{"id":76267,"date":"2023-11-04T17:49:30","date_gmt":"2023-11-04T15:49:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76267"},"modified":"2023-11-04T17:49:30","modified_gmt":"2023-11-04T15:49:30","slug":"keine-aenderung-eines-steuerbescheids-nach-%c2%a7-173a-der-abgabenordnung-ao-bei-fehlerhaftem-datenimport-ins-elster-portal-bfh-urteil-vom-18-juli-2023-ix-r-17-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-aenderung-eines-steuerbescheids-nach-%c2%a7-173a-der-abgabenordnung-ao-bei-fehlerhaftem-datenimport-ins-elster-portal-bfh-urteil-vom-18-juli-2023-ix-r-17-22\/","title":{"rendered":"Keine \u00c4nderung eines Steuerbescheids nach \u00a7 173a der Abgabenordnung (AO) bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal &#8211; BFH-Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 17\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180723.IXR17.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 129, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 173a, AO \u00a7 174 Abs 1, BGB \u00a7 133<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. September 2022, Az: 9 K 203\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein &#8222;Verklicken&#8220; beim Import von steuerlichen Daten in das ELSTER-Portal ist kein nach \u00a7 173a AO korrigierbarer Schreibfehler.<\/p>\n\n\n\n<p>2. \u00a7 173a AO ist nicht bei sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten, die dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung unterlaufen sind, anwendbar (Best\u00e4tigung der Senatsentscheidung vom 27.04.2022 &#8211; IX B 57\/21).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.09.2022 &#8211; 9 K 203\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und werden f\u00fcr das Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Im August 2019 \u00fcbermittelten die Kl\u00e4ger ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr \u00fcber das Portal &#8222;ELSTER Formular&#8220; der Finanzverwaltung. Sie erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen sowie Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) teilte den Kl\u00e4gern mit, das von ihnen beim Datentransfer gew\u00e4hlte sogenannte komprimierte Verfahren erfordere zum \u00fcbertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung mit Unterschrift einzureichen. Nachdem die Kl\u00e4ger dies im September 2019 nachgeholt hatten, f\u00fchrte das FA eine antragsgem\u00e4\u00dfe Veranlagung durch und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr mit Bescheid vom 23.10.2019 in H\u00f6he von 15.911&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Am 25.10.2019 \u00fcbermittelten die Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr erneut eine Einkommensteuererkl\u00e4rung, nunmehr im sogenannten authentifizierten Verfahren (&#8222;MEIN ELSTER&#8220;).<\/li><li>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unterlief den Kl\u00e4gern hierbei ein Fehler im Datentransfer. Anstelle der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Erkl\u00e4rungsdaten spielten die Kl\u00e4ger irrt\u00fcmlich die Daten des Vorjahres (2017) in das Formular ein. Dementsprechend erkl\u00e4rten sie nunmehr jeweils geringere Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, allerdings h\u00f6here Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>Dem FA fiel der Irrtum der Kl\u00e4ger nicht auf. Es wertete die neuerliche Daten\u00fcbermittlung als berichtigte Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr und erlie\u00df am 13.11.2019 einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer f\u00fcr das Streitjahr auf 17.307&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. Hierbei ber\u00fccksichtigte es die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung in neu erkl\u00e4rter H\u00f6he; zudem erkannte es erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df \u2011\u2011anders als zuvor\u2011\u2011 Schuldgeldzahlungen als Sonderausgaben an. Bei den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und den Vorsorgeaufwendungen nahm das FA keine \u00c4nderungen vor, sondern orientierte sich an den bisherigen \u2011\u2011von den Arbeitgebern der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 \u00fcbermittelten elektronischen Daten. Hierauf wurden die Kl\u00e4ger in den Bescheiderl\u00e4uterungen ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass die \u00c4nderung aufgrund der am 25.10.2019 eingereichten ge\u00e4nderten Einkommensteuererkl\u00e4rung erfolgt sei.<\/li><li>Gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid legten die Kl\u00e4ger keinen Einspruch ein. Die im Bescheid ausgewiesene Nachzahlung \u00fcber insgesamt 1.291,37&nbsp;\u20ac leisteten sie im Dezember 2019.