{"id":76303,"date":"2023-11-11T13:09:22","date_gmt":"2023-11-11T11:09:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76303"},"modified":"2023-11-11T13:09:22","modified_gmt":"2023-11-11T11:09:22","slug":"zur-feststellung-der-zuordnung-des-arbeitnehmers-im-steuerlichen-reisekostenrecht-bfh-urteil-vom-14-september-2023-vi-r-27-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-feststellung-der-zuordnung-des-arbeitnehmers-im-steuerlichen-reisekostenrecht-bfh-urteil-vom-14-september-2023-vi-r-27-21\/","title":{"rendered":"Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht &#8211; BFH-Urteil vom 14. September 2023, VI R 27\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140923.VIR27.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 4, EStG \u00a7 9 Abs 4a, EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 24. November 2021, Az: 3 K 6\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit aufsuchen muss, im \u00dcbrigen aber seine Arbeitsleistung ganz \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der festen Einrichtung erbringt (Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 9, Beispiel 1 und Abwandlung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.11.2021 &#8211; 3 K 6\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre (2015 bis 2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wohnten in W. Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren als Bauleiter bei der Y-AG, einem international t\u00e4tigen Bauunternehmen, besch\u00e4ftigt. Die Y-AG unterhielt eine Niederlassung in der X-Stra\u00dfe in Z.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;1 des Arbeitsvertrags des Kl\u00e4gers war sein &#8222;Einstellungsort&#8220; in Z. Ihm stand in den Streitjahren ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung. In ihren Lohnsteuer-Anmeldungen und den Lohnabrechnungen des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte die Y-AG im Rahmen der Nutzung des Firmenwagens f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte die sogenannte 0,03&nbsp;%-Regelung. Ausgehend von einem Listenpreis des Fahrzeugs von 24.900&nbsp;\u20ac und einer Entfernung von 29&nbsp;km zwischen der Wohnung der Kl\u00e4ger und der von der Y-AG in der X-Stra\u00dfe in Z angenommenen ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers setzte diese insoweit einen Sachbezug in H\u00f6he von monatlich 216,63&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit unter anderem Werbungskosten f\u00fcr die Wege zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte geltend. Als Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gaben die Kl\u00e4ger jeweils &#8222;Z&#8220; an. Sie erkl\u00e4rten, der Kl\u00e4ger habe die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte im Jahr 2015 an 215&nbsp;Tagen (gem\u00e4\u00df berichtigter Anlage&nbsp;N), im Jahr 2016 an 209&nbsp;Tagen und im Jahr 2017 an 217&nbsp;Tagen aufgesucht. Au\u00dferdem machten sie Verpflegungsmehraufwendungen des Kl\u00e4gers mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 178&nbsp;Tagen im Jahr 2015 (gem\u00e4\u00df berichtigter Anlage&nbsp;N), an 162&nbsp;Tagen im Jahr 2016 und an 168&nbsp;Tagen im Jahr 2017 geltend. Zum Beleg der Verpflegungsmehraufwendungen reichten sie Bescheinigungen der Y-AG ein.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr 2015 nicht an. Die Entfernungspauschale ber\u00fccksichtigte das FA hingegen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr 215&nbsp;Tage. F\u00fcr 2016 und 2017 setzte es die Verpflegungsmehraufwendungen demgegen\u00fcber wie erkl\u00e4rt an, k\u00fcrzte daf\u00fcr aber die Entfernungspauschale auf 47&nbsp;Tage (2016) beziehungsweise auf 49&nbsp;Tage (2017).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre Einspr\u00fcche ein, mit denen sie unter anderem geltend machten, der Kl\u00e4ger habe in Z keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gehabt. Das FA wies den Einspruch f\u00fcr 2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 2016 und 2017 nach einem Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung h\u00f6her fest. Der Kl\u00e4ger habe in Z \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt. Die Verpflegungsmehraufwendungen seien mangels Nachweises der Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht anzuerkennen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 392 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist zul\u00e4ssig; die Revisionsbegr\u00fcndung entspricht (noch) den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Die Revision ist aber unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger in der Niederlassung der Y-AG in der X-Stra\u00dfe in Z nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgte. Es hat ausgehend hiervon den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers zu Recht um die sich aus der Anwendung der 0,03&nbsp;%-Regelung ergebenden Betr\u00e4ge reduziert und die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt. Dementsprechend hat die Vorinstanz zutreffend vom Ansatz der Entfernungspauschale abgesehen.