{"id":76265,"date":"2023-11-04T17:48:51","date_gmt":"2023-11-04T15:48:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76265"},"modified":"2023-11-04T17:48:51","modified_gmt":"2023-11-04T15:48:51","slug":"zu-den-voraussetzungen-einer-anfechtung-nach-%c2%a7-133-inso-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-vii-r-22-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-einer-anfechtung-nach-%c2%a7-133-inso-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-vii-r-22-19\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach \u00a7 133 InsO &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, VII R 22\/19"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR22.19.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 3, InsO \u00a7 133, InsO \u00a7 129 Abs 1, AO \u00a7 226 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 25. Januar 2018, Az: 6 K 1013\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen f\u00fcr die Vermutung nach \u00a7 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) k\u00f6nnen nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis \u00fcbertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von \u00a7 133 InsO mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 25.01.2018 &#8211; 6 K 1013\/15 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter des Nachlasses des im Jahr 2017 verstorbenen E (Schuldner).<\/li><li>Der Schuldner war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesellschafter der E GmbH (GmbH), deren Gesch\u00e4ftsbetrieb nach den Angaben des Schuldners seit 2005 ruhte. Fortan war er als eingetragener Kaufmann \u2026 t\u00e4tig.<\/li><li>Seit dem Jahr 2005 gab der Schuldner f\u00fcr sein Einzelgewerbe keine Steuererkl\u00e4rungen mehr ab. Die Besteuerungsgrundlagen wurden seitdem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) gesch\u00e4tzt. In der letzten Bilanz des Einzelunternehmens von 2008 ist ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Zur Aufrechterhaltung des Betriebs stellte die Ehefrau des Schuldners diesem aus ihrem Privatverm\u00f6gen erhebliche Mittel zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte aufgrund einer im Jahr 2007 durchgef\u00fchrten Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung erhebliche Nachforderungen gegen\u00fcber der GmbH und dem Schuldner fest. Eine von der Deutschen Rentenversicherung durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung ergab ebenfalls eine Nachforderung gegen den Schuldner.<\/li><li>Mit Beschluss vom 15.10.2007, zuletzt ge\u00e4ndert durch Beschluss vom 26.01.2010, arrestierte das Amtsgericht U auf Antrag der Staatsanwaltschaft Steuererstattungsanspr\u00fcche des Schuldners gegen das FA in H\u00f6he von (zuletzt) \u2026&nbsp;\u20ac. Im Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2011 wurden die bei der Staatsanwaltschaft vom FA und den Sozialversicherungstr\u00e4gern angemeldeten Forderungen mit den arrestierten Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen verrechnet.<\/li><li>[Im Jahr] 2012 beantragte der Schuldner selbst beim Amtsgericht&nbsp;&#8211; Insolvenzgericht&nbsp;&#8211; U die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens (Aktenzeichen \u2026). Dieses wurde [im Jahr] 2012 er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger (nach Versterben des urspr\u00fcnglichen Insolvenzverwalters \u2026) zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Schuldner [im Jahr] 2017 verstorben war, leitete das Amtsgericht&nbsp;&#8211; Insolvenzgericht&nbsp;&#8211; U mit Beschluss vom \u2026 das Insolvenzverfahren \u00fcber den Nachlass des Schuldners ein.<\/li><li>Das FA hatte im Zeitraum von April 2009 bis Oktober 2011 auf mehrfache Bitte des Schuldners Aufrechnungen von f\u00e4lligen Umsatzsteuererstattungsbetr\u00e4gen mit Lohnsteuerforderungen vorgenommen. In der Folge kam es zu Aufrechnungen in H\u00f6he eines noch streitigen Betrags von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Ab Mai 2013 machte der Kl\u00e4ger verschiedene Anfechtungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem FA geltend und wies darauf hin, dass die Aufrechnungen nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam seien, weil das FA die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche unter anderem f\u00fcr den Zeitraum April 2009 bis Oktober 2011 mit seinen Lohnsteuerforderungen gegen den Schuldner in nach \u00a7&nbsp;133 InsO anfechtbarer Weise erlangt habe.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 19.08.2014 einen Abrechnungsbescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO, in dem es feststellte, dass die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche mit den Lohnsteuerforderungen von M\u00e4rz 2009 bis Dezember 2011 wirksam aufgerechnet worden und deshalb erloschen seien.<\/li><li>Dem hiergegen eingelegten Einspruch half das FA in Bezug auf die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr November 2011 und f\u00fcr Dezember 2011 ab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen zur\u00fcck (vergleiche Einspruchsentscheidung vom 27.02.2015).