<\/li><li>Im Mai 2020 beantragten die Kl\u00e4ger die Aufhebung des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids. Sie f\u00fchrten an, es sei bereits eine antragsgem\u00e4\u00dfe Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Im \u00c4nderungsbescheid seien f\u00e4lschlicherweise die (h\u00f6heren) Vermietungseink\u00fcnfte des Jahres 2017 (nochmals) erfasst worden.<\/li><li>Das FA lehnte den Antrag ab und verwies auf die inzwischen eingetretene Bestandskraft. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG f\u00fchrte der Kl\u00e4ger an, die Steuererkl\u00e4rung sei im Oktober 2019 nochmals \u00fcbermittelt worden, da sie \u2011\u2011die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 davon ausgegangen seien, dass die Daten f\u00fcr das Streitjahr dem FA noch nicht vorgelegen h\u00e4tten. Bei der \u00dcberf\u00fchrung der Daten in &#8222;MEIN ELSTER&#8220; habe der Kl\u00e4ger versehentlich einen falschen Datenordner (den des Jahres 2017) &#8222;angeklickt&#8220;.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 161 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Es f\u00fchrte an, der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid k\u00f6nne mangels einschl\u00e4giger Korrekturvorschriften nicht aufgehoben werden.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger als Verfahrens- und Rechtsfehler, dass das FG die \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung vom 25.10.2019 als \u00c4nderungsantrag und nicht als Einspruch gewertet habe. Rechtsfehlerhaft sei das FG zudem davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der steuerrelevanten Tatsachen tr\u00e4fe und dies eine Aufhebung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ausschlie\u00dfe. Ferner habe das FG zu Unrecht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO sowie insbesondere f\u00fcr eine Aufhebung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173a AO verneint. Auch ein &#8222;Klickfehler&#8220; sei als Schreibfehler im Sinne der letztgenannten Norm zu verstehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.07.2021 und den Ablehnungsbescheid vom 08.06.2020 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2018 vom 13.11.2019 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die vorinstanzliche Entscheidung f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die angefochtene Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die elektronische Eingabe der Kl\u00e4ger vom 25.10.2019 ist nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 anzusehen (dazu unten 1.). Der hierauf ergangene \u2011\u2011rechtswidrige\u2011\u2011 Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 ist bestandskr\u00e4ftig geworden; er kann nicht nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO (unten 2.), \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 AO (unten 3.), \u00a7&nbsp;129 AO (unten 4.) oder nach \u00a7&nbsp;173a AO (unten 5.) aufgehoben werden.<\/li><li>1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die am 25.10.2019 im authentifizierten Verfahren \u00fcber das Portal &#8222;MEIN ELSTER&#8220; erneut \u00fcbermittelte Einkommensteuererkl\u00e4rung nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 zu werten ist.<\/li><li>a) Sowohl au\u00dferprozessuale als auch prozessuale Rechtsbehelfe sind in entsprechender Anwendung von \u00a7&nbsp;133 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs auszulegen. Danach ist nicht am buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. Klein\/R\u00e4tke, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;357 Rz&nbsp;14). Hierbei d\u00fcrfen auch au\u00dferhalb der Erkl\u00e4rung liegende Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines Erkl\u00e4rungsinhalts f\u00fchren, f\u00fcr den sich in der Erkl\u00e4rung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen. Eine derartige Korrektur der Einspruchserkl\u00e4rung kann auch mit dem Grundsatz der rechtsschutzgew\u00e4hrenden Auslegung nicht gerechtfertigt werden (statt vieler Senatsurteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Die Auslegung einer solchen Erkl\u00e4rung ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tats\u00e4chlichen Feststellungen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden, soweit im Revisionsverfahren keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen erhoben werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (Senatsurteil vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Dies ist vorliegend nicht der Fall.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt, es komme nicht in Betracht, dass die Kl\u00e4ger einen unzul\u00e4ssigen Rechtsbehelf h\u00e4tten einlegen wollen. Ein Einspruch w\u00e4re unzul\u00e4ssig gewesen, da die Eingabe vom 25.10.2019 vor der nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO zu bestimmenden Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 23.10.2019 erfolgt w\u00e4re und die Behauptung der Kl\u00e4ger, ihnen h\u00e4tte der Bescheid tats\u00e4chlich bereits am 25.10.2019 vorgelegen, zur\u00fcckzuweisen sei, da es jeder Logik entbehre, aus welchem Grund die Kl\u00e4ger in diesem Fall nochmals eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr h\u00e4tten \u00fcbermitteln wollen.