den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Rechnungsberichtigungsbetrag in voller H\u00f6he von 23.749.762,50&nbsp;\u20ac steuermindernd ber\u00fccksichtigt wird, ergibt sich vorliegend die Bedeutung der Sache f\u00fcr den Kostenschuldner im Sinne des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG. Dessen objektives Interesse war allein darauf gerichtet, den aus der Rechnungsberichtigung aus seiner Sicht resultierenden Umsatzsteuer\u00fcberhang zu erhalten.<\/li><li>(4) Es ist davon auszugehen, dass ein Kl\u00e4ger mit einer Teilklage im finanzgerichtlichen Prozess keine Teilbestandskraft herbeif\u00fchren will, weil er mit einer Teilklage, verbunden mit der Teilbestandskraft, verfahrensrechtliche Nachteile haben wird (vgl. dazu Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.10.1989&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, Rz&nbsp;52). F\u00fcr den Kostenschuldner gilt \u00fcbertragen auf den Streitfall nichts anderes, wie sich aus seinem unter einer innerprozessualen Bedingung stehenden Hilfsantrag ergibt. Eine Antragstellung, wie sie der Kostenschuldner im Verfahren vor dem FG gew\u00e4hlt hat, ist daher kostenrechtlich ausgehend vom wirklichen Willen des Kl\u00e4gers, der auf den Erhalt des im Hilfsantrag genannten Umsatzsteuer\u00fcberschusses, mithin auf eine ersch\u00f6pfende Entscheidung \u00fcber die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der den Streitfall betreffenden Rechnungsberichtigung, gerichtet war, auszulegen. Anderenfalls k\u00f6nnte jede Klage auf eine bezifferte Geldleistung bei einheitlichem Gegenstand durch eine Aufteilung in einen Haupt- und Hilfsantrag auf den Mindeststreitwert von 1.500&nbsp;\u20ac (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 GKG) begrenzt werden. Die Bemessung des Streitwerts nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 GKG, \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GKG l\u00e4sst dies jedoch nicht zu (vgl. dazu bereits FG M\u00fcnster, Beschluss vom 01.06.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;Ko&nbsp;1247\/21&nbsp;GK, EFG 2021, 1410). Stehen wie im Streitfall Haupt- und Hilfsantrag materiell-rechtlich nicht in einem Stufenverh\u00e4ltnis, sondern bilden eine willk\u00fcrliche Aufteilung eines einheitlichen Gegenstands, ist f\u00fcr die Streitwertbemessung entsprechend der Beschwer des Kl\u00e4gers der weitergehende Hilfsantrag ma\u00dfgeblich.<\/li><li>(5) Dem steht \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG nicht entgegen.<\/li><li>(a) Es trifft zwar zu, dass \u2011\u2011wie der Kostenschuldner meint\u2011\u2011 im Hinblick auf den anzusetzenden Streitwert ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nach \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung \u00fcber ihn ergeht. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Dazu hat der Senat in seinem Beschluss zur Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/21 bereits ausgef\u00fchrt (Senatsbeschluss, Seite&nbsp;11), dass &#8222;das FG \u2026 die uneigentliche eventuelle Klageh\u00e4ufung an sich nicht in Abrede stellt (FG-Urteil, S&nbsp;56), sondern allein im Rahmen der Begr\u00fcndung des Streitwertbeschlusses die &#8218;k\u00fcnstliche und nur aus Kostenvermeidungsgr\u00fcnden vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Klagegenstands in Haupt- und Hilfsantrag&#8216; als nicht zul\u00e4ssig angesehen (FG-Urteil, S.&nbsp;56) [hat]. Im \u00dcbrigen hat das FG den Hilfsantrag des Kl\u00e4gers nicht als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen, sondern dar\u00fcber entsprechend der innerprozessualen Bedingung, unter der dieser stand, nicht entschieden&#8220;. F\u00fcr den hier mithin nicht vorliegenden Fall des \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG bestimmt \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG, dass nur der Wert des h\u00f6heren Anspruchs ma\u00dfgebend ist, wenn die auf den Haupt- und Hilfsantrag bezogenen Anspr\u00fcche denselben Gegenstand betreffen. Dies vermeidet eine doppelte Ber\u00fccksichtigung und verhindert zugleich eine k\u00fcnstliche Aufspaltung (vgl. dazu bereits FG M\u00fcnster, Beschluss vom 01.06.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;Ko&nbsp;1247\/21&nbsp;GK, EFG 2021, 1410). Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 GKG nicht, dass \u2011\u2011wie der Kostenschuldner auch aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift meint schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen\u2011\u2011 ein Hilfsantrag nur dann f\u00fcr die Streitwertbemessung im Sinne der Bestimmung der tats\u00e4chlichen finanziellen Bedeutung der Sache f\u00fcr den Kl\u00e4ger erheblich sein kann, wenn \u00fcber ihn entschieden worden ist.<\/li><li>(b) Aus der vom Kostenschuldner mit seiner Erinnerung in Bezug genommenen zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Oberlandesgerichte (OLG) sowie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt nichts anderes. Zum einen betreffen diese Entscheidungen andere und mit dem Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte. Zum anderen steht der Streitwertbemessung unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls, die zur Ber\u00fccksichtigung des weitergehenden Hilfsantrages f\u00fchren, nicht entgegen, dass von der Zul\u00e4ssigkeit der unechten Eventualwiderklage ausgegangen wird (vgl. BGH-Urteil vom 13.05.