<\/li><li>1. F\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich dieser Wert gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG nach Ma\u00dfgabe der tats\u00e4chlichen Benutzung des Dienstwagens f\u00fcr solche Fahrten. Der Zuschlag nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG (0,03&nbsp;%-Regelung) kommt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tats\u00e4chlich f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nutzt (grundlegend Senatsurteile vom 04.04.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;68\/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 und vom 22.09.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;57\/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, jeweils zu Fahrten zwischen Wohnung und regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte).<\/li><li>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen scheidet der Ansatz eines Nutzungsvorteils nach der 0,03&nbsp;%-Regelung im Streitfall aus. Denn der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte in den Streitjahren nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, so dass die Nutzung des ihm von der Y-AG \u00fcberlassenen Kraftfahrzeugs f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte von vornherein nicht in Betracht kam.<\/li><li>2. Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist nach der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (\u00a7&nbsp;15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<\/li><li>a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind r\u00e4umlich zusammengefasste Sachmittel, die der T\u00e4tigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, \u00fcberwiegend standortgebunden genutzt zu werden (Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>Bei der Niederlassung der Y-AG in der X-Stra\u00dfe in Z handelt es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung der Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers, wie das FG zutreffend entschieden hat. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Die Vorinstanz hat des Weiteren ohne Rechtsfehler eine Zuordnung des Kl\u00e4gers zu der Niederlassung der Y-AG in Z verneint.<\/li><li>Eine solche Zuordnung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausf\u00fcllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.<\/li><li>aa) Nach der gesetzlichen Konzeption \u2011\u2011und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts pr\u00e4genden Grundentscheidung\u2011\u2011 wird die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;22; vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;19 und vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;14, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verf\u00fcgungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) z\u00e4hlen alle schriftlichen, aber auch m\u00fcndlichen Absprachen oder Weisungen (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Die Zuordnung kann also insbesondere im Arbeitsvertrag oder durch Aus\u00fcbung des Direktionsrechts kraft der Organisationsgewalt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte muss dabei nicht ausdr\u00fccklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Ankn\u00fcpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich ma\u00dfgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das Auseinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;15). Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten t\u00e4tig werden sollte (Senatsurteile vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;20 und vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/17, Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss f\u00fcr ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;11). Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der Finanzgerichtsordnung zugelassenen Beweismittel m\u00f6glich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es \u2011\u2011mangels gegenteiliger Feststellungen im Einzelfall\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;21 und vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;16).<\/li><li>dd) Ob im Einzelfall unter Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze eine (dauerhafte) Zuordnung vorliegt, ist grunds\u00e4tzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle ma\u00dfgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (s. Senatsurteil vom 26.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz&nbsp;18).<\/li><li>ee) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers f\u00fcr die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll, nicht an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren (Senatsurteile vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;40\/16, BFHE 264, 248, BStBl II 2019, 546, Rz&nbsp;25&nbsp;f. und vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz&nbsp;20).<\/li><li>ff) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger der Niederlassung der Y-AG in der X-Stra\u00dfe in Z nicht zugeordnet war.