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Aufrechnungen durch das FA seien wirksam und der Abrechnungsbescheid daher rechtm\u00e4\u00dfig. Im Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rungen durch das FA habe eine Aufrechnungslage bestanden. Die erkl\u00e4rten Aufrechnungen seien nicht nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;133 InsO unzul\u00e4ssig. Die anfechtbaren Rechtshandlungen seien vorliegend in der Inanspruchnahme von umsatzsteuerpflichtigen (Dienst-)Leistungen zu sehen, die beim Schuldner zu den Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Infolge dieser Rechtshandlungen sei eine (jedenfalls mittelbare) objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im Sinne von \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 InsO eingetreten. Das FA habe durch die Leistungserbringungen und die daraus folgenden Anspr\u00fcche auf Anrechnung von Vorsteuern die M\u00f6glichkeit zur Aufrechnung erhalten, sodass die Umsatzsteuererstattungen nicht dem Schuldner zugutegekommen seien und sich die Befriedigungsm\u00f6glichkeiten der Gl\u00e4ubiger schlechter gestaltet h\u00e4tten.<\/li><li>Es k\u00f6nne dahinstehen, ob der Schuldner diese Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen habe, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen. Es spreche jedoch viel daf\u00fcr, dass der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ausgeschlossen sei, weil die Voraussetzungen einer bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Lage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angenommen werden m\u00fcssten. Aufgrund verschiedener Anhaltspunkte, zum Beispiel bestehender Auftr\u00e4ge, k\u00f6nne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner im hier zu beurteilenden Zeitraum noch die berechtigte Erwartung gehabt habe, durch die Fortsetzung des Betriebs die eigene Insolvenz abzuwenden, die vorhandenen Liquidit\u00e4tsl\u00fccken schlie\u00dfen oder einen anderen Nutzen f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger erzielen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Jedenfalls habe das FA keine Kenntnis vom Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Im Fall des bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustauschs sei der Schluss von einer erkannten drohenden oder eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners auf eine durch die angefochtene Rechtshandlung bewirkte Gl\u00e4ubigerbehandlung nach der Rechtsprechung des BGH nicht gerechtfertigt. Dem Anfechtungsgegner k\u00f6nne in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs trotz Kenntnis von der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners die gl\u00e4ubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung nicht bewusst geworden sein. Das FA habe zwar von der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners gewusst, aufgrund anderer Anhaltspunkte habe es jedoch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger nicht benachteiligt w\u00fcrden.<\/li><li>Seine Revision begr\u00fcndet der Kl\u00e4ger folgenderma\u00dfen: Die Fortsetzung des Gesch\u00e4ftsbetriebs sei unmittelbare Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen der Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche und stelle eine Rechtshandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;133 InsO dar. Das FA habe von der eingetretenen Zahlungsunf\u00e4higkeit und von den bereits gestellten Antr\u00e4gen anderer Gl\u00e4ubiger gewusst. Es versto\u00dfe dann aber gegen Denkgesetze anzunehmen, dass das FA keine Kenntnis von einer defizit\u00e4ren Fortsetzung des Betriebs gehabt habe. Der Kl\u00e4ger habe vor dem FG umfassend zum defizit\u00e4ren Gesch\u00e4ftsbetrieb des Schuldners sp\u00e4testens seit April 2009 vorgetragen. Aufgrund der Rechtsanwendung des FG w\u00fcrden die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen einer bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Lage in unzul\u00e4ssiger Weise ausgeh\u00f6hlt. Nach der Auffassung des FG k\u00e4me es lediglich darauf an, dass eine kongruente Leistung, die zur Fortf\u00fchrung des Unternehmens des Insolvenzschuldners erforderlich sei, erbracht werde. Das Erfordernis einer Leistung Zug um Zug sowie die Voraussetzung eines allgemeinen Nutzens f\u00fcr die \u00fcbrigen Gl\u00e4ubiger w\u00fcrden jedoch wegfallen und der bargesch\u00e4fts\u00e4hnliche Leistungsaustausch zur Regel in F\u00e4llen der kongruenten Deckung. Jedenfalls sei die Rechtsprechung des BGH zur bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Situation auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar, weil sich diese nur auf ein Zwei-Personen-Verh\u00e4ltnis beziehe. Voraussetzung f\u00fcr einen bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch sei stets die Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung. Die Verpflichtung, die Umsatzsteuer, die mit Rechnungstellung f\u00e4llig werde, abzuf\u00fchren, und die M\u00f6glichkeit, Vorsteuer anzumelden, h\u00e4tten keinen Aussagegehalt im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Zahlung durch den Schuldner an seinen Vertragspartner.