{"id":76308,"date":"2023-11-18T13:28:07","date_gmt":"2023-11-18T11:28:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76308"},"modified":"2023-11-18T13:28:07","modified_gmt":"2023-11-18T11:28:07","slug":"vermietung-und-verpachtung-ueberpruefung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-objekten-mit-mehr-als-250-qm-wohnflaeche-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-17-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermietung-und-verpachtung-ueberpruefung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-objekten-mit-mehr-als-250-qm-wohnflaeche-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-17-21\/","title":{"rendered":"Vermietung und Verpachtung: \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfl\u00e4che &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 17\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR17.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Januar 2021, Az: 5 K 1938\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfl\u00e4che von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit, die Anlass zu deren \u00dcberpr\u00fcfung mittels einer Total\u00fcberschussprognose gibt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen zur typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit und den diesbez\u00fcglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines Objekts mit mehr als 250 qm Wohnfl\u00e4che, h\u00e4lt der Senat auch nach der Einf\u00fcgung von \u00a7 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 fest.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.01.2021 &#8211; 5 K 1938\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, inwieweit eine Total\u00fcberschussprognose bei der Vermietung von Immobilien mit jeweils mehr als 250&nbsp;qm zum Nachweis einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht angezeigt ist.<\/li><li>Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) vermieteten in den Streitjahren 2011 bis 2014 drei Einfamilienh\u00e4user. Die Anschaffung aller drei Objekte wurde in voller H\u00f6he fremdfinanziert. Zum 01.12.2017 beziehungsweise 01.12.2019 erfolgte eine Anpassung der hieraus resultierenden Zinsen. Die Mietverh\u00e4ltnisse wurden jeweils unbefristet abgeschlossen.<\/li><li>Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Objekte:Objekt&nbsp;I:&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Kaufvertrag vom 13.12.2005&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;ab dem 01.07.2006 vermietet an die Tochter und deren Ehemann&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;vereinbarte Kaltmiete: 2.400&nbsp;\u20ac\/Monat\u201a ab 01.06.2019&nbsp;&nbsp;3.010&nbsp;\u20ac\/Monat&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Wohnfl\u00e4che: 322&nbsp;qm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Objekt&nbsp;II:&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Kaufvertrag vom 11.10.2007&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;ab dem 01.04.2008 vermietet an den Sohn und dessen Ehefrau&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;vereinbarte Kaltmiete: 2.050&nbsp;\u20ac\/Monat\u201a ab 01.06.2019&nbsp;&nbsp;2.620&nbsp;\u20ac\/Monat&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Wohnfl\u00e4che: 290,50&nbsp;qm&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Objekt&nbsp;III:&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Kaufvertrag vom 23.12.2008&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;ab dem 01.05.2009 vermietet an die Tochter und deren Ehemann&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;vereinbarte Kaltmiete: 2.415&nbsp;\u20ac\/Monat\u201a ab 01.06.2019&nbsp;&nbsp;2.580&nbsp;\u20ac\/Monat&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Wohnfl\u00e4che: 331&nbsp;qm<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4ger hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aus den drei streitgegenst\u00e4ndlichen Objekten zun\u00e4chst f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2011 bis 2013 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df (2011 mit Bescheid vom 09.09.2014; 2012 mit Bescheid vom 12.05.2015; 2013 mit Bescheid vom 16.08.2016). In der Folge einer bei den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte das FA jedoch deren steuerliche Anerkennung (f\u00fcr 2011 bis 2013 mit ge\u00e4nderten Bescheiden vom 15.11.2018 und f\u00fcr 2014 mit Bescheid vom 15.11.2018). Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 08.07.2019).