<\/li><li>(1) Der vom FG als Zeuge vernommene Vorgesetzte des Kl\u00e4gers, A, hat bekundet, die Y-AG habe den Kl\u00e4ger nicht dem Geb\u00e4ude der Niederlassung in der X-Stra\u00dfe in Z zugeordnet. Dies ergebe sich nicht aus der Angabe des Einstellungsorts Z im Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers. Die Klausel bedeute lediglich, dass der Kl\u00e4ger einem Gruppenleiter in Z, hier dem Zeugen A, zugeordnet beziehungsweise unterstellt sei. Der Zeuge A hat ferner bekundet, dass Festlegungen \u00fcber Anwesenheitszeiten im B\u00fcro (in Z) oder an anderen Arbeitsorten arbeitsvertraglich nicht getroffen worden seien. Sonstige Vereinbarungen hierzu seien ebenfalls nicht getroffen worden.<\/li><li>Das FG hat sich der Aussage des Zeugen A zur fehlenden Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Geb\u00e4ude der Niederlassung in Z im Ergebnis angeschlossen. Diese (Beweis-)W\u00fcrdigung ist im Streitfall jedenfalls m\u00f6glich. Sie wird auch durch die weiteren, vom FG festgestellten, Umst\u00e4nde des Falles gest\u00fctzt.<\/li><li>(2) Die Vorinstanz hat insoweit zun\u00e4chst den Arbeitsvertrag des Kl\u00e4gers mit der Angabe des Einstellungsorts Z in den Blick genommen. Das FG hat diese Klausel dahin gew\u00fcrdigt, dass sie durch den Charakter der Y-AG als international t\u00e4tiges Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst sei. Der Einstellungsort Z sei daher (nur) dahin zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger im Bereich der Niederlassung in Z eingesetzt werden solle. Die Zuordnung zu einer (bestimmten) ortsfesten Einrichtung sei damit aber nicht verbunden gewesen.<\/li><li>Diese Auslegung des Anstellungsvertrags ist ebenfalls m\u00f6glich; sie wird letztlich auch durch die Aussage des Zeugen A best\u00e4tigt und ist damit f\u00fcr den Senat im Ergebnis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend. Denn die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, s. Senatsurteil vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz&nbsp;20 und BFH-Urteil vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;38, m.w.N.).<\/li><li>Die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO erstreckt sich allerdings nicht auf die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Ma\u00dfstab der jeweils einschl\u00e4gigen Normen, hier insbesondere des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG. Diese ist vielmehr in vollem Umfang nachpr\u00fcfbare Rechtsanwendung (Senatsurteil vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 543, BStBl II 2019, 373, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Im Streitfall ist indessen auch die rechtliche W\u00fcrdigung des FG, in der Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Bezirk der Niederlassung der Y-AG in Z nicht auch eine Zuordnung zu dem Geb\u00e4ude der Niederlassung in der X-Stra\u00dfe zu erblicken, von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere waren die T\u00e4tigkeiten, die der Kl\u00e4ger der Y-AG als Bauleiter schuldete und die das FG den Zeugenaussagen sowie der &#8222;Positionsbeschreibung Bauleiter&#8220; der Y-AG entnommen hat, so angelegt, dass sie jedenfalls ganz \u00fcberwiegend au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes der Niederlassung in Z zu erbringen waren. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weitere \u2011\u2011im Streitfall fehlende\u2011\u2011 Anhaltspunkte angenommen werden, eine Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Bezirk der Niederlassung in Z bedeute auch gleichzeitig eine Zuordnung zu dem Niederlassungsgeb\u00e4ude in Z. Der Kl\u00e4ger war der Niederlassung der Y-AG in Z vielmehr lediglich aus organisatorischen Gr\u00fcnden zugeordnet, ohne dass damit auch eine Festlegung des T\u00e4tigkeitsorts verbunden war. Dies stellt keine Zuordnung des Arbeitnehmers im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG dar (ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;7).<\/li><li>(3) Weitere ausdr\u00fcckliche \u2011\u2011m\u00fcndliche oder schriftliche\u2011\u2011 Absprachen \u00fcber die Zuordnung des Kl\u00e4gers zum Geb\u00e4ude der Y-AG in der X-Stra\u00dfe in Z hat das FG nicht festgestellt und sich auch insoweit der Aussage des Zeugen A, die es als glaubhaft angesehen hat, angeschlossen. Der Zeuge A hat hierzu bekundet, dass &#8222;Festlegungen \u00fcber Anwesenheiten im B\u00fcro oder an anderen Arbeitsorten \u2026 arbeitsvertraglich nicht getroffen&#8220; w\u00fcrden und &#8222;sonstige Verabredungen&#8220; hierzu ebenfalls nicht best\u00fcnden. Damit \u00fcbereinstimmend hat die vom FG weiterhin vernommene Zeugin B ausgesagt: &#8222;\u2026, es gibt keine Anweisung zum Arbeitsort.&#8220; Soweit das FA in diesem Zusammenhang auf die von der Y-AG erstellten &#8222;Best\u00e4tigung[en] zur Vorlage beim Finanzamt \u00fcber beruflich veranlasste Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit&#8220; vom 12.06.2017 f\u00fcr 2016 und vom 06.02.2018 f\u00fcr 2017 hinweist, in denen die Y-AG ausf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe seine &#8222;regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte&#8220; in der X-Stra\u00dfe&nbsp;12 in Z gehabt, dokumentieren diese Schreiben lediglich eine von der Y-AG seinerzeit vertretene Rechtsmeinung. Diese Rechtsmeinung hat sich auf der Grundlage des vom FG insbesondere durch Zeugenbeweis festgestellten Sachverhalts jedoch nicht best\u00e4tigt.