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das FA unter Aufhebung der Vorentscheidung zu verurteilen, den Abrechnungsbescheid vom 19.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem \u20262012 festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es liege bereits keine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von \u00a7&nbsp;133 InsO vor. Anders als im Rahmen der Deckungsanfechtung nach \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 InsO m\u00fcsse die Rechtshandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;133 InsO vom Schuldner vorgenommen worden sein. Hieran fehle es, wenn sich der Schuldner darauf beschr\u00e4nke, die berechtigte Vollstreckung eines Gl\u00e4ubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsma\u00dfnahme nicht anders verhalte, als er dies ohne die Vollstreckungsma\u00dfnahme getan h\u00e4tte.<\/li><li>Der Schuldner habe dem FA gegen\u00fcber auch nicht mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. In der Fortf\u00fchrung der normalen Arbeitst\u00e4tigkeit k\u00f6nne keine vors\u00e4tzliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligung begr\u00fcndet liegen. Die Rechtsprechung des BGH zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch sei auf den vorliegenden Sachverhalt \u00fcbertragbar. Liege ein bargesch\u00e4fts\u00e4hnlicher Leistungsaustausch entweder objektiv vor oder sei ein solcher zumindest aus Sicht des Anfechtungsgegners anzunehmen, fehle es in jedem Fall an einer Kenntnis der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht. Das FG habe f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) bindend festgestellt, dass die ausgewiesenen Leistungen gleichwertig und jeweils Zug um Zug in einem zeitlichen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung erbracht worden seien und daher unmittelbare Leistungsaustausche vorl\u00e4gen. Es werde auch bestritten, dass es \u2011\u2011das FA\u2011\u2011 Kenntnis von der Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung des Schuldners gehabt habe. Es habe vielmehr seit 2005 keinen \u00dcberblick \u00fcber die gesamte finanzielle Situation des Schuldners gehabt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung daher aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO), weil der erkennende Senat nicht abschlie\u00dfend in der Sache entscheiden kann. Das FG hat bislang keine ausreichenden Feststellungen zu einem eventuellen Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und einer Kenntnis des FA hiervon getroffen.<\/li><li>1. Bez\u00fcglich der Aufrechnung der Lohnsteuerforderungen gegen die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche des Schuldners hat das FG zu Recht die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung bejaht. Es ist allerdings zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtsprechung des BGH zur bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Lage auf den Streitfall \u00fcbertragen werden kann und der Aufrechnung demnach kein Aufrechnungsverbot entgegenstand.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ergeht unter anderem dann ein Abrechnungsbescheid, wenn die Verwirklichung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7&nbsp;37 AO) und ihr Erl\u00f6schen (\u00a7&nbsp;47 AO) durch Aufrechnung (\u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) streitig sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall hat das FA zu Recht einen Abrechnungsbescheid erlassen, weil (vorliegend noch) streitig ist, ob die Lohnsteuerforderungen des FA betreffend den Zeitraum M\u00e4rz 2009 bis Oktober 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac wirksam gegen Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche des Schuldners gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. BGB aufgerechnet wurden und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen sind.<\/li><li>b) Die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;387&nbsp;ff. BGB waren erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Die sich gegen\u00fcberstehenden Forderungen waren gleichartig, weil es sich sowohl bei den Lohnsteuerforderungen als auch bei den Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen um Geldforderungen handelte.<\/li><li>bb) Es handelte sich um gegenseitige Forderungen, weil sie im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Schuldner und dem FA jeweils gegen den anderen gerichtet waren.<\/li><li>cc) Die Lohnsteuerforderungen waren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldezeitraums \u2011\u2011vorliegend der Kalendermonat nach \u00a7&nbsp;41a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 f\u00e4llig.