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab (Urteil vom 22.01.2021). Mangels Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht seien die bez\u00fcglich der drei streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte geltend gemachten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse nicht zu ber\u00fccksichtigen. Auch bei den nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als vollentgeltlich \u00fcberlassen geltenden Vermietungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte k\u00f6nne die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht zweifelhaft sein. Hieran habe sich auch nichts durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131 (StVereinfG 2011) ge\u00e4ndert. Ungeachtet der weiteren Ausstattungsmerkmale bestehe eine Veranlassung zur \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht, da die jeweilige Wohnfl\u00e4che der streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte 250&nbsp;qm \u00fcbersteige.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, mit der sie eine Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgen. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 sei bei einer Miete, die mindestens 66&nbsp;% der Marktmiete betrage, nicht nur von einer Vollentgeltlichkeit, sondern auch von der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auszugehen. Diese Auffassung werde sowohl durch die Gesetzesbegr\u00fcndung als auch durch Teile des Schrifttums best\u00e4tigt. Jedenfalls k\u00f6nne das \u00dcberschreiten der Wohnfl\u00e4chengrenze von 250&nbsp;qm f\u00fcr sich alleine die typisierte Annahme einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit nicht in Zweifel ziehen. Steuerpflichtigen m\u00fcsse zudem zumindest die M\u00f6glichkeit zustehen, Zweifel an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht durch den Nachweis zu entkr\u00e4ften, dass die h\u00f6chste am Markt erzielbare Marktmiete dem Wohnwert des Objekts entspreche. Das Abstellen auf eine starre Grenze von 250&nbsp;qm sei jedenfalls gleichheitswidrig. Die Entscheidung des FG sei ferner widerspr\u00fcchlich. Einerseits komme das FG zu dem Ergebnis, dass die tats\u00e4chlich vereinbarte und bezahlte Miete \u00fcber 75&nbsp;% der Marktmiete liege, w\u00e4hrend es an anderer Stelle ausf\u00fchre, dass eine Marktmiete nicht ermittelbar sei. Unzutreffender Weise habe das FG ferner f\u00fcr die Total\u00fcberschussprognose nicht die unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6chsten am Markt erzielbaren Mieten hochgerechneten Eink\u00fcnfte in der Investitionsphase beziehungsweise der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Investitionsfolgephase, sondern die tats\u00e4chlichen Eink\u00fcnfte, soweit diese bekannt seien, und ansonsten gesch\u00e4tzte Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 03.09.2021 ist die Einkommensteuerveranlagung 2011 erneut wegen der Mitteilung von Beteiligungseink\u00fcnften ge\u00e4ndert worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.01.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1938\/19 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 (2011: vom 09.09.2014, zuletzt ge\u00e4ndert am 03.09.2021; 2012: vom 12.05.2015, zuletzt ge\u00e4ndert am 15.11.2018; 2013: vom 16.08.2016, zuletzt ge\u00e4ndert am 15.11.2018; 2014: vom 15.11.2018) in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu \u00e4ndern, dass die vom FA nicht anerkannten Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse aus Vermietung und Verpachtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte (2011: 195.173&nbsp;\u20ac; 2012: 216.785&nbsp;\u20ac; 2013: 172.728&nbsp;\u20ac; 2014: 190.696&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die bisherigen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob das FG zu Recht die \u00dcberschusserzielungsabsicht der Kl\u00e4ger verneint hat.<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des Streitzeitraums 2011 bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 FGO). Das FG hat \u00fcber den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 15.11.2018 entschieden. An dessen Stelle ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 03.09.2021 getreten, der nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Damit liegt der Vorentscheidung ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit gegenstandslos geworden und aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Da sich durch die Bescheid\u00e4nderung hinsichtlich des streitigen Punkts keine \u00c4nderungen ergeben und die Kl\u00e4ger auch keinen weiter gehenden Antrag gestellt haben, bedarf es allein deshalb keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des Senats in der Sache (BFH-Urteil vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/05, BFH\/NV 2007, 1076, unter II.1.).