<\/li><li>(4) Das FG hat auch eine Zuordnung des Kl\u00e4gers zu dem Geb\u00e4ude in der X-Stra\u00dfe durch schl\u00fcssiges Verhalten ohne Rechtsfehler verneint. Haben die Arbeitsvertragsparteien \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 davon abgesehen, den Steuerpflichtigen einer betrieblichen Einrichtung durch (ausdr\u00fcckliche schriftliche oder m\u00fcndliche) Festlegungen, Absprachen oder Weisungen zuzuordnen, ergibt sich eine Zuordnung durch schl\u00fcssiges Verhalten entgegen der Ansicht des FA nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Steuerpflichtige einzelne, zu seinem Berufsbild geh\u00f6rende T\u00e4tigkeiten in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers erbringt oder erbringen muss. Dies gilt jedenfalls in F\u00e4llen wie dem Streitfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kl\u00e4ger die betreffende ortsfeste Einrichtung \u2011\u2011hier das Geb\u00e4ude der Niederlassung in Z\u2011\u2011 (aus der ma\u00dfgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich aufsuchen muss, um anfallende B\u00fcroarbeiten zu erledigen oder an Besprechungen teilzunehmen, im \u00dcbrigen aber seine Arbeitsleistung ganz \u00fcberwiegend au\u00dferhalb der festen Einrichtung erbringt (ebenso BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz&nbsp;9, Beispiel&nbsp;1 und Abwandlung).<\/li><li>Zwar entspricht es \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 regelm\u00e4\u00dfig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tats\u00e4chlich t\u00e4tig ist oder werden soll (Senatsurteile vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/17, BFHE 264, 258, BStBl II 2019, 539, Rz&nbsp;21; vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/19, Rz&nbsp;16 und vom 22.11.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;6\/21, Rz&nbsp;24). Soll der Arbeitnehmer aber nicht nur an einer (bestimmten) betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers beruflich t\u00e4tig werden, sondern zum Beispiel an unterschiedlichen betrieblichen Einrichtungen oder ganz \u00fcberwiegend au\u00dferhalb solcher Einrichtungen, kann allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer eine (bestimmte) betriebliche Einrichtung zur Aus\u00fcbung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit gelegentlich aufsucht oder aufzusuchen hat, nicht auf eine stillschweigende Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Einrichtung geschlossen werden (s. auch Senatsurteil vom 26.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 278, 464, BStBl II 2023, 582, Rz&nbsp;23). Das gilt erst recht, wenn das FG als Tatsacheninstanz \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 festgestellt hat, dass der Steuerpflichtige weder ausdr\u00fccklich noch durch schl\u00fcssiges Verhalten einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zugeordnet worden ist.<\/li><li>Dieses Ergebnis wird im \u00dcbrigen auch durch die Regelung in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG best\u00e4tigt. Die Vorschrift liefe letztlich weitgehend leer, wenn eine stillschweigende Zuordnung zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte allein deshalb vorliegen w\u00fcrde, weil der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung gelegentlich bei Bedarf oder zwei- bis dreimal in der Woche f\u00fcr Besprechungen oder sonstige berufliche T\u00e4tigkeiten kurzfristig aufsucht beziehungsweise aufsuchen muss, er im \u00dcbrigen aber au\u00dferhalb der betrieblichen Einrichtung t\u00e4tig wird.<\/li><li>(5) Soweit das FA in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats f\u00fcr das Auffinden einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht auf den qualitativen Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit ankommt, die der Arbeitnehmer dort aus\u00fcbt oder aus\u00fcben soll; es vielmehr erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zumindest in geringem Umfang T\u00e4tigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausge\u00fcbten Berufsbild geh\u00f6ren, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese Rechtsprechung T\u00e4tigkeiten an einer T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte betrifft, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist (s. z.B. Senatsurteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 550, BStBl II 2021, 525, Rz&nbsp;20 und vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/19, BFHE 270, 470, BStBl II 2021, 308, Rz&nbsp;20, jeweils m.w.N.). Aus dieser Senatsrechtsprechung ergibt sich \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 hingegen nicht, dass allein geringf\u00fcgige T\u00e4tigkeiten des Arbeitnehmers an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung (des Arbeitgebers) zu einer Zuordnung zu dieser T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fchren.