<\/li><li>dd) Die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche waren erf\u00fcllbar, weil das FA diesen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 AO zugestimmt hatte. Die Umsatzsteuer entsteht nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt wurden.<\/li><li>c) Das FG hat jedoch zu Unrecht die Voraussetzungen einer bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Lage bejaht und unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze angenommen, dass der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO nicht entgegenstand.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO ist die Aufrechnung unzul\u00e4ssig, wenn ein Insolvenzgl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (\u00a7\u00a7&nbsp;129&nbsp;ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgl\u00e4ubiger erkl\u00e4rte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserkl\u00e4rung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorg\u00e4nge seitens des Insolvenzverwalters \u00fcberfl\u00fcssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;96 Rz&nbsp;45&nbsp;f.; Uhlenbruck\/Sinz, Insolvenzordnung, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;96 Rz&nbsp;46). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der M\u00f6glichkeit der Aufrechnung zugunsten eines sp\u00e4teren Insolvenzgl\u00e4ubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser M\u00f6glichkeit Insolvenzgl\u00e4ubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anh\u00e4ngig gewesen sein muss. Vielmehr schr\u00e4nkt \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO gerade \u00a7&nbsp;94 InsO ein, der grunds\u00e4tzlich eine vor Verfahrenser\u00f6ffnung eingetretene Aufrechnungslage w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens fortbestehen l\u00e4sst und die Abgabe einer Aufrechnungserkl\u00e4rung w\u00e4hrend desselben zul\u00e4sst (Karsten Schmidt\/Thole, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;96 Rz&nbsp;12; Senatsurteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall liegen die in \u00a7&nbsp;129 InsO geregelten allgemeinen Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vor.<\/li><li>(1) Das FA ist Insolvenzgl\u00e4ubiger der Lohnsteuerforderungen, weil diese vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens [im Jahr] 2012 (Aktenzeichen \u2026) begr\u00fcndet worden waren und noch nicht beglichen worden sind (\u00a7&nbsp;38 InsO).<\/li><li>(2) Im Streitfall liegen anfechtbare Rechtshandlungen vor.<\/li><li>(a) Der Begriff der Rechtshandlung im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;129&nbsp;ff. InsO ist weit auszulegen. Als Rechtshandlung kommt jede Handlung in Betracht, die zum Erwerb einer Gl\u00e4ubiger- oder Schuldnerstellung f\u00fchrt, das hei\u00dft ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st und das Verm\u00f6gen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgl\u00e4ubiger ver\u00e4ndern kann (BGH-Urteil vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;147\/06, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2010, 413, unter II.2.b&nbsp;aa, m.w.N.; vgl. auch BGH-Urteil vom 20.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;252\/16, BGHZ 214, 350, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Erfasst werden nicht nur Rechtsgesch\u00e4fte, sondern auch rechtsgesch\u00e4fts\u00e4hnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (BGH-Urteile vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;147\/06, HFR 2010, 413, unter II.2.b&nbsp;aa; vom 14.12.2006&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;102\/03, BGHZ 170, 196, unter II.3.a, zum Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht f\u00fchrt und vom 09.07.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;86\/08, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2009, 1674, unter II.2.c&nbsp;aa, m.w.N., zum Brauen von Bier, welches die Biersteuer und die Sachhaftung des Bieres entstehen l\u00e4sst). Dass die Rechtswirkungen (unabh\u00e4ngig vom Willen der Beteiligten) kraft Gesetzes eintreten, ist dabei unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz&nbsp;20&nbsp;f., unter Aufgabe der fr\u00fcheren Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16.11.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;75\/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).<\/li><li>Unter anderem hat der erkennende Senat in \u00dcbereinstimmung mit dem BGH und der allgemein vertretenen Auffassung die Leistungserbringung im Umsatzsteuerrecht als eine Rechtshandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;129 InsO angesehen (vgl. Senatsurteile vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz&nbsp;20&nbsp;f. und vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz&nbsp;25; Probst in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, VIII.4.3.3 Rz&nbsp;190; Kirch in eKomm (Stand 22.02.2023), \u00a7&nbsp;251 AO, Rz&nbsp;57; Jatzke in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;251 AO Rz&nbsp;266). Die Umsatzsteuer entsteht zwar von Gesetzes wegen, das Entstehen von Umsatzsteuer beziehungsweise Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird (Senatsurteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz&nbsp;20). Auch der XI.