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung verletzt im \u00dcbrigen \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Zwar hat das FG im Ergebnis zutreffend eine \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht f\u00fcr erforderlich gehalten (hierzu unter a), diese gen\u00fcgt jedoch nicht in vollem Umfang den hierf\u00fcr durch die Rechtsprechung aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben (hierzu unter b).<\/li><li>a) Die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4ger war hinsichtlich der drei streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte \u2011\u2011wovon auch das FG ausgegangen ist\u2011\u2011 zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>aa) Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt, wer ein Grundst\u00fcck, Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteil gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen (z.B. Senatsurteil vom 17.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Nach dem Regelungszweck des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmen\u00fcberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse ergeben (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b&nbsp;aa; vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/14, Rz&nbsp;9 und vom 17.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz&nbsp;14). Diese Aussage bezieht sich auf Wohnungen, die \u00fcblicherweise vermietet werden. Der Gebrauchswert solcher Wohnungen spiegelt sich in der orts\u00fcblichen Marktmiete wider (Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>bb) Ist die Marktmiete aber keine angemessene Gegenleistung f\u00fcr den besonderen Gebrauchswert der Wohnung, so fehlt die Grundlage f\u00fcr die typisierende Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht. Es liegt ein Ausnahmefall vor, der f\u00fcr eine private Veranlassung und indiziell gegen das Vorliegen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht spricht (Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b&nbsp;aa; vgl. auch Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;47; Schallmoser in Spiegelberger\/Schallmoser\/Wachter\/W\u00e4lzholz, 4.&nbsp;Aufl. 2023, Rz&nbsp;1.861). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist dies bei der Vermietung einer aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.c). Bei einem solchen Objekt spiegelt die Marktmiete den besonderen Wohnwert offensichtlich nicht angemessen wider (Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b).<\/li><li>cc) Ob eine aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnung gegeben ist, bemisst sich nach den Kriterien, die der Senat in der Vergangenheit zum Ansatz der Kostenmiete bei eigengenutztem Wohnraum entwickelt hat (Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b&nbsp;bb, m.w.N.). Danach ist eine aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohnung unter anderem anzunehmen, wenn das Objekt eine Wohnfl\u00e4che von mehr als 250&nbsp;qm aufweist (Senatsurteil vom 06.10.2004&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386, unter II.2.b&nbsp;cc, m.w.N.).<\/li><li>dd) Die Bezugnahme auf diese Senatsrechtsprechung wegen der Annahme einer aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung bei einer Wohnfl\u00e4che von mehr als 250&nbsp;qm ist entgegen dem kl\u00e4gerischen Vorbringen auch nicht widerspr\u00fcchlich. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG in der bis zum 31.12.1999 g\u00fcltigen Fassung (EStG 1999) geh\u00f6rte zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich \u00fcberlassenen Wohnung einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen sonstigen R\u00e4ume und G\u00e4rten. Diese gesetzlich angeordnete Besteuerung des Nutzungswerts durfte nicht durch die Anwendung der Grunds\u00e4tze der sogenannten Liebhaberei unterlaufen werden (Senatsurteil vom 22.10.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II.1.e). Diese Versagung der Anwendung der Grunds\u00e4tze der sogenannten Liebhaberei bezieht sich nach der genannten Senatsrechtsprechung jedoch nur auf die Besteuerung des Nutzungswerts nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG 1999, schr\u00e4nkt deren Anwendung im \u00dcbrigen jedoch nicht ein.<\/li><li>ee) Die Grenze von 250&nbsp;qm findet ihre Rechtfertigung darin, dass im Regelfall Mietspiegel f\u00fcr Wohnungen dieser Gr\u00f6\u00dfe aufgrund der geringen Fallzahlen nicht anwendbar oder aussagekr\u00e4ftig sind. Unerheblich ist dabei, dass solche Wohnungen ausnahmsweise vermietet werden (Senatsurteil vom 22.10.