{"id":76305,"date":"2023-11-11T13:11:44","date_gmt":"2023-11-11T11:11:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76305"},"modified":"2023-11-11T13:11:44","modified_gmt":"2023-11-11T11:11:44","slug":"zur-gesamtwuerdigung-der-umstaende-des-einzelfalls-bei-der-pruefung-ob-ausschliesslich-eine-kostendeckungsabsicht-vorliegt-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-b-70-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-gesamtwuerdigung-der-umstaende-des-einzelfalls-bei-der-pruefung-ob-ausschliesslich-eine-kostendeckungsabsicht-vorliegt-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-b-70-22\/","title":{"rendered":"Zur Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bei der Pr\u00fcfung, ob ausschlie\u00dflich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2023, VIII B 70\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.241023.VIIIB70.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 21. Januar 2022, Az: 13 K 2104\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Ber\u00fccksichtigt das Finanzgericht (FG) bei der Beurteilung, ob eine T\u00e4tigkeit trotz Erzielens von Gewinnen nur mit Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgef\u00fchrt wird, einzelne nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung heranzuziehende Indizien nicht zutreffend, f\u00fchrt dies nicht zu einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler im Sinne des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des FG im Ergebnis insgesamt nachvollziehbar und plausibel ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 21.01.2022 &#8211; 13 K 2104\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu Nr. 1 bis 12 sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat ist trotz Versterbens des Beigeladenen Q nicht an einer Entscheidung gehindert. Das Verfahren ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;246 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung nicht unterbrochen, da der Beigeladene durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Voraussetzungen der vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) vorgebrachten Zulassungsgr\u00fcnde der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO), der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) und wegen eines Verfahrensfehlers (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>1. Hinsichtlich der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu den angefochtenen negativen Feststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre 2008 und 2009 ist die Revision nicht zuzulassen, weil das FG die Entscheidung insoweit kumulativ begr\u00fcndet hat. Es hat f\u00fcr diese Streitjahre ausgef\u00fchrt, dass eine Feststellung gemeinschaftlicher Eink\u00fcnfte der XY GbR (GbR) zu unterbleiben habe, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der GbR f\u00fcr die vermeintlichen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes fehle und f\u00fcr diese Streitjahre bereits die Feststellungsverj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung eingetreten sei, als der Kl\u00e4ger am 09.06.2017 die Durchf\u00fchrung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen f\u00fcr die Streitjahre 2008 bis 2016 beantragt habe. Hat das FG seine Entscheidung wie hier auf mehrere die Entscheidung selbst\u00e4ndig tragende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, muss zur Zulassung der Revision im Hinblick auf jeden der selbst\u00e4ndig tragenden Gr\u00fcnde ein Zulassungsgrund dargelegt werden und durchgreifen. Zu der selbst\u00e4ndig tragenden Begr\u00fcndung der eingetretenen Feststellungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Streitjahre 2008 und 2009 legt der Kl\u00e4ger indes keine Zulassungsgr\u00fcnde dar.<\/li><li>2. Hinsichtlich der Streitjahre 2010 bis 2016 ist die Revision nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit eine vom Kl\u00e4ger f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage aufwirft.<\/li><li>Nach den Ausf\u00fchrungen unter Rz&nbsp;80 und 81 der Beschwerdebegr\u00fcndung h\u00e4lt der Kl\u00e4ger die Frage, ob substantielle pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Vorteile der GbR-Gesellschafter, die au\u00dferhalb der GbR erzielt, aber durch die Zugeh\u00f6rigkeit zum Gesellschafterkreis bef\u00f6rdert werden, eine Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der GbR begr\u00fcnden k\u00f6nnen, f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam. Diese Frage ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall von Bedeutung (vgl. zur Einzelfallbezogenheit der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht bei einer wissenschaftlichen T\u00e4tigkeit Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.02.