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;275\/94, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1996, 2306) und mit Bezug auf \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GKG ausgef\u00fchrt wird, dass ein (auch unechter) Hilfsantrag nur zu ber\u00fccksichtigen sei, wenn das Berufungsgericht \u00fcber ihn auch entschieden habe (vgl. BGH-Beschluss vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;335\/12, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; 11&nbsp;W&nbsp;41\/19, Anwaltsgeb\u00fchren Spezial mit RVGreport 2020, 78; OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 10.03.2017&nbsp;&#8211; 12&nbsp;W&nbsp;10\/17, juris; BAG-Beschluss vom 13.08.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;AZR&nbsp;871\/12, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht 2014, 1359). Im \u00dcbrigen ist im finanzgerichtlichen Verfahren auf das Klagebegehren und nicht auf die Fassung der Antr\u00e4ge abzustellen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>(c) Dies gilt ebenso f\u00fcr die vom Kostenschuldner in Bezug genommenen Stimmen in der Literatur. Es mag zutreffend sein, dass danach eine Eventualklagenh\u00e4ufung bei Teilklagen eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger zweckm\u00e4\u00dfige und prozessrechtlich unbedenkliche Vorgehensweise bilde, um kosteng\u00fcnstig materiell-rechtliche Anspr\u00fcche in einem Gerichtsverfahren einklagen zu k\u00f6nnen. Bezogen auf den Streitfall und die vom Kostenschuldner gew\u00e4hlte Antragstellung sowie dem auf eine ersch\u00f6pfende Entscheidung \u00fcber die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der betreffenden Rechnungsberichtigung gerichteten wirklichen Willen des Kl\u00e4gers ist vorliegend jedoch der weitergehende Hilfsantrag bei der Streitwertbemessung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>c) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;21 GKG, die die Nichterhebung von Kosten zur Folge h\u00e4tte, wird im \u00dcbrigen vom Kostenschuldner weder behauptet noch liegt sie vor.<\/li><li>2. Mit der Zur\u00fcckweisung der Erinnerung, die nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GKG keine aufschiebende Wirkung hat, erledigt sich der Antrag, diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GKG anzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;E&nbsp;3\/21, BFH\/NV 2022, 826, Rz&nbsp;15). Daher bedarf es vorliegend keiner Entscheidung dar\u00fcber, inwieweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GKG bei Erinnerungen \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.11.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;E&nbsp;11\/07, BFH\/NV 2008, 246, Rz&nbsp;6, m.w.N.; vom 24.04.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;E&nbsp;4\/12, BFH\/NV 2012, 1798, Rz&nbsp;8).<\/li><li>3. Ebenso erledigt sich die f\u00fcr den Fall des Erfolgs der Erinnerung ge\u00e4u\u00dferte Anregung des Kostenschuldners mit Schreiben vom 21.08.2023, den Kostenfestsetzungsbeschluss des FG M\u00fcnster nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;3 GKG von Amts wegen aufzuheben.<\/li><li>4. Es bedarf vorliegend im \u00dcbrigen ebenso wenig einer Entscheidung dar\u00fcber, ob (auch) im finanzgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach die sogenannte unechte Eventualklage f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet wird (vgl. dazu BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.08.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;E&nbsp;3\/05, BFH\/NV 2005, 2228, Rz&nbsp;7; vom 29.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;93\/15, BFH\/NV 2016, 776, Rz&nbsp;34; Brandis in Tipke\/Kruse, AO\/FGO, Vor \u00a7&nbsp;135 Rz&nbsp;112, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., Vor \u00a7&nbsp;135 Rz&nbsp;110, m.w.N.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz&nbsp;12; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;473\/06, EFG 2012, 714, Rz&nbsp;4&nbsp;ff.; s.a. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;W&nbsp;35\/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 63, Rz&nbsp;5&nbsp;ff.; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 913; Steinhauff, AO-Steuerberater 2012, 16).<\/li><li>5. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgeb\u00fchrenfrei; Kosten werden nicht erstattet (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;8 GKG).<\/li><li>6. Die Entscheidung \u00fcber die Erinnerung ergeht durch den Senat in der Besetzung mit drei Richtern (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5, \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 GKG i.V.m. \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.230823.XIE1.23.0 BFH XI. 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