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/92, BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98, unter II.1.c&nbsp;aa). Zudem handelt es sich bei der Ausnahme von der typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht aufgrund eines aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekts bei einer Wohnfl\u00e4che von \u00fcber 250&nbsp;qm nicht um eine unwiderlegbare Vermutung, die allein dem Gesetzgeber vorbehalten w\u00e4re (BFH-Urteil vom 18.01.2001&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;58\/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393, unter 3.). Es liegt lediglich eine Ausnahme von der von der Rechtsprechung entwickelten typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vor. Es bleibt den Steuerpflichtigen in diesen F\u00e4llen unbenommen, die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nachzuweisen.<\/li><li>ff) Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) bestehen nicht. Bei Fragen der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nach der Art des vermieteten Objekts zu unterscheiden, stellt einen tauglichen Unterscheidungsgrund dar.<\/li><li>gg) An den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen zur typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit und den diesbez\u00fcglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekts, h\u00e4lt der Senat auch nach der Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG durch das StVereinfG 2011 zum 01.01.2012 fest. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 (EStG 2012) fingiert bei einer auf Dauer angelegten Wohnungsvermietung zu mindestens 66&nbsp;% der orts\u00fcblichen Miete deren Vollentgeltlichkeit. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht unter Einbeziehung von deren Ausnahmen gelten hiervon unber\u00fchrt fort (so wohl auch Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;211 i.V.m. Rz&nbsp;70a, 74; vgl. Dr\u00fcen in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;C8; Stein, Deutsche Steuerzeitung 2012, 19, 26; Eggers in Korn, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;134; a.A. [wohl] Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;194 und 549; Egner in Fuhrmann\/Kraeusel\/Schiffers, eKomm Ab VZ 2021, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;49 [Aktualisierung v. 25.04.2021]).<\/li><li>aaa) Der Wortlaut von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012 schlie\u00dft die Durchf\u00fchrung einer Total\u00fcberschussprognose zur \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht auch bei einer Vermietung zu mehr als 66&nbsp;% der orts\u00fcblichen Miete nicht aus. Der Regelungsbereich betrifft ausweislich des eindeutigen Wortlauts nur den Umfang der objektiven Entgeltlichkeit der Vermietungst\u00e4tigkeit. Betr\u00e4gt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66&nbsp;% der orts\u00fcblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012 als entgeltlich. Die subjektive Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ist hingegen ausweislich des Wortlauts nicht Regelungsgegenstand des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012.<\/li><li>bbb) Aus den Gesetzesmaterialien zur Einf\u00fcgung von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012 durch das StVereinfG 2011 kommt nichts Gegenteiliges zum Ausdruck.<\/li><li>(1) Ziel der \u00c4nderung war nach der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Regierungsentwurf die Vereinfachung der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Vermietung sowie die Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der bis zur \u00c4nderung bei einem Mietzins zwischen 56&nbsp;% und 75&nbsp;% der orts\u00fcblichen Miete vorzunehmenden Total\u00fcberschussprognose (BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;38). Durch die Einf\u00fchrung von \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012 sollte die bislang nach der Rechtsprechung (Senatsurteil vom 05.11.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, unter II.1.b&nbsp;dd) und Verwaltungsauffassung (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 08.10.2004, BStBl I 2004, 933, Rz&nbsp;13) in der letztgenannten Spanne vorzunehmende Total\u00fcberschussprognosepr\u00fcfung entfallen (BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;38). Soweit es in der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft, dass mit der \u00c4nderung in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 EStG generell die bislang erforderliche Pr\u00fcfung der zweiten Prozentgrenze entfalle (BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;38), bezieht sich dies auf die vorgenannte Obergrenze des Korridors von 56&nbsp;% bis 75&nbsp;%. Folgerichtig wird in der Gesetzesbegr\u00fcndung auch ausgef\u00fchrt, dass damit insbesondere die im Korridor von 56&nbsp;% bis 75&nbsp;% vorzunehmende Total\u00fcberschussprognose entf\u00e4llt (BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;38).