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;122\/12, BFH\/NV 2013, 952, Rz&nbsp;3; BFH-Urteil vom 23.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;84\/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz&nbsp;16]) und damit nicht abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss f\u00fcr eine Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO aber einer abstrakten Kl\u00e4rung zug\u00e4nglich, das hei\u00dft derart konkretisiert sein, dass sie mit &#8222;ja&#8220; oder &#8222;nein&#8220; beantwortet werden kann; dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngt und damit \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auf die Antwort &#8222;kann sein&#8220; hinausl\u00e4uft (BFH-Beschluss vom 01.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/16, BFH\/NV 2017, 574, Rz&nbsp;12).<\/li><li>3. Hinsichtlich der Streitjahre 2010 bis 2016 ist die Revision weder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG noch wegen einer Rechtsprechungsdivergenz zuzulassen.<\/li><li>a) Schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler des FG im Zusammenhang mit der Beurteilung, dass auf Ebene der GbR keine Gewinnerzielungs- sondern nur eine Kostendeckungsabsicht vorlag, die zur Zulassung der Revision Anlass geben k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/li><li>aa) Zwar kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO die Revision zuzulassen sein, wenn dem FG ein so schwerwiegender Rechtsfehler unterl\u00e4uft, dass eine greifbar gesetzwidrige oder willk\u00fcrliche Entscheidung vorliegt, deren Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung besch\u00e4digen w\u00fcrde und einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das FG eine offensichtlich einschl\u00e4gige entscheidungserhebliche Vorschrift \u00fcbersehen hat oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt beziehungsweise auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Eine Entscheidung ist (objektiv) willk\u00fcrlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nicht mehr verst\u00e4ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass sie auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruht. Von Willk\u00fcr kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grunds entbehrt. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (s. zum Ganzen BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;58\/16, BFH\/NV 2017, 763, Rz&nbsp;4 bis 6; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, BFH\/NV 2018, 945, Rz&nbsp;18; vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/18, BFH\/NV 2019, 1348, Rz&nbsp;6 und 7). Das \u00dcbersehen einer h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung oder deren falsche Anwendung liegen grunds\u00e4tzlich unterhalb dieser Schwelle und begr\u00fcnden die greifbare Gesetzwidrigkeit der betroffenen Entscheidung nicht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.05.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;184\/12, BFH\/NV 2013, 1257, Rz&nbsp;31; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, BFH\/NV 2018, 945, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Soweit der Kl\u00e4ger unter Rz&nbsp;50 bis 53 der Beschwerdebegr\u00fcndung vortr\u00e4gt, das FG habe die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) missachtet und sei aufgrund einer willk\u00fcrlichen Rechtsanwendung zu dem Ergebnis gekommen, die Gesellschafter der GbR h\u00e4tten trotz einer positiven Entwicklung der Einnahme\u00fcbersch\u00fcsse nur mit einer Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, liegt kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vor. Es hat in der Vorentscheidung auf Seite&nbsp;20 das BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zitiert und herausgestellt, dass bei einer Gewinnerzielung eine reine Kostendeckungsabsicht aufgrund zuk\u00fcnftiger Verluste nur angenommen werden kann, wenn festgestellt werden k\u00f6nne, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach dessen Wesensart und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden k\u00f6nnen. Dass das