<\/li><li>bb) Diese Auslegung bindet den erkennenden Senat. Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann grunds\u00e4tzlich erst nach dessen Bekanntgabe wirksam eingelegt werden (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/11, Rz&nbsp;17, m.w.N.); vorher existiert noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;355 AO Rz&nbsp;9). Die tats\u00e4chliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts vor Ablauf des in \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO genannten Zeitraums soll aber ausreichen, um hiergegen bereits Einspruch einlegen zu k\u00f6nnen (Klein\/R\u00e4tke, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;355 Rz&nbsp;12; Werth in Gosch, AO \u00a7&nbsp;355 Rz&nbsp;14; Siegers in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;355 AO Rz&nbsp;19).<\/li><li>Von einer solchen vorzeitigen Bescheidbekanntgabe vermochte sich das FG nicht zu \u00fcberzeugen. Dies ist f\u00fcr den erkennenden Senat bindend. Denn die Behauptung der Kl\u00e4ger ist mit der weiteren Einlassung, die Steuererkl\u00e4rung sei (nochmals) \u00fcbermittelt worden, um sicherzustellen, dass dem FA die Daten zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, nicht in Einklang zu bringen. Hierf\u00fcr h\u00e4tte kein Anlass bestanden, wenn der urspr\u00fcngliche Bescheid bereits am 25.10.2019 vorgelegen h\u00e4tte. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensr\u00fcge greift nicht durch; vielmehr r\u00fcgen die Kl\u00e4ger im Kern die W\u00fcrdigung des FG.<\/li><li>c) Unabh\u00e4ngig hiervon steht das gesamte tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4ger ihrer Annahme, sie h\u00e4tten gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen wollen, entgegen. Denn die Kl\u00e4ger behaupteten selbst nicht, dass die (nochmalige) \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung davon getragen gewesen sei, eine Rechtsverletzung durch die bisherige Steuerfestsetzung geltend zu machen (\u00a7&nbsp;350 AO). Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, da der Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2019 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df ausgefallen war und die Kl\u00e4ger keine niedrigere als die mit jenem Bescheid festgesetzte Steuer begehren.<\/li><li>d) Folge hiervon ist, dass der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 nicht nach \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO zum Gegenstand eines Einspruchsverfahrens gegen den urspr\u00fcnglichen Bescheid vom 23.10.2019 werden konnte und die Kl\u00e4ger keinen Anspruch darauf haben, dass das FA \u00fcber einen noch offenen Einspruch zu entscheiden h\u00e4tte.<\/li><li>2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG erkannt, dass der rechtswidrige Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 nicht nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO aufzuheben ist.<\/li><li>a) Die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtr\u00e4glich bekannt werden.<\/li><li>b) Hieran fehlt es. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen sich \u2011\u2011abweichend zur Auffassung des FG\u2011\u2011 auf keine f\u00fcr sie steuerg\u00fcnstigen Tatsachen berufen, die dem FA erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden w\u00e4ren.<\/li><li>aa) Tatsache im Sinne der Norm ist, was Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (allgemeine Ansicht, u.a. BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;70\/15, BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780, Rz&nbsp;11; Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173 Rz&nbsp;21; von&nbsp;Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;173 AO Rz&nbsp;66). Keine Tatsachen sind Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere juristische Subsumtionen (BFH-Beschluss vom 08.10.2019 \u2013 XI B 49\/19, Rz 17). Eink\u00fcnfte sind als eine Tatsache anzusehen und nicht in Einnahmen und Ausgaben aufzuspalten (Senatsurteil vom 10.07.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFH\/NV 2008, 1803, unter II.1.b).<\/li><li>Nachtr\u00e4glich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie die Finanzbeh\u00f6rde beim Erlass des ge\u00e4nderten (beziehungsweise zu \u00e4ndernden) Steuerbescheids noch nicht kannte. Die Tatsache muss daher zu dem f\u00fcr eine Aufhebung oder \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;173 AO ma\u00dfgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, aber noch unbekannt gewesen sein; ma\u00dfgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Willensbildung \u00fcber die Steuerfestsetzung. Bekannt sind alle Tatsachen, die dem f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Dabei ist grunds\u00e4tzlich bekannt, was sich aus den bei der Finanzbeh\u00f6rde gef\u00fchrten Akten ergibt, ohne dass es auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters ankommt (zum Ganzen Senatsurteil vom 12.03.