{"id":76263,"date":"2023-11-04T17:48:07","date_gmt":"2023-11-04T15:48:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76263"},"modified":"2023-11-04T17:48:07","modified_gmt":"2023-11-04T15:48:07","slug":"stromverbrauch-eines-netzbetreibers-in-umspannanlagen-bfh-beschluss-vom-20-juni-2023-vii-r-2-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/stromverbrauch-eines-netzbetreibers-in-umspannanlagen-bfh-beschluss-vom-20-juni-2023-vii-r-2-21\/","title":{"rendered":"Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen &#8211; BFH-Beschluss vom 20. Juni 2023, VII R 2\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.200623.VIIR2.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 5 Abs 1, StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, EGRL 96\/2003 Art 14 Abs 1 Buchst a, KN Pos 2716<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 20. Oktober 2020, Az: 11 K 2696\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr sogenannte technische Betriebsverbr\u00e4uche, die f\u00fcr einen dauerhaften und st\u00f6rungsfreien Betrieb der Umspannanlagen eines Netzbetreibers notwendig sind, entsteht die Stromsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Verbrauch von Strom durch einen Netzbetreiber in seinen Umspannanlagen ist nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg vom 20.10.2020 &#8211; 11 K 2696\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Festsetzung von Stromsteuer f\u00fcr das Jahr 2015.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Netzbetreiberin. Ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bildet der Betrieb, die Instandhaltung, die Planung und der Ausbau eines Netzes f\u00fcr Strom. Der Kl\u00e4gerin beziehungsweise ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Erlaubnis als Versorger im Steuergebiet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 des Stromsteuergesetzes a.F. erteilt.<\/li><li>Um den im Spannungsnetz (380&nbsp;kV) der Kl\u00e4gerin transportierten Strom durch die Verteilnetze geringerer Spannung (110&nbsp;kV) leiten zu k\u00f6nnen, muss der Strom in von der Kl\u00e4gerin betriebenen Umspannwerken umgespannt werden. Hierzu wird der \u00fcber die Spannungsleitung ankommende Strom (380&nbsp;kV) zun\u00e4chst \u00fcber Schaltfelder auf die 380&nbsp;kV-Sammelschiene in den Umspannwerken \u00fcbertragen. Anschlie\u00dfend findet jeweils in Transformatoren die Umspannung von 380&nbsp;kV auf 110&nbsp;kV zur Weitergabe in das Verteilnetz beziehungsweise auf 20&nbsp;kV zur weiteren Umspannung f\u00fcr den technischen Betriebsverbrauch statt. Der in den Transformatoren auf 110&nbsp;kV umgespannte Strom wird in die Felder der B&nbsp;GmbH auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Umspannwerke weitergeleitet und von dort durch die B&nbsp;GmbH in deren Verteilnetz \u00fcbertragen. Der in den Transformatoren auf 20&nbsp;kV umgespannte Strom wird unmittelbar Eigenverbrauchstransformatoren zugef\u00fchrt, welche den Strom von 20&nbsp;kV auf 400&nbsp;V umspannen. Dieser Strom wird in das \u00f6rtliche 400-V-Netz der Umspannwerke eingespeist und den Aggregaten der Kl\u00e4gerin und der B&nbsp;GmbH zum Betrieb der Anlagen in den Umspannwerken, unter anderem Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht- und Steuerungstechnik, Batterien f\u00fcr die Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner zugeleitet. Die in das 400-V-Netz eingespeisten Strommengen werden am \u00dcbergabepunkt 20&nbsp;kV zu 400&nbsp;V \u00fcber marktf\u00e4hige Stromz\u00e4hler gemessen und sodann in den f\u00fcr den Betrieb der Umspannwerke erforderlichen genannten Aggregaten der Kl\u00e4gerin und der B&nbsp;GmbH eingesetzt, wobei die streitgegenst\u00e4ndliche Strommenge von \u2026&nbsp;MWh unstreitig nur die auf die Anlagen der Kl\u00e4gerin entfallenden Verbrauchsmengen im Streitjahr 2015 umfasst. Die Verbr\u00e4uche der (Umspann-)Anlagen selbst hat die Kl\u00e4gerin nicht ermittelt. Eine Entnahme des in das 400-V-Netz eingespeisten Stroms durch Dritte au\u00dfer der B&nbsp;GmbH beziehungsweise eine Abgabe von Strom aus den Umspannwerken war technisch nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Mit Stromsteueranmeldung vom 31.05.2016 meldete die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 insgesamt \u2026&nbsp;MWh Strom nach dem Regelsteuersatz von 20,50&nbsp;\u20ac je MWh zur Versteuerung an. Unter Ber\u00fccksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergab sich eine Erstattung von Stromsteuer zugunsten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 16.12.2016 reichte die Kl\u00e4gerin eine korrigierte Steueranmeldung f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 ein, in der sie nunmehr \u2026&nbsp;MWh Strom zur Versteuerung anmeldete. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie \u2011\u2011unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15 (BFHE 252, 568)\u2011\u2011 aus, dass der Begriff des Leitungsnetzes weit auszulegen sei und alle Umspanneinrichtungen und Schaltwerke des Netzbetreibers umfasse. Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 des Stromsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (StromStG) finde deshalb f\u00fcr dort verwendete Strommengen nicht statt.<\/li><li>Das HZA wertete dies als Korrekturantrag zur Steueranmeldung vom 31.05.2016 und setzte mit Stromsteuerbescheid vom 20.01.2017 die Stromsteuer f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 ausgehend von einer Strommenge von \u2026&nbsp;MWh und dem Regelsteuersatz von 20,50&nbsp;\u20ac je MWh auf \u2026&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe f\u00fcr die im Streitjahr 2015 get\u00e4tigten Betriebsverbr\u00e4uche zutreffend Stromsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt. Die Kl\u00e4gerin habe die entsprechende Strommenge dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen, weshalb die Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 StromStG entstanden sei. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Stromsteuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG seien nicht erf\u00fcllt und eine Steuerbefreiung auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht geboten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit folgenden Erw\u00e4gungen:<\/li><li>Bei den technischen Betriebsverbr\u00e4uchen handele es sich nicht um Entnahmen aus dem Versorgungsnetz, sondern um Verbr\u00e4uche innerhalb des Versorgungsnetzes, die als Transportverluste den Umspann- und Leitungsverlusten gleichzusetzen seien. Zwar entst\u00fcnden diese technischen Betriebsverbr\u00e4uche nicht ohne jedes menschliche Zutun, jedoch zwangsl\u00e4ufig, weil anderenfalls die Umspannwerke und das Versorgungsnetz nicht st\u00f6rungsfrei betrieben werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Der Begriff der Entnahme m\u00fcsse entsprechend dem Sinn und Zweck der stromsteuerrechtlichen Regelung ausgelegt werden. Im Streitfall h\u00e4tten die Strommengen das Versorgungsnetz nicht verlassen. Innerhalb des Versorgungsnetzes seien Verbr\u00e4uche m\u00f6glich, die keine Entnahme im stromsteuerrechtlichen Sinne darstellten. Der Begriff des Versorgungsnetzes sei sehr weit zu verstehen. \u00a7&nbsp;5 StromStG gehe von einem einzigen Versorgungsnetz aus, welches nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden k\u00f6nne (Verweis auf Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568). Alle Leitungen und Umspannvorrichtungen geh\u00f6rten zum Versorgungsnetz. Die Umspannwerke seien nicht lediglich in das Versorgungsnetz eingebunden, ohne dessen Teil zu sein, wie das FG annehme.<\/li><li>Sofern eine Steuerentstehung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 StromStG bejaht werden sollte, seien die Strommengen jedenfalls nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG steuerfrei. Die Kl\u00e4gerin verweist hierzu auf das Senatsurteil vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14 (BFHE 251, 563). Der Senat folge den physikalisch-technischen Notwendigkeiten. F\u00fcr Umspannwerke m\u00fcsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen, welche die technischen Betriebsverbr\u00e4uche mit einschlie\u00dfe, da anderenfalls ein Umspannen insgesamt nicht stattfinden k\u00f6nne. Eine solche Gesamtbetrachtung entspreche auch dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV), wonach die Stromerzeugung im technischen Sinne im Ergebnis nicht mit Steuer belastet sein d\u00fcrfe.<\/li><li>Bei richtlinienkonformer Auslegung seien die technischen Betriebsverbr\u00e4uche von der Stromsteuer befreit, weil die in Rede stehenden Aggregate wie Wechselrichter als Neben- und Hilfsanlagen f\u00fcr die Stromerzeugung im technischen Sinne beziehungsweise zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, Strom zu erzeugen, anzusehen seien.