&nbsp;Senat hat entschieden, dass Handlungen des Schuldners oder Dritter, die zum Entstehen einer Umsatzsteuerschuld f\u00fchren, eine Rechtshandlung darstellen, durch die das Schuldnerverm\u00f6gen belastet wird (BFH-Urteil vom 03.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/20, BFHE 277, 46, Rz&nbsp;27). Nach dem erkennenden Senat ist diese Rechtsprechung auch auf die Lohnsteuer anzuwenden (Senatsurteil vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/19, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt); auf den Umstand, dass die Lohnsteuer kraft Gesetzes durch Erf\u00fcllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, n\u00e4mlich nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG mit Zahlung des Arbeitslohns entsteht und nicht durch die Rechtshandlung selbst, kommt es nicht an.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus hat der erkennende Senat auch die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen als eigenst\u00e4ndige Rechtshandlung angesehen und ihre selbst\u00e4ndige Anfechtbarkeit bejaht (vgl. Senatsurteil vom 18.02.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/18, BFHE 268, 391, BStBl II 2023, 224, Rz&nbsp;37; vgl. auch BGH-Urteil vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;147\/06, HFR 2010, 413). Die Herstellung einer Aufrechnungslage durch Rechtshandlungen wirkt grunds\u00e4tzlich gl\u00e4ubigerbenachteiligend im Sinne des \u00a7&nbsp;129 Abs.&nbsp;1 InsO, da sich die Befriedigungsm\u00f6glichkeiten der \u00fcbrigen Insolvenzgl\u00e4ubiger durch eine wirksame Aufrechnung eines Insolvenzgl\u00e4ubigers verschlechtern (vgl. BGH-Urteil vom 22.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;147\/06, HFR 2010, 413, unter II.2.a; Senatsurteil vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.).<\/li><li>Dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabh\u00e4ngig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umst\u00e4nde (zum Beispiel Abgabe einer Steueranmeldung) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen m\u00fcsste, setzt \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO nicht voraus. Er verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sie irgendeine Voraussetzung f\u00fcr die Aufrechnungsm\u00f6glichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat und die Insolvenzgl\u00e4ubiger benachteiligt (Senatsurteile vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;62\/10, BFHE 232, 290, BStBl II 2011, 439, Rz&nbsp;21 und vom 02.11.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;6\/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>(b) Im Streitfall hat der Schuldner drei Rechtshandlungen vorgenommen.<\/li><li>(aa) Zun\u00e4chst hat der Schuldner von seinen Lieferanten Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt bezogen. Infolgedessen ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG mit Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums Umsatzsteuer entstanden.<\/li><li>(bb) Eine weitere Rechtshandlung liegt in der Zahlung der Arbeitsl\u00f6hne, wodurch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses des jeweiligen Arbeitslohns Lohnsteuer entstanden ist.<\/li><li>(cc) Schlie\u00dflich ist auch die Herstellung einer Aufrechnungslage als Rechtshandlung anzusehen (siehe oben).<\/li><li>(c) Zumindest die \u00dcberweisung der L\u00f6hne und die Herstellung einer Aufrechnungslage haben zu einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung gef\u00fchrt. Denn durch die \u00dcberweisung der L\u00f6hne ist beim Schuldner insofern eine Verschlechterung der Verm\u00f6genssituation eingetreten, als er infolgedessen f\u00fcr die Entrichtung der Lohnsteuer einzustehen hatte. Wie bereits aufgezeigt, entsteht die Lohnsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft. Zwar ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber haftet jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf\u00fchren hat. Der Haftungsanspruch entsteht (\u00a7&nbsp;38 AO), sobald die einzubehaltende Lohnsteuer zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt nicht an das FA abgef\u00fchrt wird (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;10). Dadurch besteht \u2011\u2011zumindest mittelbar\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit, dass das Verm\u00f6gen des Schuldners beeintr\u00e4chtigt wird.<\/li><li>Ob auch die Beziehung von Lieferungen und Leistungen zu einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung gef\u00fchrt hat, ist zumindest insofern zweifelhaft, als der Schuldner dadurch Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche erworben hat.