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/17, Rz&nbsp;18&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>bb) Das FG ist davon ausgegangen, dass die Zuordnung der am 25.10.2019 erkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen zum Veranlagungszeitraum 2017 relevante Tatsache sei; diese Tatsache sei der f\u00fcr die Veranlagung der Kl\u00e4ger verantwortlichen Dienststelle des FA erst nach abschlie\u00dfender Zeichnung durch den zust\u00e4ndigen Bearbeiter bekannt geworden.<\/li><li>Diese Auffassung wird dem Tatsachenbegriff des \u00a7&nbsp;173 AO nicht gerecht und ist daher rechtsfehlerhaft. Die Zuordnung der erkl\u00e4rten Besteuerungsgrundlagen zum Jahr 2017 enth\u00e4lt bereits eine juristische Subsumtion und kann nicht Bestandteil einer Tatsache sein. Ma\u00dfgebliche \u2011\u2011steuerbeg\u00fcnstigende\u2011\u2011 Tatsache ist im Streitfall vielmehr, dass die Kl\u00e4ger aus der Vermietung von Immobilien im Streitjahr Eink\u00fcnfte von 7.693&nbsp;\u20ac (Objekt&nbsp;1), 264&nbsp;\u20ac (Objekt&nbsp;2) und 80&nbsp;\u20ac (Objekt&nbsp;3) erzielt haben. Allein diese Tatsache ist Merkmal des steuergesetzlichen Tatbestands. Sie war zum Zeitpunkt des Abschlusses \u00fcber die Willensbildung zum Erlass des ge\u00e4nderten Bescheids vom 13.11.2019 aktenkundig und galt damit als bekannt.<\/li><li>c) Fehlt es somit bereits an einer nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsache, kommt es auf das von der Vorinstanz beurteilte und von den Beteiligten streitig er\u00f6rterte grobe Verschulden der Kl\u00e4ger an einem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden nicht mehr an.<\/li><li>3. Die Kl\u00e4ger haben auch keinen Anspruch, dass der Einkommensteuerbescheid wegen einer widerstreitenden Steuerfestsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 AO aufgehoben wird.<\/li><li>a) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, regelt \u00a7&nbsp;174 Abs.&nbsp;1 AO, dass der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu \u00e4ndern ist.<\/li><li>Ein mehrfaches \u2011\u2011widerstreitendes\u2011\u2011 Ber\u00fccksichtigen in diesem Sinne setzt voraus, dass die in den kollidierenden Bescheiden getroffenen Regelungen aufgrund der materiellen Rechtslage nicht miteinander vereinbar und daher widerspr\u00fcchlich sind, weil nur eine der festgesetzten oder angeordneten Rechtsfolgen zutreffen kann. Die in der mehrfachen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts liegenden Unrichtigkeiten m\u00fcssen einander nach materiellem Recht zwingend \u2011\u2011denknotwendig\u2011\u2011 ausschlie\u00dfen (BFH-Urteile vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;73\/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz&nbsp;31 sowie vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;61\/15, BFHE 263, 492, BStBl II 2020, 463, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.; von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;32). Eine solche denkgesetzlich ausgeschlossene Mehrfacherfassung kann vorliegen, wenn der n\u00e4mliche Sachverhalt kumulativ mehreren Steuerpflichtigen (Subjektkollision), mehreren Steuerarten (Objektkollision) oder mehreren Besteuerungszeitr\u00e4umen (Periodenkollision) zugeordnet worden ist (Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;174 Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) An einem derartigen Widerstreit zweier Steuerfestsetzungen fehlt es. Die Besteuerung von Eink\u00fcnften aus der Vermietung der Immobilien des Kl\u00e4gers sowohl im Jahr 2017 als auch im nachfolgenden Streitjahr stehen in keinem gegenseitigen Ausschlussverh\u00e4ltnis. Vielmehr musste dieser Sachverhalt dem Grunde nach zwingend in beiden Veranlagungszeitr\u00e4umen steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Die durch den ge\u00e4nderten Bescheid vom 13.11.2019 hervorgerufene betragsm\u00e4\u00dfige Identit\u00e4t der Vermietungseink\u00fcnfte in den beiden Jahren ist zwar fehlerhaft, nicht aber widerstreitend, da es bei steuerlichen Dauersachverhalten nicht denklogisch ausgeschlossen ist, dass die Besteuerungsgrundlagen in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen gleichhoch ausfallen.<\/li><li>4. Auch die Ansicht des FG, der Einkommensteuerbescheid k\u00f6nne nicht nach \u00a7&nbsp;129 AO berichtigt werden, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung Stand.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen; bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift zu berichtigen.