{"id":76281,"date":"2023-11-04T17:54:23","date_gmt":"2023-11-04T15:54:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76281"},"modified":"2023-11-04T17:54:23","modified_gmt":"2023-11-04T15:54:23","slug":"fehlendes-rechtsschutzbeduerfnis-bei-vorlaeufiger-steuerfestsetzung-verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags-bfh-urteil-vom-26-september-2023-ix-r-16-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fehlendes-rechtsschutzbeduerfnis-bei-vorlaeufiger-steuerfestsetzung-verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags-bfh-urteil-vom-26-september-2023-ix-r-16-22\/","title":{"rendered":"Fehlendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bei vorl\u00e4ufiger Steuerfestsetzung &#8211; Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags &#8211; BFH-Urteil vom 26. September 2023, IX R 16\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023\u00a0\u00a0IX R 9\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR16.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, AO \u00a7 165 Abs 1 S 2 Nr 3, SolZG 1995 \u00a7 1 Abs 1, SolZG 1995 \u00a7 3, SolZG 1995 \u00a7 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. Oktober 2022, Az: 2 K 330\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: F\u00fcr eine Klage gegen den Bescheid \u00fcber Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorl\u00e4ufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschl\u00e4giges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505\/20) anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 12.10.2022 &#8211; 2 K 330\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ihre Klage gegen die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags nach dem Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 hat und ob das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 in der durch das Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10.12.2019 ge\u00e4nderten Fassung (BGBl I 2019, 2115) ab dem Jahr 2020 gegen Verfassungsrecht verst\u00f6\u00dft.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wird im Streitjahr 2020 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom 06.09.2021 Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer 2020 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Der Bescheid erging gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Abgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig hinsichtlich des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995.<\/li><li>Den gegen den Bescheid vom 06.09.2021 erhobenen Einspruch begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass die Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;50\/09, wonach das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 als zeitlich befristete Erg\u00e4nzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarit\u00e4tspakts&nbsp;II, also mit Ablauf des Jahres 2019, seine Legitimation verliere. Das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 sei auch insoweit verfassungswidrig, als h\u00f6here Einkommen ab 2021 weiter mit dem Solidarit\u00e4tszuschlag belastet w\u00fcrden. Die durch das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 beschr\u00e4nkte Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags auf die 10&nbsp;% der Steuerb\u00fcrger mit dem h\u00f6chsten Einkommen sei willk\u00fcrlich und damit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 versto\u00dfe gegen Art.&nbsp;106 des Grundgesetzes (GG) sowie die Art.&nbsp;2, Art.&nbsp;3 und Art.&nbsp;14 GG und sei deshalb insgesamt verfassungswidrig. Der Bescheid vom 06.09.2021 sei aufzuheben und der Solidarit\u00e4tszuschlag ab 2021 auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Das FA verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2022 den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Dem Einspruch fehle mit Blick auf den Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 04.01.2021 (BStBl I 2021, 49) klargestellt sei, dass der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk ab dem Jahr 2020 auch die Frage umfasse, ob die fortgeltende Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts&nbsp;II zum 31.12.2019 verfassungsgem\u00e4\u00df sei.<\/li><li>Die hiergegen am 21.02.2022 erhobene Klage begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk im Bescheid vom 06.09.2021 mit demselben Wortlaut seit dem Jahr 2013 existiere und urspr\u00fcnglich auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anh\u00e4ngig gewordene Verfahren Aktenzeichen 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/14 betreffend den Solidarit\u00e4tszuschlag 2007 zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk habe sich daher nicht auf die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit nach dem Auslaufen des Solidarpakts&nbsp;II erstreckt. Das FA k\u00f6nne sich auch nicht auf das BMF-Schreiben vom 04.01.2021 (BStBl I 2021, 49) berufen, da dieses nicht in den angefochtenen Bescheid eingeflossen sei und allenfalls die weisungsgebundenen Finanzbeh\u00f6rden binde. Im Streitfall l\u00e4gen zudem substantiiert vorgetragene besondere Gr\u00fcnde materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Art vor, die die Durchf\u00fchrung eines Rechtsbehelfsverfahrens rechtfertigten. