{"id":76294,"date":"2023-11-11T12:59:32","date_gmt":"2023-11-11T10:59:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76294"},"modified":"2023-11-11T12:59:32","modified_gmt":"2023-11-11T10:59:32","slug":"unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-im-ausland-bfh-urteil-vom-09-august-2023-vi-r-20-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-im-ausland-bfh-urteil-vom-09-august-2023-vi-r-20-21\/","title":{"rendered":"Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland &#8211; BFH-Urteil vom 09. August 2023, VI R 20\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090823.VIR20.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 3c Abs 1, BBG \u00a7 72 Abs 2, SGB 2 \u00a7 22<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. Juni 2021, Az: 3 K 1255\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausl\u00e4ndischen Besch\u00e4ftigungsort stets in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.06.2021 &#8211; 3 K 1255\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie unterhielten im Streitjahr eine Wohnung in Z. Der Kl\u00e4ger arbeitet als Botschafter f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und war in dieser Funktion bis zum XX.XX.XXXX in Y (Republik A) und ab dem XX.XX.XXXX in X (Republik B) t\u00e4tig. Die Bez\u00fcge wurden von seinem Arbeitgeber teilweise als steuerpflichtig und teilweise als steuerfrei behandelt.<\/li><li>W\u00e4hrend seiner Dienstzeit wies das Ausw\u00e4rtige Amt dem Kl\u00e4ger in der jeweiligen Residenz belegene Wohnungen mit Fl\u00e4chen von 249,22&nbsp;qm (Y) und 185,62&nbsp;qm (X) beamtenrechtlich zu. Hierf\u00fcr wurde ihm eine Dienstwohnungsverg\u00fctung vom Gehalt einbehalten.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte die von den Kl\u00e4gern f\u00fcr diese Wohnungen geltend gemachten Unterkunftskosten (Dienstwohnungsverg\u00fctung und Nebenkosten) im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers auch im Einspruchsverfahren lediglich anteilig bezogen auf eine Wohnfl\u00e4che von 60&nbsp;qm an.<\/li><li>Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1708 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1255\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die dem Kl\u00e4ger entstandenen Unterkunftskosten (Dienstwohnungsverg\u00fctung und die vom Kl\u00e4ger getragenen Nebenkosten) \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)\u2011\u2011 zu Recht in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>1. Dass der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG im Streitjahr mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenso steht nicht in Streit, dass das aufgrund der unbeschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht des Kl\u00e4gers begr\u00fcndete innerstaatliche Besteuerungsrecht f\u00fcr die aus seiner T\u00e4tigkeit als Botschafter stammenden Eink\u00fcnfte weder durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik A zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen &#8230; noch durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik B zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen &#8230; ausgeschlossen ist. Der erkennende Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>a) Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind im Streitfall erf\u00fcllt, wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat. Hiervon gehen auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend aus. Der Senat sieht auch insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG enth\u00e4lt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 eine besondere Bestimmung zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Inland. Die Pr\u00fcfung der in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG vorgesehenen Beschr\u00e4nkung auf notwendige Mehraufwendungen entf\u00e4llt in diesem Fall (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;106).<\/li><li>Angesichts des eindeutigen Wortlauts (&#8222;im Inland&#8220;) scheidet eine Anwendung der Regelung auf einen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 im Ausland belegenen Zweithaushalt indes aus. Insoweit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG, wonach notwendige Unterkunftskosten, das hei\u00dft begrenzt auf das nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zur Zweckverfolgung Erforderliche, als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind (z.B. Senatsbeschluss vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz&nbsp;9).<\/li><li>c) Eine Typisierung dahingehend, dass Unterkunftskosten, die den Durchschnittsmietzins einer 60&nbsp;qm-Wohnung am Besch\u00e4ftigungsort nicht \u00fcberschreiten, notwendig in diesem Sinne sind \u2011\u2011wie der erkennende Senat in der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Fassung f\u00fcr Inlandssachverhalte angenommen hat (s. Senatsurteil vom 09.08.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, unter II.2. sowie Senatsbeschluss vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz&nbsp;10, m.w.N.)\u2011\u2011, kommt f\u00fcr Auslandssachverhalte und damit im Streitfall nicht in Betracht (entgegen: BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;112).