<\/li><li>(2) Im \u00dcbrigen kommt in den Gesetzesmaterialien nicht zum Ausdruck, dass durch die \u00c4nderungen des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 EStG durch das StVereinfG 2011 \u00fcber die verbilligte Vermietung hinaus eine Total\u00fcberschussprognose auch in anderen Ausnahmekonstellationen von der typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht entfallen sollte. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber neben der Teilentgeltlichkeit auch in anderen F\u00e4llen, in denen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung Ausnahmen von der typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219, Rz&nbsp;20, m.w.N.), eine Total\u00fcberschussprognose entfallen lassen wollte, bestehen nicht. Die Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 nimmt lediglich auf die Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur verbilligten Wohnraum\u00fcberlassung, nicht jedoch auf die Rechtsprechung zur typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sowie deren Ausnahmen im \u00dcbrigen Bezug.<\/li><li>ccc) Auch der Sinn und Zweck der Fiktion der Vollentgeltlichkeit steht einer \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in den von der Rechtsprechung entwickelten F\u00e4llen nicht entgegen. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG 2012 dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bei teilentgeltlichen Vermietungen, indem insbesondere die bis dahin im Korridor von 56&nbsp;% bis 75&nbsp;% vorzunehmende Total\u00fcberschussprognose entf\u00e4llt (vgl. BTDrucks 17\/5125, S.&nbsp;38). Dass dar\u00fcber hinaus das Besteuerungsverfahren durch das Entfallen der Total\u00fcberschussprognose in den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von der typisierten Annahme der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vereinfacht werden sollte, ist vom Zweck der Vorschrift nicht umfasst.<\/li><li>hh) Daran gemessen hat das FG hier zu Recht die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht der Kl\u00e4ger gepr\u00fcft. Aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen, die den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden, betrug die vermietete Wohnfl\u00e4che der drei streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte jeweils deutlich mehr als 250&nbsp;qm.<\/li><li>ii) Die Rechtfertigung, die von den Kl\u00e4gern durchgef\u00fchrte Vermietung der drei Objekte einer \u00dcberschussprognose zu unterwerfen, zeigt sich im Urteilsfall auch darin, dass nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG der Mietspiegel 2019\/2020 der Stadt \u2026 unter anderem f\u00fcr Wohnungen mit mehr als 160&nbsp;qm aufgrund der geringen Fallzahlen nicht anwendbar ist. Wenn die Anzahl der Vermietungsobjekte mit mehr als 160&nbsp;qm bereits so gering ist, dass keine statistische Erfassung im Mietspiegel erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Vermietungsobjekte mit mehr als 250&nbsp;qm noch geringer ist und sich die Vermietung entsprechender Objekte damit als Ausnahme darstellt.<\/li><li>jj) Die Annahme eines aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekts bei mehr als 250&nbsp;qm Wohnfl\u00e4che kann entgegen dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht durch eine &#8222;Hochrechnung&#8220; der Mieteinnahmen zum Nachweis eines marktgerechten Verhaltens entkr\u00e4ftet werden. Wird eine Immobilie verbilligt vermietet, mag dies zwar nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG als vollentgeltlich zu behandeln sein, ist aber dennoch kein Zeugnis f\u00fcr eine marktgerechte Ausrichtung. Eine marktgerechte Ausrichtung kann als tats\u00e4chliches Geschehen nur anhand tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde bestimmt werden. Entgegen der Annahme der Kl\u00e4ger ist die Vorentscheidung im \u00dcbrigen auch nicht widerspr\u00fcchlich, als die Miete jeweils \u00fcber 75&nbsp;% der orts\u00fcblichen Miete liege, w\u00e4hrend sie in der Folge ausf\u00fchren, dass f\u00fcr aufwendig gestaltete oder ausgestattete Wohngeb\u00e4ude keine Marktmiete feststellbar sei. Denn Letzteres stellt nach den Ausf\u00fchrungen der Vorentscheidung nur den Regelfall dar, was impliziert, dass auch Ausnahmen m\u00f6glich sind.<\/li><li>b) Allerdings gen\u00fcgt die vom FG durchgef\u00fchrte \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht anhand einer Total\u00fcberschussprognose nicht in vollem Umfang den Anforderungen, die hieran nach der Rechtsprechung des Senats zu stellen sind (vgl. Senatsurteil vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e&nbsp;ff). Die nicht spruchreife Sache ist daher aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>aa) In zutreffender Weise hat das FG keine &#8222;Hochrechnung&#8220; der Eink\u00fcnfte wegen einer verbilligten Vermietung vorgenommen. Wie bereits dargelegt, kann auch die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht als subjektives tats\u00e4chliches Element nur auf tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden beruhen. Ein Steuerpflichtiger wird sich hinsichtlich der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nur fragen, ob ein Total\u00fcberschuss tats\u00e4chlich und nicht rein fiktiv erzielt werden kann.