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Klage sei auch deshalb gegeben, weil der Rechtsweg weder verwehrt noch verk\u00fcrzt werden d\u00fcrfe (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG). Der Klage st\u00fcnden weder das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 noch das beim BFH anh\u00e4ngige Verfahren IX&nbsp;R&nbsp;15\/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden d\u00fcrfe, zumal das BVerfG noch nicht \u00fcber den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/14 entschieden habe. Das im Streitfall bestehende Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ergebe sich auch aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-W\u00fcrttemberg vom 16.05.2022&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1693\/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 1397). Dort sei darauf hingewiesen worden, dass das BVerfG bisher keine Grenze f\u00fcr das Vorliegen einer verfassungswidrigen Aush\u00f6hlung der nach Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG vorgesehenen Verteilung der Steuer festgelegt habe. Materiell-rechtlich st\u00fctzte sich die Kl\u00e4gerin im Klageverfahren auf die bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachten Gr\u00fcnde. Die Begr\u00fcndung des FG Baden-W\u00fcrttemberg, das die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 auch ab 2020 bejaht habe, sei unzutreffend. Insbesondere \u00e4ndere ein weiterer finanzieller Mehrbedarf des Bundes und der L\u00e4nder wegen des Ukrainekriegs und der Corona-Pandemie nichts daran, dass sich mit Auslaufen des Solidarpakts&nbsp;II die Verh\u00e4ltnisse grundlegend im Sinne des BFH-Urteils vom 21.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;50\/09 ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Eine Umwidmung des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 k\u00f6nne ab dem Jahr 2020, also nach 27&nbsp;Jahren, nicht ohne Gesetzgebungsakt allein aufgrund tagespolitischer Ereignisse angenommen werden.<\/li><li>Das FG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;330\/22 (EFG 2023, 151) als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Sie sei mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig. Die nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO angeordnete Vorl\u00e4ufigkeit erstrecke sich, wenn es nicht ausdr\u00fccklich anders formuliert sei, auch auf sp\u00e4ter anh\u00e4ngig werdende einschl\u00e4gige Verfahren zur Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit h\u00f6herrangigem Recht. Die Vorl\u00e4ufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts&nbsp;II und verfahrensrechtlich auf alle einschl\u00e4gigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2&nbsp;BvL&nbsp;6\/14, 2&nbsp;BvR&nbsp;1421\/19, 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX&nbsp;R&nbsp;15\/20) einschlie\u00dflich des sp\u00e4ter anh\u00e4ngig gewordenen Revisionsverfahrens IX&nbsp;R&nbsp;9\/22 erstreckt. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis sei wegen des beim BVerfG anh\u00e4ngigen Musterverfahrens 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 entfallen. Im Unterschied zu der vom FG Baden-W\u00fcrttemberg in seinem Urteil vom 16.05.2022&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;1693\/21 (EFG 2022, 1397) vertretenen Rechtsmeinung sei das Musterverfahren nicht von vornherein aussichtslos. Zwar fehle es in diesem Verfahren an der erforderlichen Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs. Jedoch erscheine das Verfahren als Rechtssatzverfassungsbeschwerde im Sinne des Art.&nbsp;94 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) nicht von vornherein aussichtslos. Es sei aufgrund der klaren Neuregelungen des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 keine vorausgehende Kl\u00e4rung einfachrechtlicher Fragen erforderlich. Bereits aufgrund der Anzahl einschl\u00e4gig betroffener F\u00e4lle (im Jahr 2020 noch alle einkommensteuerpflichtigen Einkommen) sowie des Widerhalls, den die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 in der Diskussion unter Rechtsexperten und in der \u00d6ffentlichkeit gefunden habe, weise das BVerfG-Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 allgemeine Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BVerfGG auf. Der Kl\u00e4gerin sei das Abwarten des Ausgangs des Musterverfahrens mit Blick auf den Zweck und die Schutzwirkung des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks zumutbar. Eine Ausnahme von dem bei Klagen gegen vorl\u00e4ufige Steuerbescheide regelm\u00e4\u00dfig fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnis liege nicht vor.