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil der Vorinstanz und den Bescheid vom 20.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.2018 aufzuheben und die Steueranmeldung vom 31.05.2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Stromsteuer f\u00fcr das Jahr 2015 auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG vollumf\u00e4nglich an und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor:<\/li><li>Der Gesetzgeber unterscheide weder zwischen Niederspannungs-, Mittel-, Hoch- und H\u00f6chstspannungsstrom noch zwischen Wechsel- und Gleichstrom. Strom, gleich welcher Art, welcher Spannung und welcher sonstigen physikalischen Merkmale, sei prinzipiell der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG genannten Pos.&nbsp;2716 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugeh\u00f6rig. Der Vorgang der Transformation sei zwar nicht als Verbrauch im Sinne des Stromsteuergesetzes zu werten, allerdings werde im Streitfall auch nicht der Vorgang der Umwandlung von Strom als Verbrauch angesehen, sondern die Strommenge besteuert, die entnommen werde, um zum Beispiel die bei der Umwandlung entstehende Verlustw\u00e4rme abzuf\u00fchren. Nur weil die K\u00fchlung technisch erforderlich sei, stelle der daf\u00fcr ben\u00f6tigte Strom noch keinen Verlust dar. Der Verbrauch dieser Strommenge beruhe auf einer von einem entsprechenden Willen getragenen menschlichen Handlung. Dagegen stelle der Entnahmebegriff nicht auf technische Notwendigkeiten ab. Die Entnahme erfolge auch aus dem Versorgungsnetz. Die hier streitigen Anlagen geh\u00f6rten nicht zum Versorgungsnetz, auch wenn ohne sie das Umspannwerk nicht betrieben werden k\u00f6nne.<\/li><li>Die Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG beschr\u00e4nke sich auf die Erzeugung von Strom. Der eigentlichen Stromerzeugung nachgelagerte Prozesse seien nicht beg\u00fcnstigt, insbesondere diene die Umspannung von bereits zuvor technisch abschlie\u00dfend hergestelltem Strom nicht mehr dessen Erzeugung, sondern dem Transport und der Verteilung (Verweis auf Senatsurteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;18 und 22). Die in den Umspannwerken betriebenen Anlagen, unter anderem Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht- und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner seien keine Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStV.<\/li><li>Mit Schreiben vom 08.05.2023 hat der Vorsitzende des Senats den Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass der Senat einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Den Beteiligten ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.06.2023 gegeben worden. Mit Schreiben vom 24.05.2023 beantragten die Bevollm\u00e4chtigten wegen &#8222;der Komplexit\u00e4t der Thematik, der Arbeitsbelastung und anstehender Abwesenheiten der Unterzeichnerinnen&#8220; eine Fristverl\u00e4ngerung bis 08.08.2023. Zudem baten sie um eine kurze Begr\u00fcndung des Gerichts zum avisierten Vorgehen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO, um ihre \u00c4u\u00dferung ad\u00e4quat vorbereiten zu k\u00f6nnen. Der Vorsitzende des Senats hat diesen Fristverl\u00e4ngerungsantrag mit Schreiben vom 26.05.2023 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass erhebliche Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Fristverl\u00e4ngerung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden seien. Daraufhin teilten die Bevollm\u00e4chtigten mit Schreiben vom 06.06.2023 mit, dass sie die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss ohne m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO f\u00fcr nicht sachgerecht hielten, weil der effektive Rechtsschutz der Kl\u00e4gerin dadurch unangemessen eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Sie baten erneut um eine Mitteilung der Gr\u00fcnde f\u00fcr die beabsichtigte Sachentscheidung beziehungsweise um Mitteilung der Anhaltspunkte, wie der Senat die Rechtslage derzeit einsch\u00e4tze, vor allem hinsichtlich einer &#8222;Entnahme aus dem Versorgungsnetz&#8220;, und um Einr\u00e4umung einer angemessenen Frist zur \u00c4u\u00dferung hierzu. Anderenfalls baten sie um Anberaumung eines Termins f\u00fcr eine m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 24.05.2023 und vom 06.06.2023 um eine Begr\u00fcndung f\u00fcr diese Vorgehensweise gebeten hat, war der Senat nicht verpflichtet, dem nachzukommen. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die Auffassung des Gerichts weder vorgeschrieben noch verfassungsrechtlich geboten (Senatsbeschluss vom 08.01.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;45\/13, Rz&nbsp;4, m.w.N.; Bergkemper in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;5; R\u00fcsken in Gosch, AO \u00a7&nbsp;126a Rz&nbsp;10; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;126a Rz&nbsp;6). Zudem ist der Senat nicht verpflichtet, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;126a FGO \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 erf\u00fcllt sind. Die Vorgehensweise nach \u00a7&nbsp;126a FGO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bergkemper in HHSp, \u00a7&nbsp;126a FGO Rz&nbsp;1 und D\u00fcrr in Schwarz\/Pahlke\/Ke\u00df, FGO, \u00a7&nbsp;126a Rz&nbsp;1, beide mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass f\u00fcr die in den Umspannwerken der Kl\u00e4gerin im Jahr 2015 get\u00e4tigten Betriebsverbr\u00e4uche Stromsteuer festzusetzen war.<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Stromsteuer im Streitfall entstanden ist. Zwar geh\u00f6ren Umspannanlagen zum Versorgungsnetz; bei den dort erfolgten technischen Verbr\u00e4uchen liegt jedoch eine Entnahme von Strom vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG entsteht die Steuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ans\u00e4ssigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. In beiden Alternativen setzt die Tatbestandserf\u00fcllung den Realakt der Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Transportmedium voraus (vgl. Senatsbeschl\u00fcsse vom 31.01.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;79\/07, BFH\/NV 2008, 1013 und vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;9).<\/li><li>aa) Der Begriff des Versorgungsnetzes ist im Stromsteuerrecht weder im Stromsteuergesetz noch in der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung definiert. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterscheidet zwar zwischen Verteilernetzen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EnWG) und \u00dcbertragungsnetzen (\u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;10 EnWG) und erw\u00e4hnt als Oberbegriff f\u00fcr diese beiden Netzarten die Energieversorgungsnetze. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung verbietet sich jedoch eine \u00dcbertragung der Begrifflichkeiten des Energiewirtschaftsgesetzes auf das Stromsteuerrecht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;13).<\/li><li>In seiner Entscheidung vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15 (BFHE 252, 568, Rz&nbsp;11) hat sich der erkennende Senat \u2011\u2011im Kern\u2011\u2011 mit der r\u00e4umlichen Ausdehnung des Versorgungsnetzes befasst. Auszugehen ist danach vom Bestehen eines einzigen Versorgungsnetzes; nach einzelnen Teilen oder mit einer Stromleitung verbundenen Betriebsst\u00e4tten wird nicht unterschieden. Zwar hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass zum Versorgungsnetz alle Leitungen und Umspannvorrichtungen geh\u00f6ren (Rz&nbsp;12), jedoch hat er keine Aussage zu dem Stromverbrauch in den zu den Umspannvorrichtungen geh\u00f6renden Anlagen (im vorliegenden Streitfall: unter anderem Trafol\u00fcfter, \u00d6lpumpen, Heizungen, Licht- und Steuerungstechnik, USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) getroffen. Dass diesbez\u00fcglich eine Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz m\u00f6glich ist, ergibt sich inzident aus mehreren weiteren Entscheidungen, in denen sich der Senat mit der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG befasst hat (Senatsurteile vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563 und vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556; Senatsbeschluss vom 28.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/20). Denn die Frage, ob der Stromverbrauch in Wechselrichtern und Transformations- und Umspannanlagen steuerfrei ist, setzt denknotwendig voraus, dass eine Entnahme nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG vorliegt, anderenfalls k\u00e4me es auf die Steuerbefreiung mangels Steuerentstehung nicht an.