{"id":76269,"date":"2023-11-04T17:50:12","date_gmt":"2023-11-04T15:50:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76269"},"modified":"2023-11-04T17:50:12","modified_gmt":"2023-11-04T15:50:12","slug":"nachtraegliche-beruecksichtigung-von-nachlassverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-5-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nachtraegliche-beruecksichtigung-von-nachlassverbindlichkeiten-bfh-urteil-vom-26-juli-2023-ii-r-5-21\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten &#8211; BFH-Urteil vom 26. Juli 2023, II R 5\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR5.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 165 Abs 1 S 1, AO \u00a7 169 Abs 1 S 1, AO \u00a7 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO \u00a7 170 Abs 1, AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 2, AO \u00a7 175 Abs 1 S 1 Nr 2, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 1, AO \u00a7 171 Abs 8<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 04. Februar 2021, Az: 3 K 1941\/16 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorl\u00e4ufig erging, kommt es dann f\u00fcr die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Vor der Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, f\u00fchren nicht zu einer \u00c4nderung der Steuerfestsetzung nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 04.02.2021 &#8211; 3 K 1941\/16 Erb aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Alleinerbin ihres 2005 verstorbenen Gro\u00dfvaters (Erblasser). Sie gab am 31.05.2007 eine Erbschaftsteuererkl\u00e4rung ab.<\/li><li>Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten eine Liechtensteiner Stiftung errichtet und dieser Verm\u00f6gen \u00fcbertragen. In einem Reglement betreffend die Beg\u00fcnstigungen aus dem Stiftungsverm\u00f6gen wurde unter anderem festgelegt, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Erstbeg\u00fcnstigter bez\u00fcglich des gesamten Stiftungsverm\u00f6gens und -einkommens sein sollte, was insbesondere das freie Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das ganze Verm\u00f6gen und jegliche Eink\u00fcnfte der Stiftung umfasste. In Bezug auf den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsverm\u00f6gen hatte der Stiftungsrat ausschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df den Weisungen des Erblassers zu handeln.<\/li><li>Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Sohn, den Vater der Kl\u00e4gerin, zum alleinigen Vorerben eingesetzt und die Kl\u00e4gerin zur alleinigen Nacherbin. Der Vater der Kl\u00e4gerin schlug die Erbschaft aus. Im Hinblick auf die Verm\u00f6gensausstattung der Liechtensteiner Stiftung machte er gegen\u00fcber der Stiftung Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche nach \u00a7&nbsp;2329 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches geltend. In einem nachfolgenden Rechtsstreit durch s\u00e4mtliche Liechtensteiner Gerichtsinstanzen wurde die Stiftung vom Liechtensteiner F\u00fcrstlichen Obersten Gerichtshof am 05.07.2013 verurteilt, einen Betrag in H\u00f6he von X&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 an den Vater der Kl\u00e4gerin zu zahlen sowie \u00fcber die Instanzen hinweg entstandene Verfahrenskosten zu erstatten. Ein unmittelbar nachfolgendes im Jahr 2013 abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der Stiftung vor dem Liechtensteiner Staatsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Es erfolgte im Nachgang eine Zwangsvollstreckung in das bei einer Schweizer Bank befindliche Konto der Stiftung. Der Vater der Kl\u00e4gerin erhielt hieraus rund Y&nbsp;\u20ac. Dieser Betrag entsprach dem verbliebenen Stiftungsverm\u00f6gen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 05.11.2010 Erbschaftsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest. Dabei erfasste das FA die Liechtensteiner Stiftung als sonstigen Verm\u00f6genswert des Nachlasses und den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch des Vaters der Kl\u00e4gerin als Erbfallschuld. Der Bescheid lie\u00df einen bereits durch einen fr\u00fcheren Bescheid angeordneten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) wegen der H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs bestehen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.05.2014 fragte das FA bei der Kl\u00e4gerin nach, ob sich unter anderem die H\u00f6he des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs des Vaters ge\u00e4ndert habe. Da von Seiten der Kl\u00e4gerin keine Reaktion auf diese Nachfrage erfolgte, erkl\u00e4rte das FA mit Bescheid vom 04.08.2014 den Erbschaftsteuerbescheid vom 05.11.2010 f\u00fcr endg\u00fcltig.<\/li><li>Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte die Kl\u00e4gerin das FA \u00fcber die Beendigung der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein bez\u00fcglich des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs des Vaters und beantragte eine Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids dahingehend, den von den Liechtensteiner Gerichten dem Vater der Kl\u00e4gerin zuerkannten Betrag und die Prozesskosten in voller H\u00f6he als Nachlassverbindlichkeiten zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte das FA einen Antrag auf \u00c4nderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die nachfolgende Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, dass das FA zwar nicht verpflichtet sei, eine \u00c4nderung der Erbschaftsteuerfestsetzung im Hinblick auf den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch des Vaters der Kl\u00e4gerin vorzunehmen, weil die Festsetzungsfrist insoweit im Zeitpunkt der Beantragung der \u00c4nderung bereits abgelaufen gewesen sei. Etwas anderes gelte jedoch f\u00fcr die Prozesszinsen und Gerichtskosten, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Kl\u00e4gerin angefallen seien, da insoweit ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO vorliege. Die Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks stehe dem nicht entgegen. Das Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 775.