<\/li><li>Mit ihrer Revision bringt die Kl\u00e4gerin vor, eine nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung mache eine Klage nicht unzul\u00e4ssig, wenn besondere Gr\u00fcnde materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art geltend gemacht w\u00fcrden. Sie teile nicht die Auffassung, wonach das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 erfolgversprechend sei. Das FG verk\u00fcrze den Rechtsweg. Im BVerfG-Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 fehle es an der Rechtswegersch\u00f6pfung. Das Verfahren sei politisch motiviert. Die Jahresfrist nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 BVerfGG sei nicht eingehalten. Das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 sei 2019 nicht neu gefasst worden. F\u00fcr 2020 sei &#8222;alles beim Alten&#8220; geblieben und es gelte die zuletzt im Jahr 2002 bekannt gemachte Fassung. Der Ausnahmefall, wonach eine Verfassungsbeschwerde ohne Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden k\u00f6nne, weil sie von allgemeiner Bedeutung sei oder dem Beschwerdef\u00fchrer ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstehe, liege nicht vor. Aus der langen Laufzeit von Verfahren zum Solidarit\u00e4tszuschlag beim BVerfG k\u00f6nne nicht auf das Vorliegen allgemeiner Bedeutung geschlossen werden. Auch eine umfangreiche wissenschaftliche Diskussion begr\u00fcnde keine allgemeine Bedeutung, zumal die Fragen seit mehr als zehn Jahren er\u00f6rtert w\u00fcrden und nicht neu seien. In der Sache halte sie daran fest, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht mit Art.&nbsp;106, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar sei. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts&nbsp;II sei die Rechtfertigung f\u00fcr die Erg\u00e4nzungsabgabe entfallen. Ohne gesetzliche Grundlage k\u00f6nne der Solidarit\u00e4tszuschlag nicht umgewidmet werden. Der Solidarit\u00e4tszuschlag d\u00fcrfe zu keiner versteckten Erh\u00f6hung der Einkommensteuer f\u00fchren und das in Art.&nbsp;106 GG verankerte Gef\u00fcge der Finanzverfassung aushebeln. Auch die Beschr\u00e4nkung des Solidarit\u00e4tszuschlags auf die Steuerb\u00fcrger mit h\u00f6herem Einkommen sei willk\u00fcrlich und verfassungswidrig. Entgegen der Ansicht des BFH im Urteil vom 17.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/20 (BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) seien finanzielle Mehrbedarfe 30&nbsp;Jahre nach der Wiedervereinigung keine wiedervereinigungsbedingten Mehrausgaben, sondern der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Bundesl\u00e4nder geschuldet. Der Solidarit\u00e4tszuschlag decke damit keinen vor\u00fcbergehenden aufgabenbezogenen Mehrbedarf mehr ab. Vielmehr sei der Solidarit\u00e4tszuschlag ein langfristiges Finanzierungsinstrument geworden und sei damit nichts anderes als eine zus\u00e4tzlich erhobene Einkommensteuer.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>den Gerichtsbescheid des FG M\u00fcnchen vom 12.10.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;330\/22, den Bescheid \u00fcber die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags 2020 vom 06.09.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 18.01.2022 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Das BVerfG-Musterverfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 sei nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen. Es stellten sich in dem Musterverfahren keine aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Tatsachenfragen. Aufgrund der Anzahl der betroffenen F\u00e4lle und der Diskussion \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags unter Fachleuten und in der \u00d6ffentlichkeit liege eine allgemeine Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BVerfGG vor. Es sei zumutbar, den Ausgang des BVerfG-Verfahrens 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 abzuwarten. Das Verfahren umfasse alle Punkte der Klagebegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li><li>1. F\u00fcr die Klage fehlt wegen des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die Klage war daher wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung von Beginn an unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorl\u00e4ufig ergangen ist, diese Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleich gelagerter Verfahren (Massenverfahren) stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anh\u00e4ngig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/01, BFH\/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;26\/07, BFH\/NV 2008, 374, unter II.3.a, jeweils m.w.N.). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss ein Steuerpflichtiger im Allgemeinen die Kl\u00e4rung der Streitfrage in dem Musterverfahren abwarten, ohne dadurch unzumutbare Rechtsnachteile zu erleiden. Eine weitere verfassungsrechtliche Kl\u00e4rung in eigener Sache kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls sp\u00e4ter durch Rechtsbehelfe gegen die vom FA nach \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO zu treffende Entscheidung herbeif\u00fchren, wenn ihm nach Ausgang des Musterverfahrens die Streitfrage nicht ausreichend beantwortet erscheint (BFH-Beschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b).<\/li><li>Bei verfassungsrechtlichen Streitfragen fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis erst, wenn das Musterverfahren bereits beim BVerfG anh\u00e4ngig ist. Andernfalls w\u00e4re unsicher, ob es \u00fcberhaupt zu einer Kl\u00e4rung der Rechtsfrage durch das BVerfG kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1995&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;52\/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20, unter II.2.a&nbsp;aa). Klage- und Musterverfahren m\u00fcssen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Streitfrage im Wesentlichen gleichgelagert sein. In dem Musterverfahren darf es nicht um einen anderen Sachverhalt gehen, der zus\u00e4tzliche m\u00f6glicherweise sogar vorrangige Streitfragen aufwirft. Klage- und Musterverfahren m\u00fcssen zudem dieselben Vorschriften, nicht aber notwendig das gleiche Streitjahr, betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b, m.w.N.). Notwendig ist allein, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anh\u00e4ngigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren &#8222;sicher&#8220; erledigen l\u00e4sst (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.2.; Reddig, AO-Steuerberater 2021, 25, 27).<\/li><li>Voraussetzung nach der oben genannten Rechtsprechung ist, dass das Musterverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die Anforderungen f\u00fcr die Annahme eines nicht von vornherein aussichtslosen Musterverfahrens, das beim BVerfG anh\u00e4ngig ist, d\u00fcrfen nicht \u00fcberspannt werden (vgl. Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;165 Rz&nbsp;25). Die in dem Musterverfahren geltend gemachten Argumente d\u00fcrfen nicht so wenig Gewicht haben, dass dem Verfahren von vornherein eine Erfolgsaussicht abzusprechen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.1992&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;24,&nbsp;25\/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3.d). Insbesondere kommt es nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AO nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Musterverfahren letztlich Erfolg haben wird.<\/li><li>Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn besondere Gr\u00fcnde materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend gemacht werden, die es rechtfertigen, trotz Anh\u00e4ngigkeit des Musterverfahrens Rechtsschutz gegen den im Streitpunkt f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Bescheid zu gew\u00e4hren (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;173\/95, BFHE 180, 217, BStBl II 1996, 506, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 16.02.2005&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/01, BFH\/NV 2005, 1323, unter II.1.a und BFH-Beschluss vom 30.11.2007&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;26\/07, BFH\/NV 2008, 374, unter II.3.a). Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis kann bei vorl\u00e4ufiger Steuerfestsetzung unter anderem bestehen, wenn der Steuerpflichtige aus berechtigtem Interesse ein weiteres Verfahren einleiten will, weil er zum Beispiel bisher in den Musterverfahren nicht geltend gemachte Gr\u00fcnde substantiiert vortr\u00e4gt und diese an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union herantragen m\u00f6chte (vgl. BFH-Urteile vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz&nbsp;50 und vom 16.02.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;10\/10, Rz&nbsp;11). Dem Steuerpflichtigen darf dann nicht die M\u00f6glichkeit abgeschnitten werden, die verfassungsrechtlichen Bedenken in einem eigenen Verfahren zu verfolgen (Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;18; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 1996, 1, 4).<\/li><li>b) Daran gemessen fehlte der Kl\u00e4gerin von Beginn des Klageverfahrens an das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr ihr Begehren. Es ist der Kl\u00e4gerin zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anh\u00e4ngigen Verfahrens 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 abzuwarten.