<\/li><li>bb) Eine Entnahme aus dem Versorgungsnetz im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG liegt nur dann vor, wenn der Steuergegenstand Strom (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG) zugleich einer eliminierenden Nutzung zugef\u00fchrt wird. Erforderlich ist eine von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung, weshalb keine Entnahme des Stroms vorliegt, wenn dieser ohne menschliches Zutun \u2011\u2011zum Beispiel infolge einer Besch\u00e4digung des Versorgungsnetzes\u2011\u2011 in den steuerrechtlich freien Verkehr tritt und damit verlustig geht (Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;10, m.w.N.; M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;5; Kalker\/Khazzoum, eKomm Ab\/Bis [01.07.2022], \u00a7&nbsp;5 StromStG Rz&nbsp;9 (Aktualisierung v. 16.12.2022); Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;5).<\/li><li>Auch Umspann- und Leitungsverluste entstehen ohne menschliches Zutun. Denn diese beruhen auf physikalischen Gr\u00fcnden (Jatzke, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2018, 234), genauer auf dem sogenannten Ohmschen Widerstand der \u00dcbertragungsleitungen. Zudem f\u00fchren sie nicht zu einer eliminierenden Nutzung des Stroms im Sinne einer zielgerichteten und auf ein tats\u00e4chliches Handeln beruhenden Verwendung (Senatsbeschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15, BFHE 252, 568, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist im Streitfall die Stromsteuer entstanden, weil die Kl\u00e4gerin den Strom, der auf die technischen Betriebsverbr\u00e4uche entf\u00e4llt, entnommen hat.<\/li><li>Der Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt, \u00fcber welchen der Senat in seinem Beschluss vom 24.02.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/15 (BFHE 252, 568) entschieden hat. Eine Gleichstellung der dortigen physikalischen Verluste (Umspann- und Leitungsverluste) mit den hiesigen technischen (zwar zwangsl\u00e4ufig entstandenen) Betriebsverbr\u00e4uchen, die die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrwortet, ist allerdings nicht m\u00f6glich. Denn die streitgegenst\u00e4ndlichen Verbr\u00e4uche der Kl\u00e4gerin beruhen auf einer von einem entsprechenden Willen getragenen menschlichen Handlung. Dass \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin behauptet\u2011\u2011 diese Verbr\u00e4uche technisch notwendig waren und damit zwangsl\u00e4ufig entstanden sind, \u00e4ndert hieran nichts.<\/li><li>2. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG kommt nicht in Betracht.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen worden ist, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird Strom nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStV, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 StromStG bedarf der Erlaubnis, wer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Steuer befreiten Strom entnehmen will.<\/li><li>b) Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands liegen nicht vor, weil der Strom nicht zur Stromerzeugung entnommen wurde.<\/li><li>aa) Das in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG normierte Herstellerprivileg beruht auf Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) i.d.F. der Richtlinie 2004\/75\/EG des Rates vom 29.04.2004 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2003\/96\/EG im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Anwendung vor\u00fcbergehender Steuererm\u00e4\u00dfigungen und Steuerbefreiungen auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom durch Zypern (ABlEU 2004, Nr.&nbsp;L&nbsp;157, 100) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011. Danach besteht eine obligatorische Steuerbefreiung f\u00fcr bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse beziehungsweise verwendeten elektrischen Strom sowie f\u00fcr elektrischen Strom, der zur Aufrechterhaltung der F\u00e4higkeit, Strom zu erzeugen, verwendet wird (vgl. auch Senatsurteil vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/14, BFHE 251, 563, Rz&nbsp;10). Das setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, auch Hersteller beziehungsweise Erzeuger des Stroms ist. Denn die Verwendung von elektrischem Strom muss im Rahmen der Stromerzeugung erfolgen, indem sie unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beitr\u00e4gt (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Repsol Petr\u00f3leo vom 03.12.2020&nbsp;&#8211; C-44\/19, EU:C:2020:982, Rz&nbsp;34 und RWE Power vom 09.03.2023&nbsp;&#8211; C-571\/21, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) Die Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG erfasst nur die Erzeugung von Strom.