<\/li><li>cc) Das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 InsO verneint.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl\u00e4ubiger benachteiligte.<\/li><li>(a) Die oben genannten Rechtshandlungen wurden innerhalb von zehn Jahren vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Dieser Antrag ist [im Jahr] 2012 beim Amtsgericht&nbsp;&#8211; Insolvenzgericht&nbsp;&#8211; U eingegangen.<\/li><li>(b) Weiterhin muss der Schuldner die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen.<\/li><li>(1) Nach der BGH-Rechtsprechung handelt ein Schuldner, der zahlungsunf\u00e4hig ist und seine Zahlungsunf\u00e4higkeit kennt, in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall wei\u00df er, dass sein Verm\u00f6gen nicht ausreicht, um s\u00e4mtliche Gl\u00e4ubiger zu befriedigen (BGH-Urteile vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;180\/12, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2015, 591, Rz&nbsp;16 und vom 17.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;65\/15, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2016, 2958, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.). In F\u00e4llen kongruenter Leistungen hat der BGH allerdings anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunf\u00e4higkeit ausnahmsweise nicht mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortf\u00fchrung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gl\u00e4ubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Verm\u00f6gen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch \u00e4hnlich einem Bargesch\u00e4ft stattfindet. Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann (BGH-Urteile vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;180\/12, WM 2015, 591, Rz&nbsp;22; vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;61\/14, WM 2016, 172, Rz&nbsp;36 und vom 17.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;65\/15, WM 2017, 51, Rz&nbsp;31, jeweils m.w.N.). F\u00fcr das Vorliegen einer bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Lage hat der BGH den unmittelbaren Austausch zwischen Leistung und Gegenleistung als wesentlich angesehen (BGH-Urteil vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;180\/12, WM 2015, 591, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Auch im Falle eines bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustauschs wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gl\u00e4ubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er wei\u00df, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortf\u00fchrung seines Gesch\u00e4fts mittels der durch bargesch\u00e4fts\u00e4hnliche Handlungen erworbenen Gegenst\u00e4nde weitere Verluste anh\u00e4uft, die die Befriedigungsaussichten der Gl\u00e4ubiger weiter mindern, ohne dass auf l\u00e4ngere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (BGH-Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;285\/16, DB 2017, 1378, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>(2) Ob der Schuldner die Rechtshandlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, hat das FG ausdr\u00fccklich offengelassen.<\/li><li>Die W\u00fcrdigung der wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls obliegt dem FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21.06.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz&nbsp;14, m.w.N.), weshalb eine abschlie\u00dfende Entscheidung des erkennenden Senats nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>(c) Schlie\u00dflich setzt eine Anfechtbarkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;133 InsO voraus, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte.<\/li><li>(1) Die nach \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich, da Gegenstand dieses Vorsatzes die vom Schuldner veranlasste gl\u00e4ubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist, auch darauf erstrecken, dass die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist. Die Voraussetzungen einer solchen Kenntnis d\u00fcrfen nicht \u00fcberspannt werden. Der Anfechtungsgegner muss nicht alle Einzelheiten kennen, aus denen sich das Vorliegen einer Schuldnerhandlung ergibt. Es gen\u00fcgt, dass er einen solchen Sachverhalt im Allgemeinen erkannt hat. Dies ist der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschlie\u00dfen konnte, dass sein Verm\u00f6genserwerb auf einer die Gl\u00e4ubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners beruhte (BGH-Urteil vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;48\/15, ZIP 2017, 1281, Rz&nbsp;25, m.w.N.).