<\/li><li>Im Zeitpunkt der Klageerhebung war vor dem BVerfG hinsichtlich der Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 das Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 anh\u00e4ngig. Dieses Verfahren war unter Berufung auf Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;106 GG, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG eingeleitet worden. Die Kl\u00e4gerin beruft sich in ihrem Klageverfahren auf dieselben verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in dem BVerfG-Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20. Auch sind dieselben Normen des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 streitig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat im Klageverfahren keinen zus\u00e4tzlichen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im BVerfG-Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 keine Rolle spielt. Ungeachtet der Frage, ob die Begr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin sich mit Blick auf die Verfassungswidrigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlaggesetzes 1995 als erfolgversprechend darstellt, hatte sie sich in ihrer Klage auf keinen weiteren Gesichtspunkt berufen, f\u00fcr den das anh\u00e4ngige Verfahren beim BVerfG nicht vorgreiflich ist.<\/li><li>Welche Erfolgsaussichten das beim BVerfG anh\u00e4ngige (Muster-)Verfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden. Das Verfahren erscheint \u2011\u2011trotz der m\u00f6glicherweise fehlenden Rechtswegersch\u00f6pfung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 BVerfGG)\u2011\u2011 jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos und damit als Musterverfahren im Rahmen eines Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks ungeeignet (vgl. zur Aufnahme in den Vorl\u00e4ufigkeitskatalog das BMF-Schreiben vom 15.01.2018, BStBl I 2018, 2 i.V.m. BMF-Schreiben vom 04.01.2021, BStBl I 2021, 49). Insbesondere besitzen die in der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Gr\u00fcnde, warum die Verfassungsbeschwerde trotz fehlender Rechtswegersch\u00f6pfung zul\u00e4ssig sein soll, nicht so wenig Gewicht, dass dem Verfahren von vornherein jede Erfolgsaussicht abzusprechen w\u00e4re.<\/li><li>Dieses Ergebnis verletzt auch nicht das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) f\u00fcr das Begehren der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin erleidet auch dann keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem BVerfG-Musterverfahren 2&nbsp;BvR&nbsp;1505\/20 nicht gekl\u00e4rt werden sollte. Die Kl\u00e4gerin kann nach Erledigung des Musterverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO beantragen, dass die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt wird, und gegen die dann auch insoweit endg\u00fcltige Festsetzung Einspruch einlegen und gegebenenfalls anschlie\u00dfend Klage erheben zur weiteren verfassungsrechtlichen Kl\u00e4rung, ohne dass dem \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;1 AO entgegensteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;39\/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz&nbsp;51; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;54; Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;165 Rz&nbsp;32 und 85; Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;165 AO Rz&nbsp;155; Brockmeyer, DStZ 1996, 1, 3). Erkl\u00e4rt das FA die vorl\u00e4ufige Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags f\u00fcr endg\u00fcltig oder entf\u00e4llt der Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk in einem ge\u00e4nderten Bescheid, sind ebenfalls Einspruch und gegebenenfalls Klage m\u00f6glich. Die dadurch entstehende zeitliche Verz\u00f6gerung ist hinzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.08.1994&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;26\/94, BFHE 174, 498, BStBl II 1994, 803, unter II.2.d; kritisch mit Blick auf die langen Verfahrensdauern beim BVerfG Steinhauff, Steuerrecht kurzgefasst 2011, 139, 141).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023\u00a0\u00a0IX R 9\/22 ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR16.22.0 BFH IX. Senat GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, AO \u00a7 165 Abs 1 S 2 Nr 3, SolZG 1995 \u00a7 1 Abs 1, SolZG 1995 \u00a7 3, SolZG 1995 \u00a7 4 vorgehend FG M\u00fcnchen, 12. Oktober 2022, Az: &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/fehlendes-rechtsschutzbeduerfnis-bei-vorlaeufiger-steuerfestsetzung-verfassungsmaessigkeit-des-solidaritaetszuschlags-bfh-urteil-vom-26-september-2023-ix-r-16-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Fehlendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bei vorl\u00e4ufiger Steuerfestsetzung &#8211; Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Solidarit\u00e4tszuschlags &#8211; BFH-Urteil vom 26. 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