FG f\u00fcr alle Streitjahre eine Kostendeckungsabsicht auf Ebene der GbR angenommen hat, ohne die erwarteten zuk\u00fcnftigen Kosten der GbR f\u00fcr alle Streitjahre einzeln zu beziffern, sondern die Kostendeckungsabsicht vorwiegend aus der Art der T\u00e4tigkeit und der Einnahmeerzielung aus der nur bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen abgeleitet hat, mag \u2011\u2011was der Senat ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst\u2011\u2011 zu einer Fehlanwendung der Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) im Streitfall f\u00fchren k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr den unter Rz&nbsp;78 und 79 der Beschwerdebegr\u00fcndung geltend gemachten Rechtsfehler, dass das FG die substantiellen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Vorteile der GbR-Gesellschafter, die diese au\u00dferhalb der GbR erzielt h\u00e4tten, welche aber durch die Zugeh\u00f6rigkeit zum Gesellschafterkreis bef\u00f6rdert worden seien, nicht als entscheidendes Indiz f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht der GbR gew\u00fcrdigt habe. Ber\u00fccksichtigt das FG bei der Beurteilung, ob eine T\u00e4tigkeit trotz Erzielens von Gewinnen nur mit Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgef\u00fchrt wird, einzelne nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung heranzuziehende Indizien nicht zutreffend, f\u00fchrt dies jedenfalls dann nicht zu schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlern im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des FG wie unter Rz&nbsp;43 fortfolgend der Vorentscheidung im Ergebnis insgesamt nachvollziehbar und plausibel ist. Das FG st\u00fctzt seine Schlussfolgerung, dass mit den erwirtschafteten Einnahmen lediglich die Selbstkosten gedeckt und allenfalls noch R\u00fccklagen f\u00fcr Verm\u00f6gensverluste gebildet werden sollten, in zul\u00e4ssiger Weise auf den festgestellten Inhalt der zwischen den Gesellschaftern einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen, nach denen die T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich unentgeltlich ausge\u00fcbt werden sollte. Zudem hat es auf die Art der Betriebsf\u00fchrung der GbR abgestellt. Die zur Verf\u00fcgung gestellten finanziellen Mittel dienten \u2011\u2011nach den zwischen den Gesellschaftern stillschweigend getroffenen Vereinbarungen\u2011\u2011 lediglich der Deckung der mit der T\u00e4tigkeit verbundenen Kosten und waren aus Sicht der Gesellschafter auch nicht teilweise dazu bestimmt, eine T\u00e4tigkeitsverg\u00fctung f\u00fcr alle oder f\u00fcr einzelne Gesellschafter zu sein. In diesem Kontext gen\u00fcgte es f\u00fcr das FG, dass k\u00fcnftige Kosten in allen Streitjahren sicher erwartet werden konnten und die Kostenpauschalen nicht abgerufen wurden, wenn keine Kosten zu erwarten waren.<\/li><li>cc) Eine Zulassung aufgrund eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers kommt auch nicht in Betracht, soweit der Kl\u00e4ger die Missachtung objektiver Ma\u00dfst\u00e4be durch das FG bei Pr\u00fcfung einer Gewinnerzielungsabsicht der GbR anf\u00fchrt und die Vorentscheidung aus diesem Grund f\u00fcr willk\u00fcrlich h\u00e4lt. Seine Ausf\u00fchrungen unter Rz&nbsp;60 bis 73 der Beschwerdebegr\u00fcndung zielen im Kern darauf ab, dass das FG die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungs- oder Kostendeckungsabsicht der GbR auf sachfremde und nur vermeintlich tragf\u00e4hige \u00e4u\u00dfere Indizien, insbesondere auf eine rein subjektiv fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschafter, gest\u00fctzt und hiermit die objektiven Ma\u00dfst\u00e4be der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung in Gestalt des Vorliegens von kontinuierlichen Einnahme\u00fcbersch\u00fcssen der GbR willk\u00fcrlich missachtet habe.<\/li><li>Der Senat vermag auch hier keine willk\u00fcrliche Rechtsanwendung des FG zu erkennen. Es ist materiell-rechtlich f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht und deren Vermutung im Fall positiver Einnahmen \u2011\u2011wie auch der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 von den Grunds\u00e4tzen im Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ausgegangen. Zudem hat es die im BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) konkretisierten Anforderungen f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Kostendeckungsabsicht trotz Vorliegens von Einnahme\u00fcbersch\u00fcssen herangezogen und aus der konkreten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GbR abgeleitet, dass diese von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben worden sei (zu einer solchen Ausrichtung der T\u00e4tigkeit als Indiz vgl. auch BFH-Urteil vom 23.05.