<\/li><li>aa) Der Senat hat sich bei dieser typisierenden Bestimmung des notwendigen zus\u00e4tzlichen Wohnbedarfs am Besch\u00e4ftigungsort an dem inl\u00e4ndischen sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf f\u00fcr Unterkunft und Wohnen einer Person nach \u00a7&nbsp;22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der zu dieser Vorschrift ergangenen sozialrechtlichen Rechtsprechung orientiert (s. Senatsurteil vom 09.08.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;10\/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, unter II.2.d&nbsp;aa) und diesen im Hinblick auf die Finanzierung durch die eigene Berufst\u00e4tigkeit auf 60&nbsp;qm angehoben, da die sozialrechtlichen Vorgaben lediglich einer existenziellen Versorgung dienen (sogenannte &#8222;60&nbsp;qm\u2013Rechtsprechung&#8220;). Die vorgenommene Typisierung des Tatbestandsmerkmals &#8222;notwendig&#8220; gr\u00fcndet damit im Wesentlichen auf einem nach inl\u00e4ndischen Verh\u00e4ltnissen bemessenen Merkmal, das sich als Ma\u00dfgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Notwendigkeit von Unterkunftskosten im Ausland nicht fruchtbar machen l\u00e4sst.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen ist eine &#8222;\u00dcbertragung&#8220; der sogenannten &#8222;60&nbsp;qm\u2013Rechtsprechung&#8220; auf Auslandssachverhalte schon deshalb nicht angezeigt, weil die dahingehende typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;notwendig&#8220; nicht der einfacheren Handhabung in steuerlichen Massenverfahren dient. Sie ist vielmehr bei Auslandssachverhalten nicht handhabbar. Denn belastbare Feststellungen zum orts\u00fcblichen Mietzins je Quadratmeter f\u00fcr eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am ausl\u00e4ndischen Besch\u00e4ftigungsort k\u00f6nnen in der Regel \u2011\u2011auch unter Ber\u00fccksichtigung der erh\u00f6hten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung)\u2011\u2011 weder von den Beteiligten im Veranlagungsverfahren erhoben noch von den Finanzgerichten belastbar \u00fcberpr\u00fcft werden. Dies belegt auch der vorliegende Streitfall, in welchem das FA zugunsten der Kl\u00e4ger mangels anderweitiger Erkenntnisse lediglich unterstellt hat, dass die tats\u00e4chlich vom Kl\u00e4ger gezahlte Dienstwohnungsverg\u00fctung der orts\u00fcblichen Vergleichsmiete einer durchschnittlichen Wohnung entsprach.<\/li><li>cc) Hinzu kommt, dass eine Typisierung sich realit\u00e4tsgerecht am typischen Fall orientieren muss (z.B. Senatsurteil vom 29.04.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFHE 273, 183, BStBl II 2021, 606, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Ein solch typischer Fall l\u00e4sst sich f\u00fcr Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese ma\u00dfgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land gepr\u00e4gt sind. Bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland ist deshalb stets im Einzelfall zu pr\u00fcfen, welche Unterkunftskosten im Ausland notwendig, das hei\u00dft nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zur Zweckverfolgung erforderlich sind (entgegen: BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;112).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Zweitwohnungen in X und Y gezahlten Unterkunftskosten \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendung des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG\u2011\u2011 in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen, da sie nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben insgesamt zur Zweckverfolgung erforderlich waren.<\/li><li>Das FG hat insoweit f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) festgestellt, dass die in den jeweiligen Residenzen belegenen Wohnungen dem Kl\u00e4ger vom Ausw\u00e4rtigen Amt nach \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesen wurden. Danach kann der Dienstvorgesetzte anweisen, wenn die dienstlichen Verh\u00e4ltnisse es erfordern, dass eine Dienstwohnung zu beziehen ist. In solchen F\u00e4llen sind die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Unterkunftskosten f\u00fcr die zugewiesene Dienstwohnung nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben in voller H\u00f6he zur Zweckverfolgung erforderlich (ebenso: Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;246; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;13 EStG Rz&nbsp;12; entgegen: Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;400).<\/li><li>4. Das FG hat die Unterkunftskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG schlie\u00dflich zu Recht nicht als Werbungskosten abgezogen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Bez\u00fcgen des Kl\u00e4gers standen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.090823.VIR20.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 3c Abs 1, BBG \u00a7 72 Abs 2, SGB 2 \u00a7 22 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 22. Juni 2021, Az: 3 K 1255\/20 Leits\u00e4tze 1. Bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unterkunftskosten-bei-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-im-ausland-bfh-urteil-vom-09-august-2023-vi-r-20-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung im Ausland &#8211; BFH-Urteil vom 09. 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