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Prozesszinsen und der Gerichtskosten kein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO dar. Zum Zeitpunkt der Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung der Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 04.08.2014 sei die Zahlungsverpflichtung bereits entstanden gewesen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ihrer Ansicht nach hat das FG zutreffend entschieden, dass die nach der Steuerfestsetzung entstandenen Prozess- und Gerichtskosten als r\u00fcckwirkendes Ereignis nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu ber\u00fccksichtigen seien. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob ein r\u00fcckwirkendes Ereignis vorliege, sei der Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids und nicht der des Bescheids \u00fcber die Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten der Liechtensteiner Gerichtsverfahren und Zinsen um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, auch wenn die Gerichtskosten und Zinsen nicht unmittelbar von der Kl\u00e4gerin, sondern von der Stiftung getragen worden sind. Die Kosten konnten jedoch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, weil aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung eine \u00c4nderung der Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ausgeschlossen war und die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nicht erf\u00fcllt waren.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG). Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gilt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 ErbStG unbeschadet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff &#8222;Kosten der Regelung des Nachlasses&#8220; ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschlie\u00dflich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Die Kosten m\u00fcssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Kosten von Gerichtsverfahren oder beh\u00f6rdlichen Verfahren k\u00f6nnen Nachlassregelungskosten sein, wenn sie dazu dienen, das Bestehen wirklich oder vermeintlich zum Nachlass geh\u00f6render Verbindlichkeiten des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu kl\u00e4ren oder Anspr\u00fcche Dritter abzuwehren. Herrscht hingegen Gewissheit \u00fcber Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses einschlie\u00dflich des Umfangs der Verbindlichkeiten, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Tilgung der Verbindlichkeiten entstehen, sind ihrerseits keine Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung in Liechtenstein (Kosten und Zinsen) um ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Nachlassregelungskosten der Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG. Sie sind unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses entstanden. Das FG hat die Stiftung zutreffend als transparente Stiftung behandelt, deren Verm\u00f6gen erbschaftsteuerrechtlich unmittelbar dem Nachlass zuzuordnen ist. Danach sind die von der Stiftung getragenen Aufwendungen f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung wegen der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche des Vaters grunds\u00e4tzlich als Nachlassverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin als Erbin zuzurechnen.<\/li><li>2. Der Ber\u00fccksichtigung dieser von der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29.07.2015 geltend gemachten h\u00f6heren Aufwendungen durch eine Korrektur der Festsetzung der Erbschafsteuer nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO steht jedoch die Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen.<\/li><li>a) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung sind nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO grunds\u00e4tzlich vier Jahre und beginnt nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO in dem Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist, oder nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererkl\u00e4rung oder Anzeige eingereicht wird, jedoch nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin hat die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung am 31.05.2007 abgegeben. Damit endete die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung regul\u00e4r mit Ablauf des 31.12.2011.<\/li><li>b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch zun\u00e4chst nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO gehemmt, da die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 05.11.2010, das hei\u00dft vor Ablauf der Frist, in Bezug auf den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch des Vaters der Kl\u00e4gerin weiterhin vorl\u00e4ufig festgesetzt worden ist. Ist die Festsetzung einer Steuer nach \u00a7&nbsp;165 AO vorl\u00e4ufig festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbeh\u00f6rde hiervon Kenntnis erhalten hat.<\/li><li>c) Die Ablaufhemmung wird jedoch auch dann beendet, wenn der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk vom FA aufgehoben wird (vgl. Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;171 AO Rz&nbsp;81a; Paetsch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;171 Rz&nbsp;139). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob in der Endg\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO ein Steuerbescheid (\u00a7&nbsp;155 AO) zu sehen ist (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;44; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;147; a.A. Oellerich in Gosch, AO \u00a7&nbsp;165 Rz&nbsp;158), handelt es sich bei der Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks jedenfalls um einen Verwaltungsakt, dem eine nochmalige Pr\u00fcfung der Steuerfestsetzung durch das FA zugrunde liegt. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des FA von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO vorl\u00e4ufig erging, kommt es in diesem Fall f\u00fcr die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht an.<\/li><li>d) Das FA hat im vorliegenden Fall den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk in Bezug auf die Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche des Vaters der Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 04.08.2014 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist abgelaufen und somit die Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Der Streitfall unterscheidet sich daher von dem Fall, in dem die Bestandskraft der Steuerfestsetzung durch Ablauf der Frist nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 AO eintritt.<\/li><li>e) Eine \u00c4nderung des Erbschaftsteuerbescheids nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO aufgrund des Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 29.07.2015 war danach aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nicht m\u00f6glich. Es kann somit dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO f\u00fcr eine Korrektur des Steuerbescheids aufgrund nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer f\u00fchren, \u00fcberhaupt vorlagen.<\/li><li>3. Auch die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO sind nicht erf\u00fcllt. Die H\u00f6he der aufgrund der Geltendmachung der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche durch den Vater der Kl\u00e4gerin verursachten Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG stand bereits mit der Beendigung der Liechtensteiner Prozesse im Jahr 2013 fest, somit vor der endg\u00fcltigen Festsetzung der Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 04.08.2014, sodass kein r\u00fcckwirkendes Ereignis vorliegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit hat (r\u00fcckwirkendes Ereignis). In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. Zu den r\u00fcckwirkenden Ereignissen z\u00e4hlen alle rechtlich bedeutsamen Vorg\u00e4nge, aber auch tats\u00e4chliche Lebensvorg\u00e4nge, die steuerrechtlich \u2011\u2011ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen\u2011\u2011 in der Weise R\u00fcckwirkung entfalten, dass nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein nachtr\u00e4gliches Ereignis mit steuerrechtlicher R\u00fcckwirkung muss demgem\u00e4\u00df zu einer \u00c4nderung des Sachverhalts f\u00fchren, den die Finanzbeh\u00f6rde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer ver\u00e4nderten (rechtlichen) Beurteilung des n\u00e4mlichen Sachverhalts (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>b) Ob einer nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung eines Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerrechtliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche \u00c4nderung dazu f\u00fchrt, dass bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit sich \u00e4ndern oder vollst\u00e4ndig entfallen, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht. Nach diesem ist zu beurteilen, ob eine \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand \u00fcberhaupt betrifft und ob dar\u00fcber hinaus der nach \u00a7&nbsp;38 AO bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher R\u00fcckwirkung noch ge\u00e4ndert werden oder entfallen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>c) Aus der sprachlichen Bedeutung des Begriffs &#8222;eintritt&#8220; und aus dem Bedeutungszusammenhang mit \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO folgt, dass sich der Vorgang ereignen muss, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und bei \u00c4nderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO liegen dagegen nicht vor, wenn das Finanzamt \u2011\u2011wie im Fall des \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 AO\u2011\u2011 lediglich nachtr\u00e4glich Kenntnis von einem im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung des zu \u00e4ndernden Bescheids bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19.07.1993&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a).<\/li><li>d) Die Voraussetzungen einer \u00c4nderung nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO lagen danach nicht vor. Das FA erlangte zwar erst nachtr\u00e4glich Kenntnis von der H\u00f6he der Verfahrenskosten und Prozesszinsen, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Kl\u00e4gerin angefallen waren. Diese waren aber nicht nachtr\u00e4glich eingetreten. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt hierf\u00fcr ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 nicht der Erlass des in Bezug auf den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Erbschaftsteuerbescheids vom 05.11.2010, sondern die Aufhebung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks im Bescheid vom 04.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zinsen und Kosten des im Jahr 2013 beendeten Rechtsstreits bereits entstanden, sodass kein r\u00fcckwirkendes Ereignis vorliegt, das nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zur \u00c4nderung des Bescheids vom 04.08.2014 f\u00fchren kann.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR5.21.0 BFH II. 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