<\/li><li>(6) Die Y-AG hat den Kl\u00e4ger dem Geb\u00e4ude ihrer Niederlassung in Z auch nicht dadurch im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG (konkludent) zugeordnet, dass sie beim Lohnsteuer-Abzug f\u00fcr die private Nutzung des dem Kl\u00e4ger \u00fcberlassenen Dienstwagens die 0,03&nbsp;%-Regelung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG angewendet hat. Zwar kann der Anwendung der 0,03&nbsp;%-Regelung im Einzelfall eine gewisse Indizwirkung f\u00fcr eine Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte zukommen. Mit der Durchf\u00fchrung des Lohnsteuer-Abzugs ist aber keine arbeitsrechtliche Festlegung oder Weisung gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer in Bezug auf dessen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung verbunden. Der Lohnsteuer-Abzug dokumentiert insoweit grunds\u00e4tzlich auch keine anderweitig erfolgte Zuordnungsentscheidung. Vielmehr erf\u00fcllt der Arbeitgeber damit (nur) seine lohnsteuerrechtlichen Pflichten gegen\u00fcber dem FA. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Anwendung der 0,03&nbsp;%-Regelung. Ob (und wenn ja in welchem Umfang) der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte durchgef\u00fchrt hat, wird im \u00dcbrigen abschlie\u00dfend nicht im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers entschieden. Dabei ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03&nbsp;%-Regelung gebunden. Er kann sowohl zur Einzelbewertung nach der 0,002&nbsp;%-Methode (s. z.B. Senatsurteil vom 04.04.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;85\/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) als auch zur Fahrtenbuchmethode (s. Senatsurteil vom 30.11.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) wechseln.<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte des Weiteren nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG. Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG oder ist sie nicht eindeutig, ist erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitst\u00e4glich t\u00e4tig werden soll (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 EStG) oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Nach dem von der Vorinstanz bindend festgestellten Sachverhalt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) sollte der Kl\u00e4ger nicht in dem vorgenannten (zeitlichen, quantitativen) Umfang in dem Geb\u00e4ude der Niederlassung in Z beruflich t\u00e4tig werden. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit, so dass der Senat insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>4. Das FG hat dem Kl\u00e4ger auch den Werbungskostenabzug wegen des Verpflegungsmehraufwands zu Recht zugesprochen.<\/li><li>a) Mehraufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr die Verpflegung sind nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer au\u00dferhalb seiner Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tats\u00e4chlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, gelten die S\u00e4tze&nbsp;2 und 3 entsprechend (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG). Denn liegen die Voraussetzungen des Absatz&nbsp;4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl au\u00dferhalb seiner Wohnung beruflich t\u00e4tig, befindet er sich ebenfalls auf Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit. Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;6 EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen allerdings auf die ersten drei Monate einer l\u00e4ngerfristigen beruflichen T\u00e4tigkeit an derselben T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beschr\u00e4nkt.<\/li><li>b) Das FG ist hiernach zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen kann. Da der Kl\u00e4ger \u2011\u2011entgegen der vom FA vertretenen Auffassung\u2011\u2011 nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgte, sind die Abwesenheitszeiten des Kl\u00e4gers von seiner Wohnung aus zu berechnen. Das FG hat sich zur Feststellung der Arbeitstage, an denen der Kl\u00e4ger mehr als acht Stunden au\u00dferhalb seiner Wohnung beruflich t\u00e4tig war, auf die Bescheinigungen der Y-AG f\u00fcr die Streitjahre gest\u00fctzt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Bescheinigungen hat das FA nicht erhoben. Insbesondere reicht sein Vortrag, &#8222;die Frage nach der Ermittlung der Abwesenheitszeiten [bleibe] unbeantwortet&#8220;, insoweit nicht aus.<\/li><li>Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger in den Streitjahren mehr als drei Monate an derselben ausw\u00e4rtigen T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig war. Aus den von der Y-AG best\u00e4tigten Aufstellungen \u00fcber die vom Kl\u00e4ger betreuten Baustellen ergibt sich vielmehr das Gegenteil.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.140923.VIR27.21.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 2, EStG \u00a7 8 Abs 2 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 3, EStG \u00a7 9 Abs 4 S 4, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-feststellung-der-zuordnung-des-arbeitnehmers-im-steuerlichen-reisekostenrecht-bfh-urteil-vom-14-september-2023-vi-r-27-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht &#8211; BFH-Urteil vom 14. 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