<\/li><li>bb) Das FG ist zutreffend von einem Prognosezeitraum von 30&nbsp;Jahren jeweils ab dem Erwerb der streitgegenst\u00e4ndlichen Objekte ausgegangen. Der Prognosezeitraum beginnt grunds\u00e4tzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des f\u00fcr die Prognoseentscheidung ma\u00dfgeblichen Objekts (Senatsurteile vom 06.11.2001&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;97\/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e&nbsp;cc sowie vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/18, Rz&nbsp;18). Daran gemessen hat es diesen jedoch nicht zutreffend ermittelt. F\u00fcr das Objekt&nbsp;I nimmt die Vorentscheidung einen im Jahr&nbsp;2036 endenden Prognosezeitraum an. Hieraus ist zu folgern, dass die Vorentscheidung, was diese nicht explizit zum Ausdruck bringt, von einem Beginn des Prognosezeitraums im Jahr&nbsp;2007 ausgeht. Nach den f\u00fcr die Revision bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wurde das Objekt&nbsp;I jedoch bereits aufgrund des Kaufvertrags vom 13.12.2005 erworben und ab dem 01.07.2006 vermietet.<\/li><li>cc) Zwar ist es trotz des Grundsatzes, dass die Total\u00fcberschussprognose zum Schluss des jeweils streitigen Veranlagungszeitraums aufzustellen ist, nicht generell zu beanstanden, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht \u2011\u2011wie vom FG vorgenommen\u2011\u2011 f\u00fcr mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume nur anhand einer Total\u00fcberschussprognose f\u00fcr alle Zeitr\u00e4ume \u00fcberpr\u00fcft wird. Dies gilt jedoch nur, wenn innerhalb der streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume keine \u00c4nderung der f\u00fcr die Total\u00fcberschussprognose relevanten Umst\u00e4nde eingetreten ist (vgl. Senatsurteile vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;37\/17, Rz&nbsp;23 und vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/18, Rz&nbsp;18).<\/li><li>aaa) Die Total\u00fcberschussprognose ist aus der Sicht ex ante und auf den Schluss des jeweils streitigen Veranlagungszeitraums aufzustellen (Senatsurteil vom 19.02.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/18, Rz&nbsp;17). Nachtr\u00e4gliche tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderungen wirken auf sie nicht zur\u00fcck (Senatsurteil vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/15, Rz&nbsp;34). Zuk\u00fcnftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (BFH-Urteil vom 15.12.1999&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.a cc).<\/li><li>bbb) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze fehlt es der Vorentscheidung an Feststellungen, inwieweit die Mieterh\u00f6hungen in den Streitjahren bereits objektiv vorhersehbar waren. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung der Zinsanpassungen zum 01.12.2017 beziehungsweise 01.12.2019 f\u00fcr den Abzug der Schuldzinsen. Auch fehlt es an erforderlichen Feststellungen zur ber\u00fccksichtigten Geb\u00e4udeabschreibung. Soweit das FG die in den Veranlagungszeitr\u00e4umen steuerlich ber\u00fccksichtigten Abschreibungen auch f\u00fcr die Total\u00fcberschussprognose anzuwenden scheint, fehlt es an Ausf\u00fchrungen, wieso die Erh\u00f6hung der Abschreibung des Objekts&nbsp;II im Veranlagungszeitraum 2014 unterblieben ist.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR17.21.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 21 Abs 2, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 6 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Januar 2021, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vermietung-und-verpachtung-ueberpruefung-der-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-objekten-mit-mehr-als-250-qm-wohnflaeche-bfh-urteil-vom-20-juni-2023-ix-r-17-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vermietung und Verpachtung: \u00dcberpr\u00fcfung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfl\u00e4che &#8211; BFH-Urteil vom 20. Juni 2023, IX R 17\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76308","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76308","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76308"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76308\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76308"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76308"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76308"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}