<\/li><li>Im Falle eines bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustauschs ist dieser Schluss von erkannter drohender oder eingetretener Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners auf eine durch die angefochtene Zahlung bewirkte Gl\u00e4ubigerbenachteiligung nicht gerechtfertigt. Insofern gilt f\u00fcr die Kenntnis des Anfechtungsgegners nichts anderes als f\u00fcr den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Dem Gl\u00e4ubiger kann in diesem Fall wegen des gleichwertigen Leistungsaustauschs ebenso wie dem Schuldner trotz Kenntnis von dessen Zahlungsunf\u00e4higkeit die gl\u00e4ubigerbenachteiligende Wirkung der an ihn bewirkten Leistung nicht bewusst geworden sein. Die gesetzliche Vermutung des \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO greift dann nicht ein. Der zweite Teil des Vermutungstatbestands ist nicht erf\u00fcllt. Anders liegt es nur, wenn der Anfechtungsgegner wei\u00df, dass der Schuldner unrentabel arbeitet und bei der Fortf\u00fchrung seines Gesch\u00e4fts weitere Verluste erwirtschaftet. Dann wei\u00df er auch, dass der bargesch\u00e4fts\u00e4hnliche Leistungsaustausch den \u00fcbrigen Gl\u00e4ubigern des Schuldners keinen Nutzen, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner flie\u00dfenden Zahlungen Nachteile bringt (vgl. BGH-Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;285\/16, DB 2017, 1378, Rz&nbsp;9).<\/li><li>(2) Die Rechtsprechung des BGH zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch ist allerdings nicht auf ein Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 \u00fcbertragbar.<\/li><li>Wie bereits erw\u00e4hnt, ist das wesentliche Kriterium f\u00fcr ein Bargesch\u00e4ft die Verkn\u00fcpfung von Leistung und Gegenleistung (&#8222;do ut des&#8220;). Da dieses Merkmal nur zwischen den konkreten Vertragsparteien bestehen kann, kann die Rechtsprechung zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch denknotwendig nicht gegen\u00fcber Dritten gelten.<\/li><li>Das FA ist im Streitfall jedoch Dritter. Denn im Zusammenhang mit den Lohnsteuerforderungen des FA besteht ein vertragliches Verh\u00e4ltnis nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns (\u00a7&nbsp;611 BGB).<\/li><li>Auch wenn der Arbeitnehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist, wird dadurch kein Gegenleistungsverh\u00e4ltnis zum FA begr\u00fcndet, weil dieses seinerseits keine Leistung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer zu erbringen hat. Auch ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht f\u00fcr den Fall der Nichtzahlung der Lohnsteuer steht dem FA nicht zu.<\/li><li>Es besteht ferner kein Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung zwischen dem Schuldner als Arbeitgeber und dem FA. Die Haftung des Arbeitgebers nach \u00a7&nbsp;42d Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG f\u00fcr Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf\u00fchren hat, steht nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Vielmehr setzt die Haftung eine Steuerschuld des Arbeitnehmers voraus und ist damit akzessorisch (Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;42d Rz&nbsp;2).<\/li><li>Auch in der Literatur wird die \u00dcbertragung der BGH-Rechtsprechung zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch auf Drei-Personen-Verh\u00e4ltnisse beziehungsweise die Verpflichtung zur Abf\u00fchrung von Lohnsteuer abgelehnt (vgl. Frotscher, Betriebs-Berater 2006, 353&nbsp;ff.; Boeker in HHSp, \u00a7&nbsp;69 AO Rz&nbsp;32e&nbsp;ff.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;46).<\/li><li>Soweit der erkennende Senat mit Beschl\u00fcssen vom 21.12.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;175\/98 (BFH\/NV 1999, 745) und vom 11.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;244\/04 (BFHE 210, 410, BStBl II 2006, 201) im Zusammenhang mit der Zahlung des laufend arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns entschieden hat, dass die vom Arbeitgeber an das FA abzuf\u00fchrenden Lohnsteuerbetr\u00e4ge zum Arbeitslohn geh\u00f6ren und Entgelt f\u00fcr die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung darstellen, wird daran nicht mehr festgehalten. Aufgrund dessen hatte der Senat die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung verneint, sodass damit auch die Kenntnis des FA von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht entfiele (offengelassen in Senatsbeschluss vom 09.12.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124-125\/05, BFH\/NV 2006, 897, unter II.3.d cc).<\/li><li>Schlie\u00dflich war das FA auch an der Beziehung des Schuldners zu seinen Lieferanten nicht beteiligt.<\/li><li>Das FG ist in der angefochtenen Vorentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des BGH zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch auch auf das vorliegende Drei-Personen-Verh\u00e4ltnis \u00fcbertragen werden kann und aufgrund dessen eine Kenntnis des FA vom (eventuellen) Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne von \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO ausgeschlossen ist.<\/li><li>2. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die Voraussetzungen der \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;133 InsO und insbesondere den Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu pr\u00fcfen haben.