<\/li><li>Bei dem Steuergegenstand Strom handelt es sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 StromStG und in \u00dcbereinstimmung mit den Vorgaben aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;5 Unterabs.&nbsp;1 EnergieStRL um elektrischen Strom der Pos.&nbsp;2716&nbsp;KN in der am 01.01.2002 geltenden Fassung. Die Pos.&nbsp;2716&nbsp;KN erfasst gleicherma\u00dfen Wechsel- und Gleichstrom. Wie die Bezugnahme auf den Zolltarif belegt, beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Steuergegenstands keine weitere Differenzierung nach verschiedenen Stromarten. Auch eine Differenzierung nach Spannungsebenen kommt nicht in Betracht (Senatsurteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;16). F\u00fcr die Bestimmung des Steuergegenstands ist es unbeachtlich, welche Ausgangsspannung dem Strom zugrunde liegt. Denn die Spannung wird weder in der Energiesteuerrichtlinie noch im Stromsteuergesetz angesprochen und bleibt auch bei der H\u00f6he der Steuers\u00e4tze au\u00dfer Betracht, die allein nach Megawattstunden bemessen werden (vgl. Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anhang&nbsp;I Tabelle&nbsp;C EnergieStRL).<\/li><li>Ausgehend davon geh\u00f6ren nur solche Vorg\u00e4nge zur Stromerzeugung, mit denen ein von Pos.&nbsp;2716&nbsp;KN erfasstes Erzeugnis hervorgebracht wird. Weitere Bearbeitungen dieses Erzeugnisses oder Ver\u00e4nderungen der Stromqualit\u00e4t nach der Entstehung des Steuergegenstands geh\u00f6ren nicht mehr zur Stromerzeugung, auch wenn sie darauf abzielen, die Marktf\u00e4higkeit des Stroms zu erreichen. Dementsprechend entsteht kein neuer Steuergegenstand, wenn die Spannung von bereits vorhandenem Gleich- oder Wechselstrom ver\u00e4ndert wird, da die elektrische Spannung f\u00fcr die Bestimmung des Steuergegenstands nicht von Bedeutung ist (Senatsurteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Diese Ansicht des Senats wird gest\u00fctzt durch die Rechtsprechung des EuGH, wonach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 EnergieStRL die f\u00fcr die Mitgliedstaaten im Rahmen der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom geltenden zwingenden Ausnahmen abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlt und daher nicht weit ausgelegt werden darf, weil anderenfalls der durch diese Richtlinie eingef\u00fchrten harmonisierten Besteuerung jede praktische Wirksamkeit genommen w\u00fcrde (EuGH-Urteile Cristal Union vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; C-31\/17, EU:C:2018:168, Rz&nbsp;24 und&nbsp;25; Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;40 und RWE Power, EU:C:2023:186, Rz&nbsp;30).<\/li><li>cc) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der in den Anlagen der Kl\u00e4gerin verbrauchte Strom nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG von der Stromsteuer befreit.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin selbst hat keinen Strom hergestellt, sondern nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) nach dessen Umspannung weitergeleitet. Demzufolge kann sie das Herstellerprivileg nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen.<\/li><li>Zudem dient die Umspannung des Stroms durch die Kl\u00e4gerin nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht mehr der Stromerzeugung, weil der Steuergegenstand Strom nach einer richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG sp\u00e4testens mit der Herstellung des Wechselstroms vorliegt und der Herstellungsprozess im technischen Sinne damit abgeschlossen ist. Die Ver\u00e4nderung der Spannung stellt lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen ist (vgl. bereits ausdr\u00fccklich Senatsurteil vom 30.04.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 264, 556, Rz&nbsp;22).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.200623.VIIR2.21.0 BFH VII. 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