<\/li><li>aa) Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne von \u00a7&nbsp;129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder \u00dcbertragungsfehler. Dagegen schlie\u00dfen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist zudem nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht. Die Berichtigungsm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sph\u00e4re der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbeh\u00f6rde entstanden ist. Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Finanzbeh\u00f6rde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene \u00fcbernimmt (zum Ganzen BFH-Urteil vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/18, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Dies wiederum setzt voraus, dass sich die Unrichtigkeit ohne Weiteres aus der Steuererkl\u00e4rung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen f\u00fcr das betreffende Veranlagungsjahr ergibt (Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Soweit die Finanzbeh\u00f6rde auf Vorakten zur\u00fcckgreifen muss, fehlt es grunds\u00e4tzlich an der Offensichtlichkeit des Fehlers (BFH-Urteil vom 23.01.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/90, BFH\/NV 1992, 359, unter II.2.b).<\/li><li>bb) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dfender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage zu beurteilen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage. Die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Diese \u2011\u2011auch von den Kl\u00e4gern geteilten\u2011\u2011 Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat zutreffend gew\u00fcrdigt, dass das den Streitfall betreffende mechanische Versehen nicht beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen ist (dazu unten aa) und ein etwaiger Sachaufkl\u00e4rungsfehler des FA die Anwendung des \u00a7&nbsp;129 AO ausschlie\u00dft (unten bb).<\/li><li>aa) Fehlerquelle f\u00fcr den inhaltlich unrichtigen Einkommensteuerbescheid vom 13.11.2019 war nach den Feststellungen des FG das Versehen der Kl\u00e4ger, beim Export der Steuererkl\u00e4rungsdaten in das Portal &#8222;MEIN ELSTER&#8220; nicht den f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Dateiordner, sondern denjenigen f\u00fcr das Vorjahr auszuw\u00e4hlen (&#8222;anzuklicken&#8220;). Dieses Versehen war mangels Offensichtlichkeit nicht als nach \u00a7&nbsp;129 AO ausnahmsweise beachtlicher \u00dcbernahmefehler zu werten. Aus den \u00fcbermittelten Erkl\u00e4rungsdaten war der Fehler nicht unmittelbar abzuleiten. Es h\u00e4tte eines Abgleichs mit der verakteten Steuererkl\u00e4rung des Vorjahres bedurft. Der Einwand der Kl\u00e4ger, die Offensichtlichkeit des Fehlers ergebe sich aus der Divergenz zwischen den von ihnen erkl\u00e4rten Daten zu den Arbeitsl\u00f6hnen und den von den Arbeitgebern hierzu \u00fcbermittelten Daten (\u00a7&nbsp;93c AO), verf\u00e4ngt bereits deshalb nicht, da die Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus weiteren Quellen bezogen.<\/li><li>bb) Das von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrte Sachaufkl\u00e4rungsdefizit hat das FG zutreffend nicht als offenbare Unrichtigkeit angesehen.<\/li><li>In der Rechtsprechung des BFH ist gekl\u00e4rt, dass eine aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden erforderliche \u2011\u2011vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene\u2011\u2011 Sachverhaltsermittlung kein f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;129 AO erforderliches mechanisches Versehen darstellt. In solchen F\u00e4llen hat die Finanzbeh\u00f6rde zwar m\u00f6glicherweise ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Eine solche ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen, sondern schlie\u00dft sie vielmehr in der Regel aus (BFH-Urteil vom 23.01.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;26\/90, BFH\/NV 1992, 359, unter II.2.b, m.w.N.). Neue Erw\u00e4gungen zu dieser Rechtsfrage bringt die Revision nicht vor.<\/li><li>5. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufhebung nach \u00a7&nbsp;173a AO liegen ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererkl\u00e4rung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbeh\u00f6rde bestimmte, nach den Verh\u00e4ltnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.<\/li><li>b) Das FG hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass der vorliegende Fehler diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgt.<\/li><li>aa) Den Kl\u00e4gern ist kein Schreibfehler unterlaufen.