<\/li><li>Au\u00dferdem wird das FG kl\u00e4ren m\u00fcssen, ob das FA einen eventuellen Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Dabei ist die Rechtsprechung des BGH zum bargesch\u00e4fts\u00e4hnlichen Leistungsaustausch au\u00dfer Acht zu lassen und sind die Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalls zu w\u00fcrdigen.<\/li><li>3. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aufrechnung aufgrund eines Aufrechnungsverbots gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 InsO unzul\u00e4ssig war und die Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcche daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen sind, wird das FG \u00fcber eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs zu entscheiden haben.<\/li><li>a) Zun\u00e4chst wird das FG das Klagebegehren des Kl\u00e4gers ermitteln m\u00fcssen. Dabei ist der Antrag des Kl\u00e4gers auszulegen. M\u00f6glicherweise macht der Kl\u00e4ger den insolvenzrechtlichen Zinsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO i.V.m. \u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;4, \u00a7\u00a7&nbsp;819, 291, 288 Abs.&nbsp;1 BGB geltend.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umst\u00e4nde zu ermitteln (BFH-Urteile vom 12.06.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter II.1., m.w.N. und vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, Rz&nbsp;10). Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29.04.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;35\/08, BFH\/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung tr\u00e4gt dem Grundsatz der Rechtsschutz gew\u00e4hrenden Auslegung nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;65\/09, Rz&nbsp;10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;121\/19, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Eine Auslegung findet ihre Grenze in dem erkl\u00e4rten Willen des Kl\u00e4gers. Ist der Klageantrag schon dem Wortlaut nach eindeutig gestellt und wird dieser Wortlaut durch die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im \u00dcbrigen gest\u00fctzt, so ist f\u00fcr eine Auslegung durch das Gericht kein Raum mehr (Senatsurteil vom 13.12.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;18\/93, BFH\/NV 1995, 697, unter II.).<\/li><li>Allerdings unterscheidet \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO zwischen dem Klagebegehren und der &#8222;Fassung der Antr\u00e4ge&#8220; und stellt dabei letztlich auf das Klagebegehren ab. Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die w\u00f6rtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Kl\u00e4gers nicht entspricht, dies einen Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO begr\u00fcndet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/15, Rz&nbsp;16 und vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;22 und vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/15, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Ma\u00dfgeblich ist letztlich stets das materielle Ziel der Klage und nicht dessen Formalisierung durch einen Antrag (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;106\/16, Rz&nbsp;22 und vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;26\/15, Rz&nbsp;18; vgl. auch Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;177; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;97).<\/li><li>b) Die allgemeine Leistungsklage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die vorherige Durchf\u00fchrung eines au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens nach \u00a7&nbsp;44 FGO nicht erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFHE 272, 319, Rz&nbsp;23 und vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;85\/09, BFHE 237, 145, BStBl II 2013, 19, Rz&nbsp;10, m.w.N.; Senatsurteil vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/19, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/li><li>c) Der Zinssatz des insolvenzrechtlichen Zinsanspruchs betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;288 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz. Im Fall eines negativen Basiszinssatzes verringert sich der Zinssatz entsprechend und liegt unter f\u00fcnf Prozent. Negativ kann ein Zins jedoch nicht werden (vgl. BGH-Urteil vom 09.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;544\/21, Rz&nbsp;26).<\/li><li>Bislang hatte der Kl\u00e4ger vor dem FG einen Zinssatz von f\u00fcnf Prozent und vor dem BFH einen Zinssatz von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz beantragt. Auch insoweit hat das FG den Antrag des Kl\u00e4gers auszulegen beziehungsweise auf dessen Konkretisierung durch den Kl\u00e4ger hinzuwirken.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR22.19.0 BFH VII. Senat InsO \u00a7 96 Abs 1 Nr 3, InsO \u00a7 133, InsO \u00a7 129 Abs 1, AO \u00a7 226 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnster, 25. 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