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;84\/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz&nbsp;19]). Auf dieser Grundlage hat das FG seine W\u00fcrdigung nachvollziehbar begr\u00fcndet. Eine willk\u00fcrliche Missachtung der Ma\u00dfst\u00e4be der dargelegten h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungs- und Kostendeckungsabsicht liegt damit nicht vor. Die etwaige fehlerhafte Anwendung dieses Ma\u00dfstabs vermag, wie unter II.3.a&nbsp;bb dargelegt, keinen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler zu begr\u00fcnden, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ausnahmsweise zur Zulassung der Revision Anlass geben k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Die Revision ist auch nicht wegen einer Rechtsprechungsdivergenz zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung als ein anderes Gericht, unter anderem der BFH oder ein FG, vertritt. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht \u00fcbereinstimmt. Es m\u00fcssen zudem die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein, die abweichend beantwortete Rechtsfrage muss im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein. Eine Abweichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO kann dabei nicht nur vorliegen, wenn das FG ausdr\u00fccklich einen tragenden abstrakten Rechtssatz abweichend von einem solchen Rechtssatz eines anderen Gerichts formuliert. Es gen\u00fcgt, wenn das FG in fallbezogenen Rechtsausf\u00fchrungen abweicht und sich dies aus den Entscheidungsgr\u00fcnden hinreichend deutlich ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;39\/22, BFH\/NV 2023, 979, Rz&nbsp;4).<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers unter Rz&nbsp;54 bis 57 der Beschwerdebegr\u00fcndung ist das FG in seinen fallbezogenen Ausf\u00fchrungen zur Pr\u00fcfung der Kostendeckungsabsicht aufgrund zuk\u00fcnftig zu erwartender Verluste der GbR nicht von den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz&nbsp;11 und 15]) abgewichen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger meint, dem FG-Urteil in dessen fallbezogenen Ausf\u00fchrungen den abstrakten Rechtssatz entnehmen zu k\u00f6nnen, f\u00fcr die Schlussfolgerung, ob nur eine Kostendeckungsabsicht und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliege, m\u00fcsse der Steuerpflichtige (lediglich) plausibel und nachvollziehbar vortragen, dass mit zuk\u00fcnftigen Ausgaben, die die regelm\u00e4\u00dfigen Einnahmen \u00fcbersteigen w\u00fcrden, voraussichtlich zu rechnen sei. Dem BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz&nbsp;11 und 15]) sei jedoch die Vorgabe zu entnehmen, dass solche zuk\u00fcnftigen Verluste nur dann in die Betrachtung einbezogen werden d\u00fcrften, wenn diese anhand zeitlich fixierter und betragsbezifferter einzelner Aufwendungen nachgewiesen w\u00fcrden.<\/li><li>Der Senat vermag den fallbezogenen Aussagen des FG jedoch keine grunds\u00e4tzliche Abweichung vom Ma\u00dfstab des BFH-Urteils vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zu entnehmen. Das FG hat auf Seite&nbsp;20 des Urteils den unter II.2.b [Rz&nbsp;11] des BFH-Urteils vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Ma\u00dfstab wiedergegeben und seiner Pr\u00fcfung zugrunde gelegt. Es ist in seiner Begr\u00fcndung auf die darin angesprochenen ma\u00dfgeblichen Indizien f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Kostendeckungsabsicht eingegangen und hat voraussichtliche k\u00fcnftige Aufwendungen nach Kostenarten (ohne Bezifferung) benannt und sich im Schwerpunkt auf die auf eine reine Kostendeckung ausgerichtete Betriebsf\u00fchrung der GbR durch den bedarfsweisen Abruf der Kostenpauschalen und den nicht auf eine Einnahmeerzielung ausgerichteten Gesellschaftszweck gest\u00fctzt. Indem das FG die zuk\u00fcnftigen Aufwendungen der GbR nicht beziffert und anderen Gesichtspunkten ein \u00fcberragendes Gewicht im Rahmen der W\u00fcrdigung beigemessen hat, mag das FG den Ma\u00dfstab im BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.3. [Rz&nbsp;15]) zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen unter Umst\u00e4nden fehlerhaft angewendet haben. Den Ausf\u00fchrungen des FG l\u00e4sst sich aber nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass es auf den im BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Ma\u00dfstab zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen generell nicht ankommt.