<\/li><li>Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen, Wortauslassungen oder fehlerhafte \u00dcbertragungen (so ausdr\u00fccklich BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;87; Senatsbeschluss vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;57\/21, Rz&nbsp;5). Es handelt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um einen Fehler, der beim Schreiben entsteht. Ein solcher Fehler kann sowohl beim manuellen Bef\u00fcllen eines Steuererkl\u00e4rungsformulars als auch bei einer digitalen Prozessbearbeitung unterlaufen. Dementsprechend ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass Fehler bei der Bedienung eines digitalen Eingabeger\u00e4ts, sogenannte Tippfehler, als tatbestandliche Schreibfehler anzusehen sind.<\/li><li>Dies vorausgesetzt, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend gew\u00fcrdigt, dass den Kl\u00e4gern kein Schreibfehler unterlaufen ist. Ihr Fehler lag nach bindenden Feststellungen der Vorinstanz \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 darin, den falschen digitalen Ordner der Festplatte ihres Computers &#8222;angeklickt&#8220; und damit unzutreffende \u2011\u2011nicht das Streitjahr betreffende\u2011\u2011 Daten in das Portal &#8222;MEIN ELSTER&#8220; exportiert zu haben. Dieser Fehler entspricht einer inhaltlich unzutreffenden Bef\u00fcllung eines analogen Steuererkl\u00e4rungsformulars. In einem solchen Fall unterl\u00e4uft dem Steuerpflichtigen kein Schreibfehler, da er genau das, was er schreibt, auch schreiben will und lediglich \u00fcber die inhaltliche Richtigkeit seiner Erkl\u00e4rung irrt.<\/li><li>Gleiches gilt im Streitfall. Die Kl\u00e4ger wollten diejenigen Daten, die sich in dem von ihnen &#8222;angeklickten&#8220; Ordner befanden, in das ELSTER-Portal exportieren; ihr Irrtum betraf nur die Zugeh\u00f6rigkeit des Datensatzes zum Streitjahr. Die von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrwortete Gleichsetzung des mechanischen Vorgangs des &#8222;Anklickens&#8220; einer Datei mit dem des Tippens von Buchstaben auf einer Tastatur kann im vorliegenden Kontext somit nicht \u00fcberzeugen.<\/li><li>bb) Den Kl\u00e4gern ist im Zuge der \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung am 25.10.2019 eine dem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen. Diese berechtigt indes nicht zur Korrektur nach \u00a7&nbsp;173a AO.<\/li><li>Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift nur die Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von \u00e4hnlichen offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne von \u00a7&nbsp;129 AO zul\u00e4sst (Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/19, Rz&nbsp;37, m.w.N.). Ferner hat der Senat \u2011\u2011wenn auch in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren\u2011\u2011 befunden, dass eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;173a AO auf offenbare Unrichtigkeiten, die einem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnlich sind, mangels einer hierf\u00fcr erforderlichen planwidrigen Regelungsl\u00fccke ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;57\/21, Rz&nbsp;7).<\/li><li>An dieser Ansicht h\u00e4lt der Senat fest. Der Gesetzgeber hat den \u00c4nderungsumfang in \u00a7&nbsp;173a AO bewusst auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine \u00c4nderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (BTDrucks 18\/7457, S.&nbsp;87). Aus diesem Grund fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass die von den Kl\u00e4gern bef\u00fcrwortete Erweiterung des Tatbestands auf &#8222;\u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten&#8220; vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt wurde (vgl. zu den Anforderungen an eine planwidrige Regelungsl\u00fccke BFH-Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz&nbsp;34, m.w.N.). Dass diese gesetzgeberische Entscheidung mit Blick auf den tatbestandlich weiteren Anwendungsbereich einer Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;129 AO vielf\u00e4ltig auf Kritik gesto\u00dfen ist (vgl. von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;173a Rz&nbsp;11; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;173a AO Rz&nbsp;5; von&nbsp;Groll in HHSp, \u00a7&nbsp;173a AO Rz&nbsp;20; Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;173a Rz&nbsp;7) und wom\u00f6glich rechtspolitisch bedenklich ist, \u00e4ndert insoweit nichts (s. BFH-Urteil vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz&nbsp;34).<\/li><li>cc) Die durch das FG nachrichtlich ge\u00e4u\u00dferten Zweifel, ob der Fehler der Kl\u00e4ger zum einen offenbar gewesen und zum anderen &#8222;bei&#8220; Erstellung einer Steuererkl\u00e4rung unterlaufen sei, bed\u00fcrfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung des Senats.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.180723.IXR17.22.0 BFH IX. Senat AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 129, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 173a, AO \u00a7 174 Abs 1, BGB \u00a7 133 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. September 2022, Az: 9 K 203\/21 Leits\u00e4tze 1. 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