<\/li><li>Zudem h\u00e4lt der Senat den Lebenssachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 22.08.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;102\/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zugrunde lag und die R\u00fccklagenbildung bei einem kommunalen Wasserversorgungsverband ohne Gewinnerzielungsabsicht mit regelm\u00e4\u00dfigen Einnahmen betraf, mit dem hier ma\u00dfgeblichen Lebenssachverhalt, der eine GbR betrifft, die Einnahmen lediglich aus bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen erzielen kann, nicht f\u00fcr vergleichbar. Auch daran scheitert eine Zulassung wegen Divergenz.<\/li><li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger unter Rz&nbsp;76 und 77 der Beschwerdebegr\u00fcndung eine Divergenz darin sieht, dass das FG die substantiellen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Vorteile der GbR-Gesellschafter, die zwar au\u00dferhalb der GbR erzielt, aber durch die Zugeh\u00f6rigkeit zur GbR bef\u00f6rdert wurden, nicht als entscheidendes Indiz f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht der GbR gew\u00fcrdigt habe, werden die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt. Den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich kein abstrakter tragender Rechtssatz des FG-Urteils einerseits und kein ebensolcher Rechtssatz einer konkreten (vermeintlichen) Divergenzentscheidung andererseits entnehmen, die voneinander abweichen sollen. Der Kl\u00e4ger wiederholt im Kern lediglich seine Ausf\u00fchrungen zum Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers, legt aber keine m\u00f6gliche Divergenz dar.<\/li><li>4. Eine Zulassung der Revision wegen des unter Rz&nbsp;58 und 59 der Beschwerdebegr\u00fcndung geltend gemachten Sachaufkl\u00e4rungsversto\u00dfes (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) oder eine Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung des Streitfalls an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht. Der Kl\u00e4ger sieht einen Sachaufkl\u00e4rungsversto\u00df des FG darin, dass es aufgrund des von ihm f\u00fcr zutreffend gehaltenen materiell-rechtlichen Standpunkts zur Pr\u00fcfung einer Gewinnerzielungs- oder Kostendeckungsabsicht die behaupteten zuk\u00fcnftigen Kosten und die Entwicklung der R\u00fccklagenbildung aus den Einnahme\u00fcbersch\u00fcssen bei der GbR in den Streitjahren von Amts wegen h\u00e4tte aufkl\u00e4ren und beziffern m\u00fcssen. Die Entscheidung kann jedoch nicht auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Rechtsstandpunkt des FG, das in seiner Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Streitfalls dem sicheren Anfall zuk\u00fcnftiger Kosten, der Art der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GbR und dem nicht auf die Einnahmeerzielung ausgerichteten Gesellschaftszweck der GbR ein h\u00f6heres Gewicht beigemessen hat, kam es f\u00fcr das FG auf eine weitere Aufkl\u00e4rung dieser Sachverhalte nicht entscheidungserheblich an.<\/li><li>5. Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsf\u00e4hig (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.241023.VIIIB70.22.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 18 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-gesamtwuerdigung-der-umstaende-des-einzelfalls-bei-der-pruefung-ob-ausschliesslich-eine-kostendeckungsabsicht-vorliegt-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2023-viii-b-70-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls bei der Pr\u00fcfung, ob ausschlie\u00dflich eine Kostendeckungsabsicht vorliegt &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2023, VIII